Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 13.10.2016 – VG 3 L 244/16

3. Kammer

Tenor§

1. Auf den Antrag der Antragstellerin zu 1) wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. Mai 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 2016 – 63-00234-14-74 – angeordnet. Der Antrag des Antragstellers zu 2) wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2) und der Antragsgegner je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Das Begehren der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 2016 – 63-00234-14-74 – anzuordnen,

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist bereits unzulässig. Demgegenüber ist der Antrag der Antragstellerin zu 1) zulässig und begründet.

Die beiden Begehren der Antragsteller können im Wege der subjektiven Antragshäufung in diesem Verfahren gemeinsam verfolgt werden § 64 VwGO, § 61 ZPO.

1. Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist bereits mangels Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog unzulässig. Der Antragsteller zu 2) kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung nicht vortragen. Der Bescheid vom 27. April 2016 macht mit der erforderlichen Bestimmtheit (§ 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG) deutlich, dass er an die juristische Person - namentlich die Antragstellerin zu 1), deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 2) ist - gerichtet sein soll und nicht an den Antragsteller zu 2).

Der Bescheid ist der Auslegung zugänglich. Maßgeblich für die Bestimmtheit des Bescheides ist nach den auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätzen zur Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB (dazu etwa BVerwG, Urteile vom 20. April 2005 - 9 C 4.04 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, juris Rn. 22), dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist und Erklärungen in ihrem Gehalt so auszulegen sind, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Adressat des Verwaltungsaktes zwar einerseits hinreichend bestimmt bezeichnet sein muss, dass aber andererseits die Adressierung des Verwaltungsaktes mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten, d.h. denjenigen, der durch die hoheitliche Regelung verpflichtet oder berechtigt werden soll, auslegungsfähig sein kann und die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1999 - 1 A 4.97 -, juris Rn. 14). Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2008 - 7 B 10.08 -, juris, Rn. 24; ferner BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2008 – OVG 1 S 155.08 -, juris Rn. 6). Für die Ermittlung, wer Inhalts- und wer Bekanntgabeadressat einer Verfügung sein soll, sind die Begleitumstände zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 8 L 1823/99 –, juris Rn. 30).

Hier war es dem Antragsteller zu 2) unter Berücksichtigung des Inhalts des Bescheides möglich zu erkennen, gegen wen sich die Zwangsgeldandrohung richten soll. Im Adressfeld steht zunächst die „…“ und in der darauffolgenden Zeile „Herr …“. Hiernach könnte zunächst angenommen werden, dass beide Antragsteller Adressaten des Bescheides sind. Trotz des Umstandes, dass ein klarstellender Zusatz - beispielsweise „z. Hd. des Geschäftsführers“ – nicht vermerkt ist, ergibt sich aus den Begleitumständen, dass Inhaltsadressatin des Bescheides die … als Rechtsnachfolgerin der … ist. Der Antragsteller zu 2) ist in seiner Rolle als Geschäftsführer gem. § 35 GmbHG lediglich organschaftlicher Vertreter der Antragstellerin zu 1) und damit Bekanntgabe-Adressat.

In dem Bescheid zur Zwangsgeldandrohung wird Bezug genommen auf die Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2016, durch welche die „Geschäftsführerin der …“ aufgefordert wurde, die Nutzung des Dachgeschosses zu Aufenthaltszwecken auf dem Grundstück der Gemarkung …, Flur 3, Flurstück 353, einzustellen. Die Androhung des Zwangsgeldes soll ausdrücklich gegenüber dem „Rechtsnachfolger“ erfolgen. Hiernach drängt sich die Adressatenstellung der Antragstellerin zu 1) auf. Es kann nur die Rechtsnachfolge, welche aus der Grundstücksveräußerung der … an die Antragstellerin zu 1) folgen soll, gemeint sein (vgl. Grundstückskaufvertrag vom 11. März 2015). Anhalte dafür, dass auch an den Antragsteller zu 2) persönlich oder aber seitens Frau … persönlich eine, mit dem ursprünglichen Bescheid in Verbindung stehende Eigentumsübertragung stattfand, sind nicht ersichtlich.

Die persönliche Anrede des Antragstellers zu 2) („Sehr geehrter Herr …“; „Ihnen“) steht dem nicht entgegen, denn ausweislich des Satzes „Mit Kaufvertrag vom 11.03.2015 erwarben Sie das in Rede stehende Grundstück.“ geht der Antragsgegner erkennbar davon aus, dass der Antragsteller zu 2) als Vertreter der Antragstellerin zu 1) angeschrieben wird. Den Beteiligten ist bewusst, dass nicht der Antragsteller zu 2) Käufer des Grundstücks war, sondern die Antragstellerin zu 1).

