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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 19.03.2021 – 6 K 326/15

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0319.6K326.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.

Sie sind gemeinschaftlich Eigentümer der in der Gemarkung G..., welche über eine Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten verfügen.

Mit Bescheid vom 31. März 2014 setzte der Rechtsvorgänger des Beklagten für die vorgenannten Flurstücke einen Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 3.912,94 Euro fest und forderte die Kläger zur Zahlung eines Betrages von 2.133,68 Euro auf. Für die Beitragsberechnung wurden eine Grundstücksfläche von 1.093,00 m² und ein Nutzungsfaktor von 1,0 für eine eingeschossige Bebaubarkeit zugrunde gelegt, ausgehend von einem Beitragssatz von 3,58 Euro pro m². Das Abweichen des Zahlbetrages vom festgesetzten Beitrag wurde in einem Begleitschreiben zum Beitragsbescheid damit begründet, dass die Vollziehung des auf das 497 m² große Flurstück 4... entfallenden Beitrages im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ausgesetzt werde, da dieses derzeit nicht zu Wohn- oder Wirtschaftszwecken genutzt werde.

Gegen den Beitragsbescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 28. April 2014, eingegangen am 29. April 2014, Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2015, den Klägern zugestellt am 11. Februar 2015, zurück.

Daraufhin haben die Kläger am 11. März 2015 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor, dass erhebliche Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung des Verbandes bestehen, insbesondere an der ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung der Satzung. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger für beide Flurstücke in Anspruch genommen werden, obwohl nur ein Flurstück bebaut und mit einem Anschluss versehen sei. Darüber hinaus sei den Klägern beim Erwerb des Grundstücks vom Veräußerer mitgeteilt worden, dass sämtliche Beiträge vom Verband bereits geltend gemacht und vom Veräußerer beglichen worden seien.

Die Kläger haben schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2015 aufzuheben.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass die Heranziehung der Kläger zu einem Anschlussbeitrag auf Grundlage der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Beitragssatzung zur Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes C... vom 12. Dezember 2013 erfolgt sei. Bei dieser handele es sich um die erste wirksame Beitragssatzung des Verbandes. Erst diese Satzung habe die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück zur Entstehung gebracht, so dass bei Erlass des Beitragsbescheides vom 31. März 2014 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei. Von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 zu § 8 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg werde das streitgegenständliche Grundstück nicht erfasst, da dieses erst seit dem Jahr 2007 über eine Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung verfüge. Auch eine Doppelveranlagung liege nicht vor, da das Grundstück erstmalig und ausschließlich mit dem hier angefochtenen Bescheid zu einem Beitrag herangezogen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.

Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da der ursprünglich beklagte Abwasserzweckverband C... durch den mit Bescheid der Kommunalaufsichtsbehörde vom 30. Oktober 2018 (veröffentlicht im Amtsblatt für B... – Nr. 47 vom 21. November 2018) genehmigten Austritt der Stadt C... gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 kraft Gesetzes aufgelöst und die Gemeinde N... als einzig verbliebenes Verbandsmitglied Rechtsnachfolgerin geworden ist.

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beitragsbescheid vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2015 findet seine rechtliche Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) entweder in der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Beitragssatzung zur Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes C... vom 12. Dezember 2013 (BS 2013) oder in der rückwirkend zum 1. April 2014 in Kraft getretenen Beitragssatzung zur Abwassersatzung vom 15. Oktober 2015 (BS 2015). Erstere ist die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides geltende Beitragssatzung des Beklagten. Letztere erfasst den Widerspruchsbescheid in zeitlicher Hinsicht. Da die beiden Satzungen in weiten Teilen übereinstimmen und insbesondere zur gleichen Beitragshöhe führen, ist es ausreichend, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls in einer der beiden Satzungen seine satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage findet.

