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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.04.2026 – VG 3 L 567/25

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0420.3L567.25.00

Tenor§

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 182,79 Euro festgesetzt.

Gründe§

I. Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

1. Dem Wortlaut nach ist der am 5. September 2025 gestellte Antrag zwar allein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Ziel gerichtet, die Zwangsvollstreckung der Forderungen aus dem Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 2. Mai 2025 sowie der Mahngebühr aus dem Mahnschreiben vom 19. August 2025 vorläufig für unzulässig zu erklären. Das Gericht ist an die wörtliche Fassung des Antrags aber nicht gebunden und legt den Antrag deshalb im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller begehrt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30. Mai 2025 gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 2. Mai 2025 anzuordnen,

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung der im Schreiben vom 19. August 2025 genannten Mahngebühren in Höhe von 7,10 Euro einstweilen zu unterlassen.

Das Rechtsschutzziel des Antragstellers besteht ersichtlich darin, die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 sowie der Mahngebühr aus dem Schreiben vom 19. August 2025 vorläufig zu verhindern.

Soweit der Antragsteller seinen Antrag mit Einwänden gegen den Festsetzungsbescheid begründet, kann er dieses Ziel allein mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO erreichen, der in seinem Anwendungsbereich dem Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgeht (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Insoweit wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers vollständig gerecht. Denn im Erfolgsfall des Antrags würde die Vollstreckungsvoraussetzung, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt vollziehbar ist, entfallen, so dass die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid einzustellen wäre (vgl. VG München, Beschluss vom 10. November 2025 - M 26a E 25.5288 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2023 - VG 6 L 118/22 -, juris Rn. 7 und Rn. 29; VG Hannover, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 7 B 3472/19 -, juris Rn. 36 ff.). Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und damit auch im Rahmen eines den in der Hauptsache verfolgten Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung sichernden Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO könnte der Antragsteller dagegen mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids nicht gehört werden. Denn nach § 15 des Brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVGBbg) können Einwendungen gegen die Entstehung oder die Höhe der Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, im Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die festgesetzten Rundfunkbeitragsforderungen seien wegen Erfüllung bzw. Verzicht teilweise erloschen, handelt es sich vorliegend auch nicht etwa um einen vollstreckungsrechtlichen Einwand, der nach § 13 Abs. 1 VwVGBbg im Rahmen eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO Berücksichtigung finden könnte. Entscheidend ist dabei, dass der Antragsteller die maßgeblichen Zahlungen bereits im Jahr 2022 und damit vor Erlass des Festsetzungsbescheids getätigt haben will. Mithin macht er gerade nicht ein nachträgliches Erlöschen der Forderung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg, sondern die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids mangels rückständiger Beiträge geltend. Folglich handelt es sich um einen im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden materiellen Einwand.

Etwas anderes gilt allerdings, soweit der Antragsteller sich gegen die Vollstreckung der im Schreiben vom 19. August 2025 genannten Mahngebühren wendet. Insoweit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Bei den Mahngebühren handelt es sich um Vollstreckungskosten (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VwVGBbg i. V. m. § 1 Nr. 1 und § 4 Brandenburgische Kostenordnung  BbgKostO) des Antragsgegners, die nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht, sondern unmittelbar mit der Hauptforderung vollstreckt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2023 - OVG 11 S 10/23 -, juris Rn. 29). Da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen das Mahnschreiben vor diesem Hintergrund nicht statthaft sind, kommt zur einstweiligen Verhinderung der Vollstreckung der Mahngebühren allein ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer Regelungsanordnung in Betracht (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2023 - VG 6 L 118/22 -, juris Rn 7).

