Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.10.2016 – VG 6 K 667/12

6. Kammer

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten und gegen einen ebenfalls vom Beklagten erlassenen Vorausleistungsbescheid.

Er ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft zu 4/6 Eigentümer des Grundstücks …, …, Gemarkung …, Flur 3, Flurstück 25/1.

Ursprünglich waren … und … Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. … verstarb am 27. Mai 1973; … war Alleinerbe. Mit Beschluss vom 1. November 1994 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Sohnes, Herrn …, eröffnet, nachdem mit Beschluss vom 11. August 1994 die Sequestration angeordnet worden war. Am 17. September 1994 verstarb …, … war Alleinerbe nach …, wodurch das Grundstück in die Insolvenzmasse des Herrn … fiel. Dieser verstarb am 30. November 1998, weshalb mit Beschluss vom 29. September 1999 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Herrn … von Amts wegen in das Gesamtvollstreckungsverfahren über den Nachlass übergeleitet wurde. Das Eigentum an dem klägerischen Grundstück ging durch den Erbfall auf die Ehefrau … zu ½ und die Kinder …, … und …, geborene …, je zu 1/6 über. Frau … verstarb am 4. August 2000, Herr … verstarb zwischen dem 22. November und dem 2. Dezember 2001. Der Kläger wurde alleiniger Erbe bezüglicher beider Eigentumsanteile. Am 18. Mai 2004 wurde die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in das Grundbuch, Blatt 3131 eingetragen. Nachdem eine Verwertung des Grundstücks nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte und zur Gläubigerversammlung am 12. Dezember 2006 niemand erschien, wurde das Grundstück mit Schreiben vom 2. März 2007 an die Erben des Herrn … aus der Insolvenz freigegeben.

Mit Vorausleistungsbescheid vom 15. Januar 2009 erhob der Beklagte für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage eine Vorausleistung auf den voraussichtlichen Schmutzwasseranschlussbeitrag für dieses Grundstück in Höhe von 442,03 Euro, welche 70 % der Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld in Höhe von 631,47 Euro ausmacht. Der Berechnung der Beitragshöhe lagen eine Gesamtfläche des Grundstücks von 869,00 m², eine anrechenbare Grundstücksfläche von 217,00 m² sowie ein Nutzungsfaktor von 1,00 für ein Vollgeschoss und ein Beitragssatz von 2,91 € pro Quadratmeter zu Grunde. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 legte der Kläger Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid ein. Auf den Vorausleistungsbescheid wurden keine Zahlungen erbracht.

Das Grundstück wurde mit Beendigung und Abnahme der Baumaßnahme SW-Kanalisation Resterschließung …, …, … am 6. April 2009 abwasserseitig erschlossen.

Mit dem Heranziehungsbescheid vom 8. Mai 2009 erhob der Beklagte für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage einen Schmutzwasseranschlussbeitrag für dieses Grundstück in Höhe von 631,47 Euro, wobei sich die Festsetzung unter Anrechnung der festgesetzten Vorausleistung auf 30 % der gesamten Beitragsschuld, insgesamt also auf 189,44 Euro beläuft. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 legte der Kläger Widerspruch ein.

Der Beklagte ist Rechtsnachfolger des ZVTA … und des TAZV … .

Der Rechtsvorgänger des beklagten Zweckverbandes, der ZVTA, gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises … in seinem Feststellungsbescheid vom 06. Oktober 2001 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 23. Juli 1992 entstanden. Die maßgebliche Gründungssatzung des Verbandes vom 17. Juni 1992 wurde einschließlich der nachfolgenden Änderungssatzungen sowie der zum Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides geltenden Fassung der Verbandssatzung im "Amtsblatt für den Landkreis …" vom 13. Dezember 2001 bekanntgemacht. Dem Zweckverband gehören Gemeinden aus dem Landkreis … an.

Der andere Rechtsvorgänger des beklagten Zweckverbandes, der Trink- und Abwasserzweckverband … gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises … in seinem Feststellungsbescheid vom 27. Juni 2002 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 3. Juni 1993 entstanden. Die Verbandsversammlungen des ZVTA und des Abwasserzweckverbandes … beschlossen jeweils am 29. November 2006 den Zusammenschluss beider Zweckverbände zum Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz. Zugleich beschlossen beide Zweckverbände die Gründungssatzung des neuen Zweckverbandes, welche gemäß ihrem § 15 "am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis …, frühestens jedoch am 01.01.2007" in Kraft treten sollte. Nach Erteilung der Genehmigung der Gründungssatzung durch den Landrat des Landkreises … mit Schreiben vom 06. Dezember 2006 wurde die Verbandssatzung jeweils im "Amtsblatt für den Landkreis …" vom 21. Dezember 2006 und vom 18. Januar 2007 veröffentlicht.

Am 18. Februar 2010 wurden Widerspruchsbescheide hinsichtlich des Vorausleistungsbescheides und des Heranziehungsbescheides vom Beklagten erlassen, welche dem Kläger jedoch nicht zugestellt wurden (ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurden die Widerspruchsbescheide per Empfangsbekenntnis versendet, welches jedoch nicht zurückgesendet worden ist – der Kläger wurde erst aufgrund versendeter Mahnungen darauf aufmerksam). Die Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt …, Stadtteil … und … vom 7. Juli 2010 in der Fassung vom März 2010 trat am Tage ihrer Veröffentlichung am 28. Juli 2010 in Kraft. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Klaus … wurde am 8. März 2012 eingestellt, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 12, vom 28. März 2012; die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch erfolgte am 26. September 2012. Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 11. Mai 2012 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger die Widerspruchs- und Änderungsbescheide vom 6. Juni 2012, dem Kläger zugestellt am 7. Juni 2012, welche ausgehend von einer Vergrößerung der im Innenbereich liegenden Fläche aufgrund der Innenbereichssatzung von einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 369,00 m² ausgehen. Mit dem Widerspruchs- und Änderungsbescheid zum Vorausleistungsbescheid wurden von insgesamt 1.073,65 Euro 751,65 Euro als Vorausleistung festgesetzt, also 70 %. Mit dem Widerspruchs- und Änderungsbescheid zum endgültigen Heranziehungsbescheid wurden 322,14 Euro, also 30 % des gesamten Betrages festgesetzt; das Leistungsgebot ist aufgrund der Zahlung des Herrn …, Mitglied der Erbengemeinschaft zu 1/6, auf den Ausgangsbescheid auf 132,70 Euro gemindert.

Mit der Klage vom 6. Juli 2012 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus: Dem Beklagten stünden keine Zahlungen aus den Bescheiden zu. Das klagende Land sei im Grundbuch nicht als Eigentümer eingetragen, die Erbenstellung habe der Kläger aufgrund Erbscheins vom 15. April 2009 zu 4/6 am Flurstück erworben. Die Haftung des Fiskus als gesetzlicher Erbe sei nach § 2011 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 780 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Nachlass beschränkt. Da das Grundstück bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls bis einschließlich zum Erlass der angefochtenen Widerspruchsbescheide Gegenstand eines Insolvenzverfahrens gewesen sei und daher über den gesamten Zeitraum die Verfügungsbefugnis dem Insolvenzverwalter zugestanden habe, betrage der Wert dessen, was der Fiskus geerbt habe, dementsprechend „Null“. Das Grundstück sei außerdem wertlos und deshalb nicht veräußerbar. Schon mit den Widersprüchen habe der Kläger auf die beschränkte Haftung und die Überschuldung des Grundstücks hingewiesen. Bei der Grundbucheinsicht habe der Beklagte außerdem gesehen bzw. hätte sehen müssen, dass das Grundstück zu diesem Zeitpunkt dem Insolvenzbeschlag in einem Gesamtvollstreckungsverfahren unterlegen sei. Eine Festsetzung der Beiträge hätte daher unterbleiben müssen, da die Einziehung gegenüber dem Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 156 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) keinen Erfolg hätte. Der Fiskus könne gemäß § 1942 Abs. 2 BGB die Erbschaft nicht ausschlagen. Zwar könne eine beschränkte Erbenhaftung gemäß § 780 Abs. 2 ZPO im Allgemeinen erst im Zwangsvollstreckungsverfahren, nicht bereits im Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden. In dem Fall, dass für den Einrichtungsträger bereits vor Betragserhebung – wie hier durch Grundbucheinsicht – ersichtlich sei, dass die Einziehung aussichtslos sei, sei aber von der Festsetzung des Beitrages abzusehen. Auch der Beklagte könnte einen Beitragsanspruch daher nicht durch Beitragsbescheid, Eintragung einer Sicherungshypothek oder Zwangsversteigerung verwerten, was ein klassischer Fall des § 156 Abs. 2 AO sei. Die Erhebung hätte außerdem wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 163 AO unterbleiben müssen.