Die BS 2013 ist, wie in § 18 Abs. 1 der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes C... vom 5. Oktober 2006 in der bei Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung maßgeblichen Fassung der 8. Änderungssatzung vom 15. Oktober 2009 vorgeschrieben, sowohl im Amtsblatt für die Gemeinde N... (Nr. 12/2013 vom 21. Dezember 2013, S. 2 ff.) als auch im Amtsblatt für die Stadt C... (Nr. 17 vom 28. Dezember 2013, S. 3 ff.) bekannt gemacht worden und enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Satzungsmindestbestandteile. Nichts Anderes gilt für die entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 1. Juni 2015 sowohl im Amtsblatt für die Gemeinde N... (Nr. 12/2015 vom 28. November 2015, S. 6 ff.) als auch im Amtsblatt für die Stadt C... (Nr. 10 vom 21. November 2015, S. 7 ff.) in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemachte BS 2015.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsregelungen bestehen keine. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die den Beitragsmaßstab betreffenden Regelungen in § 6 BS 2013 Lücken aufweisen. So fehlt es an einer Regelung, wie die Zahl der Vollgeschosse bei unbebauten oder mit weniger als einem Vollgeschoss bebauten Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu ermitteln ist, wenn in diesem weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe oder die Baumassenzahl festgesetzt sind und sich die Vollgeschosszahl auch nicht anhand der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse (§ 6 Abs. 4 Buchstabe e) BS 2013) ermitteln lässt, wie dies etwa bei Neubaugebieten am Ortsrand oder auf der „grünen Wiese“ der Fall wäre. Ferner mangelt es dem Beitragsmaßstab der BS 2013 an einer Regelung für Grundstücke im Außenbereich i. S. v. § 35 Baugesetzbuch (BauGB), auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf oder tatsächlich verwirklicht worden ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind oder so tatsächlich genutzt werden (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, - 9 B 62.11 -, juris Rn. 25 f).

Die vorgenannten Maßstabslücken dürften jedoch unschädlich sein, da keine Anwendungsfälle ersichtlich sind, die hiervon erfasst sind (vgl. zur Unbeachtlichkeit von Maßstabslücken OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 –, juris Rn. 6; Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 –, juris Rn. 26; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, juris Rn. 72). So stellt es wohl keinen zu erwartenden Fall dar, dass ein Bebauungsplan nur Festsetzungen zur Geschossflächen- bzw. Grundflächenzahl enthält und mangels Umgebungsbebauung auch sonst nicht abgeleitet werden kann, wie viele Vollgeschosse, wie hoch oder mit welcher Baumassenzahl gebaut werden darf. Ein solcher Plan dürfte bereits rechtswidrig sein, weil ihm die städtebaulich ordnende Funktion fehlt (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. März 2009 - 2 C 312/08 -, Juris Rn. 34 ff.). Unbeschadet dessen ist auch nicht zu erwarten, dass der Plangeber den Aufwand eines Bebauungsplanungsverfahrens für einen derart rudimentären Plan betreibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 9 S 44.14 –, juris Rn.5). Hinsichtlich der Außenbereichsgrundstücke hat der Beklagte mit Schriftsätzen vom 1. April 2020 und vom 12. November 2020 Stellungnahmen der (ehemaligen) Verbandsmitglieder eingereicht, wonach im Verbandsgebiet keine Außenbereichsgrundstücke vorhanden seien, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich nutzbar sind und solche Grundstücke auch künftig nicht zu erwarten seien.

Letztlich kann dies aber dahin stehen. Denn selbst wenn sich der Beitragsmaßstab aufgrund der angesprochenen Lücken wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit als unwirksam und damit die gesamte BS 2013 als nichtig erweisen würde, ließe sich der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides jedenfalls auf die BS 2015 stützen. Denn deren Beitragsmaßstab erfasst solche Grundstücke nunmehr vollständig. Er enthält in § 6 Abs. 7 Satz 1 BS 2015 eine Auffangregelung, wonach bei Grundstücken, die bebaubar sind oder gewerblich bzw. in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen, ohne dass eine Bebauung mit einem Vollgeschoss zulässig oder tatsächlich vorhanden ist, ein Nutzungsfaktor von 1,0 gilt. Gleiches gilt nach § 6 Abs. 7 Satz 2 BS 2015 für tatsächlich bebaute oder gewerblich bzw. vergleichbar in sonstiger Weise genutzte Grundstücke im Außenbereich, bei denen keine Bebauung mit mindestens einem Vollgeschoss vorhanden ist.

Insoweit stünde dann auch deren in § 17 BS 2015 vorgesehenem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. April 2014 nichts entgegen, da der Ersatz einer unwirksamen Satzung – hier der als unwirksam unterstellten BS 2013 – allgemein für zulässig und insbesondere mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar erachtet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 9 S 20.10 –, juris Rn. 3 m. w. N.) und sämtliche der BS 2013 vorangegangenen Beitragssatzungen des Abwasserzweckverbandes ebenfalls unwirksam waren (vgl. hierzu noch unten).

Darüber hinaus bestehen hier keine Anhaltspunkte, an der Wirksamkeit der Satzungen zu zweifeln. Eine weitergehende Überprüfung derselben im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) war insoweit nicht veranlasst, da die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben haben (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 18. November 2014 – 6 K 1220/12 –, juris Rn. 16 m. w. N.).

Auch die konkrete Veranlagung ist nicht zu beanstanden. Sowohl auf der Grundlage der vermutlich wirksamen BS 2013 als auch der jedenfalls wirksamen BS 2015 ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.

Der Beitragstatbestand des nahezu gleichlautenden § 4 Abs. 1 BS 2013 und BS 2015 ist erfüllt. Danach unterliegen Grundstücke, die an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Schmutzwasser(beseitigungs)anlage angeschlossen werden können oder angeschlossen sind, der Beitragspflicht, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind, oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt. Dies ist hier der Fall. Das Grundstück liegt nach den von den Klägern nicht bestrittenen Erläuterungen zur Beitragsermittlung in Anlage 3 zum Beitragsbescheid, die durch die Eindrücke durch die in Google Maps eingestellte Luftbildaufnahme bestätigt werden, im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und ist – was die Kläger ebenso wenig bestritten haben – mit einem Wohnhaus bebaut. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten verfügt das Grundstück zudem seit dem Jahr 2007 über eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung. Soweit in § 4 Abs. 1 ABS 2015 darüber hinaus das Bestehen eines Anschlussrechts für das Grundstück gefordert wird, ist nichts dafür vorgetragen und auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass ein solches Recht zum Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks an den im Schmiedeweg verlaufenden Kanal nicht besteht.

Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Beklagte im Beitragsbescheid vom 31. März 2014 zwei – nach Lage der Akten – selbständige Buchgrundstücke (Flurstücke 4... ) gemeinsam als ein Grundstück veranlagt hat. Die beiden Flurstücke bilden eine wirtschaftliche Einheit. Nach dem gleichlautenden § 2 Abs. 1 BS 2015 und BS 2013 gilt als Grundstück im Sinne dieser Satzungen – unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung – jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit bildet. Diese Satzungsregelung knüpft an den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff an, welcher auch der Regelung des § 8 KAG zugrunde liegt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 41). Dieser richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus. Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist danach - unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch - diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die er den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend bereits: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46). Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit. Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken ist das diejenige Fläche, die selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2015 – 9 S 3.15 –, juris Rn. 9; Urteil vom 14. November 2013 – 9 B 35.12 -, juris Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2014 – 9 B 5.11 -, juris Rn. 21).

Danach ist die Zusammenfassung der Flurstücke 4... als ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne nicht zu beanstanden. Denn das Flurstück 4... ist aufgrund seiner Lage nicht selbstständig nutzbar. Zwar liegt es – wie oben ausgeführt wurde – ebenso wie das Flurstück 4... im unbeplanten Innenbereich und hat danach grundsätzlich Baulandqualität. Auch verfügt es mit 497 m² über die für eine Bebauung erforderliche Größe. Allerdings handelt es sich bei dem Flurstück 4... ausweislich des im Verwaltungsvorgangs enthaltenen Kartenauszuges und wie sich auch aus den Luftbildaufnahmen und Ansichten in dem allgemein zugänglichen Informationsportal Brandenburg-Viewer sowie in Google Maps entnehmen lässt um ein sogenanntes „gefangenes“ Hinterliegergrundstück, das keinen Zugang zur öffentlichen Straße hat. Es lässt sich daher nur im Verbund mit dem vorgelagerten Flurstück 4..., welches ebenfalls im Eigentum der Kläger steht, in einer wirtschaftlich sinnvollen Weise nutzen. Eine solche gemeinsame Nutzung ist vorliegend auch tatsächlich verwirklicht. Es handelt sich bei dem Flurstück 4... um die laut der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Stellungnahme der Kläger im Anhörungsverfahren als Gartenbereich genutzte rückwärtige Verlängerung des bebauten Flurstücks 4... und damit um eine typische wohnakzessorische Nutzung für ein wohnbaulich genutztes Grundstück.

Der Beitragserhebung steht vorliegend auch kein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 f. AO entgegen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre betragende Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Dies setzt wiederum nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG neben dem Bestehen einer Anschlussmöglichkeit das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung voraus. Danach ist die Beitragsforderung noch nicht verjährt gewesen, als der Beitragsbescheid vom 31. März 2014 erlassen wurde. Denn der Beklagte verfügte frühestens mit der am 1. Januar 2014 in Kraft getreten BS 2013 über wirksames Satzungsrecht. Alle vorangegangenen Beitragssatzungen waren unwirksam.

Als unwirksam erweist sich insoweit zunächst die Beitragssatzung zur Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes C... vom 30. April 2009 (BS 2009). Denn deren Beitragsmaßstab ist unvollständig und damit unwirksam, was zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG). Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 9 S 44.14 -, juris Rn. 5; Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris Rn. 19; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 6 L 57/08 -, juris Rn. 10; Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 24). Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, damit die Beitragsbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Auch ist ohne eine für alle Fälle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet rechtmäßige Maßstabsregelung weder eine ordnungsgemäße Kalkulation noch die wirksame Festlegung des Beitragssatzes möglich. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher regelmäßig zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 12. März 2020 – 6 K 2667/17 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher eine Beitragssatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 49).

Solche Maßstabslücken bestehen hier mehrere. So findet sich in § 6 Abs. 2 BS 2009 keine wirksame Regelung für Grundstücke, die vom beplanten Bereich in den unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB übergehen. § 6 Abs. 2 Buchstabe c) BS 2009, wonach bei einem Grundstück, das über die sich nach den Buchstaben a) und b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder in sonstiger Weise genutzt wird und das mit einer Grundstücksgrenze an das Grundstück, unter dem der Schmutzwasserkanal verläuft angrenzt, als Grundstücksfläche die Fläche zwischen der dem Hauptsammlergrundstück zugewandten Grundstücksseite und einer dazu verlaufenden Parallelen, deren Abstand durch die rückwärtige Grenze eines vorhandenen Gebäudes oder einer ausgeübten Nutzung bestimmt wird, ist insoweit nicht ausreichend. Denn im Ergebnis wird so bei einer in den Innenbereich übergreifenden Bebauung die Innenbereichsfläche nicht vollständig erfasst. Dies ist weder mit dem Vorteilsprinzip nach § 8 Abs 2 Satz 2, Abs. 6 KAG noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da auch nicht überbaute und (sogar) nicht überbaubare Flächen im unbeplanten Innenbereich regelmäßig an der Vorteilslage durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung teilnehmen und deshalb genauso wie die bevorteilten Flächen der Grundstücke, die insgesamt im unbeplanten Innenbereich liegen, in die Veranlagung einzubeziehen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 9 S 53.06 -, S. 5 des E. A.; VG Cottbus Urteil vom 21. April 2011 – 6 K 135/10 -, juris Rn. 31; Urteil vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 –, juris Rn. 51). Auch ein Rückgriff auf § 6 Abs. 2 Buchstabe b) BS 2009, wonach bei einem Grundstück, für das kein Bebauungsplan besteht und das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegt, die gesamte Fläche als Grundstücksfläche gilt, kommt in einem solchen Übergangsfall nicht in Betracht. Denn selbst wenn man hier von zwei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne ausgehen würde, lässt schon der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Buchstabe c) BS 2009 erkennen, dass diese Maßstabsregelung sämtliche Grundstücke erfassen soll, die über die Grenzen eines Bebauungsplanes hinausreichen und mithin abschließend ist.

Darüber hinaus ist die Maßstabsregelung in § 6 BS 2009 auch deshalb unvollständig und damit unwirksam, weil sie keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, wie die Anzahl der Vollgeschosse zu ermitteln ist, wenn ein Bebauungsplan nur die Grundflächenzahl bzw. die Geschossflächenzahl festsetzt. Eine solche Regelung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn – so wie hier – auch keine Auffangregelung vorhanden ist, auf die zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zurückgegriffen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 30. September 2011 – 9 N 62.11 –, juris Rn. 9 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 6 L 273/14 –, juris Rn. 12; Urteil vom 21. April 2011 – 6 K 135/10 –, juris Rn. 35).

Für Grundstücke im beplanten Bereich ergibt sich eine Maßstabslücke ferner daraus, dass überall dort, wo ein Bebauungsplan keine zulässige Vollgeschosszahl, sondern nur die zulässige Gebäudehöhe oder die zulässige Baumassenzahl angibt, die für die Beitragsbemessung maßgebliche Vollgeschosszahl fingiert wird, indem die zulässige Gebäudehöhe (§ 6 Abs. 4 Buchstabe b) BS 2009) oder die zulässige Baumassenzahl (§ 6 Abs. 4 Buchstabe c) BS 2009) durch einen satzungsmäßig festgelegten Teiler geteilt und anschließend auf eine ganzzahlige Vollgeschosszahl abgerundet wird. Unabhängig davon, ob eine solche generelle Abrundungsregelung vorteilsgerecht und mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist (vgl. zu einer generellen Aufrundungsregelung VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 53; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 B 20.11 -, juris Rn. 24 ff.) fehlt es insoweit aber an einer Regelung, wie die Vollgeschossanzahl zu bestimmen ist, wenn das Teilungsergebnis weniger als 1 beträgt. Nach den in § 6 Abs. 4 BS 2009 enthaltenen Rundungsregeln wäre in diesem Fall auf Null als nächste ganze Zahl abzurunden, mit der Folge, dass beispielsweise bei einer im Bebauungsplan festgelegten zulässigen Gebäudehöhe unter 3 m angesichts des hierfür in § 6 Abs. 4 Buchstabe b) BS 2009 vorgesehenen Teilers von 3 überhaupt kein Nutzungsfaktor Anwendung fände und das Grundstück im Ergebnis nicht veranlagt würde. Aus Gründen der Vorteilsgerechtigkeit bedürfte es daher – woran es hier aber fehlt – für solche Fälle einer Auffangregelung, wonach mindestens 1 Vollgeschoss zugrunde gelegt wird. Eine solche Auffangregelung ist jedenfalls erforderlich, wenn – so wie hier – die Satzung auch darüber hinaus keine Bestimmungen enthält, wie der Nutzungsfaktor für Grundstücke zu bestimmen ist, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 – Rn. 25; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 22). Zwar enthalten § 6 Abs. 4 Buchstabe d) BS 2009 und § 6 Abs. 5 Buchstabe c) BS 2009 Regelungen für Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgelegt ist bzw. für Innenbereichsgrundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können. Bei solchen Grundstücken wird jeweils ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. Indes erfassen diese Regelungen lediglich einen Teilbereich der nicht mit einem Vollgeschoss bebaubaren oder bebauten bzw. gewerblich nutzbaren oder genutzten Grundstücke. Dies stellt vorliegend eine weitere Lücke dar, die zur Unwirksamkeit des Maßstabes und der Satzung insgesamt führt.

Dafür, dass die aufgezeigten Maßstabslücken ausnahmsweise unbeachtlich sein könnten, weil es im ehemaligen Verbandsgebiet keinen betreffenden Anwendungsfall gab, haben die Beteiligten nichts dargetan und ist angesichts der Vielzahl an Maßstabslücken auch nichts ersichtlich. Hinzu kommt, dass der ehemalige Verband – soweit es die Maßstabslücken für im Geltungsbereich von Bebauungsplänen liegenden Grundstücken betrifft – auch rechtlich keinen Einfluss darauf hatte, ob seine Mitgliedsgemeinden Bebauungspläne erlassen bzw. ändern und welche Inhalte dies Pläne haben (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 B 20.11 -, juris Rn. 30; Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 -, juris Rn. 26).

Unwirksam ist ferner die Beitragssatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes C... vom 11. April 2001 (BS 2001) Dieser fehlt es bereits an einer wirksame Tatbestandsregelung als notwendigen Satzungsmindestbestandteil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, weil in § 2 Abs. 2 BS 2001 eine generelle Beitragspflicht für tatsächlich angeschlossene Grundstücke vorgesehen ist. Dies verstößt aber in Bezug auf Außenbereichsgrundstücke gegen das Vorteilsprinzip nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG. Denn da diese kein Bauland und daher typischerweise einer Bebauung nicht zugänglich sind, erfahren diese eine unter Vorteilsgesichtspunkten erforderliche Erhöhung ihres Gebrauchswertes durch den Anschluss nur dann, wenn sie tatsächlich baulich, gewerblich oder in sonstiger, abwasserrelevanter Weise genutzt werden. Sie sind daher nur unter diesen Voraussetzungen beitragspflichtig (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2010 – 6 L 241/08 –, juris Rn. 16).

Die BS 2001 ist zudem deshalb insgesamt nichtig, weil ihr Beitragsmaßstab unwirksam ist. So enthält dieser zunächst in § 3 Abs. 5 BS 2001 eine unzulässige Aufrundungsregelung für den Fall, dass ein Bebauungsplan statt der zulässigen Vollgeschosszahl nur die zulässige Grundflächen- und/oder Baumassenzahl ausweist. Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BS 2001 gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Abgesehen davon, dass nicht geregelt ist, wie bei Grundflächenzahlen zu verfahren ist (vgl. insoweit noch nachfolgend zum Grundsatz der konkreten Vollständigkeit), ist eine solche generelle Aufrundungsregelung - jedenfalls für in anderen Gebieten als in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten belegene Grundstücke - unwirksam mit der Folge, dass der Beitragsmaßstab und damit die Satzung wegen Fehlens eines Mindestbestandteils insgesamt nichtig sind (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11 -, juris Rn. 24 ff. zu einem Teiler 2,3 bei Festsetzung lediglich der Höhe baulicher Anlagen).

Darüber hinaus verstößt der Beitragsmaßstab gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Es mangelt ihm zum einen – wie in der BS 2009 – an einer wirksamen Regelung zur Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche für Grundstücke, die über die Grenzen eines Bebauungsplans hinaus in den unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB übergehen. Denn § 3 Abs. 1 Nr. 1 BS 2001 sieht insoweit vor, dass die über die Grenzen des Bebauungsplans hinausgehenden Grundstücksteile unberücksichtigt bleiben. Dies ist, wie oben ausgeführt worden ist, weder mit dem Vorteilsprinzip noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da so im Ergebnis die im unbeplanten Innenbereich gelegenen Teilflächen bei der Beitragsbemessung außen vor bleiben, obwohl selbst nicht überbaute und sogar nicht überbaubare Flächen im Innenbereich regelmäßig an der Vorteilslage durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung teilnehmen und deshalb die in den Innenbereich hineinreichenden Teilflächen genauso bevorteilt sind, wie die Flächen derjenigen Grundstücke, die insgesamt im unbeplanten Innenbereich liegen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. April 2011 – 6 K 135/10 -, juris Rn. 31).

Schließlich sind auch die Beitragssatzungen zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes C... vom 25. Februar 1998 (BS 1998) und vom 27. Oktober 1993 (BS 1993) unwirksam. Diese weisen neben der gleichen unwirksamen Tatbestandsregelung (§ 2 Abs. 2 BS 1993 und BS 1998) auch die gleiche unzulässige Rundungsregelung (§ 3 Abs. 5 BS 1998 und BS 1993) und den gleichen Verstoß des Beitragsmaßstabes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr.1 BS 1998 und BS 1993) auf wie die vorgenannte BS 2001. Ihre Maßstabsregelungen sind darüber hinaus auch deshalb unwirksam, weil nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe a) BS 1998 und BS 1993 zur Ermittlung der Geschosszahl bei bebauten Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl noch Grundflächen- und/oder Baumassenzahl festsetzt, auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abgestellt wird. Darin liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung der Eigentümer bebauter Grundstücke, bei denen die vorhandene Geschosszahl hinter dem zurückbleibt, was nach der Bebauung der näheren Umgebung zulässig wäre, gegenüber Beitragspflichtigen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans wie auch gegenüber Eigentümern unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke, für die jeweils auf die -- nach dem Bebauungsplan (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1 BS 1998 und BS 1993) oder nach der näheren Umgebung (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe b) BS 1998 und BS 1993) -- zulässige Nutzung unabhängig davon abgestellt wird, ob diese verwirklicht wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 77; VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 –, juris Rn. 102; Urteil vom 3. November 2011 – 6 K 15/11 –, juris Rn. 104). Die BS 1993 ist zudem auch deshalb nichtig, weil es ihr an der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend erforderlichen Regelung über den Zeitpunkt der Fälligkeit des Anschlussbeitrags fehlt.

Ist die sachliche Beitragspflicht damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG frühestens mit Inkrafttreten der BS 2013 im Jahr 2014 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides noch nicht abgelaufen.

Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Anwendung finden kann, weil dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde. Dies kommt nur bei Grundstücken in Betracht, für die bereits vor dem Jahr 2000 die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung geschaffen worden ist. Nur bei solchen Grundstücken kann infolge der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) die Lage einer Vertrauensschutz schaffenden hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten sein (vgl. zu den Einzelheiten der hypothetischen Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris Rn. 11). Dies ist hier nicht gegeben, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten das streitgegenständliche Grundstück erst seit dem Jahr 2007 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an dessen öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage verfügt.

Aufgrund dessen verstößt die Beitragserhebung hier auch nicht gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG, wonach Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage – hier der Anschlussmöglichkeit im Jahr 2007 - folgt, nicht mehr festgesetzt werden dürfen.

Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine unzulässige Doppelveranlagung vor, da die Kläger dem Vorbringen des Beklagten, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um die erste Beitragserhebung für das streitgegenständliche Grundstück handele, jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten sind.

Schließlich begegnet auch die konkrete Höhe der Veranlagung, gegen die die Kläger keine Einwendungen erhoben haben, keinen Bedenken. Liegt ein Grundstück – so wie hier – vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Teilflächen beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriff regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 – 9 S 91.05 –, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, juris Rn. 50; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2018 – 5 A 532/17 –, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 – 6 K 151/17 –, juris Rn. 49; Urteil vom 9. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 66).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).