Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 29.10.2019 – 6 K 707/18
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1029.6K707.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks R..., Flur 1, Flurstücke 239/15 und 239/27 in H....
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 230,40 Euro heran.
Hiergegen legte die Klägerin am 12. Januar 2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2012, der Klägerin zugestellt am 21. Dezember 2012, zurückwies. Eine Klageerhebung hiergegen erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 3. März 2016, beim Beklagten eingegangen am 4. März 2016, beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 3051/14 u.a.) sowie die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 (9 B 43.15 u.a.) die Aufhebung dieses Bescheides, da feststehe, dass die diesem zugrunde liegende Rechtsnorm verfassungswidrig sei. Insoweit sei der Bescheid gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg (VwVfG Bbg) aufzuheben.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2016, der Klägerin zugestellt am 26. November 2016, ab und entschied, dass eine Rückerstattung von darauf geleisteten Beiträgen demnach ausscheide. Zur Begründung führte er aus: Der Beitragsbescheid sei in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar geworden, so dass ein Antrag auf Bescheidaufhebung oder Rückerstattung des geleisteten Beitrages fehl gehe. Eine rechtliche und damit gesetzliche Pflicht zur Rücknahme bestandskräftiger Beitragsbescheide bestehe nicht, die Abgabenordnung stelle diese vielmehr in das Ermessen der Behörde. Seitens des Bescheiderlassers werde der erlangten Bestandskraft des Beitragsbescheides der Vorrang eingeräumt. Dabei sei zu berücksichtigten, dass das Interesse an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich keinen Vorrang habe vor dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, die durch den Bestand eines bestandskräftig gewordenen Bescheides erhalten würden. Eine Ablehnung des Rücknahmeantrages könne insoweit darauf gestützt werden, dass der Betroffene es versäumt habe, die Gründe, die eine Aufhebung rechtfertigten, mit einem fristgerechten Rechtsbehelf geltend zu machen.
Hiergegen legte die Klägerin am 22. Dezember 2016 Widerspruch ein. Zur Begrün-dung führte sie aus: Der Beklagte verkenne, dass der Bescheid gegen wesentliche verfassungsrechtliche Grundlagen verstoße. Mit der Frage der Verfassungswidrigkeit und deren Folge setzte er sich nicht auseinander. Es handele sich eben gerade nicht um eine bloße „einfache“ Rechtswidrigkeit, sondern es würden zwingende verfassungsrechtliche Grundsätze missachtet und in die Grundrechte der Klägerin erheblich eingegriffen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2017, der Klägerin zugestellt am 28. März 2017, zurück.
Mit ihrer am 28. April 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung stützt sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rücknahme des aufzuheben beantragten Beitragsbescheides zu, weil sich das Ermessen des Beklagten aufgrund der verfassungswidrigen Grundlage des Bescheides insoweit auf Null reduziert habe und es schlechterdings nicht hinnehmbar sei, dass der Beklagte, obwohl der Bescheid nie in einem rechtsstaatlichen Verfahren hätte ergehen dürfen, den Beitrag gleich voll vereinnahmt habe. Nach § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) könne ein rechtswidriger, bestandskräftiger Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstoße vorliegend gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Es lägen besondere Umstände vor, die ausschließlich eine einzige Entscheidungsmöglichkeit als rechtmäßig erscheinen ließen, da anderenfalls eine mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht in Einklang zu bringende Inanspruchnahme der Klägerin bestehen bliebe. Bei der Entscheidung, ob einem Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu ent-sprechen sei, habe die Verwaltung im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben sei. Dabei komme es auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie darauf an, weshalb die Rechtswidrigkeit des Verwaltungs-akts erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vom Abgabenpflichtigen geltend gemacht worden sei. An einer solchen zutreffenden Abwägung fehle es seitens des Beklag-ten. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine Nichtigerklärung einer Norm nicht zwangsläufig eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null bewirke und in diesem Zusammenhang auf § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) verweisen. Zwar treffe es zu, dass nach § 79 Abs. 2 BVerfGG die auf einer für nichtig erklärten Norm getroffenen Entscheidungen ihre Wirksamkeit behielten. Das bedeute aber nur, dass die Wirksamkeit solcher Entscheidungen nicht kraft Gesetzes beseitigt werde. Rechtsdogmatisch hiervon zu trennen sei sie Frage, wie das Ermessen im Rahmen des § 48 VwVfG bzw. § 130 AO bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen auszuüben sei. § 79 Abs. 2 BVerfG untersage die Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 48 VerwVfG gerade nicht. Der vorliegende Fall weise darüber hinaus wesentliche Besonderheiten auf, die der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensausübung verkannt habe. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass von der Verwaltung grundsätzlich rechtmäßige Zustände herzustellen seien, was sich bereits aus Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ergebe, und dass dieser Verpflichtung besondere Bedeutung zukomme, wenn es sich – wie hier – bei dem ursprünglichen Bescheid um einen Verwaltungsakt handele, der auf einer materiell verfassungswidrigen Grundlage beruhe. Ein Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes bestehe insoweit, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich sei. Dies sei vorliegend gegeben. Unabhängig hiervon erscheine es mit Blick auf die Gerechtigkeit schlechthin unerträglich, dass die Klägerin für Maßnahmen, die der Beklagte gar nicht ausgeführt habe, Anschlussbeiträge zahlen solle. Letztlich sei ein entsprechender Anschluss des Grundstücks der Klägerin bereits zu DDR-Zeiten erfolgt, wobei weder der Beklagte noch die Gemeinschaft der Nutzer der Wasserversorgung durch den Anschluss des Grundstücks der Klägerin mit zusätzlichen Kosten belastet worden seien. Im Übrigen sei die Diskussion um die Frage der sogenannten Altanschließer dem Beklagten bekannt gewesen, da sie bereits vor dem Jahr 2011/2012 geführt worden sei. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass für ihn die Rechtssicherheit des bestandskräftigen Bescheides streite. Eben in die Rechtssicherheit der Klägerin habe der Beklagte selbst eingegriffen, indem er den verfassungswidrigen Bescheid erlassen habe. Auch Art. 3 Abs. 1 GG streite nicht für den Beklagten. Es sei geboten, alle Altanschließer, die ihre Beiträge entrichtet hätten, insofern zu befriedigen, als die entsprechenden Bescheide zurückgenommen und die gezahlten Beträge zurückgezahlt würden. Insofern sei die Auffassung des Beklagten rechtsfehlerhaft, dass hier die Altanschließer mit den sonstigen Beitragsschuldnern zu vergleichen seien. Die zu bildende Gruppe seien mithin die Altanschließer und nicht sämtliche Anschlussinhaber.
Der Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2017 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 aufzuheben und den gezahlten Betrag in Höhe von 230,40 Euro an die Klägerin zu erstatten,
hilfsweise,
den Beitragsbescheid vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 durch das Gericht selbst aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt er sich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die Ablehnung des Antrags auf Bescheidaufhebung sei auf der Grundlage des § 130 AO ermessensfehlerfrei erfolgt. Dabei könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Beitragsbescheid vor dem Hintergrund der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BVerfG rechtswidrig sei. Der Beklagte habe im Rahmen seines durch § 130 Abs. 1 AO eröffneten Ermessens fehlerfrei zutreffend Gründe der Individualgerechtigkeit, der Bestandskraft, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der Interessen der Solidargemeinschaft der Abgabenpflichtigen abgewogen. Bei der Anwendung des § 130 Abs. 1 AO sei insoweit zunächst davon auszugehen, dass die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen sei. Sei – wie hier – die Rechtsbehelfsfrist verstrichen und trage der Bescheidempfänger nur solche Gründe vor, die – wie hier ebenso der Fall - im Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid hätten geltend gemacht werden können, schließe der Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens einen Anspruch auf Aufhebung der unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grds. aus und sei es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde diesem Grundsatz den Vorrang einräume. Hätte der Adressat des Bescheides vorliegend nicht nur Widerspruch eingelegt und anschließend die zuständigen Fachgerichte angerufen, sondern ggf. auch Verfassungsbeschwerde erhoben, so wäre der Beitragsbescheid voraussichtlich nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Klägerin trage auch nicht vor, dass die Einlegung von Rechtsmitteln unzumutbar gewesen wäre. Für eine Ermessensreduzierung auf Null und damit einen Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides sei auch im Hinblick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit erforderlich, dass die Aufrechterhaltung des Bescheides entweder schlechthin unerträglich oder ein Beharren auf dessen Bestandskraft als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheine. Ansonsten gebühre dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit der Vorrang. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Beklagte habe sich bei Erlass des Beitragsbescheides an der einschlägigen Rechtsprechung orientiert. Werde die Evidenz eines Rechtsverstoßes – wie hier - erst später ersichtlich, fehle es an der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Im Übrigen rechtfertige allein die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Bescheides nicht die Annahme, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Die Entscheidung, den bestandskräftigen Beitragsbescheid nicht aufzuheben, verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Hierfür sei etwa erforderlich, dass die Behörde den in Rede stehenden Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassenen habe. Dies sei hier nicht der Fall, da der Beklagte seinerzeit unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung von der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ausgegangen sei. Eine Pflicht zur Rücknahme des Beitragsbescheides ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte behandele alle Fälle der sog. „Altanschließerproblematik“ gleich und nehme keine bestandskräftigen Bescheide zurück, so dass keine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vorliege.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. Oktober 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitragsbescheid vom 16. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 in der beantragten Weise aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 VwGO. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2017 ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrages vom 3. März 2016 in Betracht kommt.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Anwendung findet. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sind oder sich aus § 48 VwVfG ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides ergeben könnte. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg ist die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in denjenigen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rz. 2; vgl. zur Anwendung des in den zitierten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens noch unten).
Gestützt auf § 130 Abs. 1 AO ist der Beklagte nicht verpflichtet, den Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in der beantragten Weise aufzuheben oder zu ändern.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er – wie hier der Fall - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm vor. Denn der aufzuheben beantragte Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig.
Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägervertreters, dass der aufzuheben begehrte Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) und des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 und 9 B 43.15 -, juris) wegen des Eintritts hypothetischer Festsetzungsverjährung rechtswidrig sei, weil für das veranlagte Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungseinrichtung des Verbandes bestanden und dieser zudem zum genannten Zeitpunkt eine Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch erlassen hätte, nicht entgegen getreten, so dass dies zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann. Auch einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 -, juris) und der darin vorgenommenen Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. bedarf es nicht, da zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass die dem Grunde nach beitragspflichtige Klägerin insoweit im Hinblick auf die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht mehr hätte veranlagt werden dürfen und der Beitragsbescheid daher rechtswidrig ist. Im Übrigen ist das OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris) dieser Auffassung nicht gefolgt. Der aufzuheben beantragte Beitragsbescheid ist auch in Bestandskraft erwachsen.
Allein aus der Rechtswidrigkeit des (bestandskräftigen) Beitragsbescheides und damit der Eröffnung des Tatbestandes des § 130 Abs. 1 AO folgt indes noch nicht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Rücknahme des Bescheides. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit.) b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde vielmehr Ermessen ein, wie die Verwendung des Wortes "kann" in § 130 Abs. 1 AO verdeutlicht. Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides begründet keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, weil sie lediglich die tatbestandliche Voraussetzung für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709, 710). Danach hat der Beklagte in Ausübung dieses Ermessens darüber zu befinden, ob er die eingetretene Bestandskraft eines Verwaltungsaktes beseitigt und die gewünschten Korrekturen vornimmt oder nicht. Dabei sind die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht und die zugunsten des Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen und die der Begünstigte für sich in Anspruch nehmen kann, im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Entscheidung. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt grds. also kein höheres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris, Rz. 80; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris, Rz. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris, Rz. 14) ), und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsgrundlage des bestandskräftigen Verwaltungsakts gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Vielmehr ist die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen. Ist dieses beendet oder ist die Rechtsmittelfrist ohne Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen, schließt der Grundsatz der Rechtssicherheit einen Rechtsanspruch auf Beseitigung einer unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grundsätzlich aus. Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO ist deshalb die Entscheidung der Behörde, einen Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, gleichwohl nicht zurückzunehmen, grundsätzlich vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt und mit Rücksicht auf den im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Regelfall zu billigen, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 – 6 C 24/03 -, BVerwGE 121, 226; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, juris). Die Behörde kann daher, auch ohne nähere sachliche Prüfung, den Antrag allein mit der Begründung ablehnen, dass der Betroffene es versäumt habe, die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsmittel gegen den Bescheid vorzubringen und dass sie der Bestandskraft grds. den Vorrang einräume und für eine andere Beurteilung keinen Anlass sehe (vgl. BFH, Beschluss vom 12. April 2005 – VII B 81/04 -, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung ist demnach gemäß § 114 Satz 1 VwGO grds. auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Ein Anspruch auf gerichtlichen Ausspruch der begehrten Korrektur des streitigen Bescheides bestünde nur für den Fall, dass die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Entscheidung im Sinne des klägerischen Antrags wäre (sog. "Ermessensreduzierung auf Null").
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides oder auf Neubescheidung, weil keine Umstände vorliegen, nach denen sich das dem Beklagten von § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG i.V.m. § 130 AO eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hätte, dass nur die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei wäre und der Beklagte sein Ermessen insoweit fehlerfrei ausgeübt hat, § 114 VwGO. Es ist dabei – wie ausgeführt - in den Blick zu nehmen, dass es regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass - wenn nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes, wie hier, eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar ist - weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet sind, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 -238; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 –, juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Schlechthin unerträglich in diesem Sinne ist das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg - BbgVerf) verstößt, wobei prinzipiell bereits der erste Fall, in dem die Behörde das Verfahren „wiederaufgegriffen“ hat geeignet ist, für gleichliegende Fälle eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung zu bilden, von der im Einzelfall nur aus sachgerechten Erwägungen wieder abgewichen werden darf, oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 – juris). Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls und eine Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte. Die vorgenannten Fallgruppen stellen lediglich nicht abschließende Beispiele dar (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3).
Derartige Umstände liegen hier bei einer Gesamtbetrachtung nicht vor.
Das Rücknahmeermessen ist unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen zunächst nicht schon allein deswegen reduziert, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2015 die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung) auf Fälle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung) nicht mehr hätten erhoben werden können, als verfassungsrechtlich unzulässig erachtet hat.
Dies folgt bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auf den vorliegenden Fall (doppelt) analog anzuwenden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rzn. 9 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rzn. 45 ff.). Nach dieser Norm bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, grundsätzlich unberührt. § 79 Abs. 2 BVerfGG findet analoge Anwendung, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris, Rz. 39).
Dabei kann es dahinstehen, ob das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2015 eine bestimmte Auslegungsvariante des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für verfassungswidrig erklärt und eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm vorgenommen hat (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris, Rz. 9), oder die Anwendung der Norm auf eine bestimmte, aber eine Vielzahl von Fällen betreffende Konstellation für verfassungswidrig erklärt hat. Auch auf die letztgenannte Fallgruppe findet § 79 Abs. 2 BVerfGG analoge Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG auch Entscheidungen, durch welche Gerichte angehalten werden, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen die jeweils einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht erblickt zwar zwischen dieser Art, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht durchzusetzen, und den Fällen, in denen es den Fachgerichten die verfassungskonforme Auslegung einer Regelung vorgibt, Unterschiede. Sie sind jedoch im Hinblick auf den Grundrechtsschutz nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung derjenigen, die von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der einen oder der anderen Art betroffen werden, rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005, a.a.O., Rzn. 41 ff.). Zwischen dieser Fallgruppe und derjenigen, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 zugrunde liegt, besteht sachlich mit Blick auf den Grundrechtsschutz des Einzelnen kein wesentlicher Unterschied: Erklärt das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Anwendung einer Norm auf bestimmte Fallkonstellationen für verfassungsrechtlich unzulässig mit der Folge, dass dies über den konkreten Einzelfall hinaus für alle gleichgelagerten Fällen Geltung beansprucht, so sind Behörden und Gerichte in diesen Fällen ebenso gebunden, wie wenn das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsvorschrift verfassungskonform in der Weise auslegt, dass es die verfassungswidrige Interpretationsmöglichkeit ausschließt. Zudem verbleibt den Gerichten in den seitens des Bundesverfassungsgerichts festgestellten Fällen einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung keine Möglichkeit, in gleichgelagerten Fallgestaltungen abweichende Entscheidungen zu treffen. Es gibt somit hinsichtlich des Grundrechtsschutzes des Einzelnen keinen wesentlichen Unterschied zu den Fällen, in welchen das Bundesverfassungsgericht eine Norm verfassungskonform ausgelegt hat.
Ferner findet § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach der überzeugenden Begründung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 11. September 2018, a.a.O., Rzn. 9 ff.; so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018, a.a.O., Rzn. 50 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, juris, Rz. 6; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - 5 K 977/17 -, juris, Rz. 44, und Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3943/17 -, juris, Rz. 45) auch dann analoge Anwendung, wenn die verfassungskonforme Auslegung einer Norm nicht im Wege einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern - wie hier - in einem stattgebenden Kammerbeschluss erfolgt ist.
Selbst wenn eine (doppelt) analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auf den vorliegenden Fall ausscheiden sollte, folgt aus dem hinter dieser Norm stehenden Rechtsgedanken für die Frage, ob im Rahmen des § 130 AO von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist, im Ergebnis nichts anderes (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018, a.a.O., Rz. 53). § 79 Abs. 2 BVerfGG bringt den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass die nachteiligen Wirkungen, die von unanfechtbar gewordenen Akten der öffentlichen Gewalt, die in verfassungswidriger Weise zustande gekommen sind, ausgehen oder in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht rückwirkend aufgehoben bzw. beseitigt werden sollen, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung dieser Akte ergebenden Rechtsfolgen abgewendet werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, Rz. 16; Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 -, Rz. 131; Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 BvR 1534/92 -, Rz. 23; Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 -, Rz. 46; Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 -, Rz. 13, jew. bei juris; Beschluss vom 6. Dezember 2005, a.a.O., Rz. 34). Dieser allgemeine Rechtsgedanke beansprucht auch dann Geltung, wenn § 79 Abs. 2 BVerfGG auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 keine Anwendung findet.
Es kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, wegen einer Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides im Erlasszeitpunkt wäre die Aufrechterhaltung desselben unerträglich und deshalb von einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auszugehen.
Die „Offensichtlichkeit“ begründenden Umstände sind grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009, a.a.O.; vgl. auch Bayerischer VGH Bayern, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011, a.a.O.; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 – 8 K 4589/16 -, juris; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 8. August 2019 – 6 K 1758/17 -, juris). Denn angesichts der Bindung der Behörden an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) darf der abgabenpflichtige Bescheidempfänger darauf vertrauen, dass die abgabenerhebende Körperschaft nicht vorsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Dabei kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Die Wertung "schlechthin unerträglich" setzt einen bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung voraus, der es ausschließt, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteil vom 8. August 219, a.a.O.; wie hier OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011, a.a.O.; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018 – 5 K 977/17 -, juris, Rn. 34 f.; Urteil vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 36 f.). Der Beklagte müsste demnach die Beitragserhebung im Fall der Klägerin gleichsam „sehenden Auges“ und ungeachtet der fehlenden rechtlichen Grundlagen hierfür vorgenommen haben.
Die Rechtswidrigkeit drängte sich vorliegend jedoch, entgegen der scheinbaren Ansicht der Klägerin, bei Erlass des Beitragsbescheides nicht gleichsam auf, und es kann von einem bewussten Rechtsverstoß daher keine Rede sein. Vielmehr handelte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 - und - 9 B 45.06 -, juris), die sich auch mit der Problematik der Rückwirkung auseinandersetzte. Diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg wurde durch das Landesverfassungsgericht Brandenburg bestätigt (vgl. LVerfG, Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11 -, juris). Auch Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, juris, Rn. 7,9; Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris). Soweit zum damaligen Zeitpunkt entgegenstehende Rechtsansichten vertreten wurden (etwa das Gutachten Steiner aus 2009), führt dies allenfalls dazu, dass man die entscheidende Rechtsfrage als „umstritten, aber obergerichtlich mit höchstrichterlicher Bestätigung geklärt“ werten konnte. Der Beklagte entschied sich im Rahmen des ursprünglichen Beitrags- und Widerspruchsbescheids für eine Rechtsansicht, die in Übereinstimmung mit der zu diesem Zeitpunkt existenten Rechtsprechung stand. Vor diesem Hintergrund wäre es lebensfremd, anzunehmen, die Verfassungswidrigkeit einer Beitragserhebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sei für ihn offensichtlich oder ihm gar bewusst gewesen.
Die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Beitragsbescheids ist auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2017 (- 1 BvR 2406/16 u.a. -, juris) als offensichtlich anzusehen. Zwar obliegt danach dem Verbandsvorsteher eines Zweckverbands nach Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG die Pflicht, das eigene Handeln zu jeder Zeit kritisch auf seine Grundrechtskonformität hin zu überprüfen und auch vermeintlich sichere Überzeugungen zur Disposition zu stellen (a.a.O., Rz. 10). Aus den vorstehend dargelegten Gründen folgt indes nicht, dass der Beklagte als Ergebnis dieser Überprüfung zwangsläufig zu einer Auffassung, die der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg entgegenlief, hätte gelangen müssen.
Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 12. November 2015 die Verfassungsbeschwerden für „offensichtlich begründet“ gehalten hat. Allein hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der betroffene Beitragsbescheid auch offensichtlich rechtswidrig war und dass der Beklagte dies eindeutig erkannte und von dessen Rechtswidrigkeit ausging.
Die bloße – etwaige – Erkennbarkeit einer Rechtswidrigkeit stellt bereits keinen bewussten Rechtsverstoß im oben ausgeführten Sinne dar. Das Verdikt, eine Verfassungsbeschwerde sei „offensichtlich begründet“, beruht zudem auf der Regelung des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Nach dieser Norm kann die Kammer des Bundesverfassungsgerichts anstelle des Senats einer Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet und die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden ist. Das Offensichtlichkeitskriterium in § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG und die Frage, wann die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts im Rahmen der Frage, ob das in § 130 Abs. 1 AO angelegte Rücknahmeermessen auf null reduziert ist, offensichtlich ist, sind nicht identisch. Beiden Begriffen liegen unterschiedliche Maßstäbe zugrunde.
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich – soweit ersichtlich – bislang nicht zu der Frage verhalten, welche Anforderungen an das Merkmal der „offensichtlichen“ Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu stellen sind und statuiert in den jeweiligen Entscheidungen zumeist apodiktisch, dass eine offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde vorliegt (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Auflage 2015, § 93c Rn. 15 m.w.N.; Schenk, in: Burkiczak/ Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 93c Rn. 4). Es lässt aber zu, dass die Offensichtlichkeit aufgrund einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ermittelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, juris, Rn. 41 für den Fall der offensichtlichen Unbegründetheit in § 24 Satz 1 BVerfGG). Dementsprechend geht der wohl überwiegende Teil der Literatur davon aus, dass es nicht Voraussetzung ist, dass die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde „auf der Hand liegt“ oder sie auf den ersten Blick erkennbar sein müsste (vgl. nur Scheffczyk, in: BeckOK BVerfGG, 6. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 93c Rn. 10; Lenz/Hansel, a.a.O., Rn. 17). Entscheidend ist, dass die Kammer ihre senatsgleiche Entscheidungskompetenz nur dann ausübt, wenn sie ausschließen kann, dass der Senat oder ein anderer Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts eine andere Auffassung vertreten würde (vgl. Lenz/Hansel, a.a.O.; ähnlich Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: 20. EL Juni 2001, § 93 c Rn. 17; Scheffczyk, a.a.O.). Folglich dient das Offensichtlichkeitskriterium in erster Linie der (gerichtsinternen) Abgrenzung der Entscheidungskompetenz der Senate und Kammern des Bundesverfassungsgerichts. Aus der Perspektive der Kammer muss sowohl die verfassungsrechtliche Vorentscheidung eindeutig sein als auch die Anwendung auf den Einzelfall – gegebenenfalls nach einer ausführlichen Prüfung – derart feststehen, dass auszuschließen ist, dass der Senat des Bundesverfassungsgerichts zu einer abweichenden Entscheidung gelangen würde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass über die Perspektive des Bundesverfassungsgerichts hinaus die Verfassungswidrigkeit der infrage stehenden Maßnahme auch für einen externen Dritten in dieser Art und Weise erkennbar, sie also „offenkundig“ sein müsste.
Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist auch nicht deshalb „schlechthin unerträglich“, weil der Beklagte einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt wäre und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hätte. Für einen solchen Sachverhalt ist vorliegend nichts Durchgreifendes ersichtlich. Im Hinblick auf die Komplexität des Problems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die vormalige Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, – a.a.O.; LVerfG, a.a.O.) handelte der Beklagte nach damaliger Auffassung rechtmäßig und folgte der Rechtsprechung.
Ferner ist die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen bestandskräftigen Bescheides nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG deshalb „schlechthin unerträglich“, weil der Beklagte in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen von seiner Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch gemacht hätte, hiervon jedoch im vorliegenden Fall abgesehen hätte, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar wären. Denn hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Beklagte lehnt – wie er auch im vorliegenden Verfahren unbestritten vorgetragen hat - in durchgängiger, gerichtsbekannter Verwaltungspraxis Anträge auf Aufhebung von Beitragsbescheiden – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - ab.
Die Klägerin kann auch sonst aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 BbgVerf keinen Aufhebungsanspruch herleiten. Insbesondere kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie ohne einen sachlichen Grund mehr zur Refinanzierung der Aufwendungen des Zweckverbands beigetragen hätte, als diejenigen beitragspflichtigen „Altanschließer“, deren Bescheide am 17. Dezember 2015 noch nicht in Bestandskraft erwachsen waren und im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben wurden. Zwar liegt insoweit möglicherweise – wenn man insoweit nicht schon von unterschiedlichen sozialen Gruppen ausgeht - eine Ungleichbehandlung innerhalb einer im Wesentlichen vergleichbaren sozialen Gruppe vor, nämlich derjenigen Beitragspflichtigen, bei denen zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids eine hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten war und die deswegen nicht mehr zu einem Beitrag hätten herangezogen werden dürfen. Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflichtigen, die Klagen erhoben und der Beitragspflichtigen, die hierauf verzichtet haben, ist aber sachlich begründet. Die Bestandskraft von Verwaltungsakten ist – wie bereits ausgeführt - ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Verwaltungsakte sind ebenso wie gerichtliche Entscheidungen aus Gründen der Rechtssicherheit auf Beständigkeit angelegt; sie müssen zur Sicherung ihrer Effizienz und des Rechtsfriedens nach einer bestimmten Zeit, in der sie den dazu berufenen Organen zur inhaltlichen Kontrolle ausgeliefert sind, unangreifbar werden. Dies ist ein rechtsstaatliches Erfordernis, um die aus Gründen der Rechtssicherheit gebotene Stabilität von Verwaltungsentscheidungen zu gewährleisten (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris, Rn. 53 ff., insbes. Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, juris, Rz. 35). Das Rechtsinstitut der Bestandskraft dient insoweit dazu, im konkreten Einzelfall Rechtssicherheit zu schaffen. Dementsprechend liegt der sachliche Grund für die geltend gemachte Ungleichbehandlung gerade darin, ob die betroffenen Beitragsschuldner von den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundgesetz – wie bereits erwähnt – insoweit gerade keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris, Rz. 33). Selbst bei einem Verwaltungsakt, der gegen die Verfassung verstößt, ist einem Bürger daher – wie dargelegt - zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln - notfalls mit der Verfassungsbeschwerde – vorzugehen. Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. August 2005 – 4 ZKO 654/05 -, juris, Rn. 7; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 40; vgl. dazu noch unten). Rechtssicherheit und Bestandskraft sind daher, wie ausgeführt, hinreichende, im Rahmen der Abwägung (§ 130 AO) zu berücksichtigende Gründe (vgl. zur Problematik noch unten).
Soweit andere Einrichtungsträger hr durch § 130 AO eröffnetes Rücknahmeermessen dahingehend ausgeübt haben sollten, bestandskräftige Beitragsbescheide aufzuheben, ist dies für Art. 3 Abs. 1 GG von vornherein unerheblich, da eine nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtende Ungleichbehandlung nicht vorliegt, wenn die herangezogenen Vergleichssachverhalte von unterschiedlichen Körperschaften bzw. Rechtsträgern verschieden gehandhabt werden. Maßgeblich ist immer nur eine Ungleichbehandlung durch ein und denselben Rechtsträger (vgl. Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, Art. 3 Rn. 6 m.w.N.), die hier – wie ausgeführt - gerade nicht vorliegt.
Weiterhin ist die Aufhebung des Bescheides nicht deshalb geboten, weil die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit sich als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellte. Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde "veranlasst" worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen, wobei es allerdings nicht ausreicht, dass diese ihn nur in einer falschen Rechtsansicht bestärkt hat. Ebenso wenig genügt es, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.). Gemessen hieran sind Anhaltspunkte für ein treu- oder sittenwidriges Verhalten des Beklagten nicht ersichtlich.
Dafür dass der Beklagte die Klägerin veranlasst hätte, gegen den aufzuheben beantragten Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Klage zu erheben, bestehen keine Anhaltspunkte. Der bloße Hinweis auf die seinerzeitige Rechtsprechung genügt hierfür nicht.
Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für ein treu- oder sittenwidriges Verhalten des Beklagten nicht ersichtlich. Der Klägerin blieb es unbenommen, ihre gegenteilige Rechtsansicht zur Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung mit Hilfe des von der Rechtsordnung gewährten umfangreichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger – wie ausgeführt - zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 41). Der Beklagte beruft sich daher nachvollziehbar darauf, dass die die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Umstände in einem Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Werden, wie hier, nur solche Umstände vorgetragen, die im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei. Anderes gilt zwar dann, wenn vom Beitragspflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 – juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 39; Urt. vom 24.10.2018, a.a.O., Rn. 41). Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, dass es der Klägerin in Ansehung der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (– 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (– 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (– 46/11 –, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 – 9 B 21.14 –, juris) sowie der „diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung“ unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen, vorliegend also Klage zu erheben. Vielmehr hätte sie – soweit es um die Entscheidung nach § 130 AO geht - trotz eines etwaigen Kostenrisikos die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einlegen bzw. an diesen festhalten und notfalls Verfassungsbeschwerde erheben können. Dies gilt auch dann, wenn angesichts der vorstehend genannten obergerichtlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Klage gering erscheinen mussten. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2016 (1 BvR 2322/14, juris). Aus diesem folgt nicht, dass es unzumutbar gewesen wäre, ein Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass es ausnahmsweise im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vereinbar war, diese gegen eine im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs zu erheben, weil eine Klage als von vornherein aussichtslos erscheinen musste (a.a.O., Rz. 12). Das besagt aber nicht, dass seinerzeit die Adressaten von (rechtswidrigen) Beitragsbescheiden von Rechtsbehelfen absehen durften. Der Klägerin blieb es unbenommen, ihre gegenteilige Rechtsauffassung im Wege des von der Rechtsordnung gewährten Rechtsschutzes durchzusetzen. Dies ist nach den bereits dargelegten Grundsätzen einem Bürger auch im Fall eines Verfassungsverstoßes zuzumuten.
Vorstehende Überlegungen gelten im vorliegenden Verfahren umso mehr, weil bei Erlass des den Beitragsbescheid vom 16. Dezember 2011 betreffenden Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2012 jedenfalls die Entscheidungen des OVG Berlin- Brandenburg vom 14. November 2013 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 (a.a.O.) noch nicht vorlagen und die Klägerin schon deshalb nicht davon ausgehen durfte, dass eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass in dem einschlägigen Fach-recht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorge-geben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden könnte, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). Insoweit war zu berücksichtigen, dass dem veranlagten Grundstück durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die zentrale Trinkwasserversorgungseinrichtung des Beklagten ein Vorteil gewährt wird, der Anschlussbeitrag lediglich wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden durfte. Die Klägerin war dem Grunde nach beitragspflichtig, woran der Umstand, dass das Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung des Beklagten gehabt haben mag, nichts ändert (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil der Kammer vom 20. Mai 2019 – 6 K 890/17 -, juris, Rn. 19; ebenso VG Frankfurt (Oder). Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 40).
Entgegen der von der Klägerseite geäußerten Auffassung trifft es auch nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben. Denn allen Grundstücken, die an die als kommunale Anlage bestehende zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch) und der Kammer ist insoweit geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten, durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet. Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale öffentliche Einrichtung ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Ihnen kommt jeweils der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, künftig die kommunale Abwasseranlage auf Dauer nutzen zu können, zugute. Die Erschließung im Sinne baurechtlicher Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB bzw. § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO) ist damit gesichert. Auf etwa im Zusammenhang mit der Herstellung des Anschlusses zu DDR- Zeiten erbrachte Eigenleistungen kommt es daher nicht an (vgl. hierzu auch OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 6 A 611/01 -).
Dahinstehen kann, ob in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach einem in der – wie oben ausgeführt – grds. nicht anwendbaren Vorschrift des § 51 VwVfG möglicherweise zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken bei einer nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage bestehen kann, wie die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen möglicherweise zu meinen scheint (in diesem Sinne zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 1983 – 2 B 1943/83 -, KStZ 1984 S. 79; Urteil vom 26. Oktober 1987 – 2 A 2738/84 -, HGZ 1988, 372). Denn dass sich durch die Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 (a.a.O.) die Rechtsprechung geändert hat, begründet auch hiernach keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides. Eine Änderung der Rechtsprechung nach Erlass des Beitragsbescheides stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. - zur Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung: - BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 93.80 u.a. -, NJW 1981, 2595 und vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, DÖV 1993, 532, sowie - zur Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung – OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 1993 - 22 A 2523/92 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn diese Rechtsprechung darauf zurückzuführen ist, dass ein Bundes- oder Landesverfassungsgericht eine Norm für nichtig erklärt oder – wie hier – verfassungskonform ausgelegt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Komm., 18. Aufl. 2017, Rn. 30 m.w.N.).
Soweit sich die Klägerin möglicherweise – zumindest der Sache nach - auf Wiederaufnahmegründe und insbesondere auf § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) beruft, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Norm ist vorliegend bereits ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar.
Auch ist das Rücknahmeermessen nicht deswegen auf null reduziert, weil das Beharren der Beklagten auf der Bestandskraft des betroffenen Beitragsbescheids deswegen rechtsmissbräuchlich wäre, da sie ohnehin nach dem Staatshaftungsgesetz (StHG) zu einer Aufhebung des Bescheids oder zu einer Rückzahlung des Betrags verpflichtet wäre. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 8. August 2019, a.a.O.; wie hier VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 42; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 44; VG Potsdam, Urteil vom 25. April 2019 – 8 K 5019/16 -, KStZ 2019, 135).
Der Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die seitens der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Entscheidung des Beklagten leidet aber nicht an Ermessensfehlern. Ausweislich der angegriffenen Bescheide hat er das ihm bei der zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen erkannt und auch ausgeübt. Dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft wäre, ist nicht zu erkennen. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass sich der Beklagte auf sachfremde Erwägungen gestützt oder berücksichtigungsbedürftige Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen hätte. Insbesondere war es ihm entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht verwehrt, seine finanziellen Interessen zu berücksichtigen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. September 2014 - 13 K 2053/13 -, juris Rn. 26; VG Potsdam, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O.). Nach den Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid sowie seinen gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise im vorliegenden Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen sind im Beitragsgebiet flächendeckend Beiträge erhoben worden und ist die Beitragserhebung nahezu abgeschlossen. Eine Rückabwicklung der erhobenen Anschlussbeiträge würde demzufolge Finanzierungslücken hervorrufen und hätte Einfluss auf die zukünftige Kalkulation der laufend zu erhebenden Trinkwassergebühren. Diese Umstände sind daher Aspekte, die dem Interesse der Beklagten an der Schaffung und Erhaltung von Rechtssicherheit in Bezug auf die zukünftige Gestaltung der Gebührenstruktur zuzuordnen sind. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung liegen unter Berücksichtigung des zuvor Festgestellten nicht vor. Es ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Vorzug gibt, sofern nicht die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach den aufgezeigten Maßstäben schlechthin unerträglich ist. In einem solchen Fall bedarf es auch keiner ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris Rn. 29; Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris Rn. 30).
Der mit dem (sinngemäß gestellten) Zahlungsantrag verfolgte Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Anwendung findet, hat keinen Erfolg, weil ohne die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte Abänderung des Beitragsbescheides der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Beitrags nicht in Wegfall geraten ist.
Der (sinngemäß gestellte) Hilfsantrag – seine Zulässigkeit unterstellt – war ebenfalls abzulehnen, da nach dem Ausgeführten kein Anspruch besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.