Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 30.01.2020 – 6 K 1361/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0130.6K1361.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines bestandskräftigen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks D..., Flur 2, Flurstück 48/1 in R....

Mit Bescheid vom 18. August 2005 zog der Verbandsvorsteher des Wasserverbandes S... die Klägerin für die Möglichkeit des Anschlusses des vorgenannten Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 3.255,03 Euro heran. Als zu zahlen weist der Bescheid einen Betrag von 2.232,45 Euro aus, da Leistungen der Klägerin für den Kostenersatz des Hausanschlusses angerechnet wurden.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10. September 2005 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2006, der Klägerin zugestellt am 15. August 2006 zurückwies. Eine Klageerhebung hiergegen erfolgte nicht.

Am 16. März 2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14 und – 1 BvR 3051/14 -) die Aufhebung des o.g. Bescheides und die Rückzahlung des darauf geleisteten Betrages, da das Grundstück vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Wasserverbandes S..., dessen Rechtnachfolger der beklagte Zweckverband sei, gehabt und der Rechtsvorgänger des Beklagten zu diesem Zeitpunkt auch über eine Beitragssatzung verfügt habe.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2017, zugestellt am 27. Januar 2017, lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung bzw. Rücknahme des Beitragsbescheides ab und entschied, dass eine Rückerstattung von darauf geleisteten Beiträgen demnach ausscheide. Zur Begründung führte er aus: Der Beitragsbescheid sei in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar geworden. Der Anschlussbeitrag sei gemäß der jeweils gültigen Fassung des Kommunalabgabengesetzes dafür erhoben worden, dass der Klägerin durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten würden. Diese Vorteilslage halte an. Weiterhin habe die Erhebung des Anschlussbeitrages zur Folge, dass die Nutzungsgebühren in den zurückliegenden Jahren hätten geringer bemessen werden können. Auch dieser Vorteil sei der Klägerin zugutegekommen. Unter Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer stabilen und sicheren Abwasserentsorgung und des Interesses der Klägerin an der Aufhebung der Bescheide und angesichts der Tatsache, dass sich über die Jahre der o. g. wirtschaftliche Vorteil zugunsten der Klägerin ausgewirkt habe sowie unter Beachtung der Bestandskraft der Bescheide, sei deren Aufhebung und in der Folge die Rückerstattung des geleisteten Beitrags nicht in Betracht gekommen.

Hiergegen legte die Klägerin am 27. Februar 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Die Annahme eines Dauervorteils sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geeignet, einen verfassungswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Benutzungsgebühren geringer ausgefallen seien; fiskalische Gründe dürften bei der Aufhebung von Verwaltungsakten keine Rolle spielen. Das Ermessen zur Rücknahme des Beitragsbescheides sei vielmehr auf Null reduziert. § 79 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) sei nur auf Senats- und nicht auf Kammerentscheidungen anwendbar. Ferner sei das Bundesverfassungsgericht von einer offensichtlichen Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung ausgegangen und damit die Aufrechterhaltung des Bescheides „schlechthin unerträglich“. Es sei angesichts der genügend ernst zu nehmenden Gegenmeinungen zur offiziellen Haltung der Landes- und Kommunalbehörden und der Landesjustiz bei Erlass des Bescheides erkennbar gewesen, dass dieser rechtswidrig sei. Rechtsmittel gegen den Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid seien durch die Betroffenen im Vertrauen auf die seinerzeitige Rechtsprechung nicht eingelegt worden und diesen auch nicht zumutbar gewesen. Die Beitragsgläubiger und das Innenministerium des Landes Brandenburg hätten zudem selbst auf diese Rechtsprechung verwiesen und damit die Betroffenen veranlasst, von der Einlegung des Rechtsmittels abzusehen. Die Betroffenen hätten keine weitergehenden oder tiefgreifenderen Überlegungen anstellen müssen als die Rechtsprechung. Ob die Bescheide bestandskräftig geworden seien oder nicht, beruhe auf reinem Zufall und könne daher kein taugliches Kriterium für eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG sein. Über manche Widersprüche sei über Jahre nicht entschieden worden, bevor die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Dezember 2015 bekannt geworden sei. Die Aufrechterhaltung bestandskräftiger Bescheide und Nichtrückzahlung der Beiträge führe auch zu einer grundgesetzwidrigen Ungleichbehandlung der Anschließer, die Beiträge gezahlt hätten und jener, die dies nicht getan hätten, hinsichtlich der Gebühren-/Entgelterhebung in der Vergangenheit. Maßnahmen, dies zu verhindern, seien nicht praktikabel. Letztlich sei mit Blick auf die Wertungen des Staatshaftungsgesetzes (StHG) eine Aufhebung geboten, da den Betroffenen hiernach ohnehin Entschädigung bzw. Rückzahlung gewährt werden müsse, so dass die Bescheidaufhebung der einfachere und kostengünstigere Weg sei.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017, dem Beklagten zugestellt am 5. Mai 2017, zurück. Zur Begründung führte er aus: Bei der Ermessensentscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides habe er alle wesentlichen Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt und sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Berücksichtigt worden sei zunächst der Umstand, dass dem Grundstück der Klägerin trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 Vorteile vermittelt worden seien. Aus dieser Entscheidung ergäbe sich nicht, dass nicht grundsätzlich für vor dem 1. Januar 2000 angeschlossene oder anschließbare Grundstücke Anschlussbeiträge erhoben werden dürften. Vielmehr gehe das Bundesverfassungsgericht auch in dieser Entscheidung davon aus, dass durch die Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage der Wert eines Grundstücks dauerhaft erhöht werde. Der Bürger hätte einen Sondervorteil empfangen, für den er grundsätzlich die volle nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung zu erbringen habe. Es sei lediglich eine bestimmte Art der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung ab dem 1. Februar 2004, welche Fälle betreffe, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung vom 1. Februar 2004 nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, beanstandet worden. Gegenstand der vorgenannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung seien allerdings Bescheide gewesen, die nicht bestandskräftig geworden seien. Im Gegensatz dazu sei der hier verfahrensgegenständliche Bescheid bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft eines kommunalen Abgabenbescheides sei rechtlich beachtlich, bedeute sie doch, dass der Bescheid wirksam sei und Zahlungen auf rechtswirksamer Grundlage geleistet worden seien. Eine Rücknahme des Bescheides nach § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG komme nicht in Betracht. Für die Annahme, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Auch habe der Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides auf der zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Rechtslage beruht. Es sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht vorhersehbar gewesen, dass sich mehrere Jahre später aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage im Hinblick auf die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. ändern würde. Aufgrund der Beitragszahlung könnten die Gebühren für die laufende Nutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage niedriger festgesetzt werden, da die gezahlten Beiträge in der Gebührenkalkulation mit berücksichtigt worden seien. Anderenfalls hätten die Nutzungsgebühren in der Vergangenheit höher festgesetzt werden müssen.

Mit ihrer am 5. Juni 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung stützt sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Sie habe einen subjektiven Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme des Beitragsbescheides. Das Rücknahmeermessen sei vorliegend auf „0“ reduziert. Der Bescheid stehe mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 wegen seiner Verfassungswidrigkeit mit der Rechtsordnung in einem nicht hinnehmbaren Konflikt. Aufgrund dieser Entscheidungen stehe eine offensichtlich schuldhafte Verfassungsverletzung fest, so dass die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich sei. Der Bescheid sei bereits im Zeitpunkt seines Erlasses eindeutig grundgesetzwidrig gewesen. Die verfassungswidrige Anwendung eines an sich verfassungsgemäßen Gesetzes wiege insoweit schwerer als die Anwendung eines erst nachträglich für verfassungswidrig erklärten Gesetzes, weil im ersten Fall ein grundgesetzwidriges Verwaltungshandeln aufgrund der Eigeninitiative der Behörde gegeben sei. Bei einer verfassungswidrigen Gesetzesanwendung sei der Bescheid bereits im Zeitpunkt des Erlasses grundgesetzwidrig. Die Behörden seien zwar in der öffentlichen Diskussion zur eigenen Rechtfertigung ihres Tuns der Meinung gewesen, die Bescheide seien nach alter Rechtslage alle rechtmäßig gewesen, weil die Verwaltungsgerichte und sogar das Landesverfassungsgericht so entschieden hätten. Sie übersähen dabei aber, dass das Bundesverfassungsgericht eben jener Rechtsprechung eine Abfuhr erteilt und die Verfassungsbeschwerden für offensichtlich begründet erachtet habe. Zudem habe es die verfassungswidrige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im vorliegenden Fall im für § 130 AO maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides und des Widerspruchsbescheides noch gar nicht gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei vielmehr in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Brandenburg geklärt gewesen, dass eine rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten verfassungswidrig sei und damit nicht in Betracht komme. Die Bescheide seien damit schon immer eindeutig grundgesetzwidrig und damit rechtswidrig gewesen. Dies gelte auch für die bestätigenden späteren Gerichtsentscheidungen. Bei Erlass des Beitragsbescheides habe der Rechtsvorgänger des Beklagten diese Verfassungswidrigkeit billigend in Kauf genommen und damit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Der Verdacht eines strafbaren Betruges gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) dränge sich geradezu auf, zumal die beratenden Rechtsanwälte den betreffenden Verbandsvorsteher im Vorfeld auf die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebungen hingewiesen hätten. Diese Hinweise hätte der Verbandsvorsteher aber ignoriert. Entscheidungen mit offensichtlichen Verfassungsverletzungen seien nicht in gleichem Maße schutzwürdig wie Entscheidungen nach einem Gesetz, das zunächst den Anwendungsbefehl für Behörden und Gerichte in sich trage, aber nach einer noch nicht geklärten Verfassungsfrage später für verfassungswidrig erklärt werde. § 79 Abs. 2 BVerfGG stehe einer Bescheidaufhebung nicht entgegen, da diese Norm – wie auch der 3. Senat des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2017 – 3 K 58.16 -, juris) entschieden habe - nur auf Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts anwendbar sei. Bestandskräftige Bescheide, die nach ergangenen Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig seien, seien nicht von der Unberührbarkeit des § 79 Abs. 2 BVerfGG erfasst. Das Bundesverfassungsgericht habe ferner mit Beschluss vom 16. Januar 2017 (- 1 BvR 2406 – 2409/16 -) festgestellt, dass eine Behörde gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) grundsätzlich verpflichtet sei, das eigene Handeln auf seine Grundrechtskonformität hin zu jeder Zeit kritisch zu überprüfen. Die Klägerin habe schließlich im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte davon abgesehen, ein Primärrechtsmittel einzulegen. Angesichts der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sei es den Bürgern nicht ohne Weiteres zuzumuten gewesen, das mit Rechtsmitteln einhergehende weitere Kostenrisiko einzugehen. Die Aufrechterhaltung von bestandskräftigen Bescheiden würde zudem zu einer grundgesetzwidrigen Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Anschließern führen, die fristgerecht Rechtsmittel eingelegt hätten. Ob am 17. Dezember 2015 ein bestandskräftiger Beitragsbescheid vorgelegen habe oder nicht, basiere auf reinem Zufall. Eine Beibehaltung dieses Zufallsergebnisses sei durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt. Die Aufrechterhaltung des Zufallsergebnisses sei somit willkürlich und verletze damit den Gleichheitsgrundsatz und den Gesetzmäßigkeitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG bzw. Artikel 20 Abs. 3 GG. Würden die bestandskräftigen Bescheide nicht rückwirkend aufgehoben und die Beiträge nicht zurückgezahlt, gäbe es bei den Gebühren/Entgelten für die Vergangenheit eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der beiden Gruppen der Anschließer, zum einen derjenigen, die nicht mehr zahlen müssten und zum anderen derjenigen, die bezahlt hätten und das Geld nicht mehr zurückbekämen. Die eine Gruppe hätte in der Vergangenheit mehr zur Refinanzierung der Aufwendungen beigetragen als die andere. Auch diese Ungleichbehandlung aufgrund verfassungswidriger Rechtsanwendung sei sachlich nicht gerechtfertigt und würde eine eigenständige Verletzung des Grundgesetzes darstellen. Es mache keinen Unterschied, ob die Ungleichbehandlung auf der Beitragsseite oder auf der Gebühren-/Entgeltseite ausgeglichen werde. Ein Ausgleich müsse aber erfolgen. Dann aber sprächen die hier angeführten Gründe für die Beitragsseite. Auf Gebührenseite sei der Ausgleich demgegenüber praktisch nicht realisierbar. Schließlich reduziere sich das Ermessen auch deshalb, weil die Klägerin über die Staatshaftung einen Ausgleich für ihren Schaden erhalten würde. Das formale Beharren auf dem Behaltendürfen und der Bestandskraft des Bescheides sei rechtsmissbräuchlich, wenn aus einem anderen Grund trotz der Bestandskraft eine Rückgewähr zu erfolgen habe. Zwischenzeitlich sei Staatshaftungsklage erhoben. Fiskalische Gründe dürften demgegenüber bei der Entscheidung über die Aufhebung offensichtlich verfassungswidriger Verwaltungsakte keine Rolle spielen. Auch auf die Vermittlung einer dauerhaften Erhöhung des Grundstückswertes durch die Anschlussmöglichkeit könne nicht abgestellt werden, da es mit Blick auf den anlagenbezogenen Vorteilsbegriff nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Brandenburg keinen Dauervorteil geben könne.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2017 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 18. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2006 aufzuheben und den gezahlten Betrag in Höhe von 2.232,45 Euro an die Klägerin zu erstatten,

hilfsweise,

den Beitragsbescheid vom 18. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2006 durch das Gericht selbst aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung stützt er sich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die Klägerin habe es selbst zu verantworten, dass sie keinen Primärrechtsschutz in Anspruch genommen habe.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Mai 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitragsbescheid vom 18. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2006 in der beantragten Weise aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 VwGO. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2017 ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrages vom 16. März 2016 in Betracht kommt.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Anwendung findet. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sind oder sich aus § 48 VwVfG ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides ergeben könnte. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg ist die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in denjenigen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rz. 2; Urteile vom 12. November 2019 – 9 B 11.19 und 9 B 40.18 -, juris; vgl. zur Anwendung des in den zitierten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens noch unten).

Gestützt auf § 130 Abs. 1 AO ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Beitragsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide in der beantragten Weise aufzuheben oder zu ändern.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er – wie hier der Fall - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Zwar kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der aufzuheben beantragte Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig ist und dass deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm vorliegen.

Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägervertreters, dass der aufzuheben begehrte Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) und des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 und 9 B 43.15 -, juris) wegen des Eintritts hypothetischer Festsetzungsverjährung rechtswidrig sei, weil für das veranlagte Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungseinrichtung des Verbandes bestanden und dieser bzw. dessen Rechtsvorgänger zudem zum genannten Zeitpunkt eine Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch erlassen hätte, nicht entgegen getreten, so dass dies zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann. Auch einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 -, juris) und der darin vorgenommenen Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. bedarf es nicht. Das OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris; Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.) ist der dort zum Ausdruck gebrachten Auffassung des BGH nicht gefolgt; die Kammer schließt sich dem an. Der aufzuheben beantragte Beitragsbescheid ist auch in Bestandskraft erwachsen.

Allein aus der Rechtswidrigkeit des (bestandskräftigen) Beitragsbescheides und damit der Eröffnung des Tatbestandes des § 130 Abs. 1 AO folgt indes noch nicht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Rücknahme des Bescheides. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit.) b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde vielmehr Ermessen ein, wie die Verwendung des Wortes "kann" in § 130 Abs. 1 AO verdeutlicht. Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides begründet keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, weil sie lediglich die tatbestandliche Voraussetzung für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709, 710; OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.). Danach hat der Beklagte in Ausübung dieses Ermessens darüber zu befinden, ob er die eingetretene Bestandskraft eines Verwaltungsaktes beseitigt und die gewünschten Korrekturen vornimmt oder nicht. Dabei sind die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht und die zugunsten des Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen und die der Begünstigte für sich in Anspruch nehmen kann, im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Entscheidung. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt grds. also kein höheres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris, Rz. 80; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris, Rz. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris, Rz. 14) ), und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsgrundlage des bestandskräftigen Verwaltungsakts gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Vielmehr ist die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen. Ist dieses beendet oder ist die Rechtsmittelfrist ohne Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen, schließt der Grundsatz der Rechtssicherheit einen Rechtsanspruch auf Beseitigung einer unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grundsätzlich aus. Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO ist deshalb die Entscheidung der Behörde, einen Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, gleichwohl nicht zurückzunehmen, grundsätzlich vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt und mit Rücksicht auf den im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Regelfall zu billigen, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 – 6 C 24/03 -, BVerwGE 121, 226; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, juris). Die Behörde kann daher, auch ohne nähere sachliche Prüfung, den Antrag allein mit der Begründung ablehnen, dass der Betroffene es versäumt habe, die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsmittel gegen den Bescheid vorzubringen und dass sie der Bestandskraft grds. den Vorrang einräume und für eine andere Beurteilung keinen Anlass sehe (vgl. BFH, Beschluss vom 12. April 2005 – VII B 81/04 -, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung ist demnach gemäß § 114 Satz 1 VwGO grds. auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Ein Anspruch auf gerichtlichen Ausspruch der begehrten Korrektur des streitigen Bescheides bestünde nur für den Fall, dass die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Entscheidung im Sinne des klägerischen Antrags wäre (sog. "Ermessensreduzierung auf Null").

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides oder auch nur auf Neubescheidung, weil keine Umstände vorliegen, nach denen sich das dem Beklagten von § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG i.V.m. § 130 AO eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hätte, dass nur die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei wäre und der Beklagte sein Ermessen insoweit fehlerfrei ausgeübt hat, § 114 VwGO.

Hinsichtlich der von der Klägerin allein angeführten hypothetischen Festsetzungsverjährung ist das Rücknahmeermessen zunächst nicht schon allein deswegen reduziert, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2015 die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung) auf Fälle, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. (in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung) nicht mehr hätten erhoben werden können, als verfassungsrechtlich unzulässig erachtet hat (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 21 ff.).

Dies folgt bereits aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der – entgegen der Auffassung der Klägerseite - auf den vorliegenden Fall (doppelt) analog anzuwenden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris Rzn. 9 ff.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 21 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris Rn. 45 ff.). Nach dieser Norm bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, grundsätzlich unberührt. § 79 Abs. 2 BVerfGG findet analoge Anwendung, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer Auslegungsvariante beruht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris, Rz. 39).

Dabei kann es dahinstehen, ob das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. November 2015 eine bestimmte Auslegungsvariante des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für verfassungswidrig erklärt und eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm vorgenommen hat (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 9 S 10.18 -, juris, Rn. 9; Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.) oder die Anwendung der Norm auf eine bestimmte, aber eine Vielzahl von Fällen betreffende Konstellation für verfassungswidrig erklärt hat. Auch auf die letztgenannte Fallgruppe findet § 79 Abs. 2 BVerfGG analoge Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG auch Entscheidungen, durch welche Gerichte angehalten werden, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen die jeweils einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht erblickt zwar zwischen dieser Art, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht durchzusetzen, und den Fällen, in denen es den Fachgerichten die verfassungskonforme Auslegung einer Regelung vorgibt, Unterschiede. Sie sind jedoch im Hinblick auf den Grundrechtsschutz nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung derjenigen, die von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der einen oder der anderen Art betroffen werden, rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005, a.a.O., Rzn. 41 ff.). Zwischen dieser Fallgruppe und derjenigen, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 zugrunde liegt, besteht sachlich mit Blick auf den Grundrechtsschutz des Einzelnen kein wesentlicher Unterschied: Erklärt das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Anwendung einer Norm auf bestimmte Fallkonstellationen für verfassungsrechtlich unzulässig mit der Folge, dass dies über den konkreten Einzelfall hinaus für alle gleichgelagerten Fällen Geltung beansprucht, so sind Behörden und Gerichte in diesen Fällen ebenso gebunden, wie wenn das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsvorschrift verfassungskonform in der Weise auslegt, dass es die verfassungswidrige Interpretationsmöglichkeit ausschließt. Zudem verbleibt den Gerichten in den seitens des Bundesverfassungsgerichts festgestellten Fällen einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung keine Möglichkeit, in gleichgelagerten Fallgestaltungen abweichende Entscheidungen zu treffen. Es gibt somit hinsichtlich des Grundrechtsschutzes des Einzelnen keinen wesentlichen Unterschied zu den Fällen, in welchen das Bundesverfassungsgericht eine Norm verfassungskonform ausgelegt hat.

Ferner findet § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach der überzeugenden Begründung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 11. September 2018, a.a.O., Rzn. 9 ff.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.; so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018, a.a.O., Rzn. 50 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, juris, Rz. 6; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - 5 K 977/17 -, juris, Rz. 44, und Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3943/17 -, juris, Rz. 45) auch dann analoge Anwendung, wenn die verfassungskonforme Auslegung einer Norm nicht im Wege einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sondern - wie hier - in einem stattgebenden Kammerbeschluss erfolgt ist. Kammerentscheidungen können nicht weiterreichen als Senatsentscheidungen.

Der nach vorstehenden Ausführungen anwendbare § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG enthält zwar einen Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelungen und schließt deshalb nicht die Aufhebung von Verwaltungsakten im Ermessenswege aus, wie sie durch § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO ermöglicht wird. Die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist aber bei der Ermessensentscheidung einzubeziehen, so dass grundsätzlich nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris, Rn. 15). Die Verfassungswidrigkeit der Norm(-Auslegung), auf der der Verwaltungsakt beruht, kann danach als solche vorliegend nicht zu einem Rücknahmeanspruch führen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.).

Selbst wenn eine (doppelt) analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auf den vorliegenden Fall ausscheiden sollte, folgt aus dem hinter dieser Norm stehenden Rechtsgedanken für die Frage, ob im Rahmen des § 130 AO von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist, im Ergebnis nichts anderes (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018, a.a.O., Rz. 53). § 79 Abs. 2 BVerfGG bringt den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass die nachteiligen Wirkungen, die von unanfechtbar gewordenen Akten der öffentlichen Gewalt, die in verfassungswidriger Weise zustande gekommen sind, ausgehen oder in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht rückwirkend aufgehoben bzw. beseitigt werden sollen, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung dieser Akte ergebenden Rechtsfolgen abgewendet werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, Rz. 16; Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 -, Rz. 131; Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 BvR 1534/92 -, Rz. 23; Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 -, Rz. 46; Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 -, Rz. 13, jew. bei juris; Beschluss vom 6. Dezember 2005, a.a.O., Rz. 34). Dieser allgemeine Rechtsgedanke beansprucht auch dann Geltung, wenn § 79 Abs. 2 BVerfGG auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 keine Anwendung findet.

Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil der vorliegende Fall kein Einzelfall ist, sondern eine Vielzahl von Beitragsbescheiden erlassen worden ist, die im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) rechtswidrig sind. Die Nichtigerklärung einer gesetzlichen Vorschrift kann leicht eine Vielzahl von Fällen betreffen. Erkennbarer Sinn des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist es deshalb gerade auch zu verhindern, dass wegen der Nichtigerklärung einer Norm eine Vielzahl von abgeschlossenen Verfahren wieder aufgerollt werden muss. Dasselbe gilt für die analoge Anwendung auf verfassungskonforme Auslegungen durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 46).

Der Umstand, dass nach den gesetzlichen Wertungen des §12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 130 AO und des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes als solche noch die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage oder deren Auslegung zu einem Rücknahmeanspruch führt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.). Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt – wie ausgeführt - prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, juris, Rn. 25, und Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, juris, Rn. 3). Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 -, juris, Rn. 53 m.w.N.). Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, a.a.O.). Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es zunächst Sache des Gesetzgebers, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1963 - 1 BvL 28/62 -, juris, Rn. 19). Unterscheidet er, wie hier, in § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO und § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach der Bestandskraft, so ist – wie noch unten näher darzulegen sein wird - insbesondere nicht zu beanstanden, dass diejenigen, die den an sie gerichteten Verwaltungsakt haben bestandskräftig werden lassen, anders behandelt werden als diejenigen, die Rechtsbehelfe ergriffen haben. In einem durch umfassenden Rechtsschutz gekennzeichneten Rechtssystem ist die Obliegenheit der Rechtsverfolgung die logische Last der Rechtsschutzgewährung, und zwar auch, wenn es um die Verfassungsmäßigkeit einer Norm geht (vgl. Steiner, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, 1976, Band I, S. 628 <632>). Ist nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes, wie hier, eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, ist daher weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet sind, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 -238; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 –, juris). Dass es am Bearbeitungsstand der Behörde liegt, wann Rechtsschutz ergriffen werden muss, ist dabei hinzunehmen (vgl. zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.).

Auch sonst sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Rücknahmeermessen reduziert oder intendiert wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist das Rücknahmeermessen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. B) KAG i.V.m. § 130 AO – ungeachtet des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG - ausnahmsweise dann in Richtung auf Rücknahme reduziert und besteht ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Schlechthin unerträglich in diesem Sinne ist das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg - BbgVerf) verstößt, wobei prinzipiell bereits der erste Fall, in dem die Behörde das Verfahren „wiederaufgegriffen“ hat geeignet ist, für gleichliegende Fälle eine Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung zu bilden, von der im Einzelfall nur aus sachgerechten Erwägungen wieder abgewichen werden darf, oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O.; Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 25.17 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 – juris). Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls und eine Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte. Die vorgenannten Fallgruppen stellen lediglich nicht abschließende Beispiele dar (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3).

Auch unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen besteht kein Rücknahmeanspruch.

Das Rücknahmeermessen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchtstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO ist ungeachtet des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG – ausnahmsweise –nicht bereits deshalb in Richtung Rücknahme reduziert, weil die Aufrechterhaltung des Bescheides aufgrund besonderer Umstände im Zusammenhang mit seinem Erlass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "schlechthin unerträglich" wäre.

So ist die Aufrechterhaltung der Beitragsbescheide zunächst nicht treuwidrig, weil der Verbandsvorsteher die Beitragsbescheide bereits in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit erlassen hätte.

Angesichts der Bindung der Behörden an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt es zwar gegen Treu und Glauben, wenn die Behörde bewusst einen rechtswidrigen Verwaltungsakt allein in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Darauf, dass so etwas nicht geschieht, darf der abgabenpflichtige Bescheidempfänger vertrauen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009, a.a.O., Rn. 6; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011, a.a.O.). Der Vorwurf, allein in der Hoffnung gehandelt zu haben, dass der Verwaltungsakt bestandskräftig werde, kann jedoch nur erhoben werden, wenn in dem Sinne Kenntnis von der Rechtswidrigkeit gegeben war, dass diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht völlig außer Zweifel stand. Es kommt daher nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgegangen sein. Dies setzt einen bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung voraus, der es ausschließt, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann. Der Beklagte müsste demnach die Beitragserhebung im Fall der Klägerin gleichsam „sehenden Auges“ und ungeachtet der fehlenden rechtlichen Grundlagen hierfür vorgenommen haben (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteil vom 8. August 2019, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 36 einerseits und Rn. 39 andererseits; wie hier auch OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011, a.a.O.; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018 – 5 K 977/17 -, juris, Rn. 34 f.; Urteil vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 36 f.). Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Dabei ist es ohne Bedeutung, dass – wie die Klägerseite auch in der mündlichen Verhandlung betont hat – zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch des Widerspruchsbescheides die spätere - durch das Landesverfassungsgericht Brandenburg (vgl. Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11 -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, juris, Rn. 7,9; Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris) bestätigte - ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. nur Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 - und - 9 B 45.06 -, juris; Beschluss vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 -, juris, Rn. 66 ff.; Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 10 ff), wonach die Anwendung des § 8 Abs 7 S 2 KAG n. F. in Fällen, in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Februar 2004 Beiträge nach § 8 Abs 7 S 2 KAG a. F. nicht mehr hätten erhoben werden können, nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße und insoweit verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen nicht verletze, noch nicht vorlag, so dass man zu diesem Zeitpunkt nicht von einer gefestigten verwaltungsgerichtlichen Sichtweise bis zum Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) sprechen konnte (zu diesem Ansatz OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019 a.a.O., jew. Rn. 30).

Denn jedenfalls wurde diese mit dem Bescheiderlass zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Beklagten durch die nachfolgende, vorstehend zitierte Rechtsprechung bestätigt, so dass sich schwerlich die Annahme rechtfertigen lässt, der Beklagte hätte die Beitragserhebung im Fall der Klägerin gleichsam „sehenden Auges“ und ungeachtet der fehlenden rechtlichen Grundlagen hierfür vorgenommen.

Dies gilt umso mehr, als entgegen der Auffassung der Klägerseite keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zum damaligen Zeitpunkt überhaupt in der Rechtsprechung oder Literatur - zumal überwiegend - die Auffassung vertreten wurde, die Anwendung des § 8 Abs 7 S 2 KAG n. F. in Fällen, in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Februar 2004 Beiträge nach § 8 Abs 7 S 2 KAG a. F. nicht mehr hätten erhoben werden können, verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Soweit dies etwa vom VG Frankfurt (Oder) in seinen Urteilen vom 28. August 2006 (- 5 K 2024/04 und 5 K 439/05 -, juris) angenommen wurde, lag diese Rechtsprechung bei Erlass des Bescheides wie auch des Widerspruchsbescheides noch nicht vor.

Soweit der Klägervertreter sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf Ziffer 7.20 der – damals noch Geltung beanspruchenden – Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (VV-KAG) vom 13. Juni 2005 (ABl. S. 702) sowie auf von ihm näher bezeichnete oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, juris; Urteil vom 23. November 2004 – 2 A 269/04 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, juris; Beschluss vom 2. September 2005 – 9 N 96.05 -, juris) beruft, belegen diese Zitate nicht, wofür sie bemüht werden.

Während sich das Urteil des OVG Brandenburg vom 23. November 2004 (a.a.O.) überhaupt nicht zu der Anschlussbeiträge betreffenden Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verhält, sondern die Erhebung von Straßenbaubeiträgen, in Sonderheit zur Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. betrifft, ging es im Urteil des OVG Brandenburg vom 8. September 2004 (a.a.O.) um eine Anschlussbeitragssatzung, die zwar zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2004 (vgl. Art. 10 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003, GVBl. I S. 294) beschlossen wurde, aber rückwirkend zum 1. Januar 2001, also zu einem Zeitpunkt, in dem noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. galt, in Kraft treten sollte, um einen am 5. Dezember 2001 erlassenen Beitragsbescheid zu heilen, die sich aber nicht so weit Rückwirkung beimaß, dass sie auch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten, unwirksamen Beitragssatzung des Einrichtungsträgers erfasst hätte. Zu dieser Fallkonstellation hat das OVG Brandenburg (a.a.O., Rn. 6) ausgeführt:

„Die rechtliche Zulässigkeit der Rückwirkung der Satzung vom 14. April 2004 auf den 1. Januar 2001, auf die es für eine „Heilung“ des am 5. Dezember 2001 erlassenen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2003 ankäme, wird nicht hinreichend erläutert. Sie versteht sich auch nicht von selbst, so dass es keiner solchen näheren Erläuterung bedürfte. Bei Grundstücken wie demjenigen des Antragstellers, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 technisch an ein Abwasserleitungsnetz, das in der Folge in die öffentliche Einrichtung des Zweckverbandes einbezogen wurde, angeschlossen waren, regelt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (Erg. der Kammer: a.F.) den Zeitpunkt der Entstehung des Anschlussbeitrages grundsätzlich in der Weise, dass die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der (ersten) Beitragssatzung entsteht, wenn die Satzung selbst keinen späteren Zeitpunkt vorsieht. Die neue Fassung der Vorschrift gemäß Art. 5 Nr. 4 f) aa) des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294/298) verlangt in Abweichung von der bisherigen Rechtslage, die insoweit den Erlass einer Beitragssatzung unabhängig von ihrer Gültigkeit zur Festlegung des Zeitpunkts für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht genügen ließ (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132), die Rechtswirksamkeit der ersten Satzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Insofern trifft es zwar zu, dass bei einem satzungslosen Zustand bis zum 31. Januar 2004 wegen Ungültigkeit der bis dahin erlassenen Satzungen die sachliche Beitragspflicht unbeschadet der Regelung zum Entstehungszeitpunkt noch nicht entstanden war und deshalb auch eine Verjährung des Beitrags nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. §§ 169, 170 AO nicht eintreten konnte. Vorbehaltlich genauerer Prüfung von Fragen des Vertrauensschutzes könnte in einem solchen Fall, in dem es bisher noch kein gültiges Satzungsrecht gegeben hat, eine auf der Grundlage der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erlassene rechtswirksame Satzung bei Regelung eines entsprechenden Satzungstatbestandes wegen der Dauerwirkung der Anschlussmöglichkeit künftig die Heranziehung aller anschließbaren Grundstücke, und damit auch sog. altangeschlossener Grundstücke, ermöglichen. Legt sich die Satzung dagegen Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 bei, wirft dies die Frage auf, ob insoweit noch die bisherige Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Geltung beansprucht, nach der sich die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten (ungültigen) Satzung richtet, mit der der Rückwirkungszeitpunkt hier nicht übereinstimmt (vgl. zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der ersten Beitragssatzung des betroffenen Zweckverbandes Urteil des Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -). Daran knüpft sich die weitere Frage, inwiefern die vorliegende Satzung gleichwohl sog. altangeschlossene Grundstücke tatbestandlich zu erfassen vermag. Das kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wird durch das Beschwerdevorbringen, das auch insoweit an den Prüfungsgrundsätzen des Beschwerdeverfahrens zu messen ist, aber nicht zutreffend erläutert. Der Antragsgegner geht wohl richtig davon aus, dass für die geänderte Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine zeitliche Rückwirkung angeordnet ist. Nicht schlüssig ist aber die Auffassung dargelegt, dass es einer Rückwirkung nicht bedürfe. Das Vorbringen, in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drucks. 3/6324, S. 25 f.) werde ausgeführt, es handele sich bei der Einfügung des Wortes „rechtswirksamen“ nur um eine Klarstellung des bisher schon vom Gesetzgeber unterstellten Regelungsgehalts des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, genügt insoweit nicht. Damit wird keine rechtlich tragfähige Konstruktion für eine Erstreckung der geänderten Vorschrift in die Vergangenheit trotz fehlender Rückwirkungsanordnung des Gesetzes aufgezeigt, jedenfalls nicht bei summarischer Prüfung, wie sie im vorliegenden Verfahren nur stattfindet. Die am Gesetzeswortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. sowie der Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung der Vorschrift gibt nämlich keinen Hinweis darauf, dass eine rechtswirksame erste Satzung für die Festlegung des Zeitpunkts der Entstehung des Beitrages nach der alten Fassung der Vorschrift gefordert wäre (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juli 2000, a. a. O.). Eine rückwirkende Änderung des Gesetzes, das stets unter Anwendung der geschilderten Methoden (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 - 1 C 13.93 - BVerwGE 97, 12) nach dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auszulegen ist, allein durch eine in der Begründung des Änderungsgesetzes geäußerte Auffassung zur bisherigen Rechtslage, ohne dass diese gerade auch für die Vergangenheit im Gesetz „klargestellt“ wird, dürfte ausscheiden (zur Notwendigkeit, dass der Wille des Gesetzgebers zur Rückwirkung - wegen deren Ausnahmecharakters - im Gesetz selbst zum Ausdruck kommen müss, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 1 B 2.97 - Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 7, ferner Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 24.90 - BVerwGE 91, 130, wonach die Entstehungsgeschichte und das Gesetzgebungsverfahren zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses zur Rückwirkung des Gesetzes herangezogen werden können). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des vom Antragsgegner zitierten Beschlusses der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2001 (2 BvR 1319/96 - NJW 2001, 2323). Dieser betrifft eine Klarstellung nach innerstaatlichem Recht im Hinblick auf das, was bisher schon nach (übergeordnetem) Gemeinschaftsrecht bindend war, erfasst aber nicht die vorliegende Situation, in der nunmehr für die Zukunft geregelt wird, was nach jetziger Auffassung des Gesetzgebers schon in der Vergangenheit hätte gelten sollen, aber gerade keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung selbst gefunden hatte.“

Aus diesen Ausführungen erhellt ohne weiteres, dass Gegenstand dieser Entscheidung – soweit hier von Interesse - allein die Frage war, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auch dann (gewissermaßen rückwirkend) Geltung beansprucht, wenn sich die zur Heilung einer unwirksamen Beitragssatzung und zur zeitlichen Erfassung bereits erlassener Beitragsbescheide beschlossene Beitragssatzung Rückwirkung auf einen Zeitpunkt beimisst, zu dem noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. galt mit der Folge, dass – anders als nach der Rechtslage unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. - eine zeitliche Erfassung der ersten unwirksamen Beitragssatzung nicht erforderlich (gewesen) wäre. Dies war vom OVG Brandenburg verneint worden, was seiner späteren Rechtsprechung entsprach, wonach eine rückwirkende satzungsrechtliche Regelung nicht an den gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt ihres Erlasses, sondern an denjenigen gesetzlichen Regelungen zu messen ist, die in dem Zeitpunkt gelten, auf den die Satzung rückwirkend einwirkt (vgl. etwa die auch vom Klägervertreter zitierte Entscheidung OVG Brandenburg, Urteil vom 23. November 2004, a.a.O., Rn. 67, die auch aus diesem Grunde für die von ihm vertretene Rechtsansicht nichts hergibt). Nicht hingegen verhält sich die Entscheidung (inhaltlich näher) dazu, ob die Anwendung des § 8 Abs 7 Satz 2 KAG n. F. auf Satzungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Neufassung in Kraft gesetzt wurden, in Fällen, in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Februar 2004 Beiträge nach § 8 Abs 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr hätten erhoben werden können, weil vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte zusätzliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung bestand, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt und insoweit verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen verletzt. Hierzu heißt es in der Entscheidung – wie ausgeführt – lediglich, „vorbehaltlich genauerer Prüfung von Fragen des Vertrauensschutzes könnte in einem solchen Fall, in dem es bisher noch kein gültiges Satzungsrecht gegeben hat, eine auf der Grundlage der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erlassene rechtswirksame Satzung bei Regelung eines entsprechenden Satzungstatbestandes wegen der Dauerwirkung der Anschlussmöglichkeit künftig die Heranziehung aller anschließbaren Grundstücke, und damit auch sog. altangeschlossener Grundstücke, ermöglichen“. Dies entspricht der späteren, vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg.

Eine Fallkonstellation wie die vorstehend beschriebene betrafen auch die Beschlüsse des OVG Berlin- Brandenburg vom 1. September 2005 (a.a.O., Rn. 4 f.) und vom 2. September 2005 (a.a.O., Rn. 6). Im Beschluss vom 1. September 2005 (a.a.O.) heißt es:

„Die Beanstandung, dass das Verwaltungsgericht für die Zeit vor dem 1. Februar 2004 hinsichtlich der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht die Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG – in der bis dahin geltenden Fassung im Sinne der Auslegung, wie sie das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommen hat (Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE – LKV 2001, 132) angewendet und hiernach eine gültige Beitragssatzung verlangt habe, die den Zeitpunkt abdeckt, zu dem die Anschlussmöglichkeit für das betreffende Grundstück bestand (14. November 1994), geht von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Die Ansicht, der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht werde durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (Anm. der Kammer: a.F.) nur für Grundstücke geregelt, die bereits vor Erlass der Beitragssatzung über die Anschlussmöglichkeit verfügten, stimmt nicht mit der gesetzlichen Regelung überein. Vielmehr regelt die Bestimmung allgemein die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Anschlussbeitrag dahin, dass die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann. Da eine Abgabenpflicht ohne wirksame Abgabensatzung nicht entstehen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG), muss dieser Zeitpunkt durch eine gültige Abgabensatzung gedeckt sein. Für Grundstücke, die unter einer Beitragssatzung die Anschlussmöglichkeit erhalten haben, die sich als ungültig erweist, ist hiernach zwar die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden, wohl aber der Zeitpunkt für deren Entstehung festgelegt worden mit der Folge, dass ein auf diesen Zeitpunkt rückwirkender Neubeschluss der Beitragssatzung erforderlich ist, um die sachliche Beitragspflicht zur Entstehung zu bringen. Aus der vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 8. Juni 2000 (a.a.O.), 5. Dezember 2001 (2 A 611/00 – MittStGB Bbg. 2002, 126) und vom 7. Dezember 2004 (2 A 168/02) folgt nichts anderes.

Anderes könnte nur gelten, wenn bei zuvor ungültigem Satzungsrecht die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 in der Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) Anwendung auch für die Zeit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Anwendung fände. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Anwendung der Neufassung ist vom Verwaltungsgericht im Rahmen der summarischen Prüfung zutreffend verneint worden. Für die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist eine Rückwirkung nicht angeordnet worden; die nach der Gesetzesbegründung gewollte „Klarstellung“ kann nicht ohne weiteres dahin interpretiert werden, dass sie auch in die Vergangenheit gerichtet ist. Jedenfalls gibt nicht schon die Geltung der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Duldungsbescheides vom 18. November 2004 etwas dafür her, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Sinne der Neufassung zu entscheiden ist. Wie das Verwaltungsgericht unter wörtlichem Zitat des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 6 Mai 2004 – 2 A 178/02.Z – (KStZ 2004, 198) zutreffend ausgeführt hat, setzt der Erlass eines Duldungsbescheides u.a. die Entstehung des Beitrages als öffentliche Last auf dem betroffenen Grundstück voraus, so dass auf die für dieses Ereignis maßgebende Rechtslage abzustellen ist, wie es das Verwaltungsgericht auch getan hat….“

Im Beschluss vom 2. September 2005 (a.a.O.) wird ausgeführt:

„Es kann nämlich nicht mit der für das Vorliegen ernstlicher Zweifel hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beitragssatzung vom 25. Oktober 2001 ungeachtet der offenen Frage ihrer Wirksamkeit als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides greift. Hierzu müsste sie nach ihrem zeitlichen Geltungsbereich, der ein rückwirkendes In-Kraft-Treten zum 1. Januar 1996 vorsieht, den im Fall des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abdecken. Die sachliche Beitragspflicht wird gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz – KAG - dem Zeitpunkt nach fixiert durch den Zeitpunkt des Inkraftsetzens der ersten Beitragssatzung ungeachtet dessen, ob diese Beitragssatzung gültig ist (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29.98.NE – LKV 2001, 132). Zwar ist die Frage, ob an dieser Rechtsprechung nach Erlass des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294), wodurch „klargestellt“ wurde, dass es für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht einer wirksamen ersten Satzung bedarf, festzuhalten ist, in nachfolgenden Entscheidungen als offen bezeichnet worden (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 – S. 15 f.); im summarischen Verfahren ist insoweit ausgeführt worden, dass die Neufassung mangels Rückwirkungsregelung wahrscheinlich die Rechtslage erst ab dem 1. Februar 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG gestaltet (vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112/04 – MittStGB Bbg 2004, 356; in diesem Sinne mittlerweile auch Ziffer 7.20 der Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (VV-KAG) vom 13. Juni 2005, ABl. S. 702). Diese Bewertung führt im Zusammenhang mit dem hier zu prüfenden Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dazu, dass im Zulassungsverfahren nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von der für den Zulassungsantragsteller günstigen Auffassung ausgegangen werden kann, dass eine Fixierung des Zeitpunkts der sachlichen Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht bereits mit dem Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung vom 28. April 1997, in der als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der 3. Mai 1995 genannt ist, eingetreten ist. Vielmehr steht die Möglichkeit einer späteren Fixierung des Zeitpunkts der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, der durch eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage abgedeckt sein muss, allenfalls gleichgewichtig im Raum….“

Aus diesen Ausführungen erhellt ebenfalls ohne weiteres, dass Gegenstand dieser Entscheidungen wiederum – soweit hier von Interesse - allein die Frage war, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auch dann (gewissermaßen rückwirkend) Geltung beansprucht, wenn sich die zur Heilung einer unwirksamen Beitragssatzung und zur zeitlichen Erfassung bereits erlassener Beitragsbescheide beschlossene Beitragssatzung Rückwirkung auf einen Zeitpunkt beimisst, zu dem noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. Geltung beanspruchte mit der Folge, dass – anders als nach der Rechtslage unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. - eine zeitliche Erfassung der ersten unwirksamen Beitragssatzung nicht erforderlich (gewesen) wäre. Nicht hingegen verhalten sich die Entscheidungen dazu, ob die Anwendung des § 8 Abs 7 Satz 2 KAG n. F. auf Satzungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Neufassung in Kraft gesetzt wurden, in Fällen, in denen bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Februar 2004 Beiträge nach § 8 Abs 7 S 2 KAG a. F. nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt und insoweit verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen verletzt. Nur in diesem Sinne ist auch die vom Klägervertreter bemühte Verwaltungsvorschrift zu verstehen, auf die das OVG Berlin- Brandenburg in seinem Beschluss vom 2. September 2005 (a.a.O.) in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bezug nimmt.

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 u. a. -, juris, Rn. 10, ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Beklagte „sehenden Auges“ einen rechtswidrigen Bescheid erlassen hätte. Darin hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der gerichtlichen Fristsetzung im Falle der Untätigkeit der Behörde (§ 75 Satz 3 VwGO) angenommen, es könne nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden, die Verfassungswidrigkeit der jahrelang geübten Verwaltungspraxis sei angesichts der früheren gefestigten Rechtsprechung für den Zweckverband nicht erkennbar und der Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris, daher überraschend gewesen. Da selbst für den Bürger eine ständige Rechtsprechung nur bei Hinzutreten weiterer Umstände einen Vertrauenstatbestand begründen könne, müsse dies erst recht für eine Behörde gelten, die gemäß Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet sei, das eigene Handeln auf seine Grundrechtskonformität hin zu jeder Zeit kritisch zu prüfen und auch vermeintlich sichere Überzeugungen zur Disposition zu stellen. Diesen Ausführungen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 erfassten Beitragsbescheide von den Gemeinden und Zweckverbänden – treuwidrig – in Kenntnis der Verfassungswidrigkeit und in der bloßen Hoffnung auf den Eintritt von Bestandskraft erlassen worden wären. Die Annahme einer Pflicht der Behörde, sich auf Grund eigener Prüfung darauf einstellen zu müssen, dass eine Beitragserhebung trotz Befolgung der fachgerichtlichen Rechtsprechung verfassungswidrig sein kann, ist nicht gleichbedeutend mit der Aussage, dass bewusst rechtswidrige Beitragsbescheide erlassen worden sind.

Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheids ist auch nicht treuwidrig, weil der Verbandsvorsteher den Beitragsbescheid betrügerisch (§ 263 StGB) erlassen hätte. Schon das Tatbestandsmerkmal einer Täuschung über Tatsachen ist nicht erfüllt. Durch den Erlass des Beitragsbescheides hat der Verbandsvorsteher bestenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Beitragserhebung mangels entgegenstehender damaliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden (gewesen) sei. Diese Erklärung ist, auch was darin erhaltene Tatsachenangaben angeht, nach dem Ausgeführten zutreffend gewesen, da es eine dem entgegenstehende verwaltungsgerichtliche oder gar – entscheidender - oberverwaltungsgerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung eben nicht gab. Ein weiterreichender Erklärungsinhalt ist dem Beitragsbescheid nicht zu entnehmen gewesen, insbesondere keine Erklärung darüber, ob der Verbandsvorsteher innerlich von der Sichtweise überzeugt gewesen ist, eine Beitragserhebung wäre wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht in Betracht gekommen. Ungeachtet der Frage, ob das bloße Vorhandensein einer bestimmten inneren rechtlichen Überzeugung überhaupt betrugsrelevant sein kann (vgl. Perron, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl., 2019, § 263, Rn. 10), spricht im Übrigen nichts dafür, dass sich die Adressaten eines Bescheides, der im Lichte der damaligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht als rechtswidrig anzusehen (gewesen) ist, über die innere Einstellung der für den Bescheiderlass zuständigen Personen überhaupt Gedanken und sogar ihre Zahlung davon abhängig machen. Danach würde es insoweit auch an einer kausalen Irrtumserregung und einer darauf beruhenden Vermögensverfügung fehlen. Eine andere Bewertung ist nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08 -, juris, veranlasst. Im dort entschiedenen Fall lag eine Täuschung über die tatsächlichen Grundlagen der Tarifbemessung vor (Rn. 4).

Es kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, wegen einer – mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides im Erlasszeitpunkt sei die Aufrechterhaltung desselben unerträglich und deshalb von einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auszugehen.

Die „Offensichtlichkeit“ begründenden Umstände sind grundsätzlich (nur) dann gegeben, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel bestehen konnte und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufgedrängt hat bzw. aufdrängen musste, so dass der Behörde zumindest der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 25.17 -, juris; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 15; OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 36 und Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009, a.a.O.; vgl. auch Bayerischer VGH Bayern, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011, a.a.O.; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 – 8 K 4589/16 -, juris; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 8. August 2019 – 6 K 1758/17 -, juris).

Die Rechtswidrigkeit drängte sich vorliegend unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen jedoch, entgegen der Ansicht der Klägerseite, bei Erlass des Beitragsbescheides nicht gleichsam auf. Vor diesem Hintergrund wäre es lebensfremd, anzunehmen, die Verfassungswidrigkeit einer Beitragserhebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sei für den Beklagten offensichtlich gewesen.

Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 12. November 2015 (a.a.O.) die Verfassungsbeschwerden für „offensichtlich begründet“ gehalten hat. Allein hieraus kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der betroffene Beitragsbescheid auch offensichtlich rechtswidrig war und dass der Beklagte dies hätte erkennen und von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen müssen.

Die bloße – etwaige – Erkennbarkeit einer Rechtswidrigkeit stellt bereits keinen bewussten Rechtsverstoß im oben ausgeführten Sinne dar. Das Verdikt, eine Verfassungsbeschwerde sei „offensichtlich begründet“, beruht zudem auf der Regelung des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Nach dieser Norm kann die Kammer des Bundesverfassungsgerichts anstelle des Senats einer Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet und die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden ist. Das Offensichtlichkeitskriterium in § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG und die Frage, wann die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts im Rahmen der Frage, ob das in § 130 Abs. 1 AO angelegte Rücknahmeermessen auf null reduziert ist, offensichtlich ist, sind nicht identisch. Beiden Begriffen liegen unterschiedliche Maßstäbe zugrunde (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 40).

Das Bundesverfassungsgericht selbst hat sich – soweit ersichtlich – bislang nicht zu der Frage verhalten, welche Anforderungen an das Merkmal der „offensichtlichen“ Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu stellen sind und statuiert in den jeweiligen Entscheidungen zumeist apodiktisch, dass eine offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde vorliegt (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Auflage 2015, § 93c Rn. 15 m.w.N.;Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 93c, Rn. 17, Schenk, in: Burkiczak/ Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 93c Rn. 4). Es lässt aber zu, dass die Offensichtlichkeit aufgrund einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ermittelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, juris, Rn. 41 für den Fall der offensichtlichen Unbegründetheit in § 24 Satz 1 BVerfGG). Dementsprechend geht der wohl überwiegende Teil der Literatur davon aus, dass es nicht Voraussetzung ist, dass die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde „auf der Hand liegt“ oder sie auf den ersten Blick erkennbar sein müsste (vgl. nur Scheffczyk, in: BeckOK BVerfGG, 6. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 93c Rn. 10; Lenz/Hansel, a.a.O., Rn. 17). Entscheidend ist, dass die Kammer ihre senatsgleiche Entscheidungskompetenz nur dann ausübt, wenn sie ausschließen kann, dass der Senat oder ein anderer Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts eine andere Auffassung vertreten würde (vgl. Lenz/Hansel, a.a.O.; ähnlich Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: 20. EL Juni 2001, § 93 c Rn. 17; Scheffczyk, a.a.O.). Folglich dient das Offensichtlichkeitskriterium in erster Linie der (gerichtsinternen) Abgrenzung der Entscheidungskompetenz der Senate und Kammern des Bundesverfassungsgerichts. Aus der Perspektive der Kammer muss sowohl die verfassungsrechtliche Vorentscheidung eindeutig sein als auch die Anwendung auf den Einzelfall – gegebenenfalls nach einer ausführlichen Prüfung – derart feststehen, dass auszuschließen ist, dass der Senat des Bundesverfassungsgerichts zu einer abweichenden Entscheidung gelangen würde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass über die Perspektive des Bundesverfassungsgerichts hinaus die Verfassungswidrigkeit der infrage stehenden Maßnahme auch für einen externen Dritten in dieser Art und Weise erkennbar, sie also „offenkundig“ sein müsste (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 40).

Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Festsetzungsverjährung auch nicht deshalb „schlechthin unerträglich“, weil der Beklagte einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt wäre und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hätte. Für einen solchen Sachverhalt ist vorliegend nichts Durchgreifendes ersichtlich. Im Hinblick auf die Komplexität des Problems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die vormalige Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, – a.a.O.; LVerfG, a.a.O.) handelte der Beklagte nach damaliger Auffassung rechtmäßig und folgte der Rechtsprechung.

Ferner ist die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen bestandskräftigen Bescheides nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG deshalb „schlechthin unerträglich“, weil der Beklagte in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen von seiner Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch gemacht hätte, hiervon jedoch im vorliegenden Fall abgesehen hätte, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar wären (vgl. hierzu auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 43 ff.) Denn hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Beklagte lehnt – wie er auch im vorliegenden Verfahren unbestritten vorgetragen hat - in durchgängiger, gerichtsbekannter Verwaltungspraxis Anträge auf Aufhebung von bestandskräftigen Beitragsbescheiden – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - ab.

Die Klägerin kann auch sonst aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 BbgVerf keinen Aufhebungsanspruch herleiten. Insbesondere kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie ohne einen sachlichen Grund mehr zur Refinanzierung der Aufwendungen des Zweckverbands beigetragen hätte als diejenigen beitragspflichtigen „Altanschließer“, deren Bescheide am 17. Dezember 2015 noch nicht in Bestandskraft erwachsen waren und im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben wurden. Zwar liegt insoweit möglicherweise – wenn man insoweit nicht schon von unterschiedlichen sozialen Gruppen ausgeht - eine Ungleichbehandlung innerhalb einer im Wesentlichen vergleichbaren sozialen Gruppe vor, nämlich derjenigen Beitragspflichtigen, bei denen zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids eine hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten war und die deswegen nicht mehr zu einem Beitrag hätten herangezogen werden dürfen. Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflichtigen, die Klagen erhoben und der Beitragspflichtigen, die hierauf verzichtet haben, ist aber sachlich begründet.

Die Bestandskraft von Verwaltungsakten ist – wie bereits ausgeführt - ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Verwaltungsakte sind ebenso wie gerichtliche Entscheidungen aus Gründen der Rechtssicherheit auf Beständigkeit angelegt; sie müssen zur Sicherung ihrer Effizienz und des Rechtsfriedens nach einer bestimmten Zeit, in der sie den dazu berufenen Organen zur inhaltlichen Kontrolle ausgeliefert sind, unangreifbar werden. Dies ist ein rechtsstaatliches Erfordernis, um die aus Gründen der Rechtssicherheit gebotene Stabilität von Verwaltungsentscheidungen zu gewährleisten (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris, Rn. 53 ff., insbes. Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, juris, Rz. 35). Das Rechtsinstitut der Bestandskraft dient insoweit dazu, im konkreten Einzelfall Rechtssicherheit zu schaffen. Dementsprechend liegt der sachliche Grund für die geltend gemachte Ungleichbehandlung gerade darin, ob die betroffenen Beitragsschuldner von den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundgesetz – wie bereits erwähnt – insoweit gerade keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zu entnehmen, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris, Rz. 33). Selbst bei einem Verwaltungsakt, der gegen die Verfassung verstößt, ist einem Bürger daher – wie dargelegt - zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln - notfalls mit der Verfassungsbeschwerde – vorzugehen. Die in § 130 Abs. 1 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 22. August 2005 – 4 ZKO 654/05 -, juris, Rn. 7; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 40; vgl. dazu noch unten). Rechtssicherheit und Bestandskraft sind daher, wie ausgeführt, hinreichende, im Rahmen der Abwägung (§ 130 AO) zu berücksichtigende Gründe (vgl. zur Problematik noch unten). Wer daher der Auffassung gewesen ist, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. dürfe aus verfassungsrechtlichen Gründen nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich haben, musste angesichts des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entweder durch Widerspruchs- und ggf. Klageerhebung, ggf. verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, den Eintritt der Bestandskraft des Beitragsbescheides solange verhindern, bis das Bundesverfassungsgericht sich zur Verfassungsmäßigkeit der uneingeschränkten Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. geäußert hatte, oder selbst Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Vorstehende Überlegungen gelten für den Einwand der hypothetischen Festsetzungsverjährung im vorliegenden Verfahren umso mehr, weil bei Erlass des Beitragsbescheides vom 18. August 2005 wie auch des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2006 die oben zitierten Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O.), des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.) und des Landesverfassungsgerichts Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.) noch nicht vorlagen und die Klägerin schon deshalb nicht davon ausgehen durfte, dass eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 29. Oktober 2019 – 6 K 707/18 -, juris; in diesem Sinne auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 30, wonach es „bei Lichte besehen“ seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2008, a. a. O. aussichtslos gewesen sei, bei den Verwaltungsgerichten erfolgreich Einwände gegen die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. zu erheben). Entsprechendes Handeln ist – wie ausgeführt - auch zumutbar gewesen. Mit § 79 BVerfGG sollen die Rechtsfolgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit begrenzt werden. Der Gesetzgeber hat sich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise für die Rechtssicherheit und gegen einen Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit entschieden. Damit ist als notwendige Konsequenz verbunden, dass die Durchsetzung von Grundrechten nur mittels der Verfassungsbeschwerde gegen den jeweils belastenden Akt der öffentlichen Gewalt erfolgen kann; in rechtskräftig abgeschlossenen, nicht (mehr) der Verfassungsbeschwerde zugänglichen Verfahren ist sie dagegen nicht mehr möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 -, juris, Rn. 14). Wer diese Konsequenz vermeiden möchte, muss danach, wenn die Erlangung von Rechtsschutz vor den Fachgerichten aussichtslos ist, gegebenenfalls selbst Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, juris, Rn. 14). Zum einen ist die Obliegenheit der Rechtsverfolgung auch insoweit logische Last der Rechtsschutzgewährleistung. Zum anderen kommt dem Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gerade dann ein besonderes Gewicht zu, wenn die Praxis sich auf der Grundlage einer gefestigten fachgerichtlichen Rechtsprechung auf eine bestimmte Rechtslage eingestellt und insoweit eine Vielzahl von Verwaltungsakten erlassen hat.

Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2016 (-1 BvR 2322/14-, juris). Aus diesem folgt nicht, dass es unzumutbar gewesen wäre, ein Rechtsbehelfsverfahren durchzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat dort lediglich entschieden, dass es ausnahmsweise im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vereinbar war, diese gegen eine im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs zu erheben, weil eine Klage als von vornherein aussichtslos erscheinen musste (a.a.O., Rz. 12). Das besagt aber vorliegend schon deshalb nicht, dass die Klägerin von Rechtsbehelfen absehen durfte, weil es diese obergerichtliche Rechtsprechung zum damaligen Zeitpunkt gar nicht gab. Der Klägerin blieb es daher unbenommen, ihre gegenteilige Rechtsauffassung im Wege des von der Rechtsordnung gewährten Rechtsschutzes durchzusetzen. Dies ist nach den bereits dargelegten Grundsätzen einem Bürger auch im Fall eines Verfassungsverstoßes zuzumuten.

Soweit andere Einrichtungsträger ihr durch § 130 AO eröffnetes Rücknahmeermessen dahingehend ausgeübt haben sollten, bestandskräftige Beitragsbescheide aufzuheben, ist dies für Art. 3 Abs. 1 GG von vornherein unerheblich, da eine nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtende Ungleichbehandlung nicht vorliegt, wenn die herangezogenen Vergleichssachverhalte von unterschiedlichen Körperschaften bzw. Rechtsträgern verschieden gehandhabt werden. Maßgeblich ist immer nur eine Ungleichbehandlung durch ein und denselben Rechtsträger (vgl. Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, Art. 3 Rn. 6 m.w.N.), die hier – wie ausgeführt - gerade nicht vorliegt.

Weiterhin ist die Aufhebung des Bescheides nicht deshalb geboten, weil die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit sich (sonst) als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellte. Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde "veranlasst" worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen, wobei es allerdings nicht ausreicht, dass diese ihn nur in einer falschen Rechtsansicht bestärkt hat. Ebenso wenig genügt es, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.). Gemessen hieran sind Anhaltspunkte für ein treu- oder sittenwidriges Verhalten des Beklagten nicht ersichtlich.

Dafür dass der Beklagte die Klägerin veranlasst hätte, gegen den aufzuheben beantragten Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Klage zu erheben, bestehen keine Anhaltspunkte.

Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für ein treu- oder sittenwidriges Verhalten des Beklagten nicht ersichtlich. Der Klägerin blieb es – wie ausgeführt - unbenommen, ihre gegenteilige Rechtsansicht zur Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung mit Hilfe des von der Rechtsordnung gewährten umfangreichen Rechtsschutzes, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde, durchzusetzen. Selbst bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist es nach dem Dargelegten einem Bürger auch unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 41). Der Beklagte beruft sich daher nachvollziehbar darauf, dass die die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Umstände in einem Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Werden, wie hier, nur solche Umstände vorgetragen, die im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben regelmäßig ermessensfehlerfrei.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass in dem einschlägigen Fach-recht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden könnte, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 25; vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). Insoweit war zu berücksichtigen, dass dem veranlagten Grundstück durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserversorgungseinrichtung des Beklagten ein Vorteil gewährt wird, der Anschlussbeitrag lediglich wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden durfte. Die Klägerin war dem Grunde nach beitragspflichtig, woran der Umstand, dass das Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserversorgungseinrichtung des Beklagten gehabt haben mag, nichts ändert (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil der Kammer vom 20. Mai 2019 – 6 K 890/17 -, juris, Rn. 19; ebenso VG Frankfurt (Oder). Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 40). Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand insoweit dem Grunde nach auch eine Beitragserhebungspflicht. Denn hat der Einrichtungsträger – wie hier – eine Beitragssatzung erlassen, verdichtet sich das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen dahin, diesen Beitragsanspruch auch zu realisieren, also zu einer Beitragserhebungspflicht (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 -, MittStGB 2002, 126; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, LKV 2004, 555, 557; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt-Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356).

Dahinstehen kann, ob in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach einem in der – wie oben ausgeführt – grds. nicht anwendbaren Vorschrift des § 51 VwVfG möglicherweise zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken bei einer nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage bestehen kann, wie die Klägerseite ausweislich ihrer Ausführungen möglicherweise zu meinen scheint (in diesem Sinne zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 1983 – 2 B 1943/83 -, KStZ 1984 S. 79; Urteil vom 26. Oktober 1987 – 2 A 2738/84 -, HGZ 1988, 372). Denn dass sich durch die Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 (a.a.O.) die Rechtsprechung geändert hat, begründet auch hiernach keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides. Eine Änderung der Rechtsprechung nach Erlass des Beitragsbescheides stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. - zur Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung: - BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 93.80 u.a. -, NJW 1981, 2595 und vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, DÖV 1993, 532, sowie - zur Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung – OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 1993 - 22 A 2523/92 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn diese Rechtsprechung darauf zurückzuführen ist, dass ein Bundes- oder Landesverfassungsgericht eine Norm für nichtig erklärt oder – wie hier – verfassungskonform ausgelegt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Komm., 18. Aufl. 2017, Rn. 30 m.w.N.).

Soweit sich die Klägerin möglicherweise – zumindest der Sache nach - auf Wiederaufnahmegründe und insbesondere auf § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) beruft, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Norm ist vorliegend bereits ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar.

Auch ist das Rücknahmeermessen nicht deswegen auf null reduziert, weil das Beharren des Beklagten auf der Bestandskraft des betroffenen Beitragsbescheids deswegen rechtsmissbräuchlich wäre, da er ohnehin nach dem Staatshaftungsgesetz (StHG) zu einer Aufhebung des Bescheids oder zu einer Rückzahlung des Betrags verpflichtet wäre. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 8. August 2019, a.a.O.; wie hier VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 42; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 44; VG Potsdam, Urteil vom 25. April 2019 – 8 K 5019/16 -, KStZ 2019, 135). Ungeachtet dessen hätte eine Schadenersatzklage nach dem Staatshaftungsgesetz keine Aussicht auf Erfolg. Der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris, Rn. 8) und ihm folgend das OLG Brandenburg (vgl. Urteil vom 24. September 2019 - 2 U 40/18 -, juris, Rn. 32) verneinen für die vorliegende Fallgestaltung das Bestehen entsprechender Ansprüche. Der Beklagte kann sie demzufolge auch nicht durch eine bestimmte Entscheidung auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO erfüllen müssen (ebenso OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 45).

Schließlich ist festzustellen, dass – entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Auffassung - der angegriffene Bescheid nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG in Verbindung mit § 125 Abs. 1 AO nichtig ist. Der Bescheid leidet aus den vorgenannten Gründen nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung offenkundig wäre (ebenso VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 47).

Der Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die seitens der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Entscheidung des Beklagten leidet aber nicht an Ermessensfehlern.

Wenn die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes nicht schlechthin unerträglich und das Rücknahmeermessen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO damit nicht auf Null reduziert ist, ist es in der Regel ermessensfehlerfrei, dass die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit – wie ausgeführt - nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris Rn. 29; Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 30). Unbeschadet dessen hat der Beklagte ausweislich der angegriffenen Bescheide das ihm bei der zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen erkannt und auch ausgeübt. Dass die Ermessensentscheidung fehlerhaft wäre, ist nicht zu erkennen. Die Klägerseite zeigt nicht auf, dass sich der Beklagte auf sachfremde Erwägungen gestützt oder berücksichtigungsbedürftige Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen hätte. Insbesondere war es ihm entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht verwehrt, seine finanziellen Interessen zu berücksichtigen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. September 2014 - 13 K 2053/13 -, juris Rn. 26; VG Potsdam, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O.). Nach den Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid sowie seinen gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise im vorliegenden Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen sind im Beitragsgebiet flächendeckend Beiträge erhoben worden und ist die Beitragserhebung nahezu abgeschlossen. Eine Rückabwicklung der erhobenen Anschlussbeiträge sei demzufolge mit beträchtlichem Aufwand verbunden, würde Finanzierungslücken hervorrufen und hätte Einfluss auf die zukünftige Kalkulation der laufend zu erhebenden Schmutzwassergebühren. Diese Umstände sind daher Aspekte, die dem Interesse der Beklagten an der Schaffung und Erhaltung von Rechtssicherheit in Bezug auf die zukünftige Gestaltung der Gebührenstruktur zuzuordnen sind und damit keine sachfremden Erwägungen. Das gilt auch für die erfolgte Berücksichtigung des Anschlussvorteils.

Der mit dem (sinngemäß gestellten) Zahlungsantrag verfolgte Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Anwendung findet, hat keinen Erfolg, weil ohne die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte Abänderung des Beitragsbescheides der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Beitrags nicht in Wegfall geraten ist.

Der (sinngemäß gestellte) Hilfsantrag – seine Zulässigkeit unterstellt – war ebenfalls abzulehnen, da nach dem Ausgeführten kein Anspruch besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.