Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.06.2026 – 6 U 54/26

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0616.6U54.26.00

Tenor§

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels das am 06.03.2026 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 18/26 - im Kostenpunkt aufgehoben und hinsichtlich des Sachtenors zu Ziffer 3. für wirkungslos erklärt.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Verfügungsklägerin 25 % und die Verfügungsbeklagte 75 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin 72 % und die Verfügungsbeklagte 28 %.

Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig wird (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 83 EEG 2023 über Auskunfts- und Mitteilungsansprüche der Verfügungsklägerin nach § 8 Abs. 1 und Abs. 6 EEG 2023 zum Anschluss zweier von ihr geplanter Windparks - des ... (Windpark 01) (EP ... (Nr. 02) mit zehn Windenergieanlagen vom Typ Vestas V-150, 60 MW) und des ... (Windpark 02) (EP 80950 mit drei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V-162, 21,60 MW) - an das Stromverteilnetz der Verfügungsbeklagten.

Das Landgericht hat die Verfügungsbeklagte (Berufungsklägerin) mit dem angefochtenen Urteil antragsgemäß verpflichtet, der Verfügungsklägerin (Berufungsbeklagte) binnen drei Tagen nach Zustellung (1.) das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung unter Angabe des zugrunde gelegten Netzanschlusspunkts, der maßgeblichen technischen Parameter und der tragenden Prüfungsfeststellungen mitzuteilen, (2.) den gesetzlichen Netzverknüpfungspunkt nach § 8 Abs. 1 EEG 2023 zu benennen, (3.) den räumlich nächstgelegenen Wahlverknüpfungspunkt nach § 8 Abs. 2 EEG 2023 zu nennen und (4.) einen Zeitplan mit allen erforderlichen Arbeitsschritten für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses zu übermitteln. Hiergegen richtet sich die unbeschränkte Berufung der Verfügungsbeklagten.

Mit Beschluss vom 02.04.2026 hat der Senat über den mit der Berufungsbegründung zugleich gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung entschieden und die Zwangsvollstreckung (nur) hinsichtlich des Antrags/Tenors zu Ziffer 3. einstweilen gegen Sicherheitsleistung von 7.500 € (¼ von 30.000 €) eingestellt; darauf wird Bezug genommen (eA Bl. 25 ff. eA).

Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 19.05.2026 anstelle des bisherigen Antrages zu 3. unter 3. a) einen vorläufigen Netzanschluss des ... (Windpark 01) am Tragmast 41 der Mittelspannungsleitung „Schönberg-Wismar I) sowie unter 3 b) die Mitteilung des Ergebnisses der Netzverträglichkeitsprüfung betreffend einen Anschluss des ... (Windpark 02) an dem vorgenannten Netzverknüpfungspunkt begehrt. Hilfsweise hat sie die Mitteilung des Ergebnisses der Netzverträglichkeitsprüfung betreffend einen Anschluss der ... (Windpark 01) und … (Windpark 02) an dem vorgenannten Netzverknüpfungspunkt verlangt. Äußerst hilfsweise hat sie an dem bisherigen Antrag zu 3. festgehalten.

In der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2026 hat die Verfügungsklägerin die mit Schriftsatz vom 19.05.2026 angekündigten weitergehenden Anträge sowie mit Zustimmung der Verfügungsbeklagten auch den ursprünglichen Antrag zu 3. zurückgenommen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Gegen Berufungsurteile in Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung findet die Revision nicht statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO); ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist damit unzweifelhaft nicht zulässig.

II.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO gemäß § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. Soweit sie sich nach teilweiser Verfügungsantragsrücknahme noch gegen die Verurteilung zu den Tenorziffern 1., 2. und 4. des angefochtenen Urteils richtet, ist sie jedoch unbegründet.

1. Der nach der teilweisen Rücknahme noch zur Entscheidung stehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 4. statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a) Die Anträge sind sämtlich nach § 83 Abs. 1 EEG 2023 statthaft.

aa) § 83 Abs. 1 EEG 2023 erfasst nach seinem Wortlaut die in § 8 EEG 2023 bezeichneten Ansprüche insgesamt und ohne einschränkende Differenzierung zwischen den einzelnen Absätzen. Erfasst sind damit nicht nur die Auskunftsansprüche nach § 8 Abs. 6 EEG 2023, sondern auch der Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss nach § 8 Abs. 1 EEG 2023 einschließlich der Vorfrage, an welchem Verknüpfungspunkt der Anschluss zu erfolgen hat (BeckOK EEG/Kupka, 18. Edition Stand 01.11.2025, § 83 Rn. 6; BerlKommEnergieR/Steffens, 5. Auflage 2022, § 83 EEG 2021 Rn. 9). Von den in § 83 Abs. 1 EEG 2023 in Bezug genommenen zahlreichen Anspruchsinhalten (§§ 8, 11, 12, 19 und 50 EEG 2023) sind die Ansprüche aus § 8 Abs. 6 Nr. 1 bis 4 EEG 2023 demgegenüber auf die bloße Erteilung von Informationen gerichtet; alle weiteren Anspruchsmodalitäten beziehen sich auf die Vornahme einer Handlung mit einer Leistung als Inhalt, die in einem „Mehr“ als bloßem Informieren besteht. Eine einschränkende Auslegung, die - wie die Verfügungsbeklagte zum Antrag zu 2. meint - die verbindliche Bestimmung des Verknüpfungspunkts im Verfahren nach § 83 EEG 2023 ausschlösse, findet im Gesetz daher von vornherein keine Stütze. Die Benennung des Verknüpfungspunkts ist zudem nicht nur eigenständige Auskunftspflicht (§ 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2023), sondern bildet zugleich die denklogische Grundlage für die in § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EEG 2023 vorgesehene Mitteilung aller für die Prüfung des Verknüpfungspunkts erforderlichen Informationen; denn eine Prüfung des Verknüpfungspunkts setzt seine vorherige Benennung voraus. Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 02.04.2026 umfänglich ausgeführt.

