Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.09.2019 – 8 K 1878/16
8. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0926.8K1878.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines bestandskräftigen Abwasserbeitragsbescheides.
Der Kläger erwarb am 16. Februar 1996 von dem durch den Beklagten vertretenen Zweckverband das Grundstück mit der postalischen Anschrift U...(Flurstück 2...der Flur 1...der Gemarkung F...). Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt an die vorhandene leitungsgebundene zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung des Zweckverbandes angeschlossen.
Der Beklagte veranlagte den Kläger mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 zu einem Beitrag für die Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage F...(Neubau der Kläranlage) in Höhe von 4.521,40 DM. Der Kläger erhob keinen Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 16. Dezember 2011 (Az. HB/2011/3094) setzte der Beklagte einen Herstellungsbescheid in Höhe von 13.200,85 € fest, wobei er den bereits geleisteten Verbesserungsbeitrag in Höhe von umgerechnet 2.311,76 € mit dem festgesetzten Herstellungsbeitrag verrechnete und das Leistungsgebot auf die verbleibenden 10.889,09 € begrenzte.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2012, laut Postzustellungsurkunde dem Kläger zugestellt am 31. Mai 2012, zurückwies. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung erhob der Kläger keine Klage.
Mit Anwaltsschreiben vom 26. Juli 2013 forderte der Klägerbevollmächtigte den Beklagten erstmals auf, den Herstellungsbescheid vom 16. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2012 aufzuheben und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 6. August 2013 ab; das Begehren, den Beitragsbescheid aufzuheben, wurde in der Folge nicht beschieden.
Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten zur Beitreibung des Beitrages lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 3. März 2014 – VG 5 L 264/13 – ab. Am 14. März 2014 zahlte der Kläger an den Beklagten den Betrag von 10.899,09 € auf die Beitragsforderung.
Eine Klage vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) gegen den Zweckverband auf Zahlung der Beitragssumme als Schadensersatz wies dieses mit Urteil vom 15. Dezember 2014 – 11 O 288/13 – ab; die Berufung dagegen wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Brandenburg vom 14. Juni 2015 – 5 U 7/15 – zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 beantragte der Kläger persönlich gegenüber dem Zweckverband unter Bezugnahme auf „das Urteil“ des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 – die Zahlung einer Summe in Höhe von insgesamt 23.047,35 €, die sich aus der Beitragssumme sowie Vollstreckungs- und Anwaltskosten nebst Zinsen zusammensetzte. Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten auf, den Herstellungsbeitragsbescheid zurückzunehmen. Ferner präzisierte er die Zahlungsforderung des Klägers dahingehend, dass nunmehr die Rückzahlung des Herstellungsbeitrages nebst Säumniszuschlag, Pfändungs- und Mahngebühren, der Kosten des Vollstreckungsverfahrens und die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten des Klägers, namentlich Verfahrenskosten aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) und Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen seit den jeweiligen Zeitpunkten der Zahlung begehrt wurde.
Der Beklagte trennte mit Bescheid vom 18. Mai 2016 die Anträge auf Erstattung der abgabenrechtlichen Nebenleistungen und Kosten sowie die Verzinsung des begehrten Erstattungsbetrages zur gesonderten Entscheidung ab und lehnte den Antrag auf Rücknahme des Beitragsbescheides und die Rückzahlung des Beitrages ab.
Dies begründete er damit, dass auf der Grundlage des gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) anwendbaren § 130 Abgabenordnung (AO) als Ergebnis einer umfassenden Ermessensentscheidung Überwiegendes für die Beibehaltung des Abgabenbescheides spräche. Zu Gunsten des Klägers sei trotz Zweifeln unterstellt worden, dass der angegriffene Bescheid im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 3051/13 – rechtswidrig sei. Der Beklagte habe im Zuge der beantragten Aufhebung zwischen der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen. Zwar greife die Belastung eines Abgabenpflichtigen in sein Eigentumsrecht ein. Andererseits bedürfe es zur Refinanzierung der vollständig vorfinanzierten öffentlichen zentralen Abwasserbeseitigungsanlage der Sicherstellung des Abgabenaufkