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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 27.05.2026 – 4 U 60/25

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0527.4U60.25.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 03.04.2025, 1 O 326/23, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 9.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt die Zahlung eines Restkaufpreises für den Kauf eines Teleskopladers, hilfsweise macht sie Nutzungsentschädigung für die Monate Januar bis März 2023 geltend.

Zwischen den Streitparteien bestand ein Leasingvertrag über den streitgegenständlichen Teleskoplader für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 30.09.2021. Zum Vertragsende bot die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 30.08.2021 den Kauf des Teleskopladers zu einem Preis von 13.200 € netto an, das unbeantwortet blieb.

Am 05.09.2022 bat die Beklagte um Mitteilung des Ablösepreises für den Teleskoplader. Mit Schreiben vom 06.09.2022 unterbreitete die Klägerin der … (Name 01) ein Verkaufsangebot über 13.200 € netto und stellte unter dem 01.11.2022 eine entsprechende Rechnung an die … (Name 01). Unter dem 02.11.2022 übersandte die Klägerin der Beklagten die vorgenannte - an die … (Name 01) gerichtete - Rechnung und bat um Überweisung des Kaufpreises. Am 30.11.2022 stornierte die Klägerin die Rechnung vom 01.11.2022 und teilte mit Schreiben vom 21.12.2022 der Beklagten mit, dass sie davon ausgehe, dass der Leasingvertrag nicht beendet werden solle. Wörtlich heißt es darin:

„Die Leasingverträge laufen somit planmäßig weiter.“

Am 06.02.2023 ging bei der Klägerin eine Zahlung der … (Name 01) über 15.708 € ein. Mit Schreiben der … (Name 01) vom 17.02.2023 teilte sie der Klägerin mit, dass der Leasingvertrag durch die vorgenannte Zahlung abgelöst worden sei.

Unter dem 27.02.2023 richtete die Klägerin ein Angebot zum Kauf des Teleskopladers zum Preis von 29.947,21 € und erstellte unter dem 01.03.2023 eine Rechnung an die … (Name 01) über 8.239,21 € (nach Abzug von 15.708 € sowie weiteren 6.000 € Kaution aus dem Leasingvertrag).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte - wenn schon kein Kaufvertrag zustande gekommen sei - jedenfalls die 8.239,21 € als Leasingraten für die Monate Januar bis März 2023 schulde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Kaufvertrag zwischen den Streitparteien nicht zustande gekommen sei, insbesondere nicht zu einem Kaufpreis von 29.947,21 €, weil die Beklagte ein entsprechendes Angebot der Klägerin nicht angenommen habe. Die Klägerin könne auch keine Nutzungsentschädigung verlangen, weil der Teleskoplader zuvor an die … (Name 01) verkauft worden sei. Denn die … (Name 01) habe der Klägerin den Kauf mit einer Email vom 22.10.2022 angeboten, die dieses Angebot mit Rechnungsstellung vom 01.11.2022 angenommen habe. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzliche Rechtsauffassung und wendet sich insbesondere gegen den vom Landgericht angenommenen Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der … (Name 01). Die Beklagte schulde jedenfalls Nutzungsentgelt für die Monate Januar bis März 2023.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 03.04.2025, Az. 1 O 326/23, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.239,21 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen des streitgegenständlichen Teleskopladers.

1.

Zwischen den Streitparteien ist kein Vertrag über den Verkauf des Telekopladers zustande gekommen. Das (einzige) Kaufangebot der Klägerin an die Beklagte vom 30.08.2021 (Anlage B1) hat die Beklagte unstreitig nicht angenommen. Alle weiteren Kaufangebote - insbesondere das vom 06.09.2022 sowie die Rechnung vom 01.11.2022 - richteten sich nicht an die Beklagte, sondern nur an die … (Name 01) (dazu s.u.). Mit dem Schreiben vom 02.11.2022 hat die Klägerin der Beklagten kein (weiteres) Angebot gemacht, sondern lediglich die an die … (Name 01) gerichtete Rechnung übersandt. Daher kann die Klägerin auch nicht den in erster Linie geltend gemachten Kaufpreis verlangen.

2.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass zwischen der Klägerin und der … (Name 01) ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Zwar hat die Klägerin der … (Name 01) mit Schreiben vom 06.09.2022 ein Kaufangebot gemacht; die rechtzeitige Annahmeerklärung der … (Name 01) hierzu lässt sich indes nicht feststellen.

Die Behauptung der Beklagten, das von ihr am 12.10.2022 gegengezeichnete Angebot sei der Klägerin zugegangen, ist streitig und ohne ausreichenden Beweis, was zulasten der insoweit beweisbelasteten Beklagten geht. Aus der Email der Beklagten vom 22.10.2022 (Anlage B7) lässt sich nur ihre eigene Behauptung entnehmen, die Beklagte habe das unterzeichnete Angebot zurückgesandt.

Die Rücksendung mehr als einen Monat nach dem Angebot ist zudem nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB. Im Übrigen ist das an die … (Name 01) gerichtete Angebot ausweislich der Anlage B2 mit einem Firmenstempel der Beklagten versehen und kann daher nicht von der … (Name 01) angenommen worden sein. Allenfalls handelt es sich um eine abändernde Annahme der Beklagten, die gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot gilt. Die Klägerin hat ein solches Kaufangebot der Beklagten jedoch nicht angenommen, sondern vielmehr mit Schreiben vom 21.12.2022 mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass der Leasingvertrag nicht beendet werden solle.

Die an die … (Name 01) gerichtete Rechnung vom 01.11.2022 kann zwar als Verkaufsangebot der Klägerin ausgelegt werden; dieses ist jedoch nicht rechtzeitig von der … (Name 01) angenommen worden.

Schließlich ist ein Kaufvertrag auch nicht dadurch zustande gekommen, dass die … (Name 01) einen Betrag von 15.708 € an die Klägerin zahlte und mit Schreiben vom 17.02.2023 mitteilte, dass der Leasingvertrag durch die vorgenannte Zahlung abgelöst worden sei. Denn auch ein darin zu erblickendes (konkludentes) ,Angebot hat die Klägerin nicht angenommen, die darauf vielmehr mit einem eigenen Verkaufsangebot über 29.947,21 brutto reagierte.

3.

Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Leasingvertrag. Denn dieser war zum 30.09.2021 abgelaufen und enthielt keine Bestimmung über die Verlängerung der Laufzeit. Selbst wenn die Parteien den Vertrag in der Folgezeit gemäß § 545 BGB durch Fortsetzung des Gebrauchs des Teleskopladers stillschweigend verlängert haben sollten, hat die Beklagte einen solchen stillschweigend verlängerten Vertrag jedenfalls durch die Bitte um Mitteilung des Ablösepreises vom 05.09.2022 konkludent gekündigt. Denn die Absicht, den Teleskoplader kaufen zu wollen, schließt die Beendigung des Leasingvertrages ein. Davon ist offenbar auch die Klägerin ausgegangen als sie die Teleskoplader der … (Name 01) zum Kauf anbot. Die Kündigungsfrist betrug in Ermangelung einer vertraglichen Regelung gemäß §§ 542, 580a Abs. 3 Nr. 2 BGB lediglich zwei Tage.

Der Leasingvertrag ist auch nicht durch das Schreiben der Kläger vom 21.12.2022 („Die Leasingverträge laufen somit planmäßig weiter.“) fortgesetzt oder neu begründet worden. Denn dazu reicht die einseitige Erklärung der Klägerin nicht aus, vielmehr hätte auch die Beklagte im Nachgang ihre Zustimmung zu einer Fortsetzung oder Erneuerung des Leasingvertrages zumindest konkludent zu Ausdruck bringen müssen. Dies lässt sich hier jedoch nicht feststellen.

4.

Schließlich ergibt sich ein Zahlungsanspruch auch nicht aus § 546a BGB, wonach der Leasingnehmer die vereinbarte Leasingrate schuldet, wenn er den Leasinggegenstand nach Beendigung des Leasingverhältnisses dem Leasinggeber vorenthält. § 546a BGB ist auch auf Leasingverträge anwendbar (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, Einf v § 535 Rn. 66). Ein Vorenthalten im Sinne des § 546a BGB setzt voraus, dass das Unterlassen der Rückgabe des Leasinggegenstandes dem Willen des Leasinggebers widerspricht. Ein Vorenthalten liegt demgegenüber nicht vor, wenn der Leasinggeber die Fortsetzung des Leasingvertrages annimmt (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 564a Rn. 8 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall: mit dem Satz „Die Leasingverträge laufen somit planmäßig weiter.“ aus dem Schreiben vom 21.12.2022 hat die Klägerin - rechtsirrig - zum Ausdruck gebracht, vom Fortbestand des Leasingvertrages auszugehen. Nachdem die Klägerin die Beklagte auch in der Folgezeit nicht zur Rückgabe des Teleskopladers aufgefordert hatte, lässt sich ein Vorenthalten im Sinne des § 546a BGB hier nicht feststellen.

5.

Die Klägerin hat auch keinen Zahlungsanspruch aus den Vorschriften zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach den §§ 987 ff. BGB oder aus Bereicherungsrecht nach den §§ 812 ff. BGB. Der Anspruch aus § 987 BGB setzt voraus, dass hinsichtlich des Herausgabeanspruchs Rechtshängigkeit eingetreten ist, was hier nicht der Fall ist. Im Übrigen hat die Klägerin schon zur Höhe etwaig von der Beklagten gezogener Nutzungen bzw. bei ihr verbliebener Gebrauchsvorteile im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB nichts vorgetragen.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.