bb) Auch der Charakter des Verfahrens als bloß vorläufiger Regelung steht den Anträgen nicht entgegen. § 83 Abs. 2 EEG 2023 sieht für die von Absatz 1 erfassten Ansprüche gerade eine Ausnahme von dem im Eilverfahren grundsätzlich geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache vor (Senat, Urteil vom 13.06.2024 - 6 U 40/24, BeckRS 2024, 17252 Rn. 31). Selbst wenn die Abnahme des erzeugten Stroms von einem noch ausstehenden Netzausbau abhängig ist, steht dies einem Anordnungsanspruch nicht zwingend entgegen, denn im Eilrechtsschutz kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch ein Anspruch auf vorläufigen Netzanschluss durchgesetzt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2012 - VI 2 U (Kart) 6/12, RdE 2012, 444). Die im Eilverfahren erfolgende Benennung des Verknüpfungspunkts dient demgegenüber (nur) der Ermöglichung des gesetzlich vorgesehenen Informationsflusses und stellt daher von vornherein keine endgültige, die Verfügungsbeklagte im Hauptsacheverfahren bindende Festlegung des Netzanschlusspunkts dar; sie hindert die Verfügungsbeklagte insbesondere nicht daran, in einem späteren Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit eines etwaig anderen Verknüpfungspunkts zu verteidigen, sondern ist lediglich die prozessuale Grundlage zur Realisierung des im Eilrechtsschutz verfolgten Auskunftsanspruchs, ohne die materielle Rechtslage endgültig vorwegzunehmen.

b) Die Anträge sind auch nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Soweit der jeweilige Antragsinhalt auf den Wortlaut des § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2023 zurückgeführt wird, genügt dies, wie der Senat zur insoweit gleichlautenden Vorschrift bereits entschieden hat (Senat, Urteil vom 13.06.2024 - 6 U 40/24, BeckRS 2024, 17252 Rn. 6); es obliegt nicht dem Auskunftsberechtigten, dem Netzbetreiber den geschuldeten Informationsinhalt näher vorzugeben, als dies der Gesetzgeber für regelungsbedürftig erachtet hat. Der Antrag zu 1. präzisiert zudem über den Gesetzeswortlaut hinaus den geforderten Inhalt (Netzanschlusspunkt, maßgebliche technische Parameter wie Einspeiseleistung/Anschlussbegehren, Netzebene, Betrachtungszeitraum, tragende Prüfungsfeststellungen) und ist damit erst recht hinreichend konkret. Für den nahezu wortgleichen Antrag zu 4. gilt nichts anderes; der Antrag zu 2. ist auf die Benennung des gesetzlichen Verknüpfungspunkts unter Angabe der konkreten technischen Bezeichnung und geographischen Verortung gerichtet und damit ebenfalls prozessual ausreichend bestimmt gefasst.

c) Der Anwendungsbereich des § 83 Abs. 1 EEG 2023 ist auch in zeitlicher Hinsicht eröffnet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist nach der Rechtsprechung des Senats eine hinreichende Planungsreife, das heißt ein ernsthaftes, durch eine nicht mehr unverbindliche Planung dokumentiertes Planungsinteresse; die Vorlage einer formellen Genehmigung ist nicht erforderlich (Senat, Urteil vom 13.06.2024 - 6 U 40/24, BeckRS 2024, 17252 Rn. 17 ff.; ebenso BeckOK EEG/Kupka, aaO, § 83 Rn. 5 mwN). Diese Voraussetzungen liegen für beide Windparks vor. Für den Windpark ... (Windpark 01) besteht eine BImSchG-Genehmigung in der Änderungsfassung vom 23.10.2025 für die geplante Anlagenkonfiguration mit Vestas V-150. Für den Windpark ... (Windpark 02) liegt zumindest eine BImSchG-Genehmigung für die ursprüngliche Konfiguration vom 13.08.2025 vor, während der Änderungsantrag für die Vestas-Typen nach den unbestrittenen Angaben der Verfügungsklägerin in Arbeit ist. Die hinreichende Planungsreife ist damit für ... (Windpark 01) unzweifelhaft und für ... (Windpark 02) jedenfalls deshalb gegeben, weil die Verfügungsklägerin ihr Vorhaben durch die geleisteten Vorarbeiten (Lagepläne, technische Datenblätter, Zertifikate) erkennbar ernsthaft und nicht nur unverbindlich verfolgt.

2. Die hiernach zulässigen Verfügungsanträge sind, soweit über sie noch zu entscheiden ist, auch begründet. Der Verfügungsklägerin stehen die vom Landgericht zu den Ziffern 1., 2. und 4. zuerkannten Ansprüche zu; sie sind weder durch das außergerichtliche Anwaltsschreiben vom 18.02.2026 (Anlage AG 15) und die Antragserwiderung vom 27.02.2026 nebst der Netzdatentabelle (Anlage AG 13) noch durch das weitere außergerichtliche Schreiben vom 15.04.2026 (Anlage AG 18) und auch nicht durch den letzten Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 21.05.2026 vollständig erfüllt worden.

a) Der Verfügungsklägerin steht der Anspruch auf Mitteilung des Ergebnisses der Netzverträglichkeitsprüfung unter Angabe des zugrunde gelegten Netzanschlusspunkts, der maßgeblichen technischen Parameter und der tragenden Prüfungsfeststellungen aus § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2023 zu (Antrag zu 1.).

aa) Der Anspruch ist zugunsten der Verfügungsklägerin entstanden.

(1) Mit dem Anschlussbegehren der Verfügungsklägerin ist ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 7 in Verbindung mit § 8 EEG 2023 entstanden. Spätestens mit Eingang der aktualisierten Netzanschlussanfrage am 04.07.2024 (Anlage AG 2) lagen der Verfügungsbeklagten die nach § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EEG 2023 erforderlichen Unterlagen vor (Lagepläne, E.1-Bogen, E.6-Datenblatt, Einheitenzertifikate Vestas V-150, Prototypenbestätigung Vestas V-162). Die in der E-Mail unrichtig genannte Energieparknummer ... (Nr. 01) für den Windpark ... (Windpark 01) - richtig: ... (Nr. 02) - hat den Eintritt des gesetzlichen Schuldverhältnisses nicht gehindert; aus der Tagesauskunft vom 29.06.2023 und der weiteren Korrespondenz war für die Verfügungsbeklagte ohne weiteres ersichtlich, welche Vorhaben gemeint waren. Selbst wenn man zugunsten der Verfügungsbeklagten unterstellt, dass erst die ausdrückliche Klärung am 14.02.2025 (Anlage AG 3) eine eindeutige Zuordnung ermöglicht hat, lag jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein vollständiges Anschlussbegehren vor.

(2) Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2023 muss der Netzbetreiber dem Anschlussbegehrenden unverzüglich, spätestens aber acht Wochen nach Eingang der erforderlichen Informationen, das Ergebnis seiner Netzverträglichkeitsprüfung übermitteln. Wegen der geschuldeten Unverzüglichkeit der Mitteilung (§ 121 Abs. 1 BGB) ist die Achtwochenfrist eine Höchstfrist, die nicht ausgeschöpft werden darf, wenn die Auskunft auch früher erteilt werden kann (BerlKommEnergieR/Scholz, aaO, § 8 Rn. 75). Bei den Informationspflichten nach § 8 Abs. 6 EEG 2023 handelt es sich um unentgeltlich zu erbringende Nebenpflichten zur zentralen Anschlusspflicht aus § 8 Abs. 1 EEG 2023 (BeckOK EEG/Woltering, aaO, § 8 Rn. 59; Dix in Theobald/Kühling, EEG 2023, § 8 Rn. 82). Das mitzuteilende Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung umfasst - wie der Wortlaut der Vorschrift mit den in Nr. 1 bis 5 anschließend aufgeführten Einzelinformationen verdeutlicht - auch die Benennung des zugrunde gelegten Netzanschlusspunkts, der maßgeblichen technischen Parameter (Einspeiseleistung, Netzebene, Betrachtungszeitraum) und der tragenden Prüfungsfeststellungen (BeckOK EEG/Woltering, aaO, § 8 Rn. 59 ff.; Dix in Theobald/Kühling, aaO, § 8 Rn. 82; BerlKommEnergieR/Scholz, aaO, § 8 EEG 2021 Rn. 68 ff.).

(3) Die Achtwochenfrist nach § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2023 ist mit Rücksicht auf den insoweit übereinstimmenden Parteivortrag auch bei der für die Verfügungsbeklagte günstigsten Auslegung - Zugrundelegung des 14.02.2025 als Fristbeginn - spätestens am 11.04.2025 ergebnislos abgelaufen. Bei Ansatz des 04.07.2024 trat Fristablauf bereits am 29.08.2024 ein.

bb) In keinem Fall hat die Verfügungsbeklagte das Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung rechtzeitig mitgeteilt, denn der Anspruch ist von der Verfügungsbeklagten durch ihre bisherigen Auskünfte noch nicht erfüllt worden.

(1) Die in § 8 Abs. 6 EEG 2023 enthaltenen Regelungen normieren keinen allgemeinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch, sondern eine spezielle, in das gesetzliche Schuldverhältnis aus § 7 in Verbindung mit § 8 EEG 2023 eingebettete Mitwirkungspflicht des Netzbetreibers, welche die Voraussetzungen für die Erfüllung der Anschlusspflicht schaffen soll (BeckOK EEG/Woltering, aaO, § 8 Rn. 59; Dix in Theobald/Kühling, aaO, § 8 Rn. 82). Die Vorschrift verlangt nach ihrem Wortlaut eine inhaltlich vorausgesetzte Leistung und nicht eine bloße Behauptung: Geschuldet sind die Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung mit einem bestimmten Betrachtungszeitraum und nachvollziehbarer Methodik, die Benennung eines geeigneten Verknüpfungspunkts im Sinne des § 8 Abs. 1 EEG 2023, die Mitteilung tragender Prüfungsfeststellungen und ein Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses. Diese Begriffe haben normative Substanz; ihre Reduktion auf eine reine Wissenserklärung würde die Pflicht entkernen, weil der Netzbetreiber dann jeden beliebigen Verknüpfungspunkt benennen, eine Standardfloskel zur Netzauslastung beifügen und damit erfüllt haben könnte. Ohne Erfolg beruft sich die Verfügungsbeklagte deshalb darauf, der Auskunftsanspruch aus § 8 Abs. 6 EEG 2023 sei eine bloße Wissenserklärung im Sinne der zu § 260 BGB entwickelten Grundsätze und nach § 362 BGB bereits dann erfüllt, wenn der Netzbetreiber „irgendein“ Ergebnis seiner Prüfung in formal ordnungsgemäßer Weise mitteilt, ohne dass es dabei auf die inhaltliche Richtigkeit ankomme. Es ist im Übrigen auch zu § 260 BGB anerkannt, dass eine offensichtlich unvollständige, in sich widersprüchliche oder ersichtlich zweckverfehlende Auskunft keine Erfüllung darstellt, sondern Nicht-Erfüllung ist (Güneberg/Grüneberg, BGB, 85. Auflage, § 260 Rn. 14 mwN). Inhaltliche Richtigkeit ist zwar keine Erfüllungsvoraussetzung, dem Berechtigten muss aber eine Nachprüfung der Richtigkeit der Auskunft möglich sein (so bereits RGZ 127, 243, 244; MünchKommBGB/Krüger, 10. Auflage, § 260 Rn. 43 mwN). Die von der Verfügungsbeklagten herangezogenen Belegstellen tragen ihre Auffassung daher nicht.

(2) Nach diesem Beurteilungsmaßstab wurde nur die zunächst bestehende Lücke bei der Konkretisierung des benannten Verknüpfungspunkts mit den im Prozess erfolgten Auskünften geschlossen. Eine ausreichende Mitteilung des zugrunde gelegten Netzanschlusspunkts erfordert dessen konkrete technische Bezeichnung und geographische Verortung. Die bloße Benennung der dutzende Kilometer langen Hochspannungsleitung „... (Hochspannungsleitung 01)“ genügte hierfür noch nicht. Mit dem Schreiben vom 15.04.2026 (Anlage AG 18) hat die Verfügungsbeklagte indes einen vergrößerten Kartenausschnitt mit zwei konkret bezeichneten Masten und deren geographischen Koordinaten sowie der internen Zuordnungsnummer „HT-0011“ vorgelegt. Die formale Konkretisierung des benannten Verknüpfungspunkts ist damit nicht mehr zu beanstanden.

(3) Der benannte Verknüpfungspunkt ist aber weiterhin nicht in materiell-rechtlich nachvollziehbarer Weise als gesetzlicher Verknüpfungspunkt im Sinne des § 8 Abs. 1 EEG 2023 dargelegt und der Auskunftsanspruch deshalb nicht erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2023 ist die Anlage unverzüglich vorrangig an dem im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Verknüpfungspunkt anzuschließen, der die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Anlagenstandort aufweist, sofern nicht ein anderer Verknüpfungspunkt unter gesamtwirtschaftlicher Betrachtung günstiger ist. Der benannte Verknüpfungspunkt liegt nach dem eigenen Vorbringen der Verfügungsbeklagten rund 76,80 km von den geplanten Anlagenstandorten entfernt. Die Verfügungsklägerin hat dazu ohne substantiierten Widerspruch dargelegt, dass die Realisierung eines Netzanschlusses über diese Entfernung physikalisch nicht zu üblichen Bedingungen umsetzbar ist, da eine Übertragung über knapp 80 km auf der 110-kV-Ebene zusätzliche Umspann- und Spannungshaltungseinrichtungen erfordert, und wegen geschätzter Kosten von rund 75 Mio. € allein für die Anschlussleitung gegenüber Gesamtprojektkosten von rund 150 Mio. € auch wirtschaftlich nicht zumutbar ist sowie in zeitlicher Hinsicht aufgrund des erforderlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EnWG nicht innerhalb realistischer Vorhabenfristen verwirklicht werden könnte. Die Mitteilung eines danach nicht nachvollziehbar geeigneten Verknüpfungspunkts ist keine substantielle Pflichterfüllung, sondern eine Pflichtumgehung im Mantel einer Wissenserklärung. Der Verweis auf die Leitung „... (Hochspannungsleitung 01)“ wäre allenfalls dann tragfähig, wenn nicht ein geographisch näher gelegener Verknüpfungspunkt - wie insbesondere die Leitung „... (Hochspannungsleitung 02)“ - im Sinne des § 8 Abs. 1 EEG 2023 verfügbar wäre. Die Verfügungsbeklagte beruft sich insoweit auf eine Kapazitätserschöpfung dieser Leitung mit einer Auslastung von rund 370 % und macht geltend, die Übertragungskapazität sei selbst bei größtmöglichem Netzausbau auf 2.400 A (TACIR-Systeme mit Hochstromleitung JD-10) erschöpft. Diese Argumentation greift auch bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht durch.

Nach § 8 Abs. 4 EEG 2023 ist die Netzanschlusspflicht nicht von einer aktuell ausreichenden Aufnahmekapazität des bestehenden Netzes abhängig; sie besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch eine Optimierung, Verstärkung oder einen Ausbau des Netzes nach § 12 EEG 2023 möglich wird. Der dagegen von der Verfügungsbeklagten angeführte Grundsatz aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2021 (XIII ZR 17/19, juris Rn. 34), wonach bei erschöpfter Netzkapazität kein Netzzugang bestehe, betrifft die dort entschiedene Frage eines Entschädigungsanspruchs einer bereits angeschlossenen Anlage. Die Entscheidung ist für den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht unmittelbar einschlägig, richtig ist gleichwohl, dass die Frage eines zumutbaren Netzausbaus auch vorliegend im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung von Bedeutung ist (BGH, Urteile vom 08.10.2003 - VIII ZR 165/01, juris Rn. 22, und vom 28.11.2007 - VIII ZR 306/04, juris Rn. 12); denn der Gesetzgeber hat die Anschluss- und Abnahmepflicht dem Betreiber des nächstgelegenen geeigneten Netzes (nur) mit Rücksicht auf die volkswirtschaftlich geringeren Kosten auferlegt und den Gesamtaufwand für die Einspeisung minimieren wollen (Senat, Urteil vom 23.04.2024 - 6 U 39/19, juris Rn. 92 f. mwN). Ausreichend - und dann allerdings auch erforderlich - ist, dass die Abnahme des Stroms durch zumutbare Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des Netzes ermöglicht werden kann (BGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 362/11, juris Rn. 24).

Diese Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 EEG 2023 geschuldeten Netzausbaus hat die Verfügungsbeklagte bisher nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 EEG 2023 dargelegt. Die hierfür erforderliche Kosten-Nutzen-Abwägung der widerstreitenden ökonomischen Interessen unter Berücksichtigung der überragenden Bedeutung des beschleunigten Ausbaus erneuerbarer Energien (§§ 1, 2 EEG 2023) hat sie nicht angestellt. Die bloße Behauptung, auch ein größtmöglicher Netzausbau reiche nicht aus, genügt nicht, zumal die Verfügungsbeklagte für die Voraussetzungen einer solchen Behauptung darlegungs- und beweispflichtig ist (Ludwigs in Theobald/Kühling, EEG 2023, § 12 Rn. 43, 46). Auch die Anlage AG 13 enthält ausschließlich Daten zur Beschreibung des derzeitigen Netzzustands und ist für eine Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Voraussetzungen eines Netzausbaus untauglich.

Soweit die Verfügungsbeklagte unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2007 (VIII ZR 225/05, Rn. 17) einwendet, geschuldet sei nur eine qualitative Verstärkung, nicht aber eine quantitative - räumliche - Erweiterung des Netzes, und weitere Netzausbaumaßnahmen richteten sich allein nach dem bedarfsgerechten Ausbau im Rahmen des § 11 EnWG, führt dies im vorliegenden Verfahren daher nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs kommt es darauf an, dass die geschuldete Netzverträglichkeitsprüfung diese Gesichtspunkte in ihren tragenden Feststellungen transparent und zumindest in sich schlüssig abzuhandeln hat. Der Anspruch aus § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2023 setzt voraus, dass eine materiell vollständige Netzverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, deren tragende Feststellungen mitgeteilt werden; denn diese sind als der wesentliche Begründungskern anzusehen, der erst den Schluss von den Eingangsparametern auf die Verträglichkeits- oder Nichtverträglichkeitsaussage trägt.

(4) Es ergibt sich nichts anderes mit Rücksicht auf den letzten Schriftsatz der Verfügungsbeklagten, der unmittelbar vor dem Senatstermin eingegangen ist. Auch diesem lassen sich keine tragenden Feststellungen, sondern nach wie vor nur die pauschale Behauptung einer Kapazitätserschöpfung der Leitung „... (Hochspannungsleitung 02)“ und einer Unmöglichkeit eines Netzausbaus auf 2.400 A entnehmen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 EEG 2023 geschuldeten Maßnahmen und mit den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nach § 12 Abs. 3 EEG 2023 fehlt. Eine bloße Ja-/Nein-Aussage zur Netzverträglichkeit ohne Angabe der zugrunde gelegten Parameter und ohne Mitteilung der tragenden Erwägungen ist für die Verfügungsklägerin jedoch nahezu wertlos, weil die Auskunftspflicht ihr gerade eine genauere Konzeption der Anlage, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung und eine fundierte Entscheidung darüber ermöglichen soll, ob sie einen weitergehenden Antrag auf Übermittlung der Netzdaten nach § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EEG 2023 stellt (Dix in Theobald/Kühling, aaO, § 8 Rn. 82).

(5) Ohne Erfolg rügt die Verfügungsbeklagte schließlich, das Landgericht habe die nur auf Antrag geschuldeten Netzdaten mit dem gleichsam „von Amts wegen“ geschuldeten Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung vermengt. Richtig ist, dass § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EEG 2023 unterscheidet zwischen den von Amts wegen innerhalb der Achtwochenfrist geschuldeten Informationen, die der Anschlussbegehrende für die Prüfung des Verknüpfungspunkts benötigt (Fall 1), und den nur auf Antrag zu übermittelnden Netzdaten zur Nachvollziehbarkeit der Netzverträglichkeitsprüfung (Fall 2). Die ohne gesonderten Antrag geschuldeten Angaben erschöpfen sich im Wesentlichen in Angaben zur Lage des Verknüpfungspunkts, während die eigentlichen Netzdaten - Spannungs- und Netzebene, Kurzschlussleistung, Ausbauzustand, Abnahmekapazität, Leitungskapazitäten, Umspannleistungen sowie prognostizierte Einspeise- und Entnahmeprofile - nur auf Antrag bereitzustellen sind (Dix in Theobald/Kühling, aaO, § 8 Rn. 83; BeckOK EEG/Woltering, aaO, § 8 Rn. 61). Die in der - vom Landgericht auf den Vortrag der Verfügungsklägerin hin herangezogenen - Checkliste des Bundesverbandes WindEnergie (Anlage AG 17) aufgeführten Positionen sind ihrem Inhalt nach im Wesentlichen solche Netzdaten und damit gerade nicht Gegenstand einer von Amts wegen geschuldeten Erstauskunft. Der darauf von der Verfügungsbeklagte gestützte und insoweit nicht ohne Gewicht erhobene Einwand lässt den Tenor zu Ziffer 1. jedoch nicht entfallen. Der Tenor knüpft an den Wortlaut des § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2023 an und verlangt die Mitteilung des Ergebnisses der Netzverträglichkeitsprüfung unter Angabe des Netzanschlusspunkts, der maßgeblichen technischen Parameter und der tragenden Prüfungsfeststellungen - nicht aber die im landgerichtlichen Urteil aufgeführten „Mindestangaben" im Einzelnen. Die zusätzlich angeordneten Angaben zu maßgeblichen technischen Parametern und tragenden Prüfungsfeststellungen gehen über die bloße Lageangabe hinaus, sind aber bei wertender Betrachtung noch dem Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung zuzurechnen. In welchem Detailgrad dem im Einzelnen Genüge getan werden muss, ist jedenfalls im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht entscheidungsrelevant und erforderlichenfalls im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu klären.

cc) Der Verfügungsklägerin steht allerdings entgegen ihrer Auffassung auch kein Anspruch auf eine Netzverträglichkeitsprüfung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu, worauf der Senat hier nochmals - wie schon im Termin vorsorglich, da nicht entscheidungserheblich - hinweist. Soweit die Verfügungsklägerin meint, maßgeblich sei die Netzsituation zum Zeitpunkt des Anschlussbegehrens vom 04.07.2024 oder nach Ablauf der Achtwochenfrist am 29.08.2024, ist dies rechtlich unzutreffend. Geschuldet ist vom Netzbetreiber nach § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2023 eine Netzverträglichkeitsprüfung, die den letzten aktuellen Ist-Zustand des Netzes abbildet, nicht aber die Rekonstruktion einer früheren Netzsituation. Der besondere Eilrechtsschutz nach § 83 EEG 2023 dient nicht dazu, dem Anschlussbegehrenden das Ergebnis einer Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen, wie es in der Vergangenheit ausgefallen wäre, er ist insbesondere nicht darauf gerichtet, einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Auskunftserteilung vorzubereiten. Er dient vielmehr zweckgebunden allein dazu, den nach § 8 Abs. 1 EEG 2023 unverzüglich - das heißt nunmehr - geschuldeten Netzanschluss zu realisieren. Die von der Verfügungsklägerin insoweit angeführte Rechtsprechung nebst der darauf gestützten Literatur betrifft den maßgeblichen Zeitpunkt für die Pflichtverletzung wegen eines Anschlusses an einem unrichtigen Verknüpfungspunkt und nicht den im Eilverfahren verfolgten Auskunftsanspruch; aus ihr lässt sich ein Anspruch auf eine vergangenheitsbezogene Netzverträglichkeitsprüfung daher nicht herleiten. Einen etwaigen Schadensersatzanspruch müsste die Verfügungsklägerin in einem gesonderten Verfahren geltend machen.

b) Der Verfügungsklägerin steht auch der Anspruch auf Benennung des gesetzlichen Netzverknüpfungspunkts unter Angabe der konkreten technischen Bezeichnung und geographischen Verortung - gegebenenfalls für jeden der beiden Windparks gesondert - gemäß § 83 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 EEG 2023 zu (Antrag zu 2.). Die Verfügungsbeklagte ist verpflichtet, denjenigen Verknüpfungspunkt zu benennen, der die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Anlagenstandort aufweist, sofern nicht ein anderer Verknüpfungspunkt unter gesamtwirtschaftlicher Betrachtung - unter Einschluss des § 8 Abs. 4 EEG 2023 - günstiger ist. Der Anspruch ist aus den unter a) dargelegten Gründen nicht erfüllt: Die Benennung der Leitung „... (Hochspannungsleitung 01)“ lässt eine ausreichend begründete Eignung als gesetzlicher Verknüpfungspunkt nach § 8 Abs. 1 EEG 2023 nicht erkennen, weil dieser Verknüpfungspunkt nach dem unstreitigen Sachverhalt (rund 76,80 km Entfernung, Anschlusskosten von etwa 75 Mio. €, Planfeststellungsverfahren von rund acht Jahren) ungeeignet erscheint und die Verfügungsbeklagte sich mit der nach § 8 Abs. 4, § 12 EEG 2023 geschuldeten Netzausbaualternative und den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 EEG 2023 nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Auf die obigen Ausführungen unter a) bb) (3) und (4) wird verwiesen. Soweit die Verfügungsbeklagte meint, die inhaltliche Richtigkeit der Benennung sei für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs unerheblich, trifft dies aus den unter a) bb) (1) ausgeführten Gründen jedenfalls für die Benennung eines nicht nachprüfbar nach den gesetzlichen Anforderungen als „geeignet“ dargelegten Verknüpfungspunkts nicht zu.

c) Der Verfügungsklägerin steht ferner der Anspruch auf Übermittlung eines Zeitplans mit allen erforderlichen Arbeitsschritten für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses aus § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 zu (Antrag zu 4.). Der nach dieser Vorschrift vom Netzbetreiber zu übermittelnde Zeitplan ist indikativisch und nicht endgültig bindend (BeckOK EEG/Woltering, aaO, § 8 Rn. 60; Dix in Theobald/Kühling, aaO, § 8 Rn. 82; BT-Drs. 17/3629, S. 35; Senat, Urteil vom 13.06.2024 - 6 U 40/24, BeckRS 2024, 17252 Rn. 23; BerlKommEnergieR/Scholz, aaO, § 8 EEG 2021 Rn. 70); er ist gleichwohl tages- oder wochengenau zu formulieren (BT-Drs. 17/3629, S. 34) und muss alle für die Anschlussherstellung erforderlichen Arbeitsschritte einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Netzausbaumaßnahmen nach § 12 EEG 2023 enthalten. Soweit die Verfügungsbeklagte einwendet, die Verfügungsklägerin habe ihren Antrag nach Mitteilung des Verknüpfungspunkts „... (Hochspannungsleitung 01)“ konkretisieren müssen, geht dies fehl. Der Zeitplan knüpft an den gesetzlichen Verknüpfungspunkt nach § 8 Abs. 1 EEG 2023 an, dessen Benennung gerade Gegenstand des mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten und bisher unerfüllten Anspruchs ist. Auch der Anspruch auf Mitteilung eines Zeitplans ist daher nicht erfüllt. Zwar enthält das Schreiben vom 15.04.2026 (Anlage AG 18) erstmals einen tabellarisch aufgebauten indikativen Zeitplan mit Wochenangaben für den Austausch eines Tragmasts zu einem Kreuztraversenmast (Gesamtdauer rund 101 Wochen bis zum vollendeten Masttausch zuzüglich der Arbeitsschritte für den eigentlichen Anschluss). Der Zeitplan knüpft jedoch an den Verknüpfungspunkt „... (Hochspannungsleitung 01)“ an, der nach den Ausführungen unter a) und b) bisher nicht erkennbar ein als geeignet dargelegter gesetzlicher Verknüpfungspunkt im Sinne des § 8 Abs. 1 EEG 2023 anzusehen ist. Ein Zeitplan für einen nicht erkennbar materiell geeigneten Verknüpfungspunkt erfüllt den Anspruch aus § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 auch in seinem indikativen Charakter denklogisch nicht. Schließlich fehlt weiterhin jede Auseinandersetzung mit einer nach § 12 EEG 2023 in Betracht kommenden Netzausbaualternative.

d) Die vom Landgericht für die Erfüllung der Auskunfts- und Mitteilungsansprüche gesetzte Frist von drei Tagen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung gibt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils ebenfalls keinen Anlass. Zwar erscheint sie bei isolierter Betrachtung des Zeitplans nach § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 knapp bemessen, weil dessen Erstellung im Fall erforderlicher Netzausbaumaßnahmen eine gewisse Vorlaufzeit erfordert. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch zum einen dadurch relativiert, dass die Verfügungsbeklagte auch nach Ablauf der Dreitagesfrist und seit Berufungseinlegung am 20.03.2026 keine über die Mitteilung vom 18.02.2026 hinausgehenden Maßnahmen ergriffen und die für sie nach § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2023 geltende Achtwochenfrist seit mindestens April 2025 versäumt hat. Zum anderen sind die Auskunftsansprüche nach § 8 Abs. 6 Satz 1 EEG 2023 aber auch „unverzüglich“ zu erfüllen und spätestens nach Ablauf der Achtwochenfrist fällig (§ 271 Abs. 1 BGB), sodass der Verfügungsbeklagten der Sache nach ohnehin keine Erfüllungsfrist mehr zusteht und die im angefochtenen Urteil bestimmte Frist sie nur begünstigt; es bleibt daher beim Tenor des angefochtenen Urteils.

3. Der Verfügungsklägerin steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite.

a) Eines besonders zu prüfenden Verfügungsgrundes bedarf es nach § 83 Abs. 2 EEG 2023 nicht. Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung für die in § 83 Abs. 1 EEG 2023 erfassten Ansprüche (Senat, Urteil vom 13.06.2024 - 6 U 40/24, BeckRS 2024, 17252 Rn. 31; BerlKommEnergieR/Steffens, aaO, § 83 EEG 2021 Rn. 6, 19 mwN). Da § 83 Abs. 2 EEG 2023 bestimmt, dass die einstweilige Verfügung erlassen werden kann, auch wenn die in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist der Antragsteller vom Vorliegen des Verfügungsgrundes befreit.

b) Ob dieser Wortlaut für einen Nachweisverzicht zur Dringlichkeit und nicht lediglich für eine widerlegliche Vermutung spricht (vgl. Baumann/Gabler/Günther, 1. Auflage 2019, EEG § 83 Rn. 20; Senat, Urteil vom 13.06.2024 - 6 U 40/24, aaO Rn. 31), kann hier offenbleiben, denn eine (Selbst-)Widerlegung der Dringlichkeit ist von der Verfügungsbeklagten jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; letzteres auch nicht vor dem Hintergrund dem relativ langen Zuwartens der Verfügungsklägerin mit der Anstrengung eines Rechtsstreits, denn sie hat durch ihre regelmäßigen Mahnschreiben in den Jahren 2024 und 2025 sowie durch die zeitgebundenen EEG-Zuschläge (§ 36e Abs. 1 EEG 2023) die Dringlichkeit ihres Begehrens gegenüber der Verfügungsbeklagten fortlaufend geltend gemacht. Es wäre nach dem vom EEG-Gesetzgeber gewollten - überindividuellen - Beschleunigungszweck unangemessen, der Verfügungsklägerin zur Last zu legen, dass sie Vertröstungen der Verfügungsbeklagten (zu) lange Glauben geschenkt hat. Auch soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, der Verfügungsklägerin fehle es bereits an materiellen Förderansprüchen, weil die Anlagenkonfiguration im Zeitpunkt der Gebotstermine noch nicht genehmigt gewesen sei (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023; Anlage AG 19), begründet dies keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. Die abschließende Beurteilung etwaiger Förderansprüche und der Wirksamkeit der erteilten Zuschläge ist nicht Gegenstand eines Auskunftseilverfahrens und ist hier im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht zu klären.

4. Hinsichtlich der Ziffer 3. des angefochtenen Urteils hat die Verfügungsklägerin ihren ursprünglichen Verfügungsantrag in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Verfügungsbeklagten zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil insoweit ohne weiteres wirkungslos geworden (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO); dies ist hier im Tenor mit Rücksicht auf die auf Antrag der Verfügungsbeklagten bisher nur gegen Sicherheitsleistung angeordnete Einstellung der Zwangsvollstreckung klarstellend auszusprechen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 269 Abs. 3 Satz 2 und § 97 Abs. 1 ZPO.

a) Für die zweitinstanzliche Kostenverteilung sind die Auskunftsansprüche zu 1., 2. und 4. mit jeweils 7.500 € und der ursprüngliche Antrag zu 3. (Mitteilung eines Wahlverknüpfungspunktes) mit 7.500 € zu berücksichtigen. Die mit Schriftsatz vom 19.05.2026 angekündigten weitergehenden Anträge sind durch den mit bestimmten Anträgen versehenen und der Verfügungsbeklagten zugestellten Schriftsatz zwischenzeitlich rechtshängig geworden und, nachdem die Verfügungsklägerin sie in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten hat, als zurückgenommene Klageerweiterung zu behandeln; sie haben Kosten verursacht und wirken sich deshalb streitwerterhöhend und zu Lasten der Verfügungsklägerin aus (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der als neuer Antrag zu 3. a) begehrte vorläufige Netzanschluss des ... (Windpark 01) hat - anders als die zuvor verlangte Auskunft - eine nicht unerhebliche eigene wirtschaftliche Bedeutung, weil er die Realisierung der Stromeinspeisung dieses 60-MW-Windparks betrifft; sein Wert wurde daher im Streitwertbeschluss mit 50.000 € angesetzt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 26.05.2026, S. 2; Bl. 97 eA). Der daneben gestellte neue (Haupt-)Antrag betraf keinen höherwertigen Gegenstand als der ursprüngliche Antrag zu 3., weshalb nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG derselbe Wert anzusetzen war.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt danach insgesamt 80.000 €. Die Verfügungsbeklagte unterliegt mit ihrer Berufung hinsichtlich der Tenorziffern 1., 2. und 4. des angefochtenen Urteils (Wert 22.500 €; § 97 Abs. 1 ZPO). Die Verfügungsklägerin trägt demgegenüber die Kosten des zurückgenommenen ursprünglichen Antrags zu 3. (Wert 7.500 €; § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) sowie die durch die angekündigten, nicht weiterverfolgten Anträge verursachten Kosten (Wert 50.000 €), insgesamt mithin 57.500 €. Dies entspricht einer Quote von 72 % zu Lasten der Verfügungsklägerin und 28 % zu Lasten der Verfügungsbeklagten.

b) Für die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz ist die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils aufzuheben und neu zu treffen, weil sich infolge der Rücknahme des Antrags zu 3. das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen verändert hat. Bei einem erstinstanzlichen Streitwert von 30.000 € (vier im Wesentlichen gleichgewichtige Auskunftsansprüche zu je 7.500 €) obsiegt die Verfügungsklägerin mit den Anträgen zu 1., 2. und 4. und trägt hinsichtlich der späteren Rücknahme des Antrags zu 3. (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) die darauf entfallenden Kosten. Dies entspricht einer Quote von 25 % zu Lasten der Verfügungsklägerin und 75 % zu Lasten der Verfügungsbeklagten.