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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.05.2020 – 6 K 2021/15

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0527.6K2021.15.00

Tenor§

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 2016 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 27. Dezember 2014 auf Aufhebung des Beitragsbescheides vom 30. September 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines bestandskräftigen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides.

Sie ist Eigentümerin eines in der Stadt D... gelegenen unbebauten Grundstücks (Flurstück 112/2 der Flur 15 in der Gemarkung D...), welches über eine Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten verfügt.

Mit Bescheid vom 17. November 2006 zog der Rechtsvorgänger des Beklagten – der Zweckverband Trink- und Abwasser D... - die Klägerin hierfür auf Grundlage seiner Abwasserbeitragssatzung vom 10. November 2005 zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 4.041,99 Euro heran.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29. November 2006 Widerspruch ein. Eine Bescheidung des Widerspruches erfolgte nicht.

Mit Urteil vom 14. Mai 2009 zum Aktenzeichen 6 K 1037/05 stellte das Verwaltungsgericht Cottbus die Unwirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung vom 10. November 2005 fest. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2009 unter Bezugnahme auf dieses Urteil den Beitragsbescheid seines Rechtsvorgängers vom 17. November 2006 auf.

Mit Bescheid vom selben Tag zog er die Klägerin erneut zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 4.041,99 Euro heran. Die Beitragserhebung stützte der Beklagte nunmehr auf seine Abwasserbeitragssatzung vom 19. August 2009.

Mit einem als „Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2006“ bezeichneten Schreiben vom 27. Dezember 2014 beantragte die Klägerin am 30. Dezember 2014 beim Beklagten die Rückzahlung des von ihr geleisteten Betrages in Höhe von 4.041,99 Euro, da ihr unbebautes Grundstück im sogenannten Außenbereich liege.

Hierauf teilte ihr der Beklagte mit Schreiben vom 2. Januar sowie vom 22. Mai 2015 mit, dass sich die Bearbeitung ihres Anliegens noch verzögern werde.

Mit Schreiben vom 10. November 2015 forderte die Klägerin den Beklagten nochmals auf, den von ihr entrichteten Beitrag zurückzuzahlen.

Hierzu teilte ihr der Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2015 mit, dass es aufgrund vorrangiger Korrekturentscheidungen zu Verzögerungen bei der Bearbeitung ihres Erstattungsanspruches gekommen sei. Auch wenn er nicht dazu verpflichtet sei, gezahlte Beiträge zu erstatten, sei beabsichtigt, die bei ihm eingegangenen und bis Ende des Jahres noch eingehenden Erstattungsanträge der Verbandsversammlung zur grundsätzlichen Entscheidung vorzulegen.

Die Klägerin hat am 21. Dezember 2015 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dass Verfahren der Beitragsfestsetzung für das Grundstück der Klägerin wiederaufzugreifen und den Bescheid vom 30. September 2009 aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Wiederaufgreifensantrag zulässig und begründet sei. Sie habe mit ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2014 sinngemäß einen solchen Antrag beim Beklagten gestellt, auch wenn das Schreiben als Widerspruch bezeichnet worden sei. Diesen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe der Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2015 sinngemäß abgelehnt. Sollte in diesem Schreiben keine Ablehnungsentscheidung zu sehen sein, so sei die Klage gleichwohl als Untätigkeitsklage zulässig, da der Beklagte dann seit fast einem Jahr ohne zureichenden Grund über den Antrag der Klägerin nicht entscheiden habe. Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergebe sich daraus, dass sich die Sach-und Rechtslage nachträglich zu ihren Gunsten verändert habe. Infolge des Inkrafttretens der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... sei das unbebaute Grundstück der Klägerin nunmehr im Außenbereich gelegen. Für solche unbebauten Außenbereichsgrundstücke habe weder die für unwirksam erklärte Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 19. August 2009 eine Beitragspflicht vorgesehen, noch sehe dessen aktuelle Abwasserbeitragssatzung eine solche vor.

Der Beklagte hat im Klageverfahren mit Bescheid vom 17. August 2016 den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Beitragsbescheides vom 30. September 2009 sowie die Erstattung der auf diesen Bescheid geleisteten Zahlungen abgelehnt. Dies begründete er damit, dass der Beitragsbescheid vom 30. September 20089 nicht nur bestandskräftig, sondern auch rechtmäßig sei. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses habe sich das Grundstück der Klägerin noch vollständig im Innenbereich befunden. Die nachträgliche Änderung des Bauplanungsrechts mache den ursprünglich rechtmäßigen Beitragsbescheid nicht rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 13. September 2016 hat daraufhin die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend geändert, den Beklagten zu verurteilen, den Beitragsbescheid vom 30. September 2009 in Gestalt des Bescheides vom 17. August 2016 aufzuheben und der Klägerin den gezahlten Betrag in Höhe von 4.041,99 Euro zurück zu zahlen.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Beitragsbescheid vom 30. September 2009 mangels wirksamer Satzungsgrundlage rechtswidrig sei. Die Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 19. August 2009 sei mit Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. April 2011 zum Aktenzeichen 6 K 135/10 für unwirksam erklärt worden. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 30. September 2009 habe der Beklagte bereits davon Kenntnis gehabt, dass ein verwaltungsgerichtliches Verfahren bezüglich dieser Satzung anhängig sei. Darüber hinaus habe er zu diesem Zeitpunkt auch bereits Kenntnis davon gehabt, dass das Grundstück der Klägerin zukünftig dem Außenbereich zugeordnet werden solle. Er sei in das Planungsverfahren für die Innenbereichs- und Ergänzungssatzung einbezogen gewesen und ihm seien die betreffenden Planentwürfe von der Stadt D... zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben worden. Im Übrigen habe er im Jahr 2014 sogenannte Kontenklärungen bezüglich der in seinem Versorgungsgebiet gelegenen Grundstücke vorgenommen, in deren Ergebnis sich auch Beitragserstattungen ergeben konnten. Es sei unverständlich, warum das Grundstück der Klägerin hiervon ausgenommen wurde.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. August 2016 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 30. September 2009 aufzuheben und den gezahlten Betrag in Höhe von 4.041,99 Euro an die Klägerin zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass der Beitragsbescheid vom 30. September 2009 zwar rechtswidrig, jedoch bestandskräftig sei. Die Aufhebung eines solchen Bescheides stehe im Ermessen der Behörde. Der Beklagte habe vorliegend der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden Vorrang vor dem Aufhebungsinteresse der Klägerin eingeräumt. Dieser sei es unbenommen gewesen, innerhalb der Rechtsbehelfsfristen gegen den Beitragsbescheid vorzugehen und ihr nunmehriges Vorbringen schon damals geltend zu machen. Im Übrigen sei es für den Beklagten bei Bescheiderlass nicht absehbar gewesen, dass das Grundstück der Klägerin künftig dem Außenbereich zugeordnet werden solle. Ergänzend trägt er vor, dass § 51 VwVfG hier keine Anwendung finde. Dies ergebe sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg).

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, im Rahmen der sogenannten Kontenklärungen keine Beitragsbescheide aufgehoben zu haben. Allerdings habe es Fälle von Beitragserstattungen gegeben. Diese seien beispielsweise erfolgt, wenn sich im Rahmen der Überprüfung die Grundstücksgröße kleiner als im Beitragsbescheid veranlagt erwiesen habe. Seiner Auffassung nach haben das Grundstück der Klägerin und dessen Nachbargrundstücke unabhängig von der in der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... vorgenommenen Zuordnung Baulandqualität.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren 6 K 153/10 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere ist das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren hier entbehrlich. Denn die Klage ist am 21. Dezember 2015 zunächst als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in zulässiger Weise erhoben worden. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO - d.h. ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens - zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, wobei die Klage nach § 75 Satz 2 VwGO in der Regel nicht vor Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung erhoben werden kann.

Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Klageerhebung erfüllt. Die Klägerin hat bereits mit Schreiben vom 27. Dezember 2014 sinngemäß beim Beklagten beantragt, den Beitragsbescheid vom 30. September 2009 aufzuheben und ihr den auf diesen Bescheid geleisteten Betrag in Höhe von 4.041,99 Euro zu erstatten.

Das gilt auch im Hinblick darauf, dass das Schreiben der Klägerin als Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2006 bezeichnet und nur auf Rückzahlung gerichtet war. Nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgrundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen tritt der Wortlaut hinter dem erkennbaren Sinn und Zweck der Erklärung zurück (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Zudem ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 9 S 28.06 –, juris Rn. 3). Gemessen daran hat die Klägerin mit ihrem oben genannten Schreiben keinen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 17. November 2006 erhoben. Dieser Beitragsbescheid konnte mit einem Widerspruch nicht mehr angegriffen werden, da der Beklagte ihn bereits mit Bescheid vom 30. September 2009 aufgehoben hatte. Ebenso wenig hat die Klägerin ausschließlich eine Rückforderung geltend gemacht, sondern zugleich auch eine Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides, aufgrund dessen ihre Beitragszahlung erfolgt ist. Denn ein Rückzahlungsanspruch kann sich nur dann ergeben, wenn zuvor der Rechtsgrund für die Zahlung beseitigt worden ist. Letztlich hat auch der Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 27. Dezember 2014 so verstanden, wie sich aus seinem Ablehnungsbescheid vom 17. August 2016 ergibt.

Über diesen (sinngemäßen) Antrag hatte der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung - und damit seit fast einem Jahr - noch nicht entschieden. Ein zureichender Grund hierfür im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO ist nicht erkennbar. Zwar hat der Beklagte in seiner Zwischennachricht an die Klägerin vom 22. Mai 2015 auf eine hohe Arbeitsbelastung und noch fehlende Unterlagen verwiesen. Eine solch hohe Belastung der Behörde kann grundsätzlich auch einen zureichenden Grund darstellen. Dies gilt allerdings nur, wenn sie vorübergehender Natur und nicht auf behördeninterne Bearbeitungsengpässe, wie etwa die urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern oder eine personelle Unterausstattung, zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 3 M 92.17 –, juris Rn. 7, VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 119/09 -, juris, Rn. 19; ThürVerfGH, Beschluss vom 15. März 2001 - VerfGH 1/00 -, NJW 2001, 2708, 2710 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. September 1989 - Bs I 44/89 -, NJW 1990, 1379, 1380; VG Cottbus, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 6 K 287/16–, juris Rn. 6; Porsch, in: Schoch u.a., VwGO, 37. EL Juli 2019, § 75 Rn. 8; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 51 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 13). Gemessen daran lässt sich aber das Warten auf eine Antragsentscheidung seit fast 12 Monaten nicht mit einer nur vorübergehenden hohen Belastung des Beklagten begründen. Abgesehen davon, dass dieser die außergewöhnlich hohe Belastung schon nicht substantiiert dargelegt hat, war diese – wenn überhaupt – von längerer Dauer und wäre mithin auf ein Organisationsdefizit zurückzuführen. Es ist vorliegend auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass der Beklagte einer etwaigen hohen Belastung mit Abhilfemaßnahmen entgegen gewirkt hätte.

War die Klage mithin zunächst als Untätigkeitsklage zulässig, konnte diese als gewöhnliche Verpflichtungsklage fortgeführt werden, nachdem im Klageverfahren mit Bescheid vom 17. August 2016 eine ablehnende Entscheidung erging.

Auch gegen diesen Bescheid musste die Klägerin keinen Widerspruch mehr erheben. Lehnt die Behörde nach einer – wie hier - in zulässiger Weise erhobene Untätigkeitsklage den Erlass des vom Kläger beantragten Verwaltungsakts ab, so kann die Klage unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheides als Verpflichtungsklage fortgeführt werden, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42/88 –, juris Rn. 10; Urteil vom 13. Januar 1983 – 5 C 114/81 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 A 796/09 –, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. August 1996 - 8 S 269/96 –, juris Rn. 21; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 72; Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 75 Rn. 26).

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitragsbescheid vom 30. September 2009 in der beantragten Weise aufhebt oder ändert (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Indes hat sie einen Anspruch gegenüber dem Beklagten, dass dieser über ihren Antrag vom 27. Dezember 2014 auf Aufhebung des Beitragsbescheides vom 30. September 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. Kommunalabgabengesetz (KAG) im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Anwendung findet. Dagegen scheidet ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) von vornherein aus. Nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 VwVfGBbg ist die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in denjenigen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 – 9 B 11.19 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 9. Mai 2006 - 9 M 9.06 -, juris Rn. 2).

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. i. V. m. § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er – wie hier der Fall - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 30. September 2009 ist rechtswidrig. Er entbehrt einer gültigen satzungsrechtlichen Grundlage. Die in diesem Bescheid genannte Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 19. August 2009 ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. April 2011 – 6 K 135/10 -, juris Rn. 14 ff.) ebenso unwirksam, wie die vorangegangenen Beitragssatzungen des Beklagten und derjenigen seiner Rechtsvorgänger (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. April 2011 – 6 K 135/10 -, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 –, juris Rn. 49 ff.). Die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten ist diejenige vom 14. August 2012 (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20.12.2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39; Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88). Diese erfasst jedoch den Beitragsbescheid vom 30. September 2009 nicht, da sie erst mit Wirkung zum 23. August 2011 in Kraft getreten ist.

Allein aus der Rechtswidrigkeit des (bestandskräftigen) Beitragsbescheides folgt indes noch nicht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Rücknahme des Bescheides. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 130 Abs. 1 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde vielmehr Ermessen ein, wie die Verwendung des Wortes „kann“ in § 130 Abs. 1 AO verdeutlicht.

Dieses Ermessen zur Aufhebung des Beitragsbescheides vom 30. September 2009 hat der Beklagte jedoch nicht ausgeübt. In seinem Ablehnungsbescheid vom 17. August 2016 heißt es, eine Aufhebung des Beitragsbescheides scheide aus, da dieser nicht – wie in § 130 AO vorausgesetzt – rechtswidrig, sondern vielmehr rechtmäßig sei. Das trifft indes - wie dargelegt - nicht zu. Hat sich der Beklagte aber zu Unrecht wegen dessen vermeintlicher Rechtmäßigkeit an einer Aufhebung des Beitragsbescheides vom 30. September 2009 gehindert gesehen, so fehlt die erforderliche Ermessensausübung. Aus Sicht des Beklagten konnte es zu einer solchen dann gar nicht erst kommen. Auch sonst lässt der Bescheid vom 17. August 2016 nicht erkennen, dass dem Beklagten bewusst war, dass ihm bei seiner Entscheidung über die Aufhebung des Beitragsbescheides Ermessen zusteht. Vielmehr lässt der Bescheid jegliche Abwägung der für und gegen eine Aufhebung des bestandskräftigen Beitragsbescheides sprechenden Gesichtspunkte vermissen.

Dieser Ermessensausfall ist auch nicht durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 1. November 2016 geheilt worden, in dem diese Ermessenserwägungen dergestalt vorgenommen hat, dass der durch die Bestandskraft des Beitragsbescheides eingetretenen Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden Vorrang vor dem Aufhebungsinteresse der Klägerin einzuräumen seien. Zwar darf nach § 114 Satz 2 VwGO die Verwaltungsbehörde die im Rahmen ihrer Entscheidung angestellten Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Es ist ihr jedoch nicht gestattet, im gerichtlichen Verfahren erstmals solche Erwägungen anzustellen und damit eine unterbliebene Ermessensentscheidung insgesamt nachzuholen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20/05 –, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2011 – 4 B 70.09 –, juris Rn. 24).

Liegt mithin ein Ermessensausfall vor, ist der Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Bei dieser erneuten Entscheidung hat der Beklagte sein Ermessen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b. i. V. m. § 5 AO entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Zweck der Ermessensermächtigung in § 130 Abs. 1 AO ist es, zwischen dem Interesse des Bürgers an der Aufhebung des Beitragsbescheides und den Interessen der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen. Dabei ist es in der Regel zwar ermessensfehlerfrei, dass die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 – 9 B 11.19 –, juris Rn. 49). Im Fall der Klägerin dürfte jedoch bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein, dass ihr unbebautes Grundstück weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, noch in der am 28. Juli 2010 in Kraft getretenen Innenbereichs- und Ergänzungssatzung des Stadt D... dem Innenbereich zugeordnet wird und daher typischer Weise einer Bebauung nicht zugänglich ist, so dass durch die Anschlussmöglichkeit unter Umständen keine gesicherte Vorteilslage für das klägerische Grundstück erreicht wird.

Für eine darüberhinausgehende Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Beitragsbescheides vom 30. September 2009 nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO besteht hingegen kein Raum. Denn ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null dahin, dass nur eine Aufhebung des Beitragsbescheides vom 30. September 2009 in Betracht kommt, liegt nicht vor.

Eine solche Ermessensreduzierung wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte allenfalls dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides „schlechthin unerträglich“ wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 – 9 B 11.19 –, juris Rn. 27).

Derartige Umstände, die eine Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides schlechthin unerträglich erscheinen lassen, liegen hier bei einer Gesamtbetrachtung nicht vor.

So ist die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides nicht treuwidrig, weil der Beklagte den Beitragsbescheid vom 30. September 2009 bereits in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hätte. Angesichts der Bindung der Behörden an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt es zwar gegen Treu und Glauben, wenn die Behörde bewusst einen rechtswidrigen Verwaltungsakt allein in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 –9 B 11.19 –, juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris, Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris, Rn. 4). Der Vorwurf, allein in der Hoffnung gehandelt zu haben, dass der Verwaltungsakt bestandskräftig werde, kann jedoch nur erhoben werden, wenn in dem Sinne Kenntnis von der Rechtswidrigkeit gegeben war, dass diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht völlig außer Zweifel stand. Der Beklagte müsste also gleichsam „sehenden Auges“ einen rechtswidrigen Beitragsbescheid erlassen haben (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 – 6 K 1361/17 –, juris Rn. 24; Urteil vom 10. September 2019 – 6 K 953/17 -, juris Rn. 22). Hierfür liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor.

Ursächlich für die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 30. September 2009 ist vorliegend – wie oben ausgeführt - zunächst einmal das Fehlen einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Insoweit ist hier nichts dafür ersichtlich, dass dem Beklagten im Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Nichtigkeit seiner Satzung bereits bekannt war.

Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass die Nichtigkeit der Satzung bei Erlass des Beitragsbescheides offensichtlich gewesen wäre. Die „Offensichtlichkeit“ begründende Umstände sind grundsätzlich (nur) dann gegeben, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel bestehen konnte und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufgedrängt hat. Maßgeblich ist die Beurteilung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Ein Fehler, dessen Evidenz sich erst später herausstellt, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 – 9 B 11.19 –, juris Rn. 40). Danach hat hier keine Offensichtlichkeit vorgelegen. Dagegen spricht bereits, dass die Beurteilung der Wirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung ein sehr komplexer Vorgang ist. Dass hier gleichwohl an deren Unwirksamkeit vernünftigerweise kein Zweifel bestehen konnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dagegen spricht nicht zuletzt auch die äußerst umfangreiche Prüfung, die das VG Cottbus im Verfahren 6 K 135/10, in welchem die Unwirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung des Beklagten festgestellt worden ist, vorgenommen hat, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil – wie die Klägerin vorgetragen hat – der Beklagte bei Bescheiderlass am 30. September 2009 bereits Kenntnis davon hatte, dass beim Verwaltungsgericht Cottbus ein Verfahren bezüglich seiner Abwasserbeitragssatzung vom 19. August 2009 anhängig war. Abgesehen davon, dass dies bereits zeitlich nicht möglich ist, da zu dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannten Aktenzeichen 6 K 135/10 erst am 26. Februar 2010 und damit nach Erlass des hier streitgegenständlichen Beitragsbescheides Klage erhoben worden ist, lassen sich aus der bloßen Erhebung einer Klage verständlicherweise noch keinerlei Rückschlüsse auf die Unwirksamkeit der dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrundeliegenden Satzung ziehen.

Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist nicht schlechthin unerträglich, weil das unbebaute Grundstück der Klägerin durch die im Jahr 2010 beschlossene und in Kraft getretene Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... nicht in den Innenbereich einbezogen worden ist. Dies führt noch nicht einmal zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 30. September 2009. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 130 AO ist der Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BFH, Urteil vom 09. Dezember 2008 –VII R 43/07–, juris Rn. 12; Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl., § 130 Rn. 20). Zu diesem Zeitpunkt war aber die fragliche Innenbereichs- und Ergänzungssatzung noch nicht in Kraft. Darüber hinaus hat der klarstellende Teil dieser Satzung, welcher nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils festlegt, nur deklaratorische Wirkung. Den Rechtscharakter des betreffenden Grundstücks verändert er nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2/10 -, juris Rn. 14, 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 − 10 A 11/08 -, juris Rn. 19).

Die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung wäre in diesem Zusammenhang nur dann zu bejahen, wenn das unbebaute Grundstück der Klägerin unabhängig von der Einordnung in der späteren Innenbereichs- und Ergänzungsatzung bei Erlass des Beitragsbescheides im Außenbereich gelegen hätte. Denn Grundstücke im Außenbereich sind kein Bauland, so dass ihnen bei – wie hier - fehlender baulicher, gewerblicher oder vergleichbarer Nutzung durch die Anschlussmöglichkeit kein Vorteil vermittelt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 –, juris Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 20. November 2019 – 6 K 739/16 –, juris Rn. 23; Urteil vom 24.02.2011 - 6 K 953/06 -, juris Rn. 73). Die bauplanungsrechtliche Einordnung des klägerischen Grundstücks kann hier allerdings dahinstehen. Denn auch bei (unterstellter) Außenbereichslage hätte sich diese bei Bescheiderlass nicht dergestalt aufgedrängt, dass hieran vernünftigerweise keine Zweifel bestehen konnten. Vielmehr sprechen der im Verwaltungsvorgang enthaltene Kartenauszug mit den darin eingetragenen Gebäuden sowie das ebenfalls enthaltene Satellitenfoto dafür, dass das Grundstück an einem Bebauungszusammenhang mit der – bis auf an dessen Westseite - vorhandenen Bebauung teilnimmt und sich nicht als ein von dieser getrennter Bereich darstellt, mithin also eher dem Innen- als dem Außenbereich zuzuordnen sein dürfte. Es liegen diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte selbst bei Erlass des Beitragsbescheides von einer Außenbereichslage des Grundstücks ausgegangen wäre. Vielmehr hat er, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, schon bei seiner ersten Stellungnahme zu den Satzungsentwürfen erkennbar eine gegenteilige Auffassung vertreten und daran auch noch in der mündlichen Verhandlung festgehalten, als er erklärte, nach wie vor davon auszugehen, dass das Grundstück der Klägerin Baulandqualität habe.

Ein Rücknahmeanspruch besteht hier auch nicht mit Blick auf den Umstand, dass der Beklagte nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin durch die ihm zwecks Stellungnahme von der Stadt D... übermittelten Planentwürfe bei Erlass des Beitragsbescheides jedenfalls Kenntnis davon hatte, dass das Grundstück der Klägerin in der geplanten Innenbereichs- und Ergänzungssatzung nicht dem Innenbereich zugeordnet werden sollte. Dies lässt weder den Erlass des Beitragsbescheides noch dessen Aufrechterhaltung als treuwidrig erscheinen. Zwar ist für die Beitragserhebung grundsätzlich von der Verbindlichkeit einer bauplanerischen Satzung auszugehen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417.01 -, S. 28 d. E. A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, juris Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 – 6 K 1723/15 –, juris Rn. 19; Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1015/13 -, juris Rn.18; Beschluss vom 22. Juni 2015 - 6 K 853/14 -, juris Rn. 21). Dies gilt jedoch erst mit ihrem Inkrafttreten. Zuvor entfaltet sie keine rechtliche Bindungswirkung und die beitragserhebende Behörde kann bis dahin an einer von ihr vertretenen gegenteiligen Auffassung im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks ohne weiteres festhalten.

Das Festhalten an dem Beitragsbescheid ist schließlich auch nicht deshalb schlechthin unerträglich, weil der Beklagte in vergleichbaren Fällen bestandskräftige Verwaltungsakte zurückgenommen hätte. Das ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wurde auch seitens der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Der Beklagte lehnt in durchgängiger, gerichtsbekannter Verwaltungspraxis Anträge auf Aufhebung von Beitragsbescheiden ab. Insoweit hat er auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, im Rahmen der sogenannten Kontenklärungen keine Beitragsbescheide aufgehoben zu haben. Allerdings hat er in der mündlichen Verhandlung ebenfalls erklärt, dass es Fälle von Beitragserstattungen gegeben habe. Hierzu sei es zum Beispiel dann gekommen, wenn sich im Rahmen der Überprüfung herausgestellt habe, dass die Grundstücksgröße kleiner als die im Beitragsbescheid erwiesen habe. Dabei dürfte es sich jedoch um nicht vergleichbare Fälle handeln bzw. sind sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung des Falls der Klägerin erkennbar. Denn der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass für die – wie das Grundstück der Klägerin – am Weg am Umspannwerk in D... gelegenen Grundstücke eine besondere bauplanungsrechtliche Situation gegeben ist. Nach Auffassung des Beklagten sind die dortigen Grundstücke entgegen der in der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... vorgenommenen Zuordnung im Innenbereich gelegen und mithin beitragspflichtig. Dies stellt eine sachgerechte Erwägung dar, um im Fall der Klägerin von einer Beitragserstattung abzusehen. Zwar ist der Beklagte - wie bereits ausgeführt worden ist – im Rahmen der Beitragserhebung grundsätzlich an die Festlegungen einer bauplanerischen Satzung gebunden. Dies schließt es aber nicht aus, dass er (zumindest) bei der Entscheidung über eine Beitragserstattung eine eigenständige Würdigung der örtlichen Verhältnisse vornimmt. Die Einschätzung des Beklagten ist vorliegend auch nicht offenkundig fehlerhaft. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück der Klägerin innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt.

Der mit dem (sinngemäß gestellten) Zahlungsantrag verfolgte Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG Anwendung findet, hat ebenfalls keinen Erfolg, weil ohne die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte Aufhebung oder Abänderung des Beitragsbescheides der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Beitrags nicht in Wegfall geraten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.