Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 04.11.2017 – VG 6 L 299/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1104.6L299.17.00

Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.760,01 € festgesetzt.

Gründe§

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az. 6 K 1022/17) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 zur Bescheidnummer TB … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2017 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Dies ist hier nicht der Fall. Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung des Antragstellers zu einem Anschlussbeitrag erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.

Der Bescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens seine rechtliche Grundlage in der Wasserversorgungsbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes vom 29. November 2012 (Wasserversorgungsbeitragssatzung - WVBS 2012 II), die sich auf den 1. Januar 2011 Rückwirkung beimisst und damit den Ausgangsbescheid wie auch den Widerspruchsbescheid erfasst.

Die WVBS 2012 II weist keine formellen Satzungsfehler auf (vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 -, juris Rz. 19 ff.). Ebenso sind keine materiell-rechtlichen Fehler ersichtlich. Dies gilt auch für die Kalkulation des Beitragssatzes bzw. für die – vom Antragsteller unsubstantiiert gerügte – Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Insoweit kann auf die ausführliche Begründung in den Urteilen der Kammer vom 20. August 2014 – 6 K 211/14 -, veröff. in juris und vom 6. Mai 2014, a.a.O., juris Rz. 22 bis 66 verwiesen werden.

Auch bestehen gegen die Rückwirkungsanordnung der WVBS 2012 II keine Bedenken, da sämtliche Vorgängersatzungen unwirksam waren (vgl. Urteile der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O. und vom 20. August 2014, a.a.O.). Die Wasserversorgungsbeitragssatzungen vom 24. April 2014, vom 31. Juli 2014 und vom 4. September 2014, die sich jeweils auf den 1. Januar 2013 Rückwirkung beimessen, erfassen zwar in zeitlicher Hinsicht den angefochtenen Bescheid, bleiben aber vorliegend außer Betracht, da die sachliche Beitragspflicht (aufgrund der, wie noch auszuführen sein wird, damals bereits gegebenen Inanspruchnahmemöglichkeit sowie der Existenz einer gültigen Beitragssatzung zum 1. Januar 2011) vorliegend bereits zum 1. Januar 2011 (Inkrafttreten der WVBS 2012 II) entstanden ist. Sähe man dies anders, ergäben sich mit Blick auf die hiesige Veranlagung wegen identischer Bemessungsvorgaben und auch mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Veranlagung im Übrigen jedenfalls keine Unterschiede.

Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers zu einem Wasseranschlussbeitrag.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids bestehen zunächst nicht unter Bestimmtheitsgesichtspunkten oder mit Blick auf das Begründungserfordernis.

Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 - AO 1977 muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergänzt und konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977. Danach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe, Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Thüringisches OVG, Beschluss vom 12. Juli 2002 – 4 ZEO 243/00, NVwZ-RR 2003, 229, 231 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2015 – 6 CS 15.389 -, zit. nach juris, Rn. 8). Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) ist keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gegeben. Die angefochtenen Bescheide lassen jeweils hinreichend deutlich und widerspruchsfrei erkennen, dass der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller jeweils einen Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage in bestimmter Höhe für ein durch erfolgte Angabe der Gemarkung, der Flur und des Flurstückes genau bezeichnetes Grundstück festsetzt und von dem Antragsteller die Zahlung des jeweils festgesetzten Beitrages bis zu einem bestimmten Datum verlangt. Damit ist den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 li. b) KAG i. V. m. § 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO Genüge getan. Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass dann, wenn - wie vorliegend mit dem streitgegenständlichen Bescheid der Fall – (jeweils) nur für eine Teilfläche eines Grundstücks ein Herstellungsbeitrag erhoben werde, die Lage dieser beitragspflichtigen Teilfläche innerhalb des herangezogenen Grundstücks ausreichend deutlich gemacht werden müsse, damit der Abgabetatbestand hinreichend umrissen werden könne, wozu es grds. erforderlich sei, dass die räumliche Situierung der Teilfläche in den Gründen des Bescheides genau umschrieben oder dass dem Bescheid ein Lageplan mit genauer Kennzeichnung der herangezogenen Teilfläche beigefügt werde (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. März 1995 – 23 CS 94.3911 –, NVwZ-RR 1996, 111; Urteil vom 17. Mai 1996 – 6 B 93.2355 -, NVwZ-RR 1997, 731; OVG Thüringen, Beschluss vom 19. November 2012 – 4 EO 626/11 -, zit. nach juris, Rn. 310 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015 – 9. September 2015 – B 4 K 14.77 -, zit. nach juris, Rn. 26), lässt die Kammer im vorliegenden Eilverfahren offen, ob sie sich dieser Auffassung anzuschließen vermag. Dagegen spricht bereits, dass das Bestimmtheitsgebot von vornherein nur für den verfügenden Teil eines Verwaltungsaktes – mithin für dessen Tenor – gilt, nicht aber für seine Begründung (vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 1983 - VI R 35/78 -, BeckRS 22006406). Der genaue Flächenansatz, der einer Veranlagung zugrunde liegt, dürfte aber gerade nicht zum verfügenden Teil von Beitragsbescheiden gehören, da seine eventuelle spätere Änderung nicht zu einer Wesensänderung des Beitragsbescheides führen dürfte (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 12/81, juris Rn. 14; für das Anschlussbeitragsrecht OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 27. April 2009 – 2 LB 64/08 -, zit. nach juris, Rn. 39; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 5 L 424/10 -, zit. nach juris, Rn. 7 ff. ). Zum anderen hat insoweit der Antragsgegner zumindest dem gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO mit dem Ausgangsbescheid eine rechtliche Einheit bildenden Widerspruchsbescheid einen Lageplan beigefügt. Dies könnte möglicherweise auch mit Blick auf das Bestimmtheitserfordernis im von der oben zitierten Rechtsprechung vertretenen Sinne ausreichend sein, sofern dieser Lageplan seinerseits – entgegen der, der Sache nach, deutlich gemachten Auffassung des Antragstellers - die Lage der Teilfläche hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen sollte. Schließlich ist nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung auch ohne entsprechenden Lageplan die Heranziehung einer Teilfläche hinreichend bestimmt, wenn dem Beitragsschuldner klar ist bzw. nach Treu und Glauben auf Grund der ihm bekannten Umstände klar sein musste, welche Grundstücksfläche als Umgriff herangezogen wurde (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 – 23 B 93.2262 –, zit. nach juris; Beschluss vom 24. März 2015 – 6 CS 15.389 –, zit. nach juris Rn. 8; OVG Thüringen, Beschluss vom 19. November 2012, a.a.O.; VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015, a.a.O.); was sich auch im vorliegenden Fall nicht ausschließen lässt. Die Beantwortung all dieser in rechtlicher und auch tatsächlicher Hinsicht schwierigen Rechtsfragen entzieht sich insoweit einer abschließenden Klärung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und muss der Hauptsache vorbehalten bleiben. Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.

Dem angefochtenen Beitragsbescheid fehlt – seine hinreichende Bestimmtheit bei summarischer Prüfung nach vorstehenden Ausführungen angenommen - auch nicht die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i. V. m. § 121 Abs. 1 AO 1977 erforderliche Begründung.

Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist nach § 121 Abs. 1 AO 1977 zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Einer Begründung bedarf es gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nur dann nicht, wenn demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne Weiteres erkennbar ist. Zwar hat der Antragsteller – wie ausgeführt – der Sache nach gerügt, dass anhand des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar sei, welche Grundstücksflächen überhaupt betroffen seien. Die Bestimmung der nutzungsbezogenen und damit bevorteilten Grundstücksfläche muss aber zumindest unter Begründungsgesichtspunkten von dem Beitragsbescheid hinreichend konkretisiert werden, um gegen die Veranlagung effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - zu ermöglichen. Die Grundstücks- und damit Situationsbezogenheit der Beitragserhebung erfordert in diesen Fällen abweichend von § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO 1977 stets eine genaue Beschreibung der veranlagten nutzungsbezogenen Fläche, und zwar sinnvoll in zeichnerischer, maßstäblicher Form. Andernfalls kann sich der Beitragsschuldner schwerlich substantiiert gegen Beitragsveranlagungen wehren, die überhöhte nutzungsbezogene Grundstücksteilflächen zugrunde legen. Zudem fiele es dem Grundstückseigentümer zu einem späteren Zeitpunkt schwer, die Rechtmäßigkeit einer Nachveranlagung oder Festsetzungsverjährung flächenbezogen genau festzustellen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 L 135/09, juris, Rn. 16; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 8).

Vorliegend ist – wie bereits oben zum Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit ausgeführt - bei summarischer Prüfung offen und im Hauptsacheverfahren zu klären, ob eine solche konkretisierende Beschreibung der nutzungsbezogenen Flächen, die im Ausgangsbescheid nicht erfolgt war, zumindest gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO 1977 im Widerspruchsbescheid nachgeholt worden ist. Soweit in einem etwaigen Versäumnis ein Verfahrensfehler zu sehen wäre, könnte der Antragsgegner diesen Verfahrensfehler zudem noch im Hauptsacheverfahren heilen, wenn er dort einen Lageplan einreichen würde, in dem die veranlagten nutzungsbezogenen Flächen und ihre Lage auf dem Grundstück hinreichend aussagekräftig ausgewiesen sind. Nach § 126 Abs. 2 AO 1977 können insoweit Handlungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 erfasst auch die fehlerhafte Begründung eines Beitragsbescheides. Dem ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO mit Blick auf den Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) Rechnung zu tragen, da insoweit eine Prognose zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffen und – bei summarischer Prüfung - davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner, der schon durch die Anlage zum Widerspruchsbescheid deutlich machte, dass er sich der Problematik bewusst war, eine solche Heilungshandlung ggf. vornehmen wird.Ein Begründungsmangel, der bis zu seiner Heilung die Rechtswidrigkeit des betreffenden Verwaltungsakts nach sich zieht, führt dementsprechend im Fall der Nachholung der Heilung im Hauptsacheverfahren nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts. Da die Begründung behördlich ohne größeren Aufwand nachträglich so durchgeführt werden kann, dass ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde und den Rechtsschutz des Bürgers im beschriebenen Sinne erreicht wird, ist es gerechtfertigt, im Verfahren nach§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb des Zeitraums von § 126 Abs. 2 AO 1977 - wie hier - bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache einzubeziehen, ob bzw. dass ihre noch nicht vollzogene Nachholung wahrscheinlich ist (vgl. zu § 45 Abs. 2 VwVfG OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 20 B 1408/15 -, zit. nach juris; Funke- Kaiser in: Bader u.a., VwGO Komm., 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 90 m.w.N.).

Erweist sich die Wasserversorgungsbeitragssatzung 2012 II als wirksam und erfasst diese von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her auch den vorliegend angegriffenen Bescheid, so ist es nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass einer Veranlagung des Antragstellers zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen steht. Maßgebend ist, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt. Infolge der Unwirksamkeit des vorangegangenen Wasserversorgungsbeitragssatzungsrechts konnte die sachliche Beitragspflicht nicht vor dem 1. Januar 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserversorgungsbeitragssatzung 2012 II als erster wirksamer Wasserversorgungsbeitragsatzung entstehen. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der – bei summarischer Prüfung - maßgeblichen Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) entsteht die sachliche Beitragspflicht nämlich - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens im Jahre 2011 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres 2011 erst zu laufen begann, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides im Jahre 2015 entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verstrichen. Angesichts dessen brauchte das Gericht in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren auch noch nicht aufzuklären, zu welchem konkreten Zeitpunkt das Grundstück des Antragstellers die Anschlussmöglichkeit und damit den durch den Anschlussbeitrag abzugeltenden Vorteil erhalten hat. Da - wie aufgezeigt - die sachliche Beitragspflicht frühestens im Jahre 2011 entstanden ist, ist der Umstand, dass das Grundstück offensichtlich bereits vor diesem Zeitpunkt – nach Angaben des Antragstellers vor dem Jahr 2009 - die Anschlussmöglichkeit erhalten hat (vgl. dazu noch unten), für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht von Bedeutung. Eine nähere Aufklärung muss insoweit ggf., soweit dort veranlasst, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Es kann unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 KAG (analog) nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. vorliegend keine Anwendung findet und ein Fall vorliegt, in dem es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2015 ausschiede.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - 6 K 129/13 -, juris Rn. 28). Die Prüfung, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf einen Fall anwendbar ist oder - aus Vertrauensschutzgründen - nicht, ist jedoch vielschichtig. Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben. Allerdings bestehen insoweit weitere Voraussetzungen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. nunmehr ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17). Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (so bereits Urteil der Kammer vom 28. April 2016, a.a.O., zit. nach juris, Rn. 37 ff.).

Hier kann nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Fall vorliegt, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Die Sachlage stellt sich insoweit vielmehr zumindest als offen dar, so dass nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Anschlussmöglichkeit vor dem Jahr 2000 ausgegangen werden kann. So hat der Antragsgegner vorgetragen, dass die vor dem Grundstück des Antragstellers befindliche Leitung erst im Jahre 2009 errichtet worden sei. Dem ist der Antragsteller zwar entgegen getreten und hat – zumindest der Sache nach – eine Anschlussmöglichkeit bereits vor dem Jahre 2009 behauptet. Auch unter Zugrundelegung des Vortrages des Antragstellers ergibt sich aber nicht, dass bereits vor dem Jahre 2000 eine Anschlussmöglichkeit gegeben gewesen sein soll. Eine nähere Aufklärung zum genauen Zeitpunkt des Vorliegens einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit muss insoweit ggf., soweit dort veranlasst, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Darüber hinaus liegt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch deshalb hier kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, weil der Zweckverband unter Zugrundelegung des vom Antragsteller nicht bestrittenen Vortrages des Antragsgegners erst ab dem 1. Januar 2006 infolge des Beitritts der Gemeinde zum Zweckverband zu diesem Zeitpunkt seine Anlage auch in .......... betreiben dürfte. Da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bereits zum 1. Februar 2004 in Kraft trat, galt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. ab 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) aber nur für so kurze Zeit, dass voraussichtlich kein Grundstückseigentümer der Gemeinde die Rechtsposition der eingetretenen (hypothetischen) Festsetzungsverjährung erlangen konnte. Insoweit dürfte es an einem abgeschlossenen Sachverhalt fehlen, in den echt rückwirkend hätte eingegriffen werden können (vgl. zur Gemeinde Zeesen VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 -, veröff. in juris; zur vormaligen Gemeinde .......... VG Cottbus, Urteil vom 24. März 2017 – 6 K 504/13 -, S. 8 ff. des E.A.).

Die Kammer hat insoweit – zur vormaligen Gemeinde .......... – bereits mit Urteil vom 24. März 2017 – 6 K 504/13 -, S. 8 ff. ausgeführt:

„Hier liegt kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Denn für das veranlagte Grundstück ist erst im Kalenderjahr 2003 die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die hier konkret in Rede stehende Einrichtung des beklagten Verbandes geschaffen worden. Der beklagte Zweckverband betreibt infolge der Eingliederung der ehemaligen Gemeinde .......... in die Gemeinde Bestensee erst seit dem 26. Oktober 2003 (bzw. beim Abstellen auf den gewillkürten Beitrittszeitpunkt von .......... zum Zweckverband bereits ab dem 1. Oktober 2003) seine Anlage auch in ........... Da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bereits zum 1. Februar 2004 in Kraft trat, galt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. ab 26. Oktober 2003 (bzw. bereits ab 1. Oktober 2003) aber nur für so kurze Zeit, dass kein ..........er Grundstückseigentümer die Rechtsposition der eingetretenen (hypothetischen) Festsetzungsverjährung erlangen konnte. Insoweit fehlt es an einem abgeschlossenen Sachverhalt, in den echt rückwirkend hätte eingegriffen werden können.

Keine Rolle spielt hierbei, dass das klägerische Grundstück bereits deutlich vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit (bzw. sogar einen tatsächlichen Anschluss) an die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde .......... hatte. Es besteht nämlich keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Gemeinde und des beklagten Zweckverbandes. Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von .......... zum 26. Oktober 2003 (bzw. bereits zum 1. Oktober 2003) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Schmutzwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde .......... (vgl. zu Zeesen: Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - VG 6 K 1376/14 -, juris Rz. 42 m.w.N.; vgl. zur fehlenden Anlagenidentität im Falle eines Gemeindebeitritts zu einem Zweckverband allgemein: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rz. 9 m.w.N.). Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die von .......... gebaut oder jedenfalls bewirtschaftet wurden und ungeachtet der Frage, ob .......... bereits zuvor sein Abwasser an den beklagten Verband übergeleitet hat. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Dementsprechend sind auch die zuvor gemeindlich erschlossenen Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem Verbandsbeitritt an eine zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten, durch die Einrichtung des Verbandes beitragsrechtlich (neu und nun auch dauerhaft) bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neue kommunale öffentliche Einrichtung dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine (neue) Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet. Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale öffentliche Einrichtung ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Ihnen kommt jeweils der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, künftig die kommunale Einrichtung auf Dauer nutzen zu können, zugute. Die Erschließung im Sinne baurechtlicher Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB bzw. § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO) ist damit gesichert.

Ebenso unerheblich ist ferner, dass der Kläger vor dem Beitritt der Gemeinde zum beklagten Zweckverband bereits vor einer Beitragserhebung der Gemeinde .......... infolge eingetretener (hypothetischer) Festsetzungsverjährung geschützt gewesen sein mochte. Denn vorliegend geht es - wie dargelegt - nicht um einen Anschlussbeitrag der Gemeinde für ihre mittlerweile aufgegebene gemeindliche Einrichtung, den diese nach Aufgabe der Einrichtung ohnehin nicht mehr erheben dürfte. Auch geht es ersichtlich nicht um eine Beitragsforderung des Beklagten in Bezug auf die untergegangene gemeindliche Einrichtung. Als bloßer Funktionsnachfolger von .......... (vgl. zur bloßen Funktions- und nicht Rechtsnachfolge bei einem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband: Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rz. 23 ff. sowie Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 23 CS 01.2361 -, juris Rz. 24) dürfte der Beklagte schon wegen fehlender Rechtsnachfolge (aber auch wegen des mittlerweile erfolgten Untergangs der früheren Einrichtung) keine Beiträge für die frühere gemeindliche Einrichtung erheben. Er wäre auch mangels früherer Zuständigkeit nicht befugt, Beitragssatzungen für die Gemarkung .......... mit Rückwirkung über den 26. Oktober 2003 (bzw. den 1. Oktober 2003) hinaus zu erlassen. Eine Rückwirkungsanordnung könnte und dürfte er in Bezug auf die Gemarkung .......... allenfalls bis 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Oktober 2003) erlassen.

Der Beklagte kann den - auf Grundlage des Satzungsrechts des MAWV neu entstandenen - Beitrag auch (uneingeschränkt) geltend machen. Die Erhebung des Beitrags verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV oder das Äquivalenzprinzip.

Der Gleichheitssatz verpflichtet den (Orts-) Gesetzgeber, gleiche Sachverhalte im Wesentlichen gleich und ungleiche Sachverhalte nach ihrer Eigenart (ungleich) zu behandeln. Er verbietet indessen nur eine willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte bzw. eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die (orts-) gesetzliche Differenzierung fehlt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der (Orts-) Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, juris Rz. 16 m.w.N.). Das Äquivalenzprinzip als der auf den Beitrag bezogene Ausdruck des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besagt, dass der Beitrag nicht in einem Missverhältnis zu dem von der Verwaltung erbrachten Vorteil stehen darf. Das Äquivalenzprinzip ist indessen nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen Beitrag und dem einem Grundstück vermittelten Vorteil verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, juris Rz. 19 m.w.N.). Gleichheitssatz ebenso wie das Äquivalenzprinzip setzen dem Satzungsgeber bei der Bemessung von Beiträgen nur sehr weite Grenzen. Sie belassen dem Satzungsgeber hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten, um gerade in komplizierten Fallkonstellationen zu praktikablen Lösungen zu gelangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris Rz. 9).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, Rn. 10, juris) ist geklärt, dass es dem Satzungsgeber nicht zusteht, durch die formale Ausgestaltung des Übergangs der öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger die Anwendbarkeit verfassungsrechtlicher Maßstäbe zu verhindern. Danach sind die Anforderungen des Gleichheitssatzes ebenso wie die des Äquivalenzprinzips auch dann zu beachten, wenn - wie hier - der neue Einrichtungsträger weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger des bisherigen Trägers der öffentlichen Einrichtung geworden und die bisherige Einrichtung aufgegeben worden ist.

Bei einer erneuten Heranziehung des Grundstückseigentümers nach einem Wechsel in der Trägerschaft und einem Wechsel der Einrichtung selbst hat zwecks Vermeidung einer unzulässigen Doppelbelastung der Beitrag, mit dem der Vorteil in Gestalt des Anschlusses an die (erstmalig hergestellte) Einrichtung des vormaligen Trägers abgegolten worden ist, bei der erneuten Festsetzung des Beitrags durch den neuen Träger in einer Weise, die dem Äquivalenzgedanken und dem Gleichheitssatz Rechnung trägt, Berücksichtigung zu finden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris Rz. 38). Allerdings steht es dem nunmehr zuständigen Träger an sich frei, wie er dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007, a.a.O., juris Rz. 11). Vorliegend hat sich der Beklagte in Fällen, in denen ein Grundstück noch vor Beitritt zum Zweckverband von einer Gemeinde veranlagt (und der Beitrag bezahlt) worden war, dafür entschieden, auf der Heranziehungsebene die Zahlung des früheren Beitrags auf die neue Beitragsschuld insofern gleichsam pauschal „anzurechnen“, dass der jeweilige Eigentümer vom Beklagten nicht erneut zu einem Beitrag herangezogen wird (vgl. dazu, dass die Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen verschiedener Gruppen nicht „centgenau“ sein muss, um dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip zu genügen: BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007, a.a.O., juris Rz. 9). Damit hat sich der Beklagte für diese Fälle an diesen Weg der pauschalen Anrechnung selbst gebunden, so dass daraus für vergleichbare Fälle ein Gleichbehandlungsanspruch bestehen dürfte.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da das Grundstück des Klägers nicht bereits von der ehemals selbständigen Gemeinde .......... veranlagt worden ist und der Kläger dementsprechend an die Gemeinde .......... auch keinen Beitrag gezahlt hat.

Es ist auch gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips, wenn der Beklagte in seiner Praxis maßgeblich darauf abstellt, ob der (frühere) Grundstückseigentümer tatsächlich einen Beitrag an die Gemeinde entrichtet hat oder nicht. Denn nur im Falle einer tatsächlich auf einen Beitragsbescheid hin erfolgten Zahlung besteht überhaupt die Gefahr einer Doppelbelastung. Bereits begrifflich gilt: Ohne Belastung keine Doppelbelastung. Der Begriff der Doppelbelastung setzt mithin zunächst eine (ursprüngliche bzw. frühere) Belastung im Sinne einer Vermögensverschiebung durch Zahlung der Abgabe an die später beigetretene Gemeinde voraus, die der Abgabenpflichtige nicht mehr rückgängig machen kann, wie dies grundsätzlich mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides der Fall ist. Die mit der Zahlung der Abgabe einhergehende Belastung des Bürgers liegt dabei in der durch sie und den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides bewirkten dauerhaften Vermögensverschiebung, nicht aber im mit der Zahlung einhergehenden Erlöschen des Abgabenanspruchs, da ein erloschener Anspruch für sich genommen nicht (mehr) belasten kann bzw. da das Erlöschen eines Anspruchs für sich genommen nicht belastend ist.

Nicht sachgerecht erscheint daher, wenn Teile der Rechtsprechung die Fälle des Erlöschens eines Beitragsanspruchs durch Zahlungsverjährung einer geleisteten Zahlung gleichstellen wollen (so VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2005 - VG 5 K 67/11 -, juris Rz. 109) und als Belastung werten. Ohne tatsächlich geleistete Zahlung ist die Annahme einer (fortbestehenden) Belastung - wie dargelegt - nicht denkbar, da ein erloschener Anspruch für sich genommen nicht (mehr) belasten kann. Aber selbst wenn auf einen bereits zahlungsverjährten Anspruch gezahlt wurde, entfällt die (durch die Zahlung zeitweilig entstandene) Belastung des Bürgers regelmäßig, da in diesen Fällen der - ohne Rechtsgrund - bezahlte Beitrag rückerstattet werden muss (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Januar 2016, Vorbemerkung 2 zu § 169 AO). Mit dem Erlöschen des Abgabenanspruchs und dem damit entstehenden Anspruch auf Rückerstattung einer geleisteten Zahlung ist dem der Zahlungsverjährung zugrunde liegenden Gedanke der Rechtssicherheit auch vollauf Genüge getan, ohne dass es noch einer weiteren rechtlichen Wohltat bedürfte. Vielmehr gilt: Würde der Bürger trotz erfolgter Rückerstattung des an die Gemeinde rechtsgrundlos gezahlten Beitrags und trotz Erlöschens ihres Anspruchs (immer noch) als doppelt belastet geltend, profitierte er gleichsam doppelt, nämlich auch auf der Ebene der Beitragserhebung durch den Verband, dem die Gemeinde beigetreten ist, von der Zahlungsverjährung: Er müsste dann trotz (erneuter) Bevorteilung des Grundstücks dem Verband keinen Beitrag bezahlen, obwohl er der Gemeinde letztlich auch keinen Beitrag bezahlen musste. Auch wäre die Annahme einer fortbestehenden Belastung trotz Wegfalls des Anspruchs (und Rückerstattung) eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung gegenüber denjenigen Bürgern der Gemeinde, die ebenfalls keinen Beitrag an die Gemeinde bezahlen mussten (etwa weil die Beitragspflicht mangels Vorteilslage noch nicht entstanden war) und daher nun den neuen Beitrag an den Verband zahlen müssen.

Ebenfalls vermag nicht zu überzeugen, wenn ein Teil der Rechtsprechung annimmt, der (in Brandenburg ohnehin kaum praxisrelevante) Fall einer eingetretenen Festsetzungsverjährung müsse mit Blick darauf, dass dabei (wie auch bei Zahlung) der Beitragsanspruch der Gemeinde erloschen sei, stets einer geleisteten Zahlung gleichgestellt werden (so VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rz. 42 sowie Urteil vom 22. Februar 2017 - 8 K 3465/13 -, juris Rz. 41), mithin auch dann, wenn der rechtswidrige Beitragsbescheid durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben und der zu Unrecht gezahlte Beitrag in der Folge rückerstattet wurde oder wenn ein Beitrag deswegen erst gar nicht erhoben wurde. In den beiden genannten Fallkonstellationen erlischt der (abstrakte oder konkrete) Abgabenanspruch. Eine etwa geleistete Zahlung würde nach Rechtskraft der Gerichtsentscheidung erstattet werden, so dass eine (vorübergehende) Belastung wieder entfiele.

Schließlich darf nach Vorstehendem erst recht nicht der Fall der (gegenüber der später dem Verband beigetretenen Gemeinde) eingetretenen „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ mit dem Fall gleichgestellt werden, dass aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides eine Zahlung an die Gemeinde geleistet wurde, da sonst wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt würde (a.A. VG Potsdam, Urteile vom 22. Juni 2016 und vom 22. Februar 2017, jeweils a.a.O.; offenlassend: VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 7. Dezember 2016 - 5 K 1290/13 -, juris Rz. 31). Denn in dieser Fallgruppe bestand mangels Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht einmal eine abstrakte Beitragsschuld des Bürgers, mithin nicht einmal ein abstrakter Abgabenanspruch (der dann später erlöschen hätte können), geschweige denn wurde auf einen Beitragsbescheid hin geleistet. Es fehlt mithin an der (früheren) dauerhaften Vermögensverschiebung.

Eine gegenüber der Gemeinde erworbene schutzwürdige Rechtsposition einer eingetretenen „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ wird dadurch auch in keiner Weise entwertet. Es ist lediglich anzuerkennen, dass diese Rechtsposition eben nur relativen Schutz vermittelt, d.h. sie schützt(e) nur vor Beitragsveranlagungen der Gemeinde in Bezug auf deren (nunmehr untergegangene Einrichtung), nicht vor neuen Beitragserhebungen eines Zweckverbandes, der eine andere Einrichtung betreibt und weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger der Gemeinde ist. Es hängt auch nicht „die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Verjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte“ (so VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rz. 50). Denn der Zeitpunkt des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband (vor dem 1. Januar 2000 oder später) ist nicht weitgehend zufällig und von den Grundstückseigentümern im Gemeindegebiet nicht beeinflussbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Gemeinde vor ihrer politischen Entscheidung, gemäß § 32 GKG einem Zweckverband beizutreten, das Für und Wider abwägen wird. Sie wird überhaupt nur beitreten, weil sie sich davon Vorteile verspricht. Auch die Entscheidung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt selbständig zu bleiben, wird auf einer Abwägung der Vor- und Nachteile beruhen. Anders als das Verwaltungsgericht Potsdam meint, stehen den Einwohnern und Bürgern einer Gemeinde hierbei auch die durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingeräumten Einflussmöglichkeiten zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16)…“

An diesen Ausführungen hält die Kammer auch für den hier relevanten Bereich der Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet .......... für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren fest.

Die (aufgrund des im Jahre 2006 erfolgten Beitritts von .......... zum Zweckverband) gegebene Anschlussmöglichkeit des Grundstücks des Antragstellers an die konkrete Anlage des Verbandes noch vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 KAG n.F. führt mithin lediglich dazu, dass vorliegend die oben beschriebene unechte Rückwirkung der Gesetzesneufassung gegeben ist. Diese ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zulässig.

Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände an-knüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind allerdings die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris). Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist mithin zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Rückwirkungsverbot, da es im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, dort nicht gilt, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris). Dies gilt in Sonderheit für das Abgabenrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).

Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263), also auf Antragstellerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Beides ist hier bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Mit einer Gesetzesänderung musste der Antragsteller rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen der Antragsteller im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Trinkwasserversorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Antragsteller - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob der Antragsteller auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut haben mag.

Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbe-scheid mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (– 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris) wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG der Aufhebung unterliegen wird (vgl. dazu ausführlich jüngst etwa Urteil der Kammer vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 -, zit. nach juris).

Auch die konkrete Höhe der Veranlagung ist nicht zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller – allerdings unsubstantiiert durch „einfaches Bestreiten“ - die der Veranlagung zugrunde gelegte Flächenberechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 lit. e) WVBS 2012 II rügt, insbesondere, dass – entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht lediglich 732 m² der Fläche des veranlagten Grundstücks im Außenbereich belegen seien -, entzieht sich dies einer abschließenden Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und muss eine nähere Aufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller – unabhängig davon, dass das Grundstück, soweit es im Außenbereich liege, ohnehin nicht bebaubar sei - den in Ansatz gebrachten Nutzungsfaktor von 1,5 beanstandet, weil die Umgebungsbebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks jedenfalls nicht – wie vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 lit. I a) WVBS 2012 II angenommen – zweigeschossig sei. Auch dies entzieht sich einer abschließenden Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und muss eine nähere Aufklärung im Hauptsacheverfahren erfolgen.

Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind. Dass dem Antragsteller derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.