Auch ist von dem Antragsgegner ersichtlich nicht bezweckt, zwei Inhaltsadressaten zu bestimmen. Angesprochen wird nach oben Gesagtem allein der Antragsteller zu 2) in seiner Funktion als Geschäftsführer. An keiner Stelle wird die Ordnungspflicht von zwei unterschiedlichen Adressaten thematisiert. Anders als bei der Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2014 wird in dem Bescheid vom 27. April 2016 auch nicht darauf eingegangen, dass etwa der Antragsteller zu 2) durch Abschluss von Mietverträgen und damit durch eigenes Handeln die Wohnungen im Dachgeschoss in Nutzung nehmen lässt. Abgestellt wird alleine auf die Rechtsnachfolge. Überdies ist die Inanspruchnahme des Antragstellers zu 2) als für die GmbH verantwortliche, natürliche Person rechtlich zwar möglich (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2007 – 20 B 61/07 -, juris Rn. 7), jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass er die zur rechtswidrigen Nutzung führenden Umstände zentral und umfassend gesteuert hat (vgl. zur Ordnungspflicht der für eine Firma verantwortlichen natürlichen Person: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 1993 - 11 A 695/90 -, juris Rn. 36, 42; VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 K 965/13 -, S. 10 d. amtl. Abdr.). Anhalte, dass der Antragsgegner von solch einem Verhalten des Antragstellers zu 2) ausgeht, gibt es nicht.

Diese Sicht der Dinge hat der Antragsgegner mit seinem Widerspruchsbescheid vom 10. August 2016 klargestellt und bestätigt. Dazu ist die Behörde – letztlich bis zur abschließenden Sachentscheidung auch befugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Juli 2008 – 7 C 38/07 – zitiert nach juris).

2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zulässig und begründet. Als Rechtsnachfolgerin der … fehlt es der Antragstellerin zu 1) nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Anordnungen aus dem Bescheid gegenüber der … sind nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gem. § 52 Abs. 5 BbgBO auch gegenüber der Antragstellerin zu 1) als Rechtsnachfolgerin wirksam. Bauordnungsrechtliche Beseitigungs- und Nutzungsuntersagungsverfügungen sind auf die Liegenschaft bezogene dingliche Verwaltungsakte mit der Folge, dass sie sachbezogen mit der Liegenschaft verbunden sind und dies auch dann bleiben, wenn ein Eigentums- oder Besitzwechsel stattgefunden hat (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 3 B 1633/14 -, juris Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 3 M 77/14 -, juris Rn. 9; zur Rechtsnachfolge bei Beseitigungsanordnungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2006 – OVG 10 S 25.05 -, juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. August 1996 – 14 AS 96.1624 -, juris Rn. 13). Dabei ist der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne von § 52 Abs. 5 BbgBO im Zusammenhang mit den weiteren bauordnungsrechtlichen Vorschriften dahingehend auszulegen, dass insbesondere bei wechselnden Besitzverhältnissen neben den zivilrechtlichen Rechtsnachfolgetatbeständen Rechtsnachfolger auch ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt - wie hier die Antragstellerin zu 1) - in diejenige bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt, die Gegenstand einer bauordnungsrechtlichen Verfügung gewesen ist. Würde bei derartigen Konstellationen derjenige, der die Nutzung in demselben Umfang und hinsichtlich derselben Liegenschaft fortführt, nicht über § 52 Abs. 5 BbgBO zu Verantwortung gezogen werden können, hätte dies zur Konsequenz, dass durch mehrfache Weitergabe der Liegenschaft und Schaffung neuer Untermiet- und Besitzverhältnisse bzw. (wie hier) durch Kaufverträge, in welchen die Eigentumsübertragung von einer, in der Zukunft liegenden Voraussetzung abhängig gemacht wird, die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Verfügungen und damit die Verwirklichung des Rechts praktisch auf Dauer verhindert werden könnte (Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 3 B 1633/14 -, juris Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 62.66 -, juris Rn. 19). Aus diesem Grunde ist unerheblich, dass die Antragstellerin zu 1) mangels Eintragung im Grundbuch, noch nicht Eigentümerin des Grundstücks wurde (§§ 873, 925 BGB), sondern lediglich – infolge der Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) – ein Anwartschaftsrecht geltend machen kann. Nach Ziffer 3. des notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 11. März 2015 tritt der Käufer, d.h. die Antragstellerin zu 1), bereits mit dem Besitzübergang in die Mietverhältnisse ein. Die Übergabe erfolgte nach dem Kaufvertrag am Tage des Vertragsschlusses. Da die Nutzungsuntersagung maßgeblich die Verhinderung der Nutzung des Dachgeschosses im Wege der Vermietung betrifft und die Antragstellerin zu 1) trotz bisher fehlender Eigentumsübertragung in die Mietverhältnisse als neue Vermieterin eintrat, ist sie Rechtsnachfolgerin der … im Sinne des § 52 Abs. 5 BbgBO in Bezug auf die Nutzungsuntersagung.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder, wie hier, gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32]). Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der unter anderem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, das Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Die Zwangsgeldandrohung gem. §§ 27, 28 VwVGBbg ist gegenüber der Antragstellerin zu 1) rechtswidrig.