Der Kläger beantragt,

1.den Vorausleistungsbescheid über die Erhebung einer Vorausleistung auf den voraussichtlichen Abwasserbeitrag vom 15. Januar 2009, Bescheid – Nr. 3001897/09, in der Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheides vom 6. Juni 2012, Bescheid-Nr. 30062015/12 aufzuheben,

2.den Bescheid über die Erhebung eines Abwasserbeitrags vom 8. Mai 2009, Bescheid-Nr. 3002068/09, in der Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheides vom 6. Juni 2012, Bescheid-Nr. 30062016/12 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Argumente aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei die Abwasserbeitragssatzung vom 14. August 2012. Diese sei wirksam. Auch die konkrete Veranlagung sei nicht zu beanstanden. Das Grundstück sei an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen. Der Kläger hafte gemäß § 4 Abs. 3 der Abwasserbeitragssatzung vom 14. August 2012 (ABS 2012) als Miteigentümer zu 4/6 als Gesamtschuldner. Das Vorbringen des Klägers, gemäß § 2011 BGB nur in Höhe des Nachlasses zu haften, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsveranlagung. Es stünde dem Kläger frei, mit den Miteigentümern einen Gesamtschuldnerausgleich vorzunehmen. Die Beitragsforderung sei weiterhin auf das bebaute Grundstück bezogen, Billigkeitsgründe, die eine Nichterhebung rechtfertigten, lägen daher nicht vor. Auch soweit die Beitragsforderung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht erbracht werden könnte, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. § 156 Abs. 2 AO stünde der Beitragserhebung ebenfalls nicht entgegen, da der grundstücksbezogene Beitrag im Falle der Nichtbegleichung bei Fälligkeit durch Eintragung einer Sicherungshypothek gesichert werden könne. Der Wert des Grundstücks liege auch nicht bei „Null“, sondern unter Berücksichtigung der Marktsituation am Grundstücksmarkt in … über dem insgesamt festgesetzten Betrag von 1.073,79 €. Soweit es um das Verhältnis des Vorausleistungsbescheides zum endgültigen Bescheid ginge, sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte den vollständigen Betrag habe einnehmen wollen. In den Widerspruchs- und Änderungsbescheiden sei jeweils der vollständige Betrag festgesetzt worden und lediglich die Zahllast jeweils entsprechend verringert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Insolvenzakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie Satzungs- und Kalkulationsunterlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Soweit sich die Klage gegen den endgültigen Heranziehungsbescheid vom 8. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheides vom 6. Juni 2012 richtet, ist sie als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Bescheid findet in der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes … vom 14. August 2012 (Abwasserbeitragssatzung – ABS 2012), die sich auf den 23. August 2011 Rückwirkung beimisst und damit jedenfalls den Widerspruchsbescheid des Beklagten zeitlich erfasst (vgl. zur Zulässigkeit der Heilung von Abgabenbescheiden durch rückwirkenden Satzungserlass, soweit zumindest der Widerspruchsbescheid, der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO mit dem Ausgangsbescheid eine rechtliche Einheit bildet, von dem Rückwirkungszeitraum zeitlich erfasst ist, Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz Kommentar, Loseblattsammlung, Stand Mai 2015, § 6 Rn. 618 m.w.N.), seine rechtliche Grundlage.

Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 – 6 K 922/14 –, veröffentlicht in juris, festgestellt. Daran hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Auch die konkrete Veranlagung des klägerischen, teilweise im Innenbereich gelegenen Grundstücks ist hinsichtlich des endgültigen Beitragsbescheides vom 8. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheides vom 6. Juni 2012 nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage der wirksamen ABS 2012 ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.

Der Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b) ABS 2012 ist erfüllt. Danach unterliegen an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und diese ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder gewerblich nutzbar sind oder tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt werden, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Nach § 8 Abs. 2 S. 1, 2 KAG n. F. werden Beiträge erhoben als Gegenleistung dafür, dass den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Maßgebend ist bei diesem grundstücksbezogenen Vorteil die durch die Inanspruchnahmemöglichkeit bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks. Diese besteht regelmäßig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in bestimmter Weise mit einer bestimmten Renditeerwartung genutzt werden kann (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: Urteil der Kammer vom 22. Januar 2010 – 6 K 827/05 –, juris Rn. 82, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 – 6 K 24/08 –, juris Rn. 49).

Die Veranlagung der gesamten im Innenbereich gelegenen Grundstücksfläche des klägerischen, sogar tatsächlich angeschlossenen Grundstücks begegnet hiernach keinen Bedenken. Sie entspricht den in §§ 6 lit. a), g), 7 Abs. 1 Nr. 1 getroffenen Maßstabsregelungen der ABS 2012.

Auch der für das klägerische Grundstück in Ansatz gebrachte Vollgeschossfaktor (Nutzungsfaktor) von 1,0 ist nicht zu beanstanden.

So begegnet zunächst die nach Anhörung mit Schreiben vom 11. Mai 2012 gemäß § 71 VwGO erfolgte Verböserung im Widerspruchsbescheid zum Beitragsbescheid, infolge derer statt der im ursprünglichen Heranziehungsbescheid zugrunde gelegten anrechenbaren Grundstücksfläche von 217,00 m² eine Fläche von 369,00 m² für die Berechnung des Beitrages herangezogen und dieser solchermaßen nachträglich erhöht wurde, keinen Bedenken. Eine im Widerspruchsbescheid erfolgte "Verböserung" des Ausgangsbescheides (sog. reformatio in peius) ist zulässig (vgl. auch Urteil der Kammer vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, juris Rn. 32f.). Speziell im Abgabenrecht gibt es kein allgemeines, zugunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 – 9 B 7/06 –, juris Rn. 8 m.w.N. sowie Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 – 6 K 1002/12 –, juris Rn. 64). Zwar ist richtig, dass § 12 KAG nicht § 367 Abs. 2 AO in Bezug nimmt, der der Finanzbehörde ausdrücklich die Befugnis einräumt, einen Steuerbescheid im Falle des Einspruchs zu verbösern. Damit hat der Gesetzgeber eine Verböserung von Beitragsbescheiden indessen nicht ausgeschlossen. Soweit ein Einrichtungsträger eine Beitragssatzung erlassen und Beitragspflichten zur Entstehung gebracht hat, ist er schon aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit gehalten, die entstandenen Beitragsansprüche voll zu realisieren. Sofern er das mit einem ersten Beitragsbescheid nicht getan hat, muss er gegebenenfalls einen Nacherhebungsbescheid erlassen. Es liegt auf der Hand, dass er, wenn er über einen Widerspruch gegen den Erstbescheid entscheidet, die Nacherhebung auch im Widerspruchsbescheid vornehmen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 –, juris Rn. 32 m.w.N.).

Gegen die Verböserung aufgrund der Vergrößerung der im Innenbereich liegenden und somit anrechenbaren Grundstücksfläche ist auch inhaltlich nichts zu erinnern. Das Grundstück wurde mit Inkrafttreten der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt …, Stadtteil … und … in der Fassung vom März 2010 am Tage ihrer Veröffentlichung am 28. Juli 2010 mit 369,00 m² in den Innenbereich einbezogen. Eine solche Innenbereichsabgrenzung durch eine Innenbereichssatzung ist für das Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitrags maßgeblich und verbindlich. Denn für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 – S. 28 d. E.A.; Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2015 – 6 K 853/14 – juris Rn. 21; 10. November 2009 - 6 L 127/09-, S. 7 des E.A.; Urteile der Kammer vom 19. Mai 2011 - 6 K 198/08 –, juris Rn. 25, vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 1995 – 15 A 3408/92 –, juris; Urteil vom 18. August 1992 – 2 A 2650/89 -, S. 15 d. E.A.; Beschluss vom 7. Juni 1989 – 2 B 2510/88 -, S. 4 d. E.A.; Beschluss vom 10. September 1985 – 2 B 1431/85 -, S. 3 d. E.A.; VG Aachen, Urteil vom 23. Juni 2005 – 4 K 1088/04 – juris; Urteil vom 23. Oktober 2008 – 4 K 433/07 – juris; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 550).

Festsetzungsverjährung ist – auch in Bezug auf die Verböserung mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2012 zum endgültigen Heranziehungsbescheid vom 8. Mai 2009 – ersichtlich nicht eingetreten, da die sachliche Beitragspflicht – mangels vorher wirksamer Beitragssatzung – erst im Jahre 2011 entstanden ist. Die Vorgängerbeitragssatzung (Abwasserbeitragssatzung vom 17. August 2011) ist – wie zuletzt im Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2016, a.a.O. festgestellt – aufgrund des Mangels einer Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich bzw. Außenbereich, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind, unwirksam (vgl. auch Urteil der Kammer vom 16. Juli 2012 – 6 K 950/11 – a.a.O.). Ebenso unwirksam sind die Abwasserbeitragssatzung vom 19. August 2009 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 9 N 66.11 –; Urteil der Kammer vom 21. April 2011 – 6 K 135/10 –, juris) und die noch älteren Schmutzwasserbeitragssatzungen des Beklagten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O.). Auf die Ausführungen in den genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.

Die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO beträgt vier Jahre; sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da der Lauf der Festsetzungsverjährung erst Ende des Jahres 2011 mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Abwasserbeitragssatzung des Beklagten (ABS 2012) in Gang gesetzt wurde, konnte Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf des Jahres 2015 eintreten. Der Heranziehungsbescheid vom 4. Mai 2009 wie auch der Widerspruchsbescheid zum Heranziehungsbescheid vom 6. Juni 2012 sind demnach nicht in festsetzungsverjährter Zeit ergangen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht des Klägers durch die ABS 2012 rückwirkend zum 23. August 2011 bestehen gleichfalls nicht. § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. findet vorliegend Anwendung. Es liegt namentlich kein Fall vor, in dem es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a.F. verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2009 bzw. 2012 ausschiede.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 - 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, juris Rn. 46) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 a.a.O., Rn. 28). Die Prüfung, ob § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. auf einen Fall anwendbar ist oder – aus Vertrauensschutzgründen – nicht, ist vielschichtig. Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.; Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 28). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 27; Urteil der Kammer vom 28. April 2016 a.a.O.). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben. Allerdings bestehen insoweit weitere Voraussetzungen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32). In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 28. April 2016 a.a.O., Rn. 40; nunmehr ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17). Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann.

Hier liegt kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte.

Nach § 8 Abs. 7 S. 1 KAG alte wie neue Fassung entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Endgültige Herstellung der Anlage meint nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut die endgültige Herstellung im tatsächlichen Sinn. Tatsächlich hergestellt ist die Anlage mit der technischen Verwirklichung des maßgeblichen Bauprogramms. Wann das Bauprogramm verwirklicht ist, lässt sich sicher nur anhand der Bauabnahme nachvollziehen. Denn mit der Abnahme wird abschließend und für die Beteiligten verbindlich festgestellt, dass die Anlage den technischen Vorgaben entsprechend erstellt worden ist und - jedenfalls gemessen am Bauprogramm - funktionsgerecht genutzt werden kann. Insoweit bildet die Bauabnahme den Schlusspunkt der Verwirklichung des Bauprogramms.

Daneben ist es auch aus sachlichen Gründen geboten, das Entstehen der Beitragspflicht an die Bauabnahme anzuknüpfen. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 KAG werden Beiträge von den Grundstückseigentümern nämlich als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Demnach darf den Grundstückseigentümern zulässig nur deshalb eine Abgabe auferlegt werden, weil ihnen im Gegenzug ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. Fußt die Beitragspflicht mithin dem Grund nach in der wechselseitigen Erbringung von Leistungen, und zwar der Beitragspflicht einerseits und der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils andererseits, so ist diesem wechselseitigen Verhältnis auch in Bezug auf das Entstehen der Beitragspflicht Rechnung zu tragen, und zwar mit der Folge, dass die Beitragspflicht in dem Augenblick entsteht, in dem den Grundstückseigentümern der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage vermittelte wirtschaftliche Vorteil geboten wird. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht, sobald die Anlage ihrer Funktion entsprechend genutzt werden kann, was - jedenfalls in technischer Hinsicht - im Anschluss an die Bauabnahme der Fall ist (vgl. zur Abnahme der Baumaßnahme als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Vorteilslage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 9 S 5.15 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 10. Mai 2001 – 4 K 379/01 –, S. 4 d. E.A. zum Straßenausbaubeitragsrecht; Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 –, juris Rn. 1; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschuss vom 3. Dezember 2014 – 4 L 59/13 –, juris Rn. 57; ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 1990 – 9 L 390/89 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2000, –15 A 290/00 –, juris).

Vorliegend ist nach dem vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Beklagten für das veranlagte Grundstück hiernach erst im Kalenderjahr 2009 die rechtlich gesicherte, tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die hier konkret in Rede stehende Einrichtung des beklagten Verbandes geschaffen worden, da in diesem Zeitpunkt die Beendigung und Abnahme der Baumaßnahme „Resterschließung …“ erfolgte.

Der Kläger ist auch rechtmäßigerweise als Beitragsschuldner in Anspruch genommen worden, denn er ist Eigentümer des Grundstückes und daher als Gesamtschuldner gemäß §§ 8 Abs. 2 KAG, 4 Abs. 3 ABS 2012 beitragspflichtig.

Beitragspflichtig ist nach § Abs. 1 ABS 2012 der Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Grundsätzlich ist als Eigentümer derjenige anzusehen, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (Eintragungserfordernis gemäß § 873 BGB und sog. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs, § 892 BGB). Ausnahmsweise kann ein Eigentumswechsel allerdings außerhalb des Grundbuches stattfinden. Dies ist vorliegend der Fall: Der Erbe tritt als Rechtsnachfolger kraft Gesetzes in die Eigentümerstellung des Erblassers ein, § 1922 BGB (vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 159; Marotzke in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2008, § 1922 Rn. 42f.). Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt in diesem Fall lediglich deklaratorisch durch Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB. Mit dem Erbfall ist der Kläger daher Eigentümer geworden, und zwar im Jahre 2000 zu ½ und im Jahre 2001 zu einem weiteren Sechstel, also insgesamt zu 4/6.

Der Bescheid war auch nicht an die Erbengemeinschaft als Inhaltsadressat zu richten. Eine (ungeteilte) Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und kann daher auch nicht Abgabenschuldner sein. Insbesondere ist sie nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG entsprechende Anwendung findet, bestimmt insoweit, dass die einzelnen Miterben wie Eigentümer nach Bruchteilen zu behandeln sind. Als Schuldner sind daher stets die Mitglieder der Erbengemeinschaft, nicht dagegen die nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft zu benennen. Gehört das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück zum Nachlass, bilden die Erben insoweit eine Gesamthandsgemeinschaft, d. h., das Grundstück gehört ihnen in der Weise gemeinsam, dass jedem daran ein ideeller Anteil in Höhe seines Erbanteils zusteht. Nicht nur ein Miteigentum nach Bruchteilen (vgl. §§ 1008, 741 ff. BGB), sondern auch das gesamthänderisch gebundene Eigentum begründet damit die Eigentümerstellung. Nach § 47 Grundbuchordnung (GBO) sind die einzelnen Miterben unter Angabe eines ihr Gemeinschaftsverhältnis als ungeteilte Miterbengemeinschaft kennzeichnenden Zusatzes im Grundbuch einzutragen. Dabei gehört sachenrechtlich das Grundstück als Nachlassgegenstand dem einzelnen Miterben ganz, jedoch beschränkt durch die Rechte der übrigen Miterben. Da jeder Gesamthänder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden muss, besteht angesichts des Umstandes, dass jeder Gesamthänder gemeinsam mit den übrigen Erben hinsichtlich des Grundstücks alle Rechte des Eigentümers hat, abgabenrechtlich kein Anlass, allein wegen der Bildung des Sondervermögens „Nachlass“ die Mitglieder der Erbengemeinschaft anders zu behandeln als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft haftet insoweit für einen Anschlussbeitrag gesamtschuldnerisch (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 202 zum Benutzungsgebührenrecht m.w.N.). Der Beklagte kann auch frei nach seinem Ermessen entscheiden, welchen der Gesamtschuldner er in Anspruch nehmen möchte, etwaige Haftungsbeschränkungen oder die Liquidität der einzelnen Gesamtschuldner beispielsweise muss er bei seiner Auswahl nicht berücksichtigen. Maßstab der Ermessensbildung haben Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu sein. Lediglich das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenzen das Ermessen. Da die Gesamtschuldnerschaft eine möglichst rasche und sichere Erhebung der Gebührenschuld ermöglichen soll, kann sich der Einrichtungsträger an den Gesamtschuldner wenden, der ihm dafür – finanziell oder aus verwaltungspraktischen Gründen – geeignet erscheint, insbesondere finanziell zur Leistung am besten in der Lage ist bzw. erscheint (vgl. BVerwG, Urt. vom 29. 9. 1982 – 8 C 138/81 –, NVwZ 1983 S. 222; Urteil vom 29. September 1992 – 8 C 138/81 –, NVwZ 1983 S. 222, 223; Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57.91 –, KStZ 1993 S. 93, zur Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe; Urt. vom 21. Oktober 1994 – 8 C 11/93 –, NVwZ-RR 1995 S. 305, 308; HessVGH, Urteil vom 2.März 1998 – 5 UE 897/86 –, NVwZ-RR 1988 S. 75, 77; VG Halle, Urteil vom 30. April 2010 – 4 A 225/09 – juris Rn. 16; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 202).Das Land als solventen Schuldner in Anspruch zu nehmen, erscheint indes keineswegs willkürlich, vielmehr naheliegend.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinderte den Erlass des Beitragsbescheides gegenüber dem Kläger nicht. Insbesondere war der Bescheid auch nicht an den Insolvenzverwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über den Nachlass des Herrn Klaus Rothe als Bekanntgabeadressat zu richten, wobei dahinstehen mag, welche Konsequenzen etwaige diesbezügliche Verstöße für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung hätten.

Grundsätzlich ist Beitragsschuldner gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KAG der Eigentümer des zu veranlagenden Grundstücks. Das Insolvenzverfahren bewirkt lediglich eine Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsrechte des Grundstückseigentümers dergestalt, dass die Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen hat und das Insolvenzverhältnis unter Bestimmtheitsgesichtspunkten im Bescheid zum Ausdruck gebracht wird. Mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides wird der Insolvenzschuldner, nicht aber der -verwalter persönlicher Beitragsschuldner (vgl. Urteil der Kammer vom 19. Januar 2012 – 6 K 855/10 –, juris Rn. 28; VG Dresden, Urteil vom 29. August 2008 – 2 K 2574/06 –, juris). Die Eigentumsverhältnisse werden dadurch nicht berührt. Abgabenbescheide sind dann an den Insolvenzverwalter zu richten, wenn die Abgabenforderung zu den erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO gehört, derentwegen der Gläubiger nach §§ 53 i.V.m. 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorweg aus der Masse zu befriedigen ist und zwar – anders als der Kläger meint – unabhängig davon, ob gegen den Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Bescheid ergangen ist und ob der Bescheid bereits bestandskräftig ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. September 1993 – IX R 45/93 –, BstBl. II 1994, 600 zum Konkursverwalter; zur Frage, wann eine Beitragsschuld eine Masseverbindlichkeit darstellt, insbesondere eine abgabenrechtliche Forderung im insolvenzrechtlichen Sinne „begründet“ ist, vgl. Urteil der Kammer vom 19. Januar 2012 – 6 K 855/10 –, juris Rn. 29). Dies ist vorliegend allerdings gerade nicht der Fall.