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist zwar zulässig, aber unbegründet.

a. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gestellte Antrag ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere statthaft, da dem Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil es sich bei den mit dem Bescheid vom 2. Mai 2025 für den Zeitraum Februar 2022 bis April 2025 festgesetzten Rundfunkbeiträgen (in Höhe von 18,36 Euro im Monat, d. h. insgesamt 716,04 Euro) und Säumniszuschlägen (in Höhe von 8,00 Euro) um öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne dieser Vorschrift handelt (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2026 VG 3 L 685/25 , n. v., S. 2 BA, vom 12. September 2025 - VG 3 L 109/25 -, n. v., S. 4 BA, und vom 17. Oktober 2024 - VG 3 L 120/24 -, n. v., S. 2 BA).

Auch ist der Antrag mit Blick auf die Vorgaben des § 80 Abs. 6 VwGO zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht die Vollziehung des Festsetzungsbescheides vom 2. Mai 2025 bereits im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO drohte. Denn der Antrag ist jedenfalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO zulässig (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2020 - VG 6 L 121/19 -, juris Rn. 7). Nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller nicht abwarten, bis die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Die Angemessenheit der Frist ist hierbei nicht in Anlehnung an § 75 VwGO zu beurteilen. Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (vgl. VG Cottbus, Beschlüsse vom 2. Oktober 2020 - VG 6 L 121/19 -, juris Rn. 7, und vom 7. September 2020 - VG 6 L 443/19 -, juris Rn. 6; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 513). Eine gewisse Eingrenzung der der Behörde einzuräumenden Frist ist allerdings schon aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit für den Abgabenschuldner notwendig, um nicht „zu früh” das Gericht anzurufen. Hierbei kann als Orientierungswert auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO zurückgegriffen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 - OVG 12 S 9.05 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 2015 - 6 CS 15.369 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 ME 270/07 -, juris Rn. 6 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. August 2002 - 5 BS 191/02 -, juris Rn. 9; VG Cottbus, Beschlüsse vom 07. September 2020 - VG 6 L 443/19 -, juris Rn. 6,und vom 20. Dezember 2018 - VG 6 L 166/18 -, juris Rn. 7; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 514). Danach lagen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 - OVG 12 S 9.05 -, juris Rn. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 506) am 2. September 2025 vor. Denn der Antragsteller hatte bereits in dem beim Antragsgegner am 3. Juni 2025 eingegangenen Widerspruchsschreiben vom 30. Mai 2025 einen Aussetzungsantrag gestellt hat, über den der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden hatte. Besondere Gründe für die Annahme einer (ausnahmsweise) längeren Frist sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich .

b. Der Antrag ist unbegründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidungen einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe andererseits - gegeneinander abzuwägen hat.

Dabei ist vorliegend die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO für die sofortige Vollziehbarkeit zu berücksichtigen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß der Sonderregelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO - welche im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar ist - nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn dessen Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im vorstehenden Sinne setzen voraus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. November 2025 - VG 3 L 630/25 -, juris Rn. 14 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg).

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der Antrag abzulehnen, weil hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen (hierzu aa.) und auch keine unbillige Härte im Falle einer Vollziehung erkennbar ist (hierzu bb.). Es überwiegt daher das vom Gesetzgeber besonders gewichtete öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit das Interesse des Antragstellers, vorläufig keine Zahlungen an den Antragsgegner leisten zu müssen.

aa. Der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Mai 2025 ist formell und materiell rechtmäßig.

(1) Rechtsgrundlage für den Festsetzungsbescheid ist § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV). Danach werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt hier den Antragsgegner festgesetzt.

(2) Formelle Bedenken bestehen nicht.

Der Festsetzungsbescheid ist zunächst nicht nichtig nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 44 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Er lässt den Antragsgegner als zuständige Behörde bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts erkennen. Dass sich der Antragsgegner des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bedient hat, ist vorliegend nicht zu beanstanden, da dieser befugt ist, im Namen der Rundfunkanstalten Festsetzungsbescheide zu erlassen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 - 6 K 2024/18 -, juris Rn. 38 - 40). Der Beitragsservice nimmt gemäß § 10 Abs. 7 RBStV i. V. m. § 2 der Satzung des R_____ über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) - die auf § 9 Abs. 2 RBStV fußt - als die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der jeweiligen Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben - und damit auch die Aufgabe der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) - ganz oder teilweise für diese wahr. Bei dem Beitragsservice handelt es sich um eine Verwaltungsstelle, die für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig wird, an die die Beiträge zu entrichten sind. Demgemäß ist der Beitragsservice ein Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb und Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Erklärungen des Beitragsservice werden somit im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 28. August 2025 - VG 3 L 107/25 -, n. v., S. 6 BA; VG Cottbus, Urteil vom 8. Juni 2023 - VG 6 K 1603/20 -, juris Rn. 26 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 - VG 6 K 2024/18 -, juris Rn. 38 - 40; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20. März 2018 - 1 LB 55/17 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. September 2016 - 3 B 166/16 -, juris Rn. 6; VG Bremen, Urteil vom 11. November 2022 - 2 K 13/20 -, juris Rn. 16; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 19.5542 -, juris Rn. 19 ff.). Dies ist auch aus dem hier in Rede stehenden Festsetzungsbescheid hinreichend ersichtlich. Der Antragsgegner ist als erlassende Behörde aus dem Bescheid erkennbar. Seine Bezeichnung „R_____“ befindet sich mit der Adresse versehen auf der linken oberen Seite des Bescheids. Seine Verantwortlichkeit erhellt sich zudem aus der den Festsetzungsbescheid abschließende Grußformel „Mit freundlichen Grüßen R_____“. Die Grußformel befindet sich an der Stelle, an der für gewöhnlich die für den Inhalt des Schreibens verantwortlich zeichnende Person oder Institution aufgeführt ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. August 2025 - VG 3 L 107/25 -, n. v., S. 6 f. BA; VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2020 - VG 6 K 2024/18 -, juris Rn. 38 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 6/15 -, juris Rn. 16).

Der Festsetzungsbescheid durfte auch ohne Unterschrift ergehen. Nach § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 37 Abs. 5 VwVfG sind - abweichend von § 37 Abs. 3 VwVfG - bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters bzw. dessen Vertreters/Beauftragten entbehrlich. Dabei handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid (zunächst) um derartige Verwaltungsakte, wobei deren maschinelle bzw. vollautomatische Erstellung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Nach § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 35a VwVfG kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. § 10a RBStV bietet eine wirksame gültige Rechtsgrundlage für den automatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden im Sinne des § 35a VwVfG. Dem Antragsgegner wird durch § 10 Abs. 5 RBStV weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessen eingeräumt. Der ausdrücklich in dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid enthaltene Hinweis „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ lässt auch darauf schließen, dass der jeweilige Festsetzungsbescheid mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden ist. Dieser rechtlich nicht gebotene Hinweis dient gerade der Rechtsklarheit, denn er verweist den Adressaten ausdrücklich darauf, dass der Festsetzungsbescheid mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erstellt worden ist. Er verdeutlicht dem Empfänger zudem, dass kein bloßer Entwurf vorliegt (Beweisfunktion). Darüber hinaus zeugen aus der Sicht eines objektiven Empfängers die optische und inhaltliche Gestaltung des Bescheids von seiner maschinellen Erstellung. Das an den Antragsteller gerichtete Schriftstück ist formularmäßig aufgebaut. Es enthält die Feststellung, dass er seiner Pflicht zur Zahlung der rückständigen Rundfunkbeiträge nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, überdies beinhalt es die Festsetzung des rückständigen Betrags sowie die erforderlichen Hinweise, die Rechtsgrundlagen und die Rechtsbehelfsbelehrung. Der Festsetzungsbescheid wird aus der Sicht eines objektiven Adressaten somit auch optisch und inhaltlich durch die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung geprägt (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. August 2025 - VG 3 L 107/25 -, n. v., S. 7f. BA; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 30).

(3) Materielle Bedenken bestehen bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht.

Insbesondere ist der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig. Soweit er im Widerspruchsschreiben die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung als solche in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodells höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris) geklärt ist. Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Erhebung des Rundfunkbeitrags an die potentielle Möglichkeit zu knüpfen, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen. Der öffentliche Rundfunk hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. Durch die öffentliche Finanzierung wird er dazu befähigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 77 ff).

Dieses Ergebnis wird auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) nicht in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung zwar davon aus, dass der Rundfunkbeitrag als Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips verfassungsrechtlich dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragslast und der Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots festzustellen ist. Die Schwelle für die Annahme einer Verletzung des Äquivalenzprinzips ist jedoch hoch, sie ist hinsichtlich der Verfehlung des Programmauftrags erst dann erreicht, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt. Ein defizitäres Programmangebot einzelner Rundfunkanstalten kann daher durch das Programmangebot anderer Rundfunkanstalten kompensiert werden, wobei sich die Betrachtung ohnehin nicht auf einzelne Themenfelder oder Programmformate verengen darf. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist jedenfalls noch nicht in Frage gestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Programmangebot nur vereinzelt oder punktuell in ein Missverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Zielvorgaben gerät, etwa weil vereinzelte Verstöße gegen die Vorgaben zur Vielfaltsicherung und Ausgewogenheit festzustellen sind oder eine parteipolitisch tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate und Akteure belegt ist. Eine Gleichgewichtigkeit aller Meinungen in der Darstellung kann dabei nicht gefordert werden, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgrund der Programmautonomie frei sind, über Art und Umfang der Wiedergabe von Meinungen eigenverantwortlich zu entscheiden. Der Beurteilung, ob nach Maßgabe dieser Grundsätze die sachliche Rechtfertigung der Beitragserhebung entfallen ist, muss zudem ein angemessen langer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren umfasst, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 39 ff.).

Gemessen daran enthält der gegenüber dem Antragsgegner erhobene Widerspruch des Antragstellers keine Gesichtspunkte, die das Gericht zu der Überzeugung führen könnten, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur Erhebung des Rundfunkbeitrags von Wohnungsinhabern verfassungswidrig sind. Wie dargelegt entfällt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags erst dann, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (vgl. auch VG München, Beschluss vom 28. November 2025 - M 26a S 25.7489 -, juris Rn. 25; VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 34). Zwar muss das zur Entscheidung über eine Klage gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid berufene Verwaltungsgericht entsprechenden Anhaltspunkten im Hauptsachverfahren nachgehen. Um eine diesbezügliche Aufklärungspflicht des Gerichts auszulösen, ist allerdings ein substantiierter Vortrag von Klägerseite erforderlich, der in aller Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erfordert, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potentieller Defizite im Vergleich zu dem im Vorfeld des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 verfügbaren Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 47 f.).

Diesen Anforderungen wird der Widerspruch des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht gerecht. Der Hinweis des Antragstellers auf „dutzende Ableger irgendwelcher Krimiserien und ebenso dutzenden Kochsendungen die kein Mensch braucht“ (Bl. 650 BA) ersetzt nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Gesamtprogramm. Stattdessen bezeichnet der Antragsgegner das Programm lediglich als rot-grün-linken Propagandasender (Bl. 648 BA). Selbst wenn einzelne Sendungen oder die Berichterstattung zu einzelnen Themen Diskussionen aufwerfen oder Anlass zu Kritik geben mögen, wäre dieser Befund angesichts des großen Umfangs des Medienangebots der Rundfunkanstalten nicht geeignet, ein generelles Defizit bei der Programmgestaltung im Sinne eines strukturellen Versagens zu belegen. Eine Auseinandersetzung mit dem in Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende medialen Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, sowie die Programmgestaltungsfreiheit der Rundfunkanstalten, lassen die Ausführungen des Antragstellers derzeit nicht einmal ansatzweise erkennen (vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 25. November 2025 - B 3 S 25.1201 -, juris Rn. 24; VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 35 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2024 - 3 K 2358/24 -, juris Rn. 38; VG Gera, Urteil vom 22. Mai 2025 - 3 K 1526/24 Ge -, juris Rn. 76; VG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2025 - 8 K 180/24 -, juris Rn. 46 ff.).

