Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.01.2020 – 6 K 2546/17
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0113.6K2546.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger begehren die Aufhebung bestandskräftiger Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheide.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B..., Flur 1, Flurstück3 371 und 372 in 1..., Gemarkung Z... .
Mit Bescheiden vom 23. November 2011 zog der Beklagte die Kläger für das o.g. Grundstück jeweils gesamtschuldnerisch zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.177,05 Euro heran.
Hiergegen legten die Kläger am 21. Dezember 2011 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 18. Oktober 2012, den Klägern jeweils zugestellt am 20. Oktober 2012, hob der Beklagte jeweils den Beitragsbescheid auf, soweit er einen Betrag von 882,79 Euro überstieg und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Eine Klageerhebung hiergegen erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 9. März 2016, beim Beklagten eingegangen am 14. März 2016 beantragten die Kläger beim Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1BvR 2961/14 und 1BvR 3051/14 -) sowie die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 (- 9 B 43.15 – u. a. ) die Aufhebung der Beitragsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide, da die Auffassung der genannten Gerichte, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) n. F. gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße und somit verfassungswidrig sei, auch für ihren Fall maßgebend sei. Der Beitragsbescheid sei daher nichtig und somit rechtsunwirksam. Jedenfalls sei er rechtswidrig, und sie beantragten daher seine Rücknahme. Auch die der Veranlagung zugrunde liegende Beitragssatzung sei nach dem Urteil des VG Cottbus vom 24. März 2014 (- VG 6 K 145/12 -) rechtswidrig und somit nicht verbindlich, so dass die genannten Bescheide auch aus diesem Grund rechtswidrig seien.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2017, den Klägern zugestellt am 3. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte er aus: Der Reduzierung des Beitrages im Widerspruchsbescheid seien Vergleichsverhandlungen vorausgegangen. Der Anschlussbeitrag sei gemäß der jeweils gültigen Fassung des Kommunalabgabengesetzes dafür erhoben worden, dass den Klägern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten würden. Diese Vorteilslage halte an. Weiterhin habe die Erhebung des Anschlussbeitrages zur Folge, dass die Nutzungsgebühren in den zurückliegenden Jahren hätten geringer bemessen werden können. Auch dieser Vorteil sei den Klägern zugutegekommen. Unter Ablegung der verschiedenen Gesichtspunkte, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer stabilen und sicheren Abwasserentsorgung und des Interesses der Kläger an der Aufhebung der Bescheide und angesichts der Tatsache, dass sich über die Jahre der o. g. wirtschaftliche Vorteil zugunsten der Kläger ausgewirkt habe sowie unter Beachtung der Bestandskraft der Bescheide, sei deren Aufhebung und in der Folge die Rückerstattung des geleisteten Beitrags nicht in Betracht gekommen.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2017, beim Beklagten eingegangen am 15. Februar 2017, Widerspruch ein. Zur Begründung stützten sie sich auf die Begründung des o. g. Antrages. Ergänzend führten sie aus: Soweit der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid auf die Einigung vom 7. August 2012 Bezug genommen habe, missachte er, dass ihnen dieser Kompromiss aufgezwungen worden sei. Wenn die Rechtsgrundlagen für eine Schlichtung fehlten, dann müsse diese rechtsunwirksam sein, auch weil sie getäuscht und ihr Vertrauen missbraucht worden sei. Auch treffe der Beklagte zum gleichen Sachverhalt zwei gegensätzliche Entscheidungen. Denn die Widersprüche der Vereinsmitglieder S... und K... gegen die Beitragserhebung hätten Erfolg gehabt. Dies sei mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Ebenso mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sei es, dass andere Einrichtungsträger sich für die Rückzahlung von Beiträgen auch bei bestandskräftiger Erhebung entschlossen hätten. Soweit der Beklagte wirtschaftliche Vorteile erwähne, sei dies nicht nachvollziehbar. Denn der Beklagte habe die Gebühren für die betreffende Abwasserentsorgungseinrichtung in der Vergangenheit durchaus erhöht. Ein Anspruch auf Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide und Rückerstattung ergebe sich auch aus dem Staatshaftungsgesetz.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2017, den Klägern zugestellt am 8. September 2017, zurück. Zur Begründung führte er aus: Bei der Ermessensentscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides habe er alle wesentlichen Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt und sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Berücksichtigt worden sei zunächst der Umstand, dass dem Grundstück der Kläger trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 Vorteile vermittelt worden seien. Aus dieser Entscheidung ergäbe sich nicht, dass nicht grundsätzlich für vor dem 1. Januar 2000 angeschlossene oder anschließbare Grundstücke Anschlussbeiträge erhoben werden dürften. Vielmehr gehe das Bundesverfassungsgericht auch in dieser Entscheidung davon aus, dass durch die Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage der Wert eines Grundstücks dauerhaft erhöht werde. Der Bürger hätte einen Sondervorteil empfangen, für den er grundsätzlich die volle nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung zu erbringen habe. Es sei lediglich eine bestimmte Art der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung ab dem 1. Februar 2004, welche Fälle betreffe, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung vom 1. Februar 2004 nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, beanstandet worden. Gegenstand der vorgenannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung seien allerdings Bescheide gewesen, die nicht bestandskräftig geworden seien. Im Gegensatz dazu sei der hier verfahrensgegenständliche Bescheid bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft eines kommunalen Abgabenbescheides sei rechtlich beachtlich, bedeute sie doch, dass der Bescheid wirksam sei und Zahlungen auf rechtswirksamer Grundlage geleistet worden seien. Eine Rücknahme des Bescheides nach § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG komme nicht in Betracht. Für die Annahme, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Auch habe der Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides auf der zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Rechtslage beruht. Es sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht vorhersehbar gewesen, dass sich mehrere Jahre später aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage im Hinblick auf die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. ändern würde. Aufgrund der Beitragszahlung könnten die Gebühren für die laufende Nutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage niedriger festgesetzt werden, da die gezahlten Beiträge in der Gebührenkalkulation mit berücksichtigt worden seien. Anderenfalls hätten die Nutzungsgebühren in der Vergangenheit früher festgesetzt werden müssen.
Mit ihrer am 2. Oktober 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung stützen sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führen sie aus: Sie zögen mit ihrer Klage nicht in Zweifel, dass grundsätzlich für das Grundstück ein Abwasseranschlussbeitrag habe erhoben werden dürfen. Nach dem Kommunalabgabengesetz müsse ein Beitrag jedoch nicht zwingend erhoben werden. Dies sei für sie und die anderen Grundstückseigentümer in der Kleingartenkolonie insofern von Bedeutung gewesen, als vom damaligen Geschäftsführer des Abwasserverbandes T... die Aussage getätigt worden sei, dass für die in Rede stehende Kleingartenkolonie ein Beitrag nicht erhoben werde, da die Kläger den Anschluss selbst finanziert hätten. Die Klage betreffe daher die Art und Weise und vor allem den Zeitpunkt der Beitragserhebung. Im Jahre 1999 hätten sie und andere Grundstückseigentümer in Abstimmung mit dem Abwasserverband T... den Anschluss der Wochenendhaussiedlung mit ca. 50 Grundstücken an das zentrale Abwasserentsorgungsnetz selbst veranlasst, selbst finanziert und nach Fertigstellung der Anlage dem Verband ein Protokoll übergeben. Zwischenzeitlich sei aber der Verband T... vom Beklagten übernommen worden. Lediglich unter Vorbehalt hätten sie und die anderen Grundstückseigentümer einer Schlichtung zugestimmt und sie einen geminderten Beitrag gezahlt. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 hätten sie dann erfahren, dass sie wegen unzulässiger Rückwirkung gar keinen Beitrag hätten zahlen müssen. Der Beklagte werde mit seiner Begründung zur Ablehnung ihres Aufhebungsbegehrens der Sach- und Rechtslage nicht gerecht. Insbesondere trage er dem Umstand einer erst nach Jahren erfolgten Beitragserhebung keine Rechnung. Auch spreche er von Vorteilen für die Siedlung durch den Anschluss, ohne diese zu benennen. Auch sei trotz Beitragserhebung eine erneute Gebührenerhöhung vorgenommen worden.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2017 zu verpflichten, die Beitragsbescheide vom 23. November 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Oktober 2012 aufzuheben und den gezahlten Beitrag in Höhe von 882,79 Euro an die Kläger zu erstatten,
hilfsweise,
die Beitragsbescheide vom 23. November 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Oktober 2012 durch das Gericht selbst aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt er sich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die Kläger hätten es selbst zu verantworten, dass sie keinen Primärrechtsschutz in Anspruch genommen hätten. Sofern die Kläger auf eine Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG mit Blick auf die Verfahren der Eheleute S... und D... verwiesen, sei eine solche nicht gegeben. Denn die genannten Eigentümer hätten seinerzeit Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus gegen die damaligen Abwasseranschlussbeitragsbescheide vom 23. November 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide erhoben, somit ihren Primärrechtsschutz in Anspruch genommen und, wie sie es den beiden Urteilen des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. März 2015 in den Verfahren 6 K 1145/12 und 6 K 1154/12 ergebe, Erfolg gehabt, da die damals angefochtenen Bescheide mit den vorgenannten Urteilen aufgehoben worden seien. Unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe der genannten Urteile habe der Beklagte am 29. Juni 2015 eine neue Abwasseranschlussbeitragssatzung beschlossen, die sich Rückwirkung zum 26. August 2011 beigemessen habe. Soweit die Kläger der Ansicht seien, ihnen sei durch den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Anlage kein Vorteil entstanden, sei dieser Auffassung nicht zu folgen. Dies gelte auch, soweit die Kläger behaupteten, das Grundstück sei bereits im Jahre 1999 an die öffentliche Anlage angeschlossen worden. Bereits in den o. g. Verfahren sei das Datum des Anschlusses bzw. der Anschlussmöglichkeit der in der Kolonie befindlichen Grundstücke Gegenstand der Schriftsätze der damaligen Beteiligten gewesen. Die dortigen Kläger hätten mehrfach vorgetragen, der Anschluss sei (erst) im Jahre 2000 erfolgt. Auch die Frage, ob der Verein, dessen Mitglied die Kläger seien, die vereinseigenen Anlagen an den Rechtsvorgänger des Beklagten ordnungsgemäß übergeben habe, habe in den damaligen o. g. Verfahren nicht geklärt werden können. Im Anlagevermögen des Beklagten seien diese Anlagen nicht enthalten. Sie seien auch nicht in der Beitragskalkulation mit erfasst. Diesbezüglich sei in der Niederschrift über die öffentliche Sitzung der 6. Kammer in den genannten Verfahren am 24. März 2015 protokolliert worden, dass es auf die Frage, ob die im Wochenendhausgebiet verlegten Leitungen vom Verband übernommen worden seien, aller Voraussicht nach nicht ankomme, da die Grundstücke tatsächlich an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen worden sein dürften. Nach Lage der Dinge, heiße es in der Protokollierung weiter, hätten die Grundstücke das auf ihnen anfallende Abwasser in die öffentliche Anlage tatsächlich einleiten dürfen und seien so in den Genuss des Vorteils gekommen, der mit dem Beitrag abzugelten sei. Ausweislich der genannten Protokollierung komme es auch nicht darauf an, ob die betreffenden Grundstückseigentümer Leitungen auf ihre Kosten verlegt hätten, da mit dem Beitrag nicht bloß die Kosten für die Herstellung der Leitungen abgegolten würden, was im Rahmen des § 10 KAG geschehe, sondern vielmehr mit dem Beitrag nach § 8 KAG die Kosten der Gesamtanlage abgegolten würden.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 87a Abse. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter im Wege des schriftlichen Verfahrens (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 11. April 2019 und Schriftsatz der Kläger vom 23. April (dort fehlerhaft: Oktober) 2019).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Beitragsbescheide vom 23. November 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Oktober 2012 in der beantragten Weise aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 VwGO. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2017 ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrages vom 9. März 2016 in Betracht kommt.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger ist § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Anwendung findet. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sind oder sich aus § 48 VwVfG ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides ergeben könnte. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg ist die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in denjenigen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rz. 2; Urteile vom 12. November 2019 – 9 B 11.19 und 9 B 40.18 -, juris; vgl. zur Anwendung des in den zitierten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens noch unten).
Gestützt auf § 130 Abs. 1 AO ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Beitragsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide in der beantragten Weise aufzuheben oder zu ändern.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er – wie hier der Fall - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm vor. Denn die aufzuheben beantragten Beitragsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig.
Die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide ergibt sich zunächst daraus, dass der Beklagte bei deren Erlass nicht über wirksames Beitragssatzungsrecht verfügte. Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 24. März 2015 in den Verfahren 6 K 1145/12 und 6 K 1154/12 (dort jew. Seite 5 ff. des E.A.) Bezug genommen.
Zudem kann – obgleich der Zeitpunkt des Anschlusses bzw. der Anschlussmöglichkeit des Grundstückes der Kläger an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten zwischen den Beteiligten streitig ist – zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass der aufzuheben begehrte Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) und des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 und 9 B 43.15 -, juris) wegen des Eintritts hypothetischer Festsetzungsverjährung rechtswidrig ist, weil für das veranlagte Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserversorgungseinrichtung des Verbandes bestanden hat und dieser bzw. dessen Rechtsvorgänger für das hier maßgebliche Entsorgungsgebiet E III, welches als eigenständige Einrichtung betrieben wird, nämlich der Wasserverband S..., zudem zum genannten Zeitpunkt eine Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch erlassen hat. Auch einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 -, juris) und der darin vorgenommenen Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. bedarf es nicht. Das OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris; Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.) ist der dort zum Ausdruck gebrachten Auffassung des BGH nicht gefolgt; die Kammer schließt sich dem an. Der aufzuheben beantragte Beitragsbescheid ist auch in Bestandskraft erwachsen.
Allein aus der Rechtswidrigkeit des (bestandskräftigen) Beitragsbescheides und damit der Eröffnung des Tatbestandes des § 130 Abs. 1 AO folgt indes noch nicht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Rücknahme des Bescheides. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit.) b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde vielmehr Ermessen ein, wie die Verwendung des Wortes "kann" in § 130 Abs. 1 AO verdeutlicht. Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides begründet keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, weil sie lediglich die tatbestandliche Voraussetzung für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709, 710; OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.). Danach hat der Beklagte in Ausübung dieses Ermessens darüber zu befinden, ob er die eingetretene Bestandskraft eines Verwaltungsaktes beseitigt und die gewünschten Korrekturen vornimmt oder nicht. Dabei sind die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht und die zugunsten des Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen und die der Begünstigte für sich in Anspruch nehmen kann, im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Entscheidung. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt grds. also kein höheres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris, Rz. 80; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris, Rz. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris, Rz. 14) ), und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsgrundlage des bestandskräftigen Verwaltungsakts gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Vielmehr ist die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen. Ist dieses beendet oder ist die Rechtsmittelfrist ohne Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen, schließt der Grundsatz der Rechtssicherheit einen Rechtsanspruch auf Beseitigung einer unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grundsätzlich aus. Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO ist deshalb die Entscheidung der Behörde, einen Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, gleichwohl nicht zurückzunehmen, grundsätzlich vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt und mit Rücksicht auf den im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Regelfall zu billigen, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 – 6 C 24/03 -, BVerwGE 121, 226; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, juris). Die Behörde kann daher, auch ohne nähere sachliche Prüfung, den Antrag allein mit der Begründung ablehnen, dass der Betroffene es versäumt habe, die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsmittel gegen den Bescheid vorzubringen und dass sie der Bestandskraft grds. den Vorrang einräume und für eine andere Beurteilung keinen Anlass sehe (vgl. BFH, Beschluss vom 12. April 2005 – VII B 81/04 -, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung ist demnach gemäß § 114 Satz 1 VwGO grds. auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Ein Anspruch auf gerichtlichen Ausspruch der begehrten Korrektur des streitigen Bescheides bestünde nur für den Fall, dass die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Entscheidung im Sinne des klägerischen Antrags wäre (sog. "Ermessensreduzierung auf Null").
Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Beitragsbescheide oder auf Neubescheidung, weil keine Umstände vorliegen, nach denen sich das dem Beklagten von § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG i.V.m. § 130 AO eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hätte, dass nur die Rücknahme des Be-scheides ermessensfehlerfrei wäre und der Beklagte sein Ermessen insoweit fehlerfrei ausgeübt hätte, § 114 VwGO.
Hinsichtlich der von den Kläger angeführten hypothetischen Festsetzungsverjährung ist das Rücknahmeermessen zunächst nicht schon allein deswegen reduziert, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2015 die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung) auf Fälle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung) nicht mehr hätten erhoben werden können, als verfassungsrechtlich unzulässig erachtet hat (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 21 ff.).
Dies folgt bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auf den vorliegenden Fall (doppelt) analog anzuwenden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rzn. 9 ff.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 21 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rn. 45 ff.). Nach dieser Norm bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, grundsätzlich unberührt. § 79 Abs. 2 BVerfGG findet analoge Anwendung, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris, Rz. 39).
Dabei kann es dahinstehen, ob das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2015 eine bestimmte Auslegungsvariante des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für verfassungswidrig erklärt und eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm vorgenommen hat (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris, Rn. 9; Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.) oder die Anwendung der Norm auf eine bestimmte, aber eine Vielzahl von Fällen betreffende Konstellation für verfassungswidrig erklärt hat. Auch auf die letztgenannte Fallgruppe findet § 79 Abs. 2 BVerfGG analoge Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG auch Entscheidungen, durch welche Gerichte angehalten werden, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen die jeweils einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht erblickt zwar zwischen dieser Art, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht durchzusetzen, und den Fällen, in denen es den Fachgerichten die verfassungskonforme Auslegung einer Regelung vorgibt, Unterschiede. Sie sind jedoch im Hinblick auf den Grundrechtsschutz nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung derjenigen, die von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der einen oder der anderen Art betroffen werden, rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005, a.a.O., Rzn. 41 ff.). Zwischen dieser Fallgruppe und derjenigen, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 zugrunde liegt, besteht sachlich mit Blick auf den Grundrechtsschutz des Einzelnen kein wesentlicher Unterschied: Erklärt das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Anwendung einer Norm auf bestimmte Fallkonstellationen für verfassungsrechtlich unzulässig mit der Folge, dass dies über den konkreten Einzelfall hinaus für alle gleichgelagerten Fällen Geltung beansprucht, so sind Behörden und Gerichte in diesen Fällen ebenso gebunden, wie wenn das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsvorschrift verfassungskonform in der Weise auslegt, dass es die verfassungswidrige Interpretationsmöglichkeit ausschließt. Zudem verbleibt den Gerichten in den seitens des Bundesverfassungsgerichts festgestellten Fällen einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung keine Möglichkeit, in gleichgelagerten Fallgestaltungen abweichende Entscheidungen zu treffen. Es gibt somit hinsichtlich des Grundrechtsschutzes des Einzelnen keinen wesentlichen Unterschied zu den Fällen, in welchen das Bundesverfassungsgericht eine Norm verfassungskonform ausgelegt hat.
Ferner findet § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach der überzeugenden Begründung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 11. September 2018, a.a.O., Rzn. 9 ff.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.; so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018, a.a.O., Rzn. 50 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, juris, Rz. 6; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - 5 K 977/17 -, juris, Rz. 44, und Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3943/17 -, juris, Rz. 45) auch dann analoge Anwendung, wenn die verfassungskonforme Auslegung einer Norm nicht im Wege einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern - wie hier - in einem stattgebenden Kammerbeschluss erfolgt ist. Kammerentscheidungen können nicht weiterreichen als Senatsentscheidungen.
Der nach vorstehenden Ausführungen anwendbare § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG enthält zwar einen Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelungen und schließt deshalb nicht die Aufhebung von Verwaltungsakten im Ermessenswege aus, wie sie durch § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO ermöglicht wird. Die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist aber bei der Ermessensentscheidung einzubeziehen, so dass grundsätzlich nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris, Rn. 15). Die Verfassungswidrigkeit der Norm(-Auslegung), auf der der Verwaltungsakt beruht, kann danach als solche vorliegend nicht zu einem Rücknahmeanspruch führen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.).
Selbst wenn eine (doppelt) analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auf den vorliegenden Fall ausscheiden sollte, folgt aus dem hinter dieser Norm stehenden Rechtsgedanken für die Frage, ob im Rahmen des § 130 AO von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist, im Ergebnis nichts anderes (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018, a.a.O., Rz. 53). § 79 Abs. 2 BVerfGG bringt den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass die nachteiligen Wirkungen, die von unanfechtbar gewordenen Akten der öffentlichen Gewalt, die in verfassungswidriger Weise zustande gekommen sind, ausgehen oder in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht rückwirkend aufgehoben bzw. beseitigt werden sollen, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung dieser Akte ergebenden Rechtsfolgen abgewendet werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, Rz. 16; Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 -, Rz. 131; Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 BvR 1534/92 -, Rz. 23; Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 -, Rz. 46; Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 -, Rz. 13, jew. bei juris; Beschluss vom 6. Dezember 2005, a.a.O., Rz. 34). Dieser allgemeine Rechtsgedanke beansprucht auch dann Geltung, wenn § 79 Abs. 2 BVerfGG auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 keine Anwendung findet.
Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil der vorliegende Fall kein Einzelfall ist, sondern eine Vielzahl von Beitragsbescheiden erlassen worden ist, die im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) rechtswidrig sind. Die Nichtigerklärung einer gesetzlichen Vorschrift kann leicht eine Vielzahl von Fällen betreffen. Erkennbarer Sinn des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist es deshalb gerade auch zu verhindern, dass wegen der Nichtigerklärung einer Norm eine Vielzahl von abgeschlossenen Verfahren wieder aufgerollt werden muss. Dasselbe gilt für die analoge Anwendung auf verfassungskonforme Auslegungen durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 46).
Der Umstand, dass nach den gesetzlichen Wertungen des §12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 130 AO und des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes als solche noch die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage oder deren Auslegung zu einem Rücknahmeanspruch führt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.). Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt – wie ausgeführt - prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, juris, Rn. 25, und Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, juris, Rn. 3). Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 -, juris, Rn. 53 m.w.N.). Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, a.a.O.). Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es zunächst Sache des Gesetzgebers, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1963 - 1 BvL 28/62 -, juris, Rn. 19). Unterscheidet er, wie hier, in § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO und § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach der Bestandskraft, so ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass diejenigen, die den an sie gerichteten Verwaltungsakt haben bestandskräftig werden lassen, anders behandelt werden als diejenigen, die Rechtsbehelfe ergriffen haben. In einem durch umfassenden Rechtsschutz gekennzeichneten Rechtssystem ist die Obliegenheit der Rechtsverfolgung die logische Last der Rechtsschutzgewährung, und zwar auch, wenn es um die Verfassungsmäßigkeit einer Norm geht (vgl. Steiner, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, 1976, Band I, S. 628 <632>). Ist nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes, wie hier, eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, ist daher weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet sind, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 -238; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 –, juris). Dass es am Bearbeitungsstand der Behörde liegt, wann Rechtsschutz ergriffen werden muss, ist dabei hinzunehmen (vgl. zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.).
Auch sonst sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Rücknahmeermessen reduziert oder intendiert wäre.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist das Rücknahmeermessen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Biúchst. B) KAG i.V.m. § 130 AO – ungeachtet des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG - ausnahmsweise dann in Richtung auf Rücknahme reduziert und besteht ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Schlechthin unerträglich in diesem Sinne ist das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg - BbgVerf) verstößt, wobei prinzipiell bereits der erste Fall, in dem die Behörde das Verfahren „wiederaufgegriffen“ hat geeignet ist, für gleichliegende Fälle eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung zu bilden, von der im Einzelfall nur aus sachgerechten Erwägungen wieder abgewichen werden darf, oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O.; Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 25.17 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 – juris). Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls und eine Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte. Die vorgenannten Fallgruppen stellen lediglich nicht abschließende Beispiele dar (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3).
Auch unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen besteht kein Rücknahmeanspruch.
Das Rücknahmeermessen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchtstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO ist ungeachtet des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG – ausnahmsweise –nicht bereits deshalb in Richtung Rücknahme reduziert, weil die Aufrechterhaltung des Bescheides aufgrund besonderer Umstände im Zusammenhang mit seinem Erlass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "schlechthin unerträglich" wäre.
So ist die Aufrechterhaltung der Beitragsbescheide zunächst nicht treuwidrig, weil der Verbandsvorsteher die Beitragsbescheide bereits in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit erlassen hätte.
Angesichts der Bindung der Behörden an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt es zwar gegen Treu und Glauben, wenn die Behörde bewusst einen rechtswidrigen Verwaltungsakt allein in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Darauf, dass so etwas nicht geschieht, darf der abgabenpflichtige Bescheidempfänger vertrauen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009, a.a.O., Rn. 6; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011, a.a.O.). Der Vorwurf, allein in der Hoffnung gehandelt zu haben, dass der Verwaltungsakt bestandskräftig werde, kann jedoch nur erhoben werden, wenn in dem Sinne Kenntnis von der Rechtswidrigkeit gegeben war, dass diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht völlig außer Zweifel stand. Es kommt daher nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgegangen sein. Dies setzt einen bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung voraus, der es ausschließt, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann. Der Beklagte müsste demnach die Beitragserhebung im Fall der Kläger gleichsam „sehenden Auges“ und ungeachtet der fehlenden rechtlichen Grundlagen hierfür vorgenommen haben (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteil vom 8. August 2019, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 36 einerseits und Rn. 39 andererseits; wie hier auch OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011, a.a.O.; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018 – 5 K 977/17 -, juris, Rn. 34 f.; Urteil vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 36 f.). Eine solche Kenntnis konnte der Beklagte aber selbst bei anwaltlicher Beratung nicht haben.
Vielmehr handelte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 - und - 9 B 45.06 -, juris), die sich auch mit der Problematik der Rückwirkung auseinandersetzte. Das ist die gefestigte verwaltungsgerichtliche Sichtweise bis zum Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) gewesen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris, Rn. 66 ff.; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 10 ff.). Diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg wurde durch das Landesverfassungsgericht Brandenburg bestätigt (vgl. LVerfG, Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11 -, juris). Auch Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, juris, Rn. 7,9; Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris). Der Landesgesetzgeber hat auf diese Entscheidungen reagiert (vgl. LT-Drs. 4/7225, Vorblatt Buchstabe A und Allgemeiner Teil der Begründung des Gesetzentwurfs, S. 6 und 7), indem er durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Mai 2009 einen Absatz 4a in den § 8 KAG eingefügt hat. Es sollte den Gemeinden ermöglicht werden, einen niedrigeren Beitrag in Bezug auf Grundstücke vorzusehen, die bereits am 3. Oktober 1990 bebaut und an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren. Hiermit hat der Landesgesetzgeber erkennen lassen, dass auch er es als zulässig ansah, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in allen Fällen anzuwenden. Soweit zum damaligen Zeitpunkt entgegenstehende Rechtsansichten vertreten wurden (etwa Steiner LKV 2009, 254 ff), führt dies allenfalls dazu, dass man die entscheidende Rechtsfrage als „umstritten, aber obergerichtlich mit höchstrichterlicher Bestätigung geklärt“ werten konnte. Der Beklagte entschied sich im Rahmen des ursprünglichen Beitrags- und Widerspruchsbescheids für eine Rechtsansicht, die in Übereinstimmung mit der zu diesem Zeitpunkt existenten Rechtsprechung stand. Vor diesem Hintergrund wäre es lebensfremd, anzunehmen, die Verfassungswidrigkeit einer Beitragserhebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sei ihm bewusst gewesen.
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 u. a. -, juris, Rn. 10, ergibt sich nichts anderes. Darin hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der gerichtlichen Fristsetzung im Falle der Untätigkeit der Behörde (§ 75 Satz 3 VwGO) angenommen, es könne nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden, die Verfassungswidrigkeit der jahrelang geübten Verwaltungspraxis sei angesichts der früheren gefestigten Rechtsprechung für den Zweckverband nicht erkennbar und der Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris, daher überraschend gewesen. Da selbst für den Bürger eine ständige Rechtsprechung nur bei Hinzutreten weiterer Umstände einen Vertrauenstatbestand begründen könne, müsse dies erst recht für eine Behörde gelten, die gemäß Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet sei, das eigene Handeln auf seine Grundrechtskonformität hin zu jeder Zeit kritisch zu prüfen und auch vermeintlich sichere Überzeugungen zur Disposition zu stellen. Diesen Ausführungen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 erfassten Beitragsbescheide von den Gemeinden und Zweckverbänden – treuwidrig – in Kenntnis der Verfassungswidrigkeit und in der bloßen Hoffnung auf den Eintritt von Bestandskraft erlassen worden wären. Die Annahme einer Pflicht der Behörde, sich auf Grund eigener Prüfung darauf einstellen zu müssen, dass eine Beitragserhebung trotz Befolgung der fachgerichtlichen Rechtsprechung verfassungswidrig sein kann, ist nicht gleichbedeutend mit der Aussage, dass bewusst rechtswidrige Beitragsbescheide erlassen worden sind.
Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheids ist auch nicht treuwidrig, weil der Verbandsvorsteher den Beitragsbescheid betrügerisch (§ 263 StGB) erlassen hätte. Schon das Tatbestandsmerkmal einer Täuschung über Tatsachen ist nicht erfüllt. Durch den Erlass des Beitragsbescheides hat der Verbandsvorsteher bestenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Beitragserhebung im Lichte der damaligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden gewesen sei. Diese Erklärung ist, auch was darin erhaltene Tatsachenangaben angeht, zutreffend gewesen. Ein weiterreichender Erklärungsinhalt ist dem Beitragsbescheid nicht zu entnehmen gewesen, insbesondere keine Erklärung darüber, ob der Verbandsvorsteher innerlich von der Sichtweise überzeugt gewesen ist, die die Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. eingenommen hat, oder ob er insoweit Zweifel hatte oder ob er diese Sichtweise innerlich sogar als falsch angesehen hat. Ungeachtet der Frage, ob das bloße Vorhandensein einer bestimmten inneren rechtlichen Überzeugung überhaupt betrugsrelevant sein kann (vgl. Perron, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl., 2019, § 263, Rn. 10), spricht im Übrigen nichts dafür, dass sich die Adressaten eines Bescheides, der im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als rechtmäßig anzusehen ist, über die innere Einstellung der für den Bescheiderlass zuständigen Personen überhaupt Gedanken und sogar ihre Zahlung davon abhängig machen. Danach würde es insoweit auch an einer kausalen Irrtumserregung und einer darauf beruhenden Vermögensverfügung fehlen. Eine andere Bewertung ist nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08 -, juris, veranlasst. Im dort entschiedenen Fall lag eine Täuschung über die tatsächlichen Grundlagen der Tarifbemessung vor (Rn. 4).
Es kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, wegen einer – mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides im Erlasszeitpunkt sei die Aufrechterhaltung desselben unerträglich und deshalb von einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auszugehen.
Die „Offensichtlichkeit“ begründenden Umstände sind grundsätzlich (nur) dann gegeben, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel bestehen konnte und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufgedrängt hat bzw. aufdrängen musste, so dass der Behörde zumindest der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 25.17 -, juris; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 15; OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 36 und Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009, a.a.O.; vgl. auch Bayerischer VGH Bayern, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011, a.a.O.; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 – 8 K 4589/16 -, juris; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 8. August 2019 – 6 K 1758/17 -, juris).
Die Rechtswidrigkeit drängte sich vorliegend jedoch, entgegen der scheinbaren Ansicht der Kläger, bei Erlass des Beitragsbescheides nicht gleichsam auf. Vielmehr handelte der Beklagte – wie ausgeführt - zum damaligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg, die durch das Landesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. Soweit zum damaligen Zeitpunkt entgegenstehende Rechtsansichten vertreten wurden (etwa Steiner LKV 2009, 254 ff), führt dies – wie dargelegt - allenfalls dazu, dass man die entscheidende Rechtsfrage als „umstritten, aber obergerichtlich mit höchstrichterlicher Bestätigung geklärt“ werten konnte. Der Beklagte entschied sich insoweit im Rahmen des ursprünglichen Beitrags- und Widerspruchsbescheids für eine Rechtsansicht, die in Übereinstimmung mit der zu diesem Zeitpunkt existenten Rechtsprechung stand. Vor diesem Hintergrund wäre es lebensfremd, anzunehmen, die Verfassungswidrigkeit einer Beitragserhebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sei für ihn offensichtlich gewesen.
Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 12. November 2015 (a.a.O.) die Verfassungsbeschwerden für „offensichtlich begründet“ gehalten hat. Allein hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der betroffene Beitragsbescheid auch offensichtlich rechtswidrig war und dass der Beklagte dies eindeutig erkannte und von dessen Rechtswidrigkeit ausging.
Die bloße – etwaige – Erkennbarkeit einer Rechtswidrigkeit stellt bereits keinen bewussten Rechtsverstoß im oben ausgeführten Sinne dar. Das Verdikt, eine Verfassungsbeschwerde sei „offensichtlich begründet“, beruht zudem auf der Regelung des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Nach dieser Norm kann die Kammer des Bundesverfassungsgerichts anstelle des Senats einer Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet und die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden ist. Das Offensichtlichkeitskriterium in § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG und die Frage, wann die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts im Rahmen der Frage, ob das in § 130 Abs. 1 AO angelegte Rücknahmeermessen auf null reduziert ist, offensichtlich ist, sind nicht identisch. Beiden Begriffen liegen unterschiedliche Maßstäbe zugrunde (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 40).
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich – soweit ersichtlich – bislang nicht zu der Frage verhalten, welche Anforderungen an das Merkmal der „offensichtlichen“ Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu stellen sind und statuiert in den jeweiligen Entscheidungen zumeist apodiktisch, dass eine offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde vorliegt (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Auflage 2015, § 93c Rn. 15 m.w.N.;Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 93c, Rn. 17, Schenk, in: Burkiczak/ Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 93c Rn. 4). Es lässt aber zu, dass die Offensichtlichkeit aufgrund einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ermittelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, juris, Rn. 41 für den Fall der offensichtlichen Unbegründetheit in § 24 Satz 1 BVerfGG). Dementsprechend geht der wohl überwiegende Teil der Literatur davon aus, dass es nicht Voraussetzung ist, dass die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde „auf der Hand liegt“ oder sie auf den ersten Blick erkennbar sein müsste (vgl. nur Scheffczyk, in: BeckOK BVerfGG, 6. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 93c Rn. 10; Lenz/Hansel, a.a.O., Rn. 17). Entscheidend ist, dass die Kammer ihre senatsgleiche Entscheidungskompetenz nur dann ausübt, wenn sie ausschließen kann, dass der Senat oder ein anderer Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts eine andere Auffassung vertreten würde (vgl. Lenz/Hansel, a.a.O.; ähnlich Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: 20. EL Juni 2001, § 93 c Rn. 17; Scheffczyk, a.a.O.). Folglich dient das Offensichtlichkeitskriterium in erster Linie der (gerichtsinternen) Abgrenzung der Entscheidungskompetenz der Senate und Kammern des Bundesverfassungsgerichts. Aus der Perspektive der Kammer muss sowohl die verfassungsrechtliche Vorentscheidung eindeutig sein als auch die Anwendung auf den Einzelfall – gegebenenfalls nach einer ausführlichen Prüfung – derart feststehen, dass auszuschließen ist, dass der Senat des Bundesverfassungsgerichts zu einer abweichenden Entscheidung gelangen würde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass über die Perspektive des Bundesverfassungsgerichts hinaus die Verfassungswidrigkeit der infrage stehenden Maßnahme auch für einen externen Dritten in dieser Art und Weise erkennbar, sie also „offenkundig“ sein müsste (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 40).
Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Festsetzungsverjährung auch nicht deshalb „schlechthin unerträglich“, weil der Beklagte einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt wäre und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hätte. Für einen solchen Sachverhalt ist vorliegend nichts Durchgreifendes ersichtlich. Im Hinblick auf die Komplexität des Problems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die vormalige Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, – a.a.O.; LVerfG, a.a.O.) handelte der Beklagte nach damaliger Auffassung rechtmäßig und folgte der Rechtsprechung.
Ferner ist die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen bestandskräftigen Bescheides nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG deshalb „schlechthin unerträglich“, weil der Beklagte in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen von seiner Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch gemacht hätte, hiervon jedoch im vorliegenden Fall abgesehen hätte, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar wären (vgl. hierzu auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 43 ff.) Denn hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Beklagte lehnt – wie er auch im vorliegenden Verfahren unbestritten vorgetragen hat - in durchgängiger, gerichtsbekannter Verwaltungspraxis Anträge auf Aufhebung von bestandskräftigen Beitragsbescheiden – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - ab.
Die Kläger können auch sonst aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 BbgVerf keinen Aufhebungsanspruch herleiten. Insbesondere können sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie ohne einen sachlichen Grund mehr zur Refinanzierung der Aufwendungen des Zweckverbands beigetragen hätten als diejenigen beitragspflichtigen „Altanschließer“, deren Bescheide am 17. Dezember 2015 noch nicht in Bestandskraft erwachsen waren und im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben wurden. Zwar liegt insoweit möglicherweise – wenn man insoweit nicht schon von unterschiedlichen sozialen Gruppen ausgeht - eine Ungleichbehandlung innerhalb einer im Wesentlichen vergleichbaren sozialen Gruppe vor, nämlich derjenigen Beitragspflichtigen, bei denen zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids eine hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten war und die deswegen nicht mehr zu einem Beitrag hätten herangezogen werden dürfen. Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflichtigen, die Klagen erhoben und der Beitragspflichtigen, die hierauf verzichtet haben, ist aber sachlich begründet. Das gilt auch mit Blick auf den von den Klägern geltend gemachten Umstand, dass es vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) aussichtslos gewesen wäre, die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung erfolgreich im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (vgl. zur ausnahmsweisen Reduzierung des Rücknahmeermessens, wenn von dem Abgabenpflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles billigerweise nicht erwartet werden konnte BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 – juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 39; Urt. vom 24.10.2018, a.a.O., Rn. 41).
Die Bestandskraft von Verwaltungsakten ist – wie bereits ausgeführt - ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Verwaltungsakte sind ebenso wie gerichtliche Entscheidungen aus Gründen der Rechtssicherheit auf Beständigkeit angelegt; sie müssen zur Sicherung ihrer Effizienz und des Rechtsfriedens nach einer bestimmten Zeit, in der sie den dazu berufenen Organen zur inhaltlichen Kontrolle ausgeliefert sind, unangreifbar werden. Dies ist ein rechtsstaatliches Erfordernis, um die aus Gründen der Rechtssicherheit gebotene Stabilität von Verwaltungsentscheidungen zu gewährleisten (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris, Rn. 53 ff., insbes. Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, juris, Rz. 35). Das Rechtsinstitut der Bestandskraft dient insoweit dazu, im konkreten Einzelfall Rechtssicherheit zu schaffen. Dementsprechend liegt der sachliche Grund für die geltend gemachte Ungleichbehandlung gerade darin, ob die betroffenen Beitragsschuldner von den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundgesetz – wie bereits erwähnt – insoweit gerade keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris, Rz. 33). Selbst bei einem Verwaltungsakt, der gegen die Verfassung verstößt, ist einem Bürger daher – wie dargelegt - zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln - notfalls mit der Verfassungsbeschwerde – vorzugehen. Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. August 2005 – 4 ZKO 654/05 -, juris, Rn. 7; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 40; vgl. dazu noch unten). Rechtssicherheit und Bestandskraft sind daher, wie ausgeführt, hinreichende, im Rahmen der Abwägung (§ 130 AO) zu berücksichtigende Gründe (vgl. zur Problematik noch unten). Wer daher etwa wegen des Aufsatzes von Steiner ( LKV 2009, S. 254 ff.) oder aus sonstigen Gründen der Auffassung gewesen ist, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. dürfe aus verfassungsrechtlichen Gründen nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich haben, musste angesichts des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entweder durch Widerspruchs- und ggf. Klageerhebung, ggf. verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, den Eintritt der Bestandskraft des Beitragsbescheides solange verhindern, bis das Bundesverfassungsgericht sich zur Verfassungsmäßigkeit der uneingeschränkten Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. geäußert hatte, oder selbst Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Den Verwaltungsrechtsweg musste er im letzteren Falle zuvor nicht ausschöpfen. Die Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) kann nämlich ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der Rechtsbehelf im Hinblick auf eine entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - 1 BvR 1290/85 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84 -, juris, Rn. 21). So hat es hier gelegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, juris, Rn. 12 f.). Entsprechendes Handeln ist auch zumutbar gewesen. Mit § 79 BVerfGG sollen die Rechtsfolgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit begrenzt werden. Der Gesetzgeber hat sich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise für die Rechtssicherheit und gegen einen Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit entschieden. Damit ist als notwendige Konsequenz verbunden, dass die Durchsetzung von Grundrechten nur mittels der Verfassungsbeschwerde gegen den jeweils belastenden Akt der öffentlichen Gewalt erfolgen kann; in rechtskräftig abgeschlossenen, nicht (mehr) der Verfassungsbeschwerde zugänglichen Verfahren ist sie dagegen nicht mehr möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 -, juris, Rn. 14). Wer diese Konsequenz vermeiden möchte, muss danach, wenn die Erlangung von Rechtsschutz vor den Fachgerichten aussichtslos ist, gegebenenfalls selbst Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, juris, Rn. 14). Zum einen ist die Obliegenheit der Rechtsverfolgung auch insoweit logische Last der Rechtsschutzgewährleistung. Zum anderen kommt dem Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gerade dann ein besonderes Gewicht zu, wenn die Praxis sich auf der Grundlage einer gefestigten fachgerichtlichen Rechtsprechung auf eine bestimmte Rechtslage eingestellt und insoweit eine Vielzahl von Verwaltungsakten erlassen hat.
Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2016 (-1 BvR 2322/14-, juris). Aus diesem folgt nicht, dass es unzumutbar gewesen wäre, ein Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat dort lediglich entschieden, dass es ausnahmsweise im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vereinbar war, diese gegen eine im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs zu erheben, weil eine Klage als von vornherein aussichtslos erscheinen musste (a.a.O., Rz. 12). Das besagt aber nicht, dass seinerzeit die Adressaten von (rechtswidrigen) Beitragsbescheiden von Rechtsbehelfen absehen durften. Den Klägern blieb es unbenommen, ihre gegenteilige Rechtsauffassung im Wege des von der Rechtsordnung gewährten Rechtsschutzes durchzusetzen. Dies ist nach den bereits dargelegten Grundsätzen einem Bürger auch im Fall eines Verfassungsverstoßes zuzumuten. Erst recht gelten vorstehende Erwägungen, soweit nur eine „einfache“ Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides mangels wirksamen Satzungsrechts des Beklagten im Raume stand.
Aus vorgenannten Gründen ist es daher auch irrelevant, soweit die Kläger auf eine angebliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Beitragsveranlagungen gegenüber Frau D... und den Eheleuten H... verweisen. Die genannten Grundstückseigentümer waren Kläger in den bereits erwähnten Klageverfahren 6 K 11245/12 und 6 K 1154/12, haben die ihnen gegenüber erlassenen Beitragsbescheide also gerade nicht bestandskräftig werden lassen, sondern deren Aufhebung erstritten, so dass ungeachtet der Frage einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte jedenfalls eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist.
Soweit andere Einrichtungsträger ihr durch § 130 AO eröffnetes Rücknahmeermessen dahingehend ausgeübt haben sollten, bestandskräftige Beitragsbescheide aufzuheben, ist dies für Art. 3 Abs. 1 GG von vornherein unerheblich, da eine nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtende Ungleichbehandlung nicht vorliegt, wenn die herangezogenen Vergleichssachverhalte von unterschiedlichen Körperschaften bzw. Rechtsträgern verschieden gehandhabt werden. Maßgeblich ist immer nur eine Ungleichbehandlung durch ein und denselben Rechtsträger (vgl. Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, Art. 3 Rn. 6 m.w.N.), die hier – wie ausgeführt - gerade nicht vorliegt.
Weiterhin ist die Aufhebung des Bescheides nicht deshalb geboten, weil die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit sich (sonst) als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellte. Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde "veranlasst" worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen, wobei es allerdings nicht ausreicht, dass diese ihn nur in einer falschen Rechtsansicht bestärkt hat. Ebenso wenig genügt es, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.). Gemessen hieran sind Anhaltspunkte für ein treu- oder sittenwidriges Verhalten des Beklagten nicht ersichtlich.
Dafür dass der Beklagte die Kläger veranlasst hätte, gegen den aufzuheben bean-tragten Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Klage zu erheben, bestehen keine Anhaltspunkte.
Dies gilt zunächst für einen etwaigen Hinweis auf die seinerzeitige Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. Ein solcher genügt für die Annahme treuwidrigen Verhaltens seitens des Beklagten nicht.
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide mangels wirksamen Satzungsrechts des Beklagten und auf eine angebliche Zusicherung des Rechtsvorgängers des Beklagten für das hier in Rede stehende Entsorgungsgebiet, mit Blick auf vermeintliche Eigen- und Finanzierungsleistungen des Klägers und anderer Grundstückseigentümer keine Beiträge zu erheben, verweisen, hätte es ihnen oblegen, diese Einwände in einem Klageverfahren geltend zu machen, so wie dies in den seinerzeitigen Klageverfahren 6 K 1145/12 und 6 K 1154/12 die dortigen Kläger auch getan haben. Anhaltspunkte für ein treu- oder sittenwidriges Verhalten des Beklagten sind auch insoweit nicht ersichtlich. Wenn die Kläger in diesem Zusammenhang vortragen, ihnen sei seinerzeit der unter Vorbehalt geschlossene Kompromiss im mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich vom 29. März 2012 / 7. August 2012, der zu einer Reduzierung des Beitrages im Widerspruchsbescheid geführt und zur Akzeptanz der Beitragsforderung im Übrigen geführt habe, „aufgedrängt“ worden, da sie „getäuscht“ und „ihr Vertrauen missbraucht“ worden seien, erscheint dies angesichts der oben genannten Klageverfahren von Klägern, die sich in der gleichen Situation befanden wie die Kläger, wenig glaubhaft. Jedenfalls ist der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert.
Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für ein treu- oder sittenwidriges Verhalten des Beklagten nicht ersichtlich. Den Klägern blieb es – wie ausgeführt - unbenommen, ihre gegenteilige Rechtsansicht zur Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung mit Hilfe des von der Rechtsordnung gewährten umfangreichen Rechtsschutzes, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde, durchzusetzen. Selbst bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist es nach dem Dargelegten einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 41). Der Beklagte beruft sich daher nachvollziehbar darauf, dass die die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Umstände in einem Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Werden, wie hier, nur solche Umstände vorgetragen, die im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben regelmäßig ermessensfehlerfrei. Vorstehende Überlegungen gelten für den Einwand der hypothetischen Festsetzungsverjährung im vorliegenden Verfahren umso mehr, weil bei Erlass des den Beitragsbescheid vom 23. November 2011 betreffenden Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 jedenfalls die Entscheidungen des OVG Berlin- Brandenburg vom 14. November 2013 (a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 (a.a.O.) noch nicht vorlagen und die Kläger schon deshalb nicht davon ausgehen durfte, dass eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. in diesem Sinne auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 30, wonach es „bei Lichte besehen“ seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2008, a. a. O. (Hervorhebung durch die Kammer), aussichtslos gewesen sei, bei den Verwaltungsgerichten erfolgreich Einwände gegen die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. zu erheben).
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass in dem einschlägigen Fach-recht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden könnte, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 25; vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). Insoweit war zu berücksichtigen, dass dem veranlagten Grundstück durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserversorgungseinrichtung des Beklagten ein Vorteil gewährt wird, der Anschlussbeitrag lediglich wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden durfte. Die Kläger waren dem Grunde nach beitragspflichtig, woran der Umstand, dass das Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserversorgungseinrichtung des Beklagten gehabt haben mag, nichts ändert (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil der Kammer vom 20. Mai 2019 – 6 K 890/17 -, juris, Rn. 19; ebenso VG Frankfurt (Oder). Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 40). Entgegen der Auffassung der Kläger bestand insoweit dem Grunde nach auch eine Beitragserhebungspflicht. Denn hat der Einrichtungsträger – wie hier – eine Beitragssatzung erlassen, verdichtet sich das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen dahin, diesen Beitragsanspruch auch zu realisieren, also zu einer Beitragserhebungspflicht (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 -, MittStGB 2002, 126; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, LKV 2004, 555, 557; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt-Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356).
Dahinstehen kann, ob in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach einem in der – wie oben ausgeführt – grds. nicht anwendbaren Vorschrift des § 51 VwVfG möglicherweise zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken bei einer nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage bestehen kann, wie die Kläger ausweislich ihrer Ausführungen möglicherweise zu meinen scheinen (in diesem Sinne zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 1983 – 2 B 1943/83 -, KStZ 1984 S. 79; Urteil vom 26. Oktober 1987 – 2 A 2738/84 -, HGZ 1988, 372). Denn dass sich durch die Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 (a.a.O.) die Rechtsprechung geändert hat, begründet auch hiernach keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides. Eine Änderung der Rechtsprechung nach Erlass des Beitragsbescheides stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. - zur Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung: - BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 93.80 u.a. -, NJW 1981, 2595 und vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, DÖV 1993, 532, sowie - zur Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung – OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 1993 - 22 A 2523/92 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn diese Rechtsprechung darauf zurückzuführen ist, dass ein Bundes- oder Landesverfassungsgericht eine Norm für nichtig erklärt oder – wie hier – verfassungskonform ausgelegt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Komm., 18. Aufl. 2017, Rn. 30 m.w.N.).
Soweit sich die Kläger möglicherweise – zumindest der Sache nach - auf Wiederaufnahmegründe und insbesondere auf § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) beruft, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Norm ist vorliegend bereits ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar.
Auch ist das Rücknahmeermessen nicht deswegen auf null reduziert, weil das Beharren des Beklagten auf der Bestandskraft des betroffenen Beitragsbescheids deswegen rechtsmissbräuchlich wäre, da er ohnehin nach dem Staatshaftungsgesetz (StHG) zu einer Aufhebung des Bescheids oder zu einer Rückzahlung des Betrags verpflichtet wäre. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 8. August 2019, a.a.O.; wie hier VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 42; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 44; VG Potsdam, Urteil vom 25. April 2019 – 8 K 5019/16 -, KStZ 2019, 135). Ungeachtet dessen hätte eine Schadenersatzklage nach dem Staatshaftungsgesetz keine Aussicht auf Erfolg. Der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris, Rn. 8) und ihm folgend das OLG Brandenburg (vgl. Urteil vom 24. September 2019 - 2 U 40/18 -, juris, Rn. 32) verneinen für die vorliegende Fallgestaltung das Bestehen entsprechender Ansprüche. Der Beklagte kann sie demzufolge auch nicht durch eine bestimmte Entscheidung auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO erfüllen müssen (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 45).
Schließlich ist festzustellen, dass – entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Auffassung - der angegriffene Bescheid nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO nichtig ist. Der Bescheid leidet aus den vorgenannten Gründen nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung offenkundig wäre (ebenso VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 47).
Der Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die seitens der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Entscheidung des Beklagten leidet aber nicht an Ermessensfehlern.
Wenn die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes nicht schlechthin unerträglich und das Rücknahmeermessen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO damit nicht auf Null reduziert ist, ist es in der Regel ermessensfehlerfrei, dass die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit – wie ausgeführt - nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris Rn. 29; Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 30). Unbeschadet dessen hat der Beklagte ausweislich der angegriffenen Bescheide das ihm bei der zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen erkannt und auch ausgeübt. Dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft wäre, ist nicht zu erkennen. Die Kläger zeigen nicht auf, dass sich der Beklagte auf sachfremde Erwägungen gestützt oder berücksichtigungsbedürftige Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen hätte. Insbesondere war es ihm entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht verwehrt, seine finanziellen Interessen zu berücksichtigen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. September 2014 - 13 K 2053/13 -, juris Rn. 26; VG Potsdam, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O.). Nach den Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid sowie seinen gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise im vorliegenden Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen sind im Beitragsgebiet flächendeckend Beiträge erhoben worden und ist die Beitragserhebung nahezu abgeschlossen. Eine Rückabwicklung der erhobenen Anschlussbeiträge sei demzufolge mit beträchtlichem Aufwand verbunden, würde Finanzierungslücken hervorrufen und hätte Einfluss auf die zukünftige Kalkulation der laufend zu erhebenden Schmutzwassergebühren. Diese Umstände sind daher Aspekte, die dem Interesse der Beklagten an der Schaffung und Erhaltung von Rechtssicherheit in Bezug auf die zukünftige Gestaltung der Gebührenstruktur zuzuordnen sind. Daran ändert auch der Umstand nicht, dass es nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger trotz der Beitragserhebung in der Vergangenheit zu Gebührenerhöhungen gekommen ist. Diese waren offensichtlich auf insgesamt gestiegene Kosten zurückzuführen und wären ohne eine Beitragserhebung des Beklagten mangels bei der Ermittlung der Abschreibungen und kalkulatorischen Verzinsung zu berücksichtigenden Abzugskapitals gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 5 und 6 KAG noch höher ausgefallen. Das sind keine sachfremden Erwägungen. Das gilt auch für die erfolgte Berücksichtigung des Anschlussvorteils.
Der mit dem (sinngemäß gestellten) Zahlungsantrag verfolgte Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Anwendung findet, hat keinen Erfolg, weil ohne die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte Abänderung des Beitragsbescheides der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Beitrags nicht in Wegfall geraten ist.
Der (sinngemäß gestellte) Hilfsantrag – seine Zulässigkeit unterstellt – war ebenfalls abzulehnen, da nach dem Ausgeführten kein Anspruch besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.