Da nach den vom Kläger unbestrittenen Ausführungen des Beklagten die Vorteilslage erst im Jahre 2009 mit der abwasserseitigen Erschließung und aufgrund der Unwirksamkeit der Vorgängersatzungen des beklagten Verbandes (vgl. die obigen Ausführungen) die sachliche Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der ABS 2012 rückwirkend zum 23. August 2011 entstanden ist, ist das Grundstück mangels Insolvenzbeschlags keine Masseverbindlichkeit. Denn das Grundstück war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Jahre 2009 bereits seit zwei Jahren aus der Insolvenz freigegeben worden und unterlag daher keinerlei Verfügungsbeschränkungen mehr. Die Freigabe des Grundstücks erfolgte insoweit bereits im Jahre 2007. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Über das Vermögen des Erblassers Herrn … war bereits vor dem Erbfall im Jahre 1994 das Gesamtvollstreckungsverfahren nach altem Recht gemäß der Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) eröffnet worden, welches nach dem Tod des Insolvenzschuldners im Jahre 1998 kraft Gesetzes gemäß § 1 Abs. 3 GesO i.V.m. § 779 ZPO als Gesamtvollstreckungsverfahren über den Nachlass fortgeführt worden ist, wobei gemäß Art. 103 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) die bisher geltenden Vorschriften für Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 eröffnet worden sind, weiter anzuwenden sind (vgl. zur Fortführung nach neuem Insolvenzrecht BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 – IX ZB 62/05 –, NJW-RR 2008, 873). Im Jahre 2007 hat der Insolvenzverwalter das streitgegenständliche Grundstück mangels Verkaufbarkeit aus der Insolvenzmasse freigegeben. Eine solche Freigabe einzelner Gegenstände aus der Insolvenzmasse war auch bereits nach altem Recht anerkannt, auch wenn die Freigabe auch in der heutigen Insolvenzordnung nur vorausgesetzt (vgl. Hirte in Uhlenbruck, InsO Kommentar, § 35 Rn. 71 m.w.N.; Peters in MünchKomm, InsO Kommentar, § 35 Rn 84; die Freigabe von Grundstücken aus der Insolvenzmasse voraussetzend u.a. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 – V ZB 25/05 –, juris; zur Freigabe im Rahmen der Nachlassinsolvenz Döbereiner in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, § 114 Rn. 53; die Freigabe im Rahmen der Nachlassinsolvenz voraussetzend auch Siegmann in MünchKomm, InsO, § 325 Rn 13), aber nirgends tatsächlich festgeschrieben ist. Die Notwendigkeit der Möglichkeit der Freigabe von Insolvenzgegenständen ergab und ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Insolvenzmasse nicht unnötig mit überschuldeten Grundstücken, die tatsächlich keinen Wert haben und nicht verwertbar sind, aber als Vermögensmasse in die Berechnung bei der Insolvenz einfließen, belastet werden soll (vgl. Hirte in Uhlenbruck, a.a.O., § 35 Rn. 71 m.w.N.). Die Freigabe des Grundstücks wirkt konstitutiv. Eine in Gestalt des Insolvenzvermerks eingetragene Verfügungsbeschränkung des Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümers gerät nach materiellem Recht in Wegfall, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück/Wohnungseigentum aus der Insolvenzmasse frei gibt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. März 2011 – 17 W 201/11 und 17 W 0201/11 –, juris Rn. 7). Die Löschung des noch eingetragenen, materiell unrichtigen Insolvenzvermerks im Grundbuch stellt sich danach lediglich als deklaratorische Berichtigung des Grundbuchs dar (so auch Zipperer in Uhlenbruck, a.a.O., § 32 Rn. 26). Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters – und damit auch die Stellung als Bekanntgabeadressat für einen etwaigen Bescheid – fällt im Moment der Freigabe bereits weg. Eine solche Freigabe bedarf keiner besonderen Form, sie muss dem Insolvenzschuldner lediglich zugehen.

Ausweislich der Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinen Statusberichten in der Insolvenzakte zum Aktenzeichen 64 N 145/94 hat er mit Schreiben vom 2. März 2007 den Erben des Insolvenzschuldners gegenüber die Freigabe des Grundstücks erklärt. Das Freigabeschreiben selbst war zwar nicht in der Insolvenzakte enthalten; auch konnte der damalige Insolvenzverwalter trotz Anforderung des Gerichts das Schreiben aufgrund des Alters des Verfahrens nicht mehr vorlegen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Schreiben nicht zugegangen sein sollte, sind jedoch nicht ersichtlich. Von der Klägervertreterin wurde diesbezüglich auch nichts substantiiert geltend gemacht. Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung zur Frage des Zugangs des Freigabeschreibens Schriftsatznachlass forderte, ist festzustellen, dass die Klägervertreterin ausreichend Zeit hatte, zu den Folgen einer etwaigen Freigabe des Grundstücks bzw. dazu, ob eine Freigabe überhaupt erfolgt sei, vorzutragen. Dies gilt umso mehr, als auch in dem der Vertreterin des Klägers zur Verfügung gestellten Abschlussbericht des Insolvenzverwalters vom 23. September 2010 die Freigabe des Grundstücks ausdrücklich erwähnt wird. Die Klägervertreterin hat nach dessen Einsichtnahme durch Übersendung einer Kopie jedoch keinerlei Stellung genommen.

Selbst wenn man die ordnungsgemäße Freigabe des Grundstücks bereits vor Erlass des angefochtenen endgültigen Heranziehungsbescheides bzw. vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bezweifeln sollte, wäre jedenfalls im Zeitpunkt des gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Erlasses des Widerspruchsbescheides gegenüber dem Kläger eine etwaige Verfügungsbeschränkung bezüglich des Grundstücks entfallen, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 6. Juni 2012 die Insolvenz bereits insgesamt eingestellt worden war, nämlich am 8. März 2012, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg am 28. März 2012. Auch die Einstellung der Insolvenz wirkt konstitutiv. Auf die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch am 26. September 2012 kommt es nicht an, da diese wiederum lediglich deklaratorisch ist (OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2014 – 15 W 392/13, 15 W 392/13 –, juris Rn. 7, wonach die Löschung des Insolvenzvermerks keine eigenständige Bedeutung hat; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 5 Wx 114/11 –, juris Rn. 16; so auch Holzer in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 69. Lieferung 11.2016, § 200 Rn. 23; vgl. zum Sperrvermerk Zipperer in Uhlenbruck, a.a.O., § 32).

Das Argument des Klägers, dass er als Fiskus gemäß §§ 1975, 1993ff., 2011 BGB, § 780 ZPO lediglich mit dem Nachlass hafte, greift im vorliegenden Fall nicht. Eine Haftungsbeschränkung, wie der Kläger sie hier ins Feld führt, ist nicht im Rahmen des Festsetzungsverfahrens zu prüfen, sondern tatsächlich erst im Rahmen eines dem nachfolgenden Vollstreckungsverfahrens. Ergangene Abgabenbescheide enthalten keine Entscheidung darüber, ob oder gegebenenfalls in welchem Umfang die Erben ausschließlich aus dem Nachlass zu leisten verpflichtet sind. Deshalb ist die Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen (so BFH, Beschluss vom 24. Juni 1981 – I B 18/81 –, juris Rn. 7 zum Steuerbescheid; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2001, a.a.O.; Thüringer OVG, Beschluss vom 9. April 2009, a.a.O.).

Auch in der Sache geht die Argumentation des Klägers bezüglich einer Haftungsbeschränkung ins Leere. Bei der Beitragspflicht handelt es sich nicht um eine Verbindlichkeit aufgrund des Erbfalles, sondern um eine grundstücksbezogene, mit Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen aufgrund der Eigentümerschaft entstandene eigene Schuld des Eigentümers. Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes:

Erben haften grundsätzlich für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des BGB unbeschränkt. Weil der Fiskus zur Vermeidung herrenloser Grundstücke gemäß § 1942 Abs. 2 BGB eine Erbschaft nicht ausschlagen kann, haftet er aber auch nur gemäß § 2011 BGB i.V.m. § 780 Abs. 2 ZPO auf den Nachlass beschränkt. Bei der Frage der Haftung für die geltend gemachte Beitragsforderung ist insoweit zwischen sogenannten Erblasserschulden, Erbfallschulden, Nachlasserbenschulden und Eigenschulden des Erben zu unterscheiden.

Unter Erblasserschulden sind vom Erblasser herrührende Schulden zu verstehen, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet waren. Die zweite Gruppe sind die den Erben als solchen treffenden Schulden, die aus Anlass des Erbfalls entstehen; zu ihnen gehören Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen, aber auch Nachlasskosten und Nachlassverwaltungsschulden. Erblasserschulden und Erbfallschulden zählen auf Grund der gesetzlichen Regelung (§ 1967 Abs. 2 BGB) unstreitig zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe gemäß § 1975 BGB bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen auf den Nachlass beschränkt haftet. Zu der im Gesetz nicht genannten dritten Gruppe, den Nachlasserbenschulden, sind diejenigen Verbindlichkeiten zu rechnen, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur stellen sie Schulden mit einem doppelten Haftungsgegenstand dar. Sie sind einerseits eigene Verbindlichkeiten, für die der Erwerber aus seinem Vermögen haftet, andererseits entsteht daneben auch eine Nachlassverbindlichkeit, wenn das Rechtsgeschäft mit dem Nachlass oder Erbfall zu tun hat. Für die Eigenverbindlichkeiten haftet der Erbe trotz der Nachlassabsonderung unbeschränkt. Nach verbreiteter Auffassung setzt die Entstehung einer Nachlasserbenschuld ein Handeln des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses voraus, das in einem rechtsgeschäftlichen Handeln bestehen kann oder in dem in die Tat umgesetzten Entschluss, (vorübergehend) an die Stelle des Erblassers zu treten. Bei der vierten Gruppe, den Eigenschulden des Erben, handelt es sich um Verbindlichkeiten, die vor oder nach dem Erbfall in der Person des Erben entstanden sind und ihn als Träger seines eigenen Vermögens berühren. Sie zählen nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten (vgl. zum Vorstehenden: OVG Thüringen, Beschluss vom 9. April 2009 – 4 EO 592/05 –, juris Rn. 7; MünchKomm BGB/Siegmann, a.a.O., § 1967 Rn. 5 ff.; Palandt-Edenhofer, BGB, § 1967 Rn. 2 ff.).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen greift die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass gemäß §§ 2011, 1975, 1993ff. BGB i.V.m. § 780 ZPO im vorliegenden Fall nicht. Da – wie bereits früher ausgeführt – die Vorteilslage mit der Abnahme im Jahre 2009 und die sachliche Beitragspflicht sodann mit Inkrafttreten der ABS 2012 im Jahre 2011 entstand und der Erbfall zu diesem Zeitpunkt bereits über mehrere Jahre zurücklag, handelt es sich hier um eine Verbindlichkeit, die erst nach dem Erbfall in der Person des Erben als Eigentümer des Grundstücks gemäß § 8 Abs. 7 S. 2, 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG i.V.m. § 38 AO originär entstanden ist und die ihn daher als Träger seines eigenen Vermögens berührt, sodass er für sie mit seinem eigenen Vermögen unbeschränkt haftet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2001, – 9 B 157/01 –, juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. März 2008 – 9 ME 149/08 –, juris Rn. 8f.; OVG Thüringen, Beschluss vom 9. April 2009, a.a.O., Rn. 8; OVG Sachsen, Urteil vom 23. Mai 2012 – 5 A 499/09 –, juris Rn. 18f.; zu Grundsteuerschulden auch Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 4. Mai 2006 – 20 K 391/05 – juris Rn. 27).

Soweit der Kläger ausführt, die Festsetzung des Beitrags hätte unterbleiben müssen, da die Einziehung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 156 Abs. 2 AO aussichtslos sei, kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Kläger vorliegend für die Beitragsschuld als eigene Schuld mit seinem gesamten Vermögen haftet. Dass eine Einziehung keinen Erfolg haben könnte, ist daher nicht ersichtlich.

Auch ist mangels diesbezüglichen (substantiierten) Ausführungen nicht nachvollziehbar, warum der Kläger von der Überschuldung und von der Wertlosigkeit des Grundstücks ausgeht. Belastungen des Grundstücks sind im Grundbuch nicht eingetragen; im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde das Grundstück nicht verwertet. Dass das Grundstück bis zum Jahre 2007 nicht verkauft werden konnte, ermöglicht keine Schlussfolgerung über den Wert des Grundstücks zum aktuellen Zeitpunkt oder auch nur zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheides. Auch ist der Wert des Grundstücks vorliegend mangels auf den Nachlass beschränkter Haftung des Klägers für die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung nicht von Relevanz.

Soweit der Kläger sich weiterhin darauf beruft, der Beitrag hätte nicht festgesetzt werden dürfen, weil dies der Sache nach unbillig sei, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden.

Persönliche Billigkeitsgründe können beim Fiskus als Beitragsschuldner von vornherein nicht relevant sein, da diese Erlasswürdigkeit voraussetzen. Diese liegt vor, wenn die Abgabenerhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Schuldners vernichten oder ernstlich gefährden würde (ständige Rspr.; vgl. nur BFH, Urteil vom 26. Februar 1987 – IV R 298/84 –, juris; Cöster in König, Abgabenordnung, § 163 Rn. 14 und Fritsch in König, a.a.O., § 227 Rn. 29). Dass die Abgabenerhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Fiskus gefährden könnte, ist indes nicht denkbar bzw. ausgeschlossen.

Auch auf sachliche Unbilligkeit kann sich der Kläger nicht berufen.

Sachliche Unbilligkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 163 S. 1 AO ist gegeben, wenn die Festsetzung der Abgabe zwar an sich dem Gesetz nach seinem Wortlaut, Sinn und seiner Systematik entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwiderläuft, dass die Abgabenerhebung als unbillig erscheint. Das ist dann anzunehmen, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 – 1 BvR 48, 102; BFH, Urteile vom 11. Dezember 1986 – IV R 77/84 –, juris und vom 11. Januar 2006 – XI R 31/04 –, juris; Urteil der Kammer vom 29. August 2013 – 6 K 372/12 –, juris; VG Köln, Urteil vom 4. Mai 2006 – 20 K 391/05 –, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte sachliche Billigkeitsgründe nur auf entsprechenden Antrag hin (so Urteil der Kammer vom 29. August 2013 – 6 K 372/12 –, juris Rn. 20f.; Beschluss vom 27. Januar 2011 – 6 L 272/11 –, juris) oder bereits im Heranziehungsverfahren von Amts wegen zu beachten hat (ohne Differenzierung insoweit etwa VG Köln, Urteil vom 4. Mai 2006, a.a.O.; Klein, Abgabenordnung, Komm., 11. Aufl. 2012, § 163 Rn. 125 f.), handelt es sich bei einer insoweit anzunehmenden Berücksichtigungspflicht – eine solche unterstellt – schon nicht um eine materiell-rechtliche, sondern lediglich um eine verfahrensrechtliche Pflicht (vgl. Urteil der Kammer vom 29. August 2013, a.a.O. Rn. 20). Eine Entscheidung nach § 163 AO ist insoweit gegenüber der Abgabenfestsetzung ein selbständiger Verwaltungsakt, mit dem sie zwar äußerlich verbunden werden kann, aber nicht muss (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juni 2008 – 15 A 4329/05 –, juris Rn. 44). Hat ein Einrichtungsträger im Veranlagungsverfahren nicht über den (teilweisen) Billigkeitserlass entschieden, liegt einzig ein Bescheid vor, der die nach Maßgabe der landes- und ortsrechtlichen Bestimmungen entstandene Abgabe der Höhe nach festsetzt und – wie hier – ggf. zur Zahlung auffordert, nicht aber ein den Gegenstand der Billigkeit regelnder Verwaltungsakt. Der allein die Abgabenfestsetzung (und das Leistungsgebot) enthaltende Bescheid ist als solcher rechtmäßig, und zwar selbst dann, wenn es sich bei dem vom Einrichtungsträger unberücksichtigten Billigkeitsgrund um einen solchen handelt, der möglicherweise kraft Antrags oder von Amts wegen hätte berücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grund ist im Fall einer Verletzung dieser (verfahrensrechtlichen) Berücksichtigungspflicht ein ergangener Abgabenbescheid nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO rechtswidrig und unterliegt nicht der Aufhebung. Ein Abgabenpflichtiger kann vielmehr sein Interesse an einem (teilweisen) Billigkeitserlass gemäß § 163 AO nicht mit einer Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid, sondern nur (nach entsprechendem Vorverfahren) mit einer auf den Ausspruch der Billigkeitsmaßnahme gerichteten Verpflichtungsklage verfolgen (so bereits Urteil der Kammer vom 29. August 2013, a.a.O. Rn. 20f.; Beschluss vom 27. Januar 2011 – 6 L 272/11 –, juris Rn. 17; wie hier auch BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 – 8 C 90.81 –, NJW 1982, 2682; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 9 ME 299/04 -, juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 11. April 1986 – 2 S 2061/85 –, VblBW 1987, 141; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 2 M 48/00 –, juris; Beschluss vom 19. Februar 2004 – 2 M 333/03 -, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juni 1984 – V OE 56/82 -, juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 15 A 5566/99 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 4. Februar 2004 – 4 A 38/03 -, juris; VG München, Urteil vom 24. September 2009 – M 10 K 08.6067 -, juris).

Ungeachtet vorstehender Erwägungen liegt eine sachliche Unbilligkeit auch in der Sache nicht vor.

Die Festsetzung der Abgabe entspricht nicht nur den gesetzlichen Vorgaben des § 8 KAG, sondern steht auch mit dessen Wertungen, insbesondere mit der Intention, einen entstandenen wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, in Einklang.

Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf die Ausführungen des VG Köln in seinem Urteil vom 4. Mai 2006, a.a.O. beruft, rechtfertigt diese Entscheidung keine andere Beurteilung.

Unabhängig davon, ob der Rechtsprechung des VG Köln gefolgt werden könnte, wonach § 163 AO bei der Abgabenfestsetzung von Amts wegen zu berücksichtigen und ein Festsetzungsbescheid, der einer sachlichen Unbilligkeit nicht Rechnung trüge, rechtswidrig sei (vgl. dazu bereits oben), ist der dem Urteil des VG Köln zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Maßgeblicher Grund für die Beschränkung der Haftung des Fiskus auf den Nachlass aus Billigkeitsgründen ist in diesem Urteil die Tatsache, dass der Fiskus – wie oben dargelegt – gemäß § 1942 Abs. 2 BGB nicht ausschlagungsberechtigt ist und in dem dortigen Fall für Grundsteuerschulden bezüglich eines im Insolvenzverfahren befangenen Grundstücks in Anspruch genommen wurde, das der Fiskus daher nicht verwerten bzw. aus dem er keine Nutzungen ziehen konnte, insbesondere die Entstehung der Grundsteuerschuld nicht durch rechtzeitige Veräußerung des Grundstücks vermeiden bzw. sich ihr entziehen konnte. So ist es im hier vorliegenden Fall gerade nicht. Das Grundstück wurde im Jahre 2007 aus der Insolvenzmasse freigegeben, der Beitragsbescheid erging im Jahre 2009. In der Zwischenzeit hätte der Kläger ausreichend Zeit gehabt, die Verwertung des Grundstücks zu veranlassen, insbesondere seinen Auseinandersetzungsanspruch im Rahmen der Erbengemeinschaft durchzusetzen und sich so einer Beitragsveranlagung zu entziehen. Dass die Klägervertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung (zum ersten Mal) erklärte, der Kläger habe keine Kenntnis von der Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenz gehabt bzw. diese erst zum Zeitpunkt der Löschung des Insolvenzvermerks am 26. September 2012 erlangt, ändert an dieser Wertung nichts. Die Freigabe des Grundstücks wirkt – wie bereits ausgeführt – konstitutiv, d.h. im Zeitpunkt der Freigabe konnte über das Grundstück auch wieder verfügt, es gegebenenfalls zur Vermeidung einer Beitragspflicht veräußert werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang des Freigabeschreibens nicht erfolgt ist, sind – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich. Gegenteiliges konnte auch die Klägervertreterin nicht substantiiert darlegen. Unabhängig davon hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, dass und gegebenenfalls welche Bemühungen zur Verwertung des Grundstücks er überhaupt entfaltet hätte.

Ungeachtet dieser Überlegungen könnte entgegen der Meinung des VG Köln nach der Auffassung der Kammer eine sachliche Unbilligkeit allenfalls in Erwägung gezogen werden um einen Ausgleich für die fehlende Ausschlagungsberechtigung des Fiskus gemäß § 1942 Abs. 2 BGB im Falle der Wertlosigkeit des Grundstücks zu schaffen, wenn also die Abgabenschuld aus dem Nachlass, etwa durch Veräußerung des Grundstücks, nicht beglichen werden könnte (so auch in dem vom VG Köln, a.a.O., entschiedenen Fall). Vorliegend hat aber der Kläger – wie bereits ausgeführt – nichts (substantiiert) dafür dargetan, dass das Grundstück wertlos und damit seine Verwertung aussichtslos sei.

Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nichtmit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, a.a.O. wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichenObergrenzefür die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken.

Ursprünglich bestehenden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 -, zit. nach juris) hat der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ... “ (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. mit ausführlicher Begründung nur Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 73 ff.).

Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 21). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dem hat der brandenburgische Gesetzgeber vorliegend entsprochen. Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Da im Kommunalabgabengesetz unabhängig von der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eine absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geregelt werden soll(te), hat sich diese Frist an diesen erlangten Dauervorteilen auszurichten und ist insoweit eine Orientierung an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, wie sie ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung (vgl. Drs. 5/7642, Seite 8 ff.) zunächst erfolgt ist, um sodann deren Halbierung auf 15 Jahre vorzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), gemessen an den rechtsstaatlichen Kriterien der Belastungsklarheit und -sicherheit bzw. -vorhersehbarkeit sachgerecht. Es handelt sich um einen zumutbaren Zeitraum. Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 – 2 K 742/11 -, zit. nach juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 -, BVerfGE 132, 324) ist insoweit geklärt, dass Rechtssicherheit und –frieden eine Verjährung nach 30 Jahren erfordern, aber auch genügen lassen. Nichts anderes kann insoweit für eine – wie hier – zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsfestsetzung neben den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung gelten. Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. BayVGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).

Ist die grundsätzliche Anknüpfung der Höchstfrist für die Beitragsveranlagung an die 30jährige Verjährung mithin nicht zu beanstanden, berücksichtigt die Neuregelung für den „Hemmungstatbestand“ in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. innerhalb des gebotenen insgesamt für das 6. KAGÄndG vorgenommenen Interessenausgleichs in – unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums – nicht zu beanstandender Weise die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, wenn den Einrichtungsträgern mit der Fristhemmung bis zum 3. Oktober 2000 in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. eine – wie es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (a.a.O., S. 8 ff.) heißt – „zehnjährige Schonfrist zum Aufbau ihrer Verwaltungen und zur Sammlung von Erfahrungen“ eingeräumt wird. Die Landesregierung weist in der Begründung des Gesetzesentwurfs (a.a.O.) nachvollziehbar darauf hin, dass beim Fehlen einer entsprechenden Ablaufhemmung erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl zu besorgen wären. Nach der Neugründung der Kommunen im Mai 1990 hätten der Gesetzgeber der DDR und ab dem 3. Oktober 1990 der Gesetzgeber des Landes Brandenburg die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, für die Übertragung der Aufgaben und deren Finanzierung, die Übertragung des Vermögens auf die Kommunen, für die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Zweckverbänden sowie die einfachgesetzlichen Grundlagen für die Abgabenerhebung erst schaffen müssen. Bei der Erledigung der Aufgaben seien neben den rechtlichen Problemen zahlreiche technische und betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten. Sofern und soweit die Gemeinden die Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung nicht selbst, sondern in wirtschaftlich leistungsfähigeren Einheiten hätten erledigen wollen, seien kommunale Zweckverbände zu errichten und ihre Liquidität zu sichern gewesen. Die rechtswirksame Gründung kommunaler Zweckverbände durch den Erlass einer rechtswirksamen Satzung sei aufgrund formeller Fehler in den überwiegenden Fällen nicht gelungen. Den sehr erheblichen Schwierigkeiten bei der Errichtung der Zweckverbände und der Unsicherheit über deren rechtliche Existenz sei der Gesetzgeber unter anderem 1996 durch das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz - ZwVerbSG) begegnet. Jedoch habe auch durch dieses Gesetz nicht die Unsicherheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände beseitigt werden können, da unter anderem das OVG Brandenburg zu dem brandenburgischen ZwVerbSG ausgeführt habe, dass eine Heilung nach diesem Gesetz nur in Betracht komme, wenn die Vertreter der Gemeinden durch Beschlüsse der Gemeindevertretungen zu einer Beitrittserklärung legitimiert gewesen seien. Im Übrigen habe das ZwVerbSG keine materiellen Mängel der Gründungssatzung heilen können (vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE - und vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -). Auch das nachfolgende Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juni 1998 (Zweckverbandsstabilisierungsgesetz) und die daraufhin ergangenen Errichtungsbescheide hätten unmittelbar keine Klarheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände gebracht, da die Vereinbarkeit mit der Verfassung umstritten gewesen sei. Die rechtlichen Probleme bei der Errichtung der kommunalen Zweckverbände hätten erst im Jahr 2000 durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts zum Zweckverbandsstabilisierungsgesetz und den daraufhin ergangenen Errichtungsbescheiden abschließend geklärt werden können (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - 53/98 und 3/99 -, juris). Neben der Gründung der Zweckverbände sei es für die neu gegründeten Kommunen wie auch für die Zweckverbände generell eine Herausforderung gewesen, wirksames Satzungsrecht zu erlassen. Die im Aufbau befindlichen Verwaltungen, Beschäftigten und neu gewählten Organe seien auf zahlreiche Schwierigkeiten gestoßen, die der Aufbausituation eines neuen Landes immanent seien. Diese Überlegungen sind zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Neuregelung(en) unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt, eine Hemmung per Gesetz zu regeln, zumal ihm eine solche Befugnis vom BVerfG (a.a.O.) ausdrücklich zugestanden wird.

Der Gesetzgeber hat insoweit auch nicht die Schwierigkeiten beim Verwaltungsaufbau vollständig und einseitig auf die Grundstückseigentümer abgewälzt. Der Hemmungszeitraum erscheint – angesichts der mit der Beitragserhebung abzugeltenden Dauervorteile - vor dem vom Gesetzgeber beschriebenen Hintergrund nicht unangemessen lang, sondern moderat, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht. Der Gesetzgeber ist insoweit gerade nicht von einem „faktischen Stillstand der Verwaltung“, sondern von einem dynamischen Aufbau- und Lernprozess ausgegangen und hat diesem im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in nachvollziehbarer Weise Rechnung getragen.

Die sich insoweit ergebende Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ist auch insgesamt bedenkenfrei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Frist wie die hier in Rede stehende nicht so kurz bemessen sein darf, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens dieser Frist nicht nur im Ausnahmefall zu besorgen sein darf. Eine Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung nach Schaffung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit muss vielmehr so lang sein, dass die Gefahr, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, auf ein hinnehmbares Maß beschränkt ist (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 – VII R 24/06 -, juris). Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt, denn er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Beitragserhebung der Finanzierung der kommunalen Aufgaben und der dafür notwendigen kommunalen Einrichtungen dient. Bei Fehlen der Ablaufhemmung und damit eines Fristablaufs vor Ende 2015 wären die Aufgabenfinanzierung und damit die Aufgabenerledigung gefährdet. Diesem erheblichen Interesse an einer Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung stehen Interessen der Anschlussnehmer entgegen, die insgesamt weniger wiegen. Zwar streitet für den Beitragspflichtigen ein Interesse, irgendwann Rechtssicherheit zu bekommen, ob die Vermittlung des Vorteils noch Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung sein wird. Der Gesetzgeber hat aber zu Recht in die Betrachtung einbezogen, dass ein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht. Das Interesse des Beitragspflichtigen liegt letztlich nur darin, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist. Dass bei der Gewichtung der Interessen der Anschlussnehmer diese jedenfalls vor Ablauf einer Frist von 25 Jahren geringer zu bewerten sind, ergibt auch eine Vergleichsüberlegung. Dem Einrichtungsträger obliegt die Ermessensentscheidung, ob er zur Refinanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Einrichtung Beiträge, Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte oder nur Gebühren bzw. Entgelte erhebt. Entscheidet sich der Einrichtungsträger für eine gebühren- bzw. entgeltgestützte Refinanzierung, erfolgt eine Umlegung auf die Gebühren- bzw. Entgeltschuldner über Abschreibungen auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten. Angesichts dessen, dass gerade für langlebige Güter die Abschreibungen auf mehrere Jahrzehnte zu berechnen sind, erfolgt eine Refinanzierung über ebenso lange Zeiträume, ohne dass der Gebühren- bzw. Entgeltpflichtige - vorbehaltlich des Eintritts von Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung - zu seinen Gunsten sprechende Umstände aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit einwenden könnte, die gegen eine Refinanzierung sprechen könnten. Aus welchen Gründen ein Abgabenpflichtiger im Gebiet eines Einrichtungsträgers, der sich (auch) für eine Beitragsfinanzierung entschieden hat, nur binnen eines kürzeren Zeitraums als 25 Jahre mit einer Beteiligung an der Refinanzierung zu rechnen haben sollte, obwohl ihm immer noch ein Vorteil zukommt, leuchtet nicht ein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Einrichtungsträger von der rechtlich gebotenen Heranziehung der Altanschließer Kenntnis erhalten haben. Fragen der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen u.s.w. nach dem Handelsgesetzbuch oder nach anderen Gesetzen haben für die verfassungsrechtliche Bewertung der in Rede stehenden Neuregelung gleichfalls keine Relevanz. Den Betroffenen steht es frei, maßgebliche Unterlagen länger aufzubewahren. Auch auf in anderen einfachgesetzlichen Vorschriften geregelte Verjährungsfristen kommt es nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen Fristen jeweils um das verfassungsrechtlich Höchstzulässige handelt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass insoweit eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Regelung besteht. Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend BayVGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert. Die sich nach der Neuregelung insoweit ergebende Frist von 25 Jahren liegt zudem noch unterhalb der genannten „absoluten Verjährungsfrist“. Demgegenüber wäre eine Orientierung an der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 AO nicht zielführend gewesen. Denn der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist setzt – wie bereits ausgeführt - die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht voraus. Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 AO ist, kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. hat insoweit lediglich festgelegt, dass nur eine in dem Zeitpunkt des 1. Satzungsbeschlusses gültige Satzung Grundlage der Beitragserhebung sein könne und dass es für die Festlegung dieses Zeitpunktes auf die Wirksamkeit der als erstes beschlossenen Satzung nicht ankommt. Mit anderen Worten hat der Zeitpunkt, zu dem der Einrichtungsträger erstmals eine Beitragssatzung durch einen entsprechenden Akt hat in Kraft setzen wollen, den Zeitpunkt markiert, in dem die Beitragspflicht allein hat entstehen können. Nach dem Kommunalabgabengesetz alter Fassung hat sich demnach eine wirksame Beitragssatzung, die die sachliche Beitragspflicht nachträglich durch Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts hat begründen sollen, Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt beilegen müssen. Auch nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a.F. war aber das Vorliegen einer wirksamen Satzung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, ohne die auch die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. Durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG ist lediglich der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung zur Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts nicht mehr erforderlich. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27. 3. 2002 – 2 A 480/00 -, S. 20 d. E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 -; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33/05 -, S. 4 d. E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 – 9 M 70/05 -, S. 4 d. E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Wollte man unabhängig von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und vom Lauf der Festsetzungsverjährung die Höchstgrenze für eine Beitragserhebung (gleichfalls) bei vier Jahren ab Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage festlegen, liefen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften leer. Ein die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich berücksichtigender Interessenausgleich wäre dies nicht.

Die Festschreibung einer Höchstfrist für die Beitragsveranlagung auf vergangene Zeiträume beinhaltet auch keine unzulässige (echte) Rückwirkung. Die nachträglichen Regelungen einer bestimmten zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner durch §§ 19 und 20 KAG sind insoweit unbedenklich. Sie folgen gerade den im Fall des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten, zu denen auch die Schaffung von neuen Regelungen über eine Verjährungshemmung gehört (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 15 d. E.A.; vgl. zu den vorstehenden Ausführungen Urteil der Kammer vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, juris Rn. 48ff.).

Auch die Klage gegen den Vorausleistungsbescheid ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) zulässig. Insbesondere hat sich der Vorausleistungsbescheid nicht durch den Erlass des endgültigen Heranziehungsbescheids erledigt, sodass weder Zweifel an der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage noch am Vorliegen eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses bestehen. Ein Vorausleistungsbescheid erledigt sich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG in Verbindung mit § 124 Abs. 2 AO „auf andere Weise“, wenn er durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid vollständig abgelöst und dadurch gegenstandslos wird, wobei es auf den Regelungsgehalt des endgültigen Beitragsbescheides im Verhältnis zum Vorausleistungsbescheid ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. 12. 1997 – 8 B 244/97 – NVwZ-RR 1998, 577; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 4 ZEO 917/97 – juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsinhalt von Vorausleistungsbescheid und endgültigem Beitragsbescheid regelmäßig zwei verschiedene Gegenstände hat, nämlich die (vorläufige oder endgültige) Festsetzung der entstandenen Abgabe einerseits und das Leistungsgebot (die Zahlungsaufforderung) andererseits (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1975 – VII C 33.73 – Buchholz 401.50 § 5 GewStG Nr. 2; Urteil vom 3. Juni 1983 – 8 C 43/81 – KStZ 1983, 169; Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O.). Die Beantwortung der Frage der Ablösung eines Vorausleistungsbescheides durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid und damit der Erledigung des Vorausleistungsbescheides muss dementsprechend beide Regelungsgegenstände in den Blick nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19. Dezember 1997, a.a.O.; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001, a.a.O.).“

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat vorliegend der den – um den im Vorausleistungsbescheid festgesetzten Betrag verringerten – Beitrag festsetzende endgültige Heranziehungsbescheid vom 8. Mai 2012 den hier streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheid nicht abgelöst, weil der Vorausleistungsbescheid nach wie vor die Festsetzung von 70 % der Gesamtforderung enthält und auch den Rechtsgrund für die Forderung und (nach etwaiger Zahlung) das Behaltendürfen der 70 % des noch ausstehenden Beitrags darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O.; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001 a.a.O.). Das Leistungsgebot ist im endgültigen Heranziehungsbescheid entsprechend verringert, was gegen eine Ablösung spricht (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 –, juris, Rn. 172; Beschluss vom 11. November 2010 – 6 L 131/10 –, S. 2-3 d. E. A.; zur Rechtslage bei Ablösung eines Vorauszahlungs-Gebührenbescheides Kluge, a.a.O, § 6 Rn. 799).

Die Klage ist jedoch hinsichtlich des Vorausleistungsbescheids nicht begründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Vorausleistungsbescheid findet in der ABS 2012 seine rechtliche Grundlage. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

Auch die konkrete Veranlagung hinsichtlich des Vorausleistungsbescheides vom 8. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheides vom 6. Juni 2012 nicht zu beanstanden.

Zwar wurde der Vorausleistungsbescheid vom 15. Januar 2009 im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2011 rechtswidrig und ein diesbezüglicher Widerspruchs- und Änderungsbescheid hätte nicht ergehen dürfen. Der Vorausleistungsbescheid vom 15. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheids vom 6. Juni 2012 kann jedoch in einen endgültigen Heranziehungsbescheid umgedeutet werden. In der umgedeuteten Form ist der Bescheid rechtmäßig. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

Eine Vorausleistung darf nur erhoben werden, soweit die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Ein nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erlassener Vorausleistungsbescheid ist rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei die letzte behördliche Entscheidung.

Soweit etwa das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 1. August 2000 – 4 VO 711/99 –, juris Rn. 4 unter Berufung auf Driehaus, KAG, § 8 Rn. 124), das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 9) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 17. September 2013 – 9 LA 214/11 –, S. 6 d. E.A., beide jeweils unter Berufung auf Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, § 21 Rn. 27) ohne weitere Begründung davon ausgehen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abzustellen sei, sodass insbesondere das spätere Entstehen der endgültigen Beitragspflicht die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides unberührt lasse, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere sind die Verweise auf die Ausführungen von Driehaus, KAG, § 8 Rn. 124f., nicht zielführend, denn ob tatsächlich Ereignisse nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids und vor Erlass des Widerspruchsbescheids bei der Beurteilung berücksichtigt werden müssen, hat Driehaus – jedenfalls an dieser Stelle – offen gelassen.

Aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folgt, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheides, ankommt (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2010 – 9 S 29.10 –, juris Rn. 7 zu einem Vorausleistungsbescheid betreffend Erschließungsbeiträge; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juni 2000 – 3 A 2717/98 –, S. 6 d. E.A.; BayVGH, Urteil vom 1. März 2012 – 20 B 11.1723 –, juris Rn.17f., Beschluss vom 3. April 2012 – 6 ZB 11.1919 –, juris Rn. 6). Auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungs- bzw. Vorausleistungsbescheides ist demnach einzig abzustellen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheides. Der Einrichtungsträger müsste daher einem Widerspruch gegen einen Vorausleistungsbescheid, der im Laufe des Vorverfahrens, nämlich im Zeitpunkts des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, rechtswidrig wird, an sich stattgeben, den Vorausleistungsbescheid aufheben und einen endgültigen Heranziehungsbescheid erlassen. Vorliegend war – wie ausgeführt – zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchs- und Änderungsbescheides die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden. Der Vorausleistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheides war daher zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchs- und Änderungsbescheides rechtswidrig.

Der Vorausleistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchs- und Änderungsbescheides unterliegt jedoch trotzdem nicht der gerichtlichen Aufhebung, denn er kann in einen endgültigen Beitragsbescheid umgedeutet werden. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG iVm. § 128 AO eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit der Umdeutung. Gemäß § 128 Abs. 1 AO kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

Der Umdeutung steht zunächst nicht entgegen, dass es an der von § 128 Abs. 1 AO für eine Umdeutung vorausgesetzten Zielgleichheit mangelt. Für die Bestimmung des „Ziels“ ist auf die vom fehlerhaften Verwaltungsakt verfolgte Rechtswirkung oder –folge abzustellen. Der durch Umdeutung gewonnene Verwaltungsakt muss in den Rechtsfolgen jedenfalls im Wesentlichen denen des umgedeuteten Verwaltungsakts entsprechen. Die Zielgleichheit ist nur gegeben, wenn der mit dem durch Umdeutung gewonnenen Verwaltungsakt erfasste Lebenssachverhalt mit demjenigen identisch ist, der von dem fehlerhaften Verwaltungsakt erfasst wird (vgl. Fritsch in König, AO Kommentar, § 128 Rn. 4). Soweit dies teilweise verneint wird, weil mit der Vorausleistung Zinsen für sonst erforderliches Fremdkapital erspart und dadurch der Aufwand gemindert werden solle, während die Erhebung von Beiträgen der Deckung des entstandenen und noch zu erwartenden Aufwandes diene (so VG Potsdam, Beschluss vom 19. April 2010 – 12 L 355/06 –, S. 4 d. E.A.; ähnlich Becker in Becker u.a., Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung Stand August 2011, § 8 Rn. 371, wonach die Vorausleistung der Vor-, der endgültige Beitrag der Refinanzierung diene; zum dortigen Landesrecht Bay VGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 – 23 B 88.2143 –, juris Rn. 28, Beschluss vom 29. Juni 1993 – 6 B 93.784 –, NVwZ-RR 1994, 175, Urteil vom 1. März 2012 – 20 B 11.1723 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; ohne nähere Begründung auch Seer in Tipke/Kruse, AO Kommentar, § 128 Rn. 5), ist dem nicht zu folgen. Denn die Refinanzierung der Leistungserbringung ist sowohl für den endgültigen Beitrag als auch für die Vorausleistung Hauptzweck, so dass der erfasste Lebenssachverhalt im Wesentlichen identisch ist; im Fall der Vorausleistung ist die Refinanzierung lediglich vorgezogen. Die mit der Erhebung einer Vorausleistung verbundene etwaige Verminderung von Zinszahlungen hingegen ist lediglich ein Nebeneffekt, der auch bei Erhebung eines endgültigen Beitrags eintreten kann, wenn hierdurch höhere Zuführungen zum Vermögenshaushalt ermöglicht werden können (wie hier zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2003 – 3 A 835/00 –, juris Rn. 13ff.; so auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 124a, wonach die Beitragsvorausleistung in erster Linie der vorgezogenen Finanzierung des entstandenen und noch zu erwartenden Aufwands diene; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. November 1998 – 8 C 20.97 –, KSTZ 1999, 116, wonach auch die Vorausleistung eine Beitragsleistung darstelle, die im Unterschied zur endgültigen Beitragserhebung lediglich vorgezogen sei; ausdrücklich offenlassend OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2003 – 2 A 102/02.Z –, S. 6 des E.A. ).

Soweit § 128 Abs. 1 AO ferner die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des umgedeuteten Verwaltungsakts verlangt, indem er statuiert dass der durch Umdeutung erzeugte Verwaltungsakt „von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können“, liegen auch diese Voraussetzungen vor, wobei Beurteilungszeitpunkt für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der des Erlasses des Verwaltungsakts und nicht der Zeitpunkt, in dem die Umdeutung vorgenommen wird, ist (vgl. Laubinger, VerwArch 78 (1987), S. 345, 365f.). An der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Zweifel. Wie bereits zu dem endgültigen Heranziehungsbescheid vom 8. Mai 2009 ausgeführt, wäre der in einen endgültigen Heranziehungsbescheid umgedeutete Vorausleistungsbescheid jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchs- und Änderungsbescheids vom 6. Juni 2012 auch materiell rechtmäßig gewesen. Die Satzungsgrundlage ist formell und materiell rechtmäßig; auch die konkrete Veranlagung begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht den in §§ 6 lit. a), g), 7 Abs. 1 Nr. 1 getroffenen Maßstabsregelungen der ABS 2012. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

Die Umdeutung scheitert auch nicht an § 12 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) iVm. § 128 Abs. 2 AO. Danach ist eine Umdeutung ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde wiederspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts.

Die Ermittlung einer entgegenstehenden Absicht der Behörde ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach dem inneren Willen des Amtsträgers zu beurteilen, wobei die für § 125 Abs. 4 AO geltenden Grundsätze insoweit entsprechend anzuwenden sind (vgl. Fritsch in König, a.a.O., § 128 Rn. 6). Ob die Behörde den Verwaltungsakt im umgedeuteten Sinne erlassen hätte, beurteilt sich also nach deren mutmaßlichen Willen, der auf der Grundlage einer objektivierenden Betrachtung zu ermitteln ist. Entscheidend ist, ob die Behörde im Falle der erkannten Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheides den endgültigen Bescheid bei rechtmäßigem und sachgemäßem Handeln nach ihrem mutmaßlichen Willen erlassen hätte (vgl. Fritsch, a.a.O., § 125 Rn. 37). In der vorliegenden Fallkonstellation der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach Erlass des Vorausleistungsbescheids, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids, ist insoweit zu fragen, ob die Behörde – wäre sie sich der Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach Erlass des Vorausleistungsbescheids, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides bewusst gewesen, was hier nicht der Fall war – dem bei Erlass des Widerspruchsbescheids mutmaßlich Rechnung getragen hätte. Hier allein danach zu fragen, ob die Behörde sich bewusst dazu entschieden hat, einen Vorausleistungsbescheid im Wissen um das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zu erlassen, wäre zu kurz gegriffen. Auf gerichtliche Nachfrage, warum neben dem Widerspruchs- und Änderungsbescheid zum endgültigen Heranziehungsbescheid ein Widerspruchs- und Änderungsbescheid zum Vorausleistungsbescheid erlassen worden und dieser dementsprechend aufrechterhalten worden sei, erklärte der Beklagte, die Bescheide stünden selbständig nebeneinander. Das erklärte Ziel des Beklagten sei es gewesen, den vollständigen Beitrag, also die 1.073,79 Euro einzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser Absicht, den Aufwand zu refinanzieren, ist davon auszugehen, dass die Behörde – wäre sie sich der Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach Erlass des Vorausleistungsbescheids, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids bewusst gewesen – den Vorausleistungsbescheid aufgehoben und den vollen Betrag mit dem Widerspruchs- und Änderungsbescheid zu dem endgültigen Heranziehungsbescheid erhoben hätte (vom mutmaßlichen Willen ausgehend insoweit auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2003, a.a.O., Rn. 17).

Schließlich scheitert eine Umdeutung auch nicht an der weiteren Voraussetzung des § 128 Abs. 2 S. 1 Var. 2 AO, wonach die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Kläger nicht ungünstiger sein dürfen als jene des umzudeuten Beabsichtigten. Ungünstiger sind Rechtsfolgen, wenn die Rechtsstellung des Betroffenen nach der Umdeutung weniger vorteilhaft oder nachteiliger ist als nach der Ausgangsfassung. Die eine Umdeutung ausschließenden ungünstigeren Rechtsfolgen für den Betroffenen treten ein, wenn der durch Umdeutung gewonnene Verwaltungsakt eine Belastung verstärkt oder eine Begünstigung einschränkt. Die ungünstigen Folgen können unmittelbarer oder mittelbarer Art sein (vgl. Fritsch, a.a.O., § 128 Rn. 6; zu § 47 VwVfG Sachs in Stelkens u.a., VwVfG Kommentar, § 47 Rn. 48). Bereits ungünstige wirtschaftliche Folgen verbieten die Umdeutung. Umgekehrt müssen lediglich abstrakt ungünstigere Rechtsfolgen ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte außer Betracht bleiben (vgl. zu § 47 VwVfG VG Berlin, Urteil vom 20. September 2005 – 2 A 84.04 –, juris Rn. 34; Sachs, a.a.O., § 47 Rn. 49). Anhaltspunkte für ungünstigere Rechtsfolgen bei Umdeutung des Vorausleistungsbescheids in einen endgültigen Heranziehungsbescheid sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, insbesondere wird durch die Umdeutung nicht die Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG iVm. § 171 Abs. 3a AO nicht umgangen (vgl. zu einem solchen Fall etwa VG Cottbus, Urteile vom 10. Mai 2001 – 4 K 379/01 –, S. 6f. d. E.A. und vom 22. Januar 2002 – 4 K 1363/01 –, S. 5f. d. E.A.), da der Vorausleistungsbescheid bereits vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen war.

Soweit etwa das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 1. April 2003 – 6 A 10778/02 –, juris Rn. 24; dem folgend auch VG Hannover, Urteil vom 21. Mai 2014 – 1 A 6365/12 –, juris Rn. 49) der Auffassung ist, die Umdeutung eines Vorausleistungsbescheides in einen endgültigen Beitragsbescheid verstoße gegen § 128 Abs. 2 AO, da die Rechtsfolgen eines endgültigen Beitragsbescheides insoweit ungünstiger für den Betroffenen seien als jene eines Vorausleistungsbescheides, da die lediglich vorläufige Festsetzung einer Beitragsforderung für den Abgabenpflichtigen eine mindere Belastung gegenüber der sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach nicht mehr abänderbaren Zahlungspflicht, die durch einen endgültigen Bescheid begründet werde, darstelle, vermag die Kammer dem jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Zwar ist es denkbar, dass dem Vorausleistungspflichtigen ein Anspruch auf Aufhebung sogar eines bestandskräftigen Vorausleistungsbescheides mit der Folge erwächst, dass ihm die gezahlte Vorausleistung zu erstatten ist. Dies ist der Fall, wenn der materielle Rechtsgrund für die Vorausleistung weggefallen ist, weil die Entstehung der endgültigen Beitragspflicht ausgeschlossen ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 31 Rn. 41ff. für den Ausschluss der Entstehung der endgültigen Beitragspflicht) und deshalb deren Zweck, nämlich die Tilgung des endgültigen Beitrags (vgl. zur Tilgung des endgültigen Beitrags BverwG, Urteil vom 18. November 1998, a.a.O.) nicht erreicht werden kann. Im Hinblick auf die Höhe der angeforderten Vorausleistung steht ebenfalls noch nicht abschließend fest, welcher Betrag letztendlich geschuldet wird. Dies ergibt sich vielmehr lediglich aus dem endgültigen Bescheid. Es ist denkbar, dass sich der Höhe des endgültigen Beitrags nicht mit derjenigen der Vorausleistung deckt, da Veränderungen hinsichtlich des beitragsfähigen Aufwands und der für die Verteilung relevanten tatsächlichen und satzungsrechtlichen Grundlagen, die nach der Vorausleistungserhebung, aber vor dem Entstehen der endgültigen Beitragspflicht eingetreten sind, im Rahmen des endgültigen Beitrags zu berücksichtigen sind. Dass erst der endgültige Beitragsbescheid eine abschließende Klärung des Abgabenverhältnisses herbeiführt, mag auch für den Adressaten nicht selten Anlass sein, trotz rechtlicher Bedenken den Vorausleistungsbescheid bestandskräftig werden zu lassen und zunächst die endgültige Veranlagung abzuwarten (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. April 2003, a.a.O.). Bei all diesen Überlegungen handelt es sich indes – soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für Entwicklungen der geschilderten Art bestehen, die vorliegend nicht gegeben sind – um solche abstrakter Natur, die – wie ausgeführt – für die Beurteilung einer Nachteilhaftigkeit i.S.d. § 128 Abs. 2 S. 1 Var. 2 AO außer Betracht zu bleiben haben. Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Umdeutung – wie bereits ausgeführt – ohnehin die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des umgedeuteten Verwaltungsakts. Dürfte ein endgültiger Abgabenbescheid der Höhe oder dem Grund nach – aus den (vom OVG Rheinland-Pfalz) geschilderten Gründen – so nicht ergehen, schiede eine Umdeutung bereits deshalb aus. Anderenfalls ist die Umdeutung aber zulässig. Auch sind ungünstigere Rechtsfolgen durch die Umdeutung nicht etwa deshalb gegeben, weil die Beitragspflicht als öffentliche Last auf dem Grundstück liegt, da eine Vorausleistung wie ein endgültiger Beitrag gleichermaßen als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (vgl. Driehaus, KAG, § 8 Rn. 124; a.A., aber nicht überzeugend, Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 399).

Letztlich scheitert eine Umdeutung auch nicht an § 128 Abs. 3 AO, da die Regelung gerade den umgekehrten Fall betrifft, dass ein gebundener Verwaltungsakt in einen Ermessensverwaltungsakt umgedeutet werden soll, also etwa ein endgültiger Beitragsbescheid in einen Vorausleistungsbescheid (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 2003, a.a.O., Rn. 17).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, ZPO.