Im Übrigen wird auf die zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen verwiesen, die bereits vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 ergangen und sämtlich zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Beitragserhebung durch die jeweilige Landesrundfunkanstalt weder formell noch materiell zu beanstanden ist (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 - 3 A 15/25 -; VG Berlin, Urteile vom 14. November 2024 - 8 K 123/24 -, und vom 10. Februar 2025 - 8 K 180/24 -; VG Würzburg, Urteil vom 11. November 2024 - W 3 K 22.1510 -; VG Aachen, Urteil vom 30. September 2024 - 8 K 1352/24 -, VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 - 9 K 2585/24 -; VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2024 - 3 K 2358/24 -; VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2025 - 5 K 3594/24 -; VG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 K 720/24.KO; VG Bayreuth, Urteil vom 31. Januar 2025 - B 3 K 24.875 -; alle bei juris). Die dortigen Ausführungen erachtet die Kammer aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch für den vorliegenden Fall als überzeugend.

Die Rundfunkbeiträge durften auch durch Bescheid festgesetzt werden, weil der Antragsteller mit deren Zahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. April 2025 im Rückstand war (zur Fälligkeit vgl. § 7 Abs. 3 RBStV).

Der Antragsgegner durfte den Antragsteller zu Recht darauf verweisen, dass der Rundfunkbeitrag grundsätzlich nur bargeldlos entrichtet werden darf. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Beitragssatzung des Antragsgegners kann der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels SEPA-Lastschriftmandat (Nr. 1), Einzel- (Nr. 2) oder Dauerüberweisung (Nr. 3) leisten. Lediglich Beitragsschuldner, die keinen Zugang zu einem Girokonto bei einem Kreditinstitut haben, können den Rundfunkbeitrag nach Satz 2 der Regelung bei der für sie zuständigen Rundfunkanstalt in bar entrichten. Der fehlende Zugang zu einem Girokonto ist vorab nachzuweisen (Satz 3). Der Nachweis gilt insbesondere als erbracht durch Vorlage von zwei Ablehnungen ordnungsgemäßer Anträge auf Eröffnung eines Basiskontos aus den in §§ 36 Abs. 1, 37 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) genannten Gründen (Satz 4). Die Ablehnungen müssen von zwei unterschiedlichen Kreditinstituten stammen und dürfen nicht älter als ein Jahr sein (Satz 5).

Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese Bestimmung gegen höherrangiges Recht verstoße. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht nach einem entsprechenden Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 27. April 2022 (6 C 3.21) zu § 10 Abs. 2 der alten Fassung der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks entschieden, dass der dortige Barzahlungsausschluss insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 der Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 verstößt, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Der Barzahlungsausschluss sei für diese Beitragspflichtigen mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. § 10 Abs. 2 der alten Fassung der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks sei übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen könnten, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten zu ermöglichen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2022 - 6 C 3.21 -, juris Rn. 32 ff.). Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt § 10 Abs. 2 der neuen Fassung der Rundfunkbeitragssatzung des Antragsgegners Rechnung. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Ermöglichung von Barzahlungen in jedem Fall sahen und sehen weder das deutsche noch das europäische Recht vor.

Dies zugrunde gelegt war der Antragsgegner nicht gehalten, dem Antragsteller die Barzahlung des Rundfunkbeitrags zu ermöglichen. Denn der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, kein Girokonto zu besitzen, und gehört mithin nicht zu dem Personenkreis, dem nach der genannten Rechtsprechung und § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 der Rundfunkbeitragssatzung des Antraggegners die Zahlung des Rundfunkbeitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht werden muss (vgl. VG München, Beschluss vom 16. Juni 2025 - M 26b S 24.7278 -, juris Rn. 30). Soweit der Antragsteller geltend macht, er könne nicht durch entsprechende Bankanweisung Bargeld auf ein fremdes Konto einzahlen, so mag dies zutreffen, stellt aber ebenfalls keinen substantiierten Vortrag dar, dass der Antragsteller keinen Zugang zu einem Girokonto hat. Dass die Eröffnung eines Girokontos trotz ordnungsgemäßer Antragstellung durch zwei Banken abgelehnt worden wäre, hat der Antragsteller schon nicht vorgetragen, geschweige denn im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 4 Rundfunkbeitragssatzung nachgewiesen.

Der Antragsteller kann sich aus diesem Grund auch nicht darauf berufen, dass die festgesetzten Rundfunkbeiträge im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides (teilweise) nicht rückständig gewesen seien (vgl. Bl. 646 BA). Weder waren die Beitragsschulden des Antragstellers durch Übersendung eines Betrags von 100,00 Euro an den Antragsgegner am 28. März 2022 teilweise erloschen noch hat der Antragsgegner durch die Rücksendung einer weiteren Bargeldsendung in Höhe von 90,00 Euro am 11. April 2022 auf die Forderung teilweise verzichtet. Erfüllung ist schon deshalb nicht eingetreten, weil der Antragsgegner die genannten Beträge ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht verbucht hat. Nach dem oben Gesagten musste der Antragsgegner die Leistung auch nicht annehmen, da der Antragsteller diese dem Antragsgegner nicht in der „richtigen“ Form angeboten hat. Denn die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden (vgl. § 294 Bürgerliches Gesetzbuch). Daran fehlt es angesichts dessen, da dem Antragsteller eine Barzahlung nach dem oben Gesagten weder ermöglicht worden ist noch ermöglicht werden musste. Dass die vom Antragsteller übersandten 100,00 Euro nach dessen Vortrag nicht an ihn zurückgelangt sind, begründet danach allenfalls entsprechende Erstattungsansprüche, führt aber nicht zur Annahme eines teilweisen Erlöschens der Forderung. In der seitens des Antragsgegners erfolgten Rücksendung eines Betrags von 90,00 Euro kann dementsprechend auch kein teilweiser Forderungsverzicht gesehen werden. Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass der Antragsteller selbst angegeben hat, die Rücksendung sei mit dem Hinweis erfolgt, dass eine Barzahlung nicht möglich sei.

Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Auch insoweit folgt die Zahlungspflicht unmittelbar aus der gesetzlichen Grundlage.

bb. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich im Übrigen auch nicht, wenn man den Erfolg in der Hauptsache als offen einschätzen würde. Denn auch dann könnte der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nur Erfolg haben, wenn die Vollziehung der Beitragsbescheide für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dies gilt unabhängig vom zugrunde gelegten Maßstab für das Bestehen ernstlicher Zweifel bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; Abs. 4 Satz 3 VwGO), weil bei der vorläufigen (Voraus-) Zahlung öffentlicher Abgaben im Falle eines späteren Erfolgs in der Hauptsache angesichts des fehlenden Konkursrisikos und der Möglichkeit, Prozesszinsen zu verlangen, in der Regel keine irreparablen Verhältnisse drohen (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. Oktober 2024 - VG 3 L 120/24 -, n. v., S. 16 BA, im Anschluss an Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. August 2024 - 8 ME 20/24 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 5 B 298/17 -, juris Rn. 18). So auch hier. Eine unbillige Härte hat der Antragsteller weder geltend gemacht noch ist für deren Vorliegen etwas ersichtlich. Vielmehr ist dem Antragsteller zuzumuten, die streitigen Beiträge (716,04 Euro für Rundfunkbeiträge, 8,00 Euro für Säumniszuschläge, insgesamt 724,04 Euro) zunächst zu zahlen und (erst) im Falle des Erfolgs einer Klage in der Hauptsache deren Erstattung zu verlangen (vgl. auch § 10 Abs. 3 RBStV).

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig.

Dem Antragsteller fehlt für den Antrag das erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Verwaltungsrechtsschutz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sowie vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Antragsteller unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Dieses spezielle, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete qualifizierte Rechtsschutzinteresse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Antragstellers fehlt. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 -, juris Rn. 25). Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt somit nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn es dem Rechtsschutzsuchenden unzumutbar ist, die befürchtete Rechtsverletzung abzuwarten und sodann erst die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen (repressiven) Rechtsbehelfe auszuschöpfen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Insoweit muss eine erhebliche, über bloße Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten drohen, die auch über eine spätere gerichtliche Entscheidung nicht mehr ohne weiteres beseitigt werden kann (vgl. zum Vorstehenden insgesamt Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2024 VG 3 L 348/24 , juris Rn. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, juris Rn. 13; OVG für das Land NordrheinWestfalen, Beschluss vom 2. März 2001 - 5 B 273/01 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. März 2004 - 13 B 2691/03 -, juris Rn. 10).

Vorliegend sucht der Antragsteller der Sache nach um vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz im vorgenannten Sinne nach. Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren im engeren Sinne hat noch nicht begonnen. Die Vollstreckung der Festsetzungsbescheide des Antragsgegners erfolgt im Land Brandenburg gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg. Dabei erfolgt die Vollstreckung entsprechend § 17 Abs. 2 VwVGBbg durch die hierfür originär zuständigen Vollstreckungsbehörden und nicht im Wege der Vollstreckungshilfe im Sinne des § 4 VwVGBbg, sondern als Selbstverwaltungsangelegenheit der Rechtsträger der Vollstreckungsbehörden (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2023 - OVG 11 S 10/23 -; Beschluss vom 14. Juni 2023 - OVG 11 S 16/22 -, beide juris). Die hier noch durch den Antragsgegner erfolgte Mahnung vom 19. August 2025 stellt damit lediglich eine Vorstufe des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens dar und verfolgt das Ziel, den Schuldner unter Hinweis auf die nachteiligen Folgen einer Vollstreckung noch einmal zur freiwilligen Zahlung zu veranlassen, also eine Vollstreckung gerade zu erübrigen. Was nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist konkret geschieht und mit welchen zeitlichen Vorgaben und Maßnahmen die Vollstreckung der Mahnung folgt, ist insoweit eine im Wesentlichen noch offene Frage, zumal die Mahnung grundsätzlich wie auch der vorliegende Fall zeigt  nicht Sache der Vollstreckungsbehörden gemäß § 17 Abs. 2 VwVGBbg, sondern der für das Leistungsgebot zuständigen Stelle ist (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 31. Mai 2023 - VG 6 L 89/23 , juris Rn. 12 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund besteht derzeit kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für dem begehrten vorbeugenden Rechtsschutz, da ihm zuzumuten ist, jedenfalls den eigentlichen Beginn des Vollstreckungsverfahrens bei der Vollstreckungsbehörde abzuwarten. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller insoweit gar den Erlass der Anfechtung zugänglicher Verwaltungsakte im Vollstreckungsverfahren (wie etwa die Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft oder den Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung) abwarten und sodann Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Anspruch nehmen muss, wie es die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung angenommen hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2024 VG 3 L 348/24 , juris Rn. 4; kritisch dazu: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Mai 2025 - 8 ME 132/24 , juris Rn. 27 f.) oder ob ein Vorgehen nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht kommt, sobald eine entsprechende Vollstreckungsankündigung durch die Vollstreckungsbehörde ergeht. Dass dem Antragsteller bereits zum jetzigen Zeitpunkt, in dem nicht mehr als eine Mahnung des Antragsgegners erfolgt ist, bei weiterem Zuwarten nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen könnten, ist jedenfalls nicht ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabesachen beträgt der Streitwert regelmäßig ¼ des Streitwertes der jeweiligen Hauptsache (vgl. Ziffer 1.5 sowie Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), so dass sich vorliegend ausgehend von der im Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 festgesetzten Forderung in Höhe von 724,04 Euro für den Antrag zu 1. und 7,10 Euro für den Antrag zu 2. ein Streitwert von 182,79 Euro (1/4 x 731,14 Euro) ergibt.

Rechtsmittelbelehrung: