Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.11.2020 – VG 6 K 1002/16
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1113.VG6K1002.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.
Er ist Eigentümer eines in der Gemeinde H...gelegenen Grundstücks (F...), welches mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2016 setze der Beklagte für dieses Grundstück einen Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 7.485,98 Euro fest. Er veranlagte hierbei von dessen Gesamtfläche von 10.130,00 m² eine Teilfläche von 1.715,00 m², ging von deren Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen aus und legte einen Beitragssatz von 2,91 Euro pro m² zugrunde. Unter Anrechnung der bereits auf den Vorausleistungsbescheid vom 9. Oktober 2014 erfolgten Zahlung in Höhe von 60,00 Euro forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines Betrages von 7.425,98 Euro auf.
Gegen diesen Beitragsbescheid erhob der Kläger am 22. Februar 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Aufteilung der Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten in zwei getrennte Anlagen willkürlich sei. Die erfolgten Kanalbaumaßnahmen seien unwirtschaftlich, da eine Überleitung der Abwässer in das näher gelegene F...möglich gewesen wäre. Die Kalkulation des Beitragssatzes berücksichtige nicht die aus Gebühren erzielten Erlöse. Zudem habe der Beklagte vor Erlass seiner Beitragssatzung über kein ordnungsgemäßes Abwasserbeseitigungskonzept für den Ortsteil E...verfügt. Es sei darüber hinaus weder in der Abwasserbeitrags- noch in der Abwasserentsorgungssatzung des Beklagten geregelt, dass E...zu dessen Verbandsgebiet gehöre. Die in der Beitragssatzung vorgesehene Steigerung des Nutzungsfaktors um 0,5 je Vollgeschoss sei unangemessen hoch. Auch widerspreche die Beitragserhebung dem Gleichheitsgrundsatz, da ein Teil der Grundstückseigentümer aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 nicht mehr zu Beiträgen herangezogen werden dürfen, ohne dass der Beklagte dies durch differenzierte Abwassergebühren berücksichtige. Im Übrigen könne das klägerische Grundstück gemäß der Abwasserentsorgungssatzung des Beklagten nicht an dessen Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden, da es an einer Anschlussleitung vom öffentlichen Kanal bis zur Grundstücksgrenze fehle. Darüber hinaus sei das in Rede stehende Grundstück nicht mehr bewohnbar, sodass auch kein Abwasser anfallen könne. Daher hätte auch eine Befreiung vom Anschlusszwang erfolgen müssen. Zudem sei die angerechnete Grundstücksfläche zu groß und nicht nachvollziehbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2016, dem Kläger zugestellt am 4. Juni 2016, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei seinen beiden Abwasserentsorgungseinrichtungen um technisch selbständige und nicht miteinander verbundene Einrichtungen handele, die auch nach der Fusion der beiden Vorgängerverbände zum heutigen Verband weiter bestehen sollten. Die für den Ortsteil E...realisierte Abwassererschließungsmaßnahme habe die kostengünstigste und wirtschaftlich sinnvollste Variante für den Verband dargestellt. Auch sei es nicht erforderlich, für jede Gemeinde ein separates Abwasserbeseitigungskonzept zu erstellen. Die ehemalige Gemeinde E... mit ihrem Ortsteil E...sei bereits 1997 für den Bereich Abwasser dem Rechtsvorgänger des Beklagten beigetreten. Im Übrigen lasse sich seine Zuständigkeit für den Ortsteil E...seiner Abwasserentsorgungssatzung entnehmen, wonach er eine öffentliche Entwässerungsanlage für Schmutzwasser u. a. im Gebiet der Gemeinde H...betreibe. Dieser Gemeinde gehöre auch der Ortsteil E...an. Die maßgebliche Beitragskalkulation sei als zulässige Globalkalkulation erfolgt, bei der die aus Gebühren erwirtschafteten Abschreibungen vollständig berücksichtigt worden seien. Es liege somit keine Doppelveranlagung vor. Auch gegen die in der Beitragssatzung vorgesehene lineare Erhöhung des Nutzungsfaktors für jedes weitere Vollgeschoss sei nichts einzuwenden. Ebenso wenig liege eine Ungleichbehandlung vor, da auch in der Vergangenheit alle Grundstückseigentümer nach dem jeweils geltenden Recht zu einem Abwasserbeitrag herangezogen worden seien. Das klägerische Grundstück verfüge über eine Anschlussmöglichkeit an die Abwasserentsorgungsanlage des Verbandes und unterliege insoweit dem Anschluss- und Benutzungszwang. Der klägerische Antrag auf Befreiung hiervon sein zutreffend abgelehnt worden. Die konkrete Beitragshöhe sei richtig berechnet worden. Das Grundstück liege mit einer Teilfläche von 1.715,00 m² im Innenbereich und sei baurechtlich zweigeschossig bebaubar.
Mit seiner am 4. Juli 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass es im Land Brandenburg keinen dauerhaft rechtlich gesicherten Anschlussvorteil geben könne, da nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg der Vorteil anlagenbezogen sei und dadurch zur jederzeitigen Disposition des Anlagenträgers stehe. Da der Anschlussvorteil nicht dauerhaft rechtlich gesichert sei, könne es für den Kläger weder einen Anschlusszwang noch eine Beitragspflicht geben. Das auf dem Grundstück gelegen Haus sei mindestens 100 Jahre alt und bestehe aus dem Erdgeschoss und einem nicht ausgebauten Dachgeschoss. Die übrige Bebauung in der E... ähnele der des klägerischen Grundstückes.
Der Kläger hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2016 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass der Beitragsbescheid rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Entgegen dem klägerischen Vorbringen verfüge er über ein Abwasserbeseitigungskonzept dessen 2. Fortschreibung auch den Anschluss des Ortsteils E...vorsehe. Dieses Konzept sei bereits in einem anderen Verfahren bei Gericht eingereicht worden, und es werde gebeten, dem Kläger Einsicht zu gewähren. Der durch die Anschlussmöglichkeit vermittelte wirtschaftliche Vorteil sei nicht nur anlagen-, sondern auch grundstücksbezogen und dadurch dauerhaft gesichert. Insbesondere handele es sich bei seiner Abwasserentsorgungsanlage nicht nur um ein Provisorium. Das klägerische Grundstück sei an diese Anlage auch angeschlossen. Dessen konkrete Veranlagung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liege teilweise im unbeplanten Innenbereich und sei tatsächlich mit einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss – also mit zwei Vollgeschossen – bebaut.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren und im Verfahren 6 K 2069/16, die zur Kammersammlung gereichten Satzungs- und Kalkulationsunterlagen nebst Abwasserbeseitigungskonzept sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beitragsbescheid vom 21. Januar 2016 findet seine rechtliche Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W...für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage D... vom 12. Februar 2015 (ABS 2015), welche den Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst.
Die Erhebung eines Abwasserbeitrages auf der Grundlage dieser Satzung scheitert entgegen der im Widerspruchsverfahren sinngemäß geäußerten Auffassung des Klägers zunächst nicht daran, dass es dem Beklagten an Rechtsetzungsbefugnis für das Gebiet des Ortsteils E..., in welchem das streitbefangene Grundstück liegt, mangelt. Der Beklagte ist aufgrund des Zusammenschlusses des Zweckverbandes Trink- und Abwasser D... und Umland (Z...) und des Abwasserzweckverbandes S..., an dessen Wirksamkeit keine Zweifel bestehen (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 –, juris Rn. 48; Urteil vom 29. März 2007 – 6 K 456/02 -, S. 12 ff. des E.A.), gemäß § 22 a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) in der im Zeitpunkt des Zusammenschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 Rechtsnachfolger unter anderem des Z...geworden, der seinerseits ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises E... in seinem Feststellungsbescheid vom 6. Oktober 2001 (öffentlich bekannt gemacht im „Amtsblatt für den Landkreis E...“ Nr. 24, 6. Jahrgang vom 13. Dezember 2001) nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 23. Juli 1992 entstanden galt. Damit ist auch die Kompetenz zum Erlass von Abwasserbeitragssatzungen für das Gebiet des Ortsteils E...auf den Beklagten übergegangen. Denn ausweislich der am 26. Juni 1997 in Kraft getretenen 7. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Z...in der hier maßgeblichen Gestalt des oben genannten Feststellungsbescheides des Landrates des Landkreises E... gehörte die ehemalige Gemeinde E... mit ihrem Ortsteil E...für den Bereich Abwasser seit dem Jahr 1997 dem Z...an.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der ABS 2015 bestehen nicht. Die Satzung wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W...(WAV) Nr. 2 vom 18. Februar 2015 auf den Seiten 9 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Auch materielle Satzungsfehler liegen nicht vor. Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 – (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der nahezu gleichlautenden Vorgängersatzung vom 14. August 2012 (ABS 2012) festgestellt und gilt insbesondere auch für die vom Kläger im Widerspruchsverfahren gerügte Steigerung des Nutzungsfaktors um 0,5 je zulässiges Vollgeschoss (§ 7 Abs. 1 ABS 2015). An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der ABS 2015 fest.
Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich des in § 8 ABS 2015 festgesetzten und ebenfalls mit der Vorgängersatzung (vgl. § 8 Abs. 2 ABS 2012) übereinstimmenden Beitragssatzes in Höhe von 2,91 Euro. Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren sinngemäß gerügt hat, für dessen Kalkulation seien die bei der Gebührenerhebung im Verbandsgebiet erzielten Erlöse nicht berücksichtigt worden, vermag er damit nicht durchzudringen. Ausweislich der hier maßgeblichen Beitragskalkulation des Beklagten vom 20. Januar 2015 bleiben nämlich bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage D... und Umland die aus Gebühren erwirtschafteten Abschreibungen außer Betracht. Der Beklagte beziffert diese Abschreibungen in seiner Beitragskalkulation mit 7.163.052,55 Euro. Mithin ist hier nichts dafür ersichtlich, dass das vom OVG Berlin-Brandenburg entwickelte Verbot der abgabenübergreifenden Doppelbelastung (Urteile vom 14. November 2013 – 9 B 34.12 –, juris Rn. 52f. und 9 B 35.12, juris Rn. 51f.) – soweit dieser Rechtsprechung überhaupt gefolgt werden sollte – verletzt sein könnte.
Auch darüber hinaus sind keine Kalkulationsmängel erkennbar. Im gerichtlichen Verfahren wird - unbeschadet hier nicht erhobener weiterer substantiierter Einwendungen des Klägers - die Beitragskalkulation nur insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 –, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht. Eine Prüfung „ins Blaue hinein“ gehört demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 -, juris Rn. 30; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 –, juris Rn. 2; Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 –, juris Rn. 31).
Gemessen daran ist die Beitragskalkulation des Beklagten hinreichend plausibel. Es handelt sich um eine zulässige Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, bei der zunächst der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes sowie die zu berücksichtigenden Flächeneinheiten ermittelt werden und sodann der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfallende Betrag berechnet wird. Hierzu hat der Beklagte vorliegend für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ABS 2015 in Bezug auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage D... und Umland Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von insgesamt 50.004.581,12 Euro zugrunde gelegt. Die Kammer hat mangels substantiierter geltend gemachter Bedenken des Klägers keinen Anlass, diese tatsächlichen Aufwendungen in Frage zu stellen. Hiervon wurden kalkulatorisch 12.723.554,86 Euro an Fördermitteln sowie 7.163.052,55 Euro an aus Gebühren erwirtschafteten Abschreibungen abgezogen mit der Folge, dass ein beitragsfähiger Aufwand von 30.117.973,71 Euro prognostiziert werden durfte. Geteilt durch die prognostizierte Veranlagungsfläche von 9.260.776,00 m² ergibt dies einen maximal zulässigen Beitragssatz von 3,25 Euro/m². Dieser Satz liegt über dem tatsächlich in der ABS 2015 festgelegten Beitragssatz von 2,91 Euro/m².
Die Unwirksamkeit der ABS 2015 ergibt sich auch nicht daraus, dass diese in Anknüpfung an die Abwasserentsorgungssatzungen des Beklagten vom 17. August 2011 und vom 10. April 2019 vom Vorhandensein zweier rechtlich selbständiger, leitungsgebundener öffentlicher Entwässerungsanlagen für Schmutzwasser im Verbandsgebiet („S...“ sowie „D...“) ausgeht. Gegen die entsprechenden Festlegungen in den genannten Abwasserentsorgungssatzungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2016 sind die Schmutzwasserentsorgungsanlagen in den beiden vorgenannten Entsorgungsgebieten technisch voneinander unabhängig. In diesem Fall liegt es regelmäßig im Organisationsermessen des Einrichtungsträgers, ob er die technisch getrennten Entsorgungssysteme in einer Einrichtung oder in voneinander rechtlich getrennten öffentlichen Einrichtungen betreibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020 – 9 A 4.17 –, juris Rn. 45; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02 -, juris Rn. 43). Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vorliegend gesonderte Abwasserbeitragssatzungen für die Entsorgungsgebiete S...und D... erlassen hat.
Der Gültigkeit der Beitragssatzung des Beklagten steht schließlich auch der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg nicht entgegen. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass seine Heranziehung zu einem Abwassereitrag eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Nutzern der Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten darstellt, die infolge der Beschlüsse des BVerfG vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden können, weil sie sich auf eine hypothetische Festsetzungsverjährung berufen können (vgl. zu den Einzelheiten der hypothetischen Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris Rn. 11). Die unterschiedliche Behandlung der Grundstückseigentümer ist jedoch sachlich begründet. Soweit die Satzung des Beklagten im Rahmen der vom BVerfG vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung weiterhin eine Beitragserhebung gestattet, handelt es sich ausnahmslos um Fälle, in denen - anders, als in den anderen Fällen – kein schutzwürdiges Vertrauen gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG besteht. Das rechtfertigt eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Instruments der Beitragsfinanzierung, zumal jedenfalls die Möglichkeit sogenannter gespaltener Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 –, juris Rn. 39). Ob der Satzungsgeber hiervon Gebrauch macht, ist für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Übrigen unerheblich. Zwar können Unterschiede auf der Beitragsebene es unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit erforderlich machen, einen gruppengerechten Ausgleich auf der Gebührenebene – z. B. in Form gespaltener Gebührensätze - zu schaffen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020 – 9 A 6.17 –, juris Rn. 55; Beschluss vom 13. August 2019 – 9 A 10.17 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Wird ein solcher Ausgleich nicht hergestellt, ist dies aber ausschließlich ein Fehler der Gebühr, welcher nicht den Beitrag infiziert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 –, juris Rn. 13; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46).
Auf Grundlage der wirksamen Beitragssatzung ist die sachliche Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück entstanden. Der Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b) ABS 2015 ist vorliegend erfüllt. Danach unterliegt ein an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenes oder anschließbares Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegt und ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder gewerblich nutzbar ist oder tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt wird, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Grundstück des Klägers liegt ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Satzung über die Klarstellung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortslage des OT E...der Gemeinde H...in der Fassung vom Februar 2008 teilweise im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und ist u. a. mit einem Wohnhaus bebaut, das sich auf der im Innenbereich gelegenen Teilfläche befindet. Das Grundstück verfügt nach den rechtskräftigen Feststellungen der Kammer im Verfahren VG 6 K 2069/16 zudem über eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten.
Das Vorbringen des Klägers zu der von ihm beanstandeten Festlegung des Grundstücksanschlusses durch den Verband und zum Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwanges bzw. der von ihm beantragten Befreiung hiervon ist für die Entstehung der Beitragspflicht ohne Bedeutung. Nach § 8 Abs. 2 KAG werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Darauf, ob das Grundstück (schon) tatsächlich angeschlossen ist oder aufgrund eines bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs (noch) angeschlossen werden muss, kommt es nicht an. Vielmehr kann der Eigentümer eines Grundstücks zu Anschlussbeiträgen schon dann herangezogen werden, wenn das Grundstück – so wie hier - durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Einrichtung oder Anlage zur Abwasserentsorgung eine Steigerung seines Gebrauchswertes erfährt. Dazu gehört insbesondere die Berechtigung, sich an die öffentliche Einrichtung anzuschließen und dadurch über eine dauerhafte rechtlich und tatsächlich gesicherte Entsorgungsmöglichkeit zu verfügen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2019 – 6 L 482/17 –, juris Rn. 27; Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 6 L 265/14 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 27. Februar 2012 – 6 L 272/11 -, juris Rn. 18).
Soweit der Kläger hierzu unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, juris Rn. 30) darüber hinaus vorträgt, ein dauerhaft gesicherter Anschlussvorteil als Grundlage der Beitragserhebung könne nicht mehr entstehen, da bei Zugrundelegung des anlagenbezogenen Vorteilsbegriffs der bisherige Anschlussvorteil beispielsweise durch Eingemeindungen oder auch durch Neugründung oder Umbildung von Zweckverbänden jederzeit wegfallen könne, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
Zwar ist der Anschlussbeitrag nicht nur maßnahme- und grundstücksbezogen, sondern auch anlagenbezogen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2020 - 9 S 7.20 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 S 6.18 -, juris Rn. 7, Beschluss vom 26. April 2018 - 9 N 1.17 -, juris Rn. 14). Auch wird die Anlage nicht technisch, sondern rechtlich definiert, was selbst bei unveränderten technischen Gegebenheiten dazu führen kann, dass Grundstückseigentümer erneut zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden können, wenn sich dieser „zweite“ Beitrag auf eine Anlage bezieht, die rechtlich nicht mit der Anlage identisch ist, in Bezug auf die früher schon einmal ein Beitrag erhoben worden ist. Hierfür muss aber etwas geschehen, das über die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der „ersten“ Anlage noch hinausgeht (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Ein solcher zur Beendigung der „Lebensgeschichte“ der ersten Anlage führende Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn zwei oder mehr Entsorgungsanlagen zu einer einheitlichen Anlage im Rechtssinne zusammengeführt werden oder eine Anlage im Rechtssinne in zwei oder mehr Anlagen im Rechtssinne aufgeteilt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - 9 N 191.17 -, juris Rn. 12 f.). Beides kann aber nicht nach Belieben geschehen. Die Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag in Bezug auf eine Anlage gezahlt haben, verlieren durch das Aufgehen dieser Anlage in einer rechtlich anderen Anlage bzw. durch die Aufteilung dieser Anlage in mehrere rechtlich selbständige Anlagen zwar ohnehin nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips, sondern können ggf. einen Belastungsausgleich verlangen, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der neuen Anlage im Rechtssinne geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, juris, Rn. 10). Gleichwohl muss vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung, den es ernst zu nehmen gilt, sichergestellt sein, dass nicht gleichsam durch einen „Federstrich“ neue Anlagen mit neuen Herstellungsbeitragspflichten geschaffen werden können. Es ist deshalb nur dann von der Schaffung einer gänzlich neuen Anlage (statt der bloßen Erweiterung einer bestehenden Anlage) auszugehen, wenn nach der Verkehrsauffassung - gerade auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung und der vom Gesetzgeber schon berücksichtigten Veränderbarkeit einer als solcher fortbestehenden Anlage - unzweifelhaft eine neue Anlage entstanden ist. Dazu müssen so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass „seine“ bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (vgl. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 18. März 2020 - 9 N 191.17 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 17. Februar 2020 - 9 S 19.19 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 26. April 2018 - 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15).
Der Erhebung eines Herstellungsbeitrages steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte – wie der Kläger meint – über kein Abwasserbeseitigungskonzept verfügt. Ungeachtet der Frage, ob man ein solches Abwasserbeseitigungskonzept für die Beurteilung der Frage, ob ein Herstellungstatbestand gegeben ist bzw. ob der in die Kalkulation des Beitragssatzes eingestellte Herstellungsaufwand beitragsfähig ist, überhaupt grundsätzlich für erforderlich erachtet (offen lassend: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 30. April 2019 - 6 L 482/17 -, juris Rn. 12; Urteil vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 –, juris Rn. 48 f.; Urteil vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 –, juris Rn. 38 f.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 9 N 89.17 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 S 85.11 –, juris Rn. 13), verfügt der Beklagte über ein solches von seinem Rechtsvorgänger erstelltes Konzept. Es wurde von ihm im Verfahren VG 6 K 906/13 eingereicht, befindet sich in der Sammlung des Gerichts und dem Kläger ist im hiesigen Verfahren Gelegenheit der Einsichtnahme gegeben worden. Die erste und zweite Fortschreibung dieses Abwasserbeseitigungskonzeptes von Februar 2002 und von August 2005 sehen auch den Anschluss des Ortsteils E...an die Kläranlage in L...vor.
Soweit der Kläger hiergegen im Widerspruchsverfahren eingewandt hat, dass dies das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletze, da eine Überleitung der Abwässer aus E...zur näher gelegenen Kläranlage in F...hätte erfolgen können, vermag er damit nicht durchzudringen. Ob der Verband bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste (und kostengünstigste) Lösung gewählt hat, steht nicht zur Entscheidung des Gerichts. Denn dieser hat bei der Ausgestaltung seiner Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Gelände, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann der Verband nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wie er seine Kanalisation baut. Ihm steht daher bei der Ausgestaltung seiner leitungsgebundenen öffentlichen Entsorgungseinrichtung ein weites Planungs- und Organisationsermessen zu, das vom Gericht lediglich auf Verstöße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu überprüfen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. August 2018 – 4 K 221/15 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 4. Juli 2014 – 2 L 126/12 –, juris Rn. 43; Urteil vom 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, juris Rn. 26; Thüringer OVG, Urteil vom 30. November 2017 – 4 KO 823/14 –, juris Rn. 76; VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2019 – 6 L 482/17 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 18. Mai 2012 – 6 L 81/12 -, juris Rn. 23). Für einen solchen Verstoß ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Schon der ersten Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes von Februar 2002 lassen sich sachliche Gründe für eine Überleitung der Abwässer nach L...entnehmen. Namentlich hat der Rechtsvorgänger des Beklagten drei Entwässerungslösungen für E...– darunter auch eine Überleitung der Abwässer nach F...– verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Überleitung zur Kläranlage in L...– wie er dies auch im Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2016 nochmals näher erläutert hat – die wirtschaftlichste Lösung darstellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes das Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Im Übrigen ist auch eine Beanstandung des fortgeschriebenen Konzeptes durch die zuständige Wasserbehörde gemäß § 67 Abs. 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ersichtlich nicht erfolgt.
Die konkrete Veranlagung des Grundstücks ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat ausweislich der mit Schriftsatz vom 21. April 2020 eingereichten farblich markierten Liegenschaftskarte sowie ausweislich der mit demselben Schriftsatz eingereichten Klarstellungs- und Abrundungssatzung für den Ortsteil E...das insgesamt 10.130,00 m ² große Grundstück nur mit der im Innenbereich gelegenen Teilfläche von 1.715,00 m² veranlagt. Diese Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken. Sie findet ihre satzungsrechtliche Grundlage in § 6 Nr. 7 ABS 2015, wonach bei einem Grundstück, das über die Grenzen eines der anderen in § 6 aufgeführten Bereiche hinaus in den Außenbereich reicht, diejenige Fläche als Grundstücksfläche gilt, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich oder gewerblich nutzbar ist. Dies ist bei einem vom Innen- in den Außenbereich übergehenden Grundstück regelmäßig nur die im Innenbereich gelegene Fläche, da diese grundsätzlich einer baulichen Nutzung offen steht, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten und damit durch die abwasserseitige Erschließung üblicherweise nicht bevorteilt sind. Anhaltspunkte, dass dies vorliegend ausnahmsweise anders sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, dass das auf der Innenbereichsfläche gelegene Wohnhaus – wie der Kläger vorgetragen hat – unbewohnbar ist. Das derzeitige Fehlen einer abwasserrelevanten Nutzung vermag nichts daran zu ändern, dass die im Innenbereich gelegene Teilfläche einer baulichen Nutzung grundsätzlich offensteht und damit als entsprechend wirtschaftlich bevorteilt im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG angesehen werden darf (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 67; Urteil vom 9. Februar 2012 – 6 K 2/11 –, juris Rn. 70).
Auch die für das Grundstück zugrunde gelegten und vom Kläger jedenfalls nicht substantiiert bestrittenen 2 Vollgeschosse und der daraus folgende Nutzungsfaktor von 1,5 sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre satzungsrechtliche Grundlage in § 7 Abs. 5 ABS 2015. Nach dessen Satz 1 richtet sich bei bebauten Grundstücken, die aus dem unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich hineinreichen, der Nutzungsfaktor nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch nach der Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse.
Vorliegend ist das streitgegenständliche Grundstück – ungeachtet der Frage, ob auch das darauf befindliche Wohnhaus über zwei Vollgeschosse verfügt - zumindest baurechtlich zweigeschossig bebaubar. Nach § 7 Abs. 9 ABS 2015, der insoweit die Regelungen in § 2 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (BbgBO a. F.) wiedergibt, gelten alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt, als Vollgeschosse (Satz 1). Nur Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Vollgeschosse (Satz 2). Nach dieser Definition dürfte vermutlich schon das auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindliche Wohnhaus als zweigeschossig im Sinne der Abwasserbeitragsatzung des Beklagten einzustufen sein. Denn es verfügt ausweislich der von diesem mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 eingereichten Fotos neben einem Erdgeschoss noch über ein Dachgeschoss mit Fenstern, in welchem aufgrund des durch die Fotos vermittelten Eindrucks - auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Dachschrägen - Aufenthaltsräume im Sinne von § 2 Abs. 5 BbgBO a. F. möglich sein dürften.
Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn wie sich den Luftbildaufnahmen und Ansichten in dem allgemein zugänglichen Informationsportal Brandenburg-Viewer sowie in Google Maps entnehmen lässt, ist jedenfalls die nähere Umgebung des Grundstücks im Sinne von § 34 BauGB von zweigeschossigen Gebäuden geprägt. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang insbesondere das gegenüber liegenden Wohnhaus in der E...Daneben befinden sich in der E... noch mehrere Gebäude, die – wie zum Beispiel das auf dem Nachbargrundstück in der E... befindliche Wohnhaus - neben einem Erdgeschoss noch über ein Dachgeschoss mit Fenstern verfügen. Anhaltspunkte dafür, dass in keinem dieser Dachgeschosse Aufenthaltsräume gemäß § 2 Abs. 5 BbgBO a. F in Verbindung mit § 40 BbgBO a. F. möglich sind, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).