Zuständig für den Erlass ist der Antragsgegner als Ausgangsbehörde, § 26 Abs. 1 VwVGBbg. Gem. § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen – hier gem. § 28 VwVGBbg - erfüllt sind. Vorliegend ist der Ausgangsbescheid vom 6. Juni 2014 ohne die Textziffer 3. bestandskräftig.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung ist es unter anderem auch, dass der durch den zugrundeliegende Verwaltungsakt als Störer Verpflichtete in der Lage ist, die ihm auferlegten Pflichten innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg zu erfüllen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2010 – OVG 11 S 17.09 -, juris Rn. 15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2001 – 1 ZB 01.1255 –, juris Rn. 14; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 3). Muss der Pflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in die Rechte Dritter eingreifen und ist der Dritte nicht bereit, den Eingriff in seine Rechte zu dulden, so besteht ein Vollzugshindernis (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10502/09 –, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. September 2004 – 3 M 66/04 –, juris Rn. 20; VG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 2 L 1212/14 –, juris Rn. 20 ff.). Der zugrundeliegende Verwaltungsakt kann nicht im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden, weil der Pflichtige rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage ist, die Verpflichtung zu erfüllen. So liegt der Fall hier. Nach der Zwangsgeldandrohung vom 27. April 2016 sollte die Nutzung bis zum 31. Juli 2016 eingestellt werden. Die streitgegenständliche Maisonette-Wohnung im Dachgeschoss war in dieser Zeit jedoch vermietet. Dessen war sich der Antragsgegner ausweislich des Aktenvermerks vom 27. April 2016 zur Ortsbesichtigung am 26. April 2016 auch bewusst, da Herr … bei dieser Gelegenheit mitteilte, dass die Dachgeschosswohnungen in der … vermietet und in Nutzung seien. Demnach ist es der Antragstellerin nicht möglich, das ausgesprochene Nutzungsverbot zu erfüllen, ohne in die Rechte der Mieter aus §§ 535 ff. BGB bzw. in deren Besitzrechte (§§854 ff. BGB) einzugreifen. Um dieses Vollstreckungshindernis auszuräumen, muss die Behörde den Dritten durch Verwaltungsakt vollziehbar verpflichten, den Eingriff in seine Rechte zu dulden (sog. Duldungsanordnung), wenn diese nicht unwiderruflich ihr Einverständnis mit der verlangten Maßnahme erteilt haben (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2013 – 2 A 923/13 –, juris Rn. 17 ff.). Ob die Duldungsanordnung bereits zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung oder aber zu Beginn der Erfüllungsfrist vorliegen muss, kann vorliegend dahinstehen. Durch eine Hausauskunft des Einwohnermeldeamtes … vom 23. Mai 2016 wurden die Namen der Mieter ermittelt und mit Schreiben vom 25. Mai 2016 hinsichtlich einer Duldungsverfügung angehört. Entsprechende Duldungsverfügungen datieren hingegen erst vom 13. September 2016 und erfolgten damit sogar nach Fristablauf zur Einstellung der Nutzung (bis zum 31. Juli 2016).

Stellt man auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage und damit den Zeitpunkt der Beschlussfassung ab, so liegen heute zwar Duldungsverfügungen gegenüber den Mietern vor. Dies vermag jedoch nicht über den Umstand hinweg zu helfen, dass es der Adressatin der Zwangsgeldandrohung mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung nicht möglich war, einen Zeitpunkt zu ermitteln, bis zu welchem sie die Nutzung aufzugeben hat, da sie bis zum Ablauf der eigentlich gesetzten Frist rechtlich nicht in der Lage war, der Anordnung nachzukommen.

Die Kostenregelung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 S. 1 VwGO. Die Kostenverteilung entspricht dem Verhältnis des teilweisen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Textziffer 1.7.1 für selbstständige Vollstreckungsverfahren bei der Androhung von Zwangsmitteln die Hälfte des Zwangsgeldbetrages festzusetzen. Da die Antragsteller fälschlicherweise davon ausgehen, dass sie beide Adressaten des Bescheides vom 27. April 2016 sind und damit der Streitgegenstand derselbe ist, war der Streitwert nicht zusammenzurechnen bzw. zu erhöhen. Der Streitwert von 1.000 Euro ist gemäß der Textziffer 1.5 des Streitwertkataloges, DVBl. 2004, 1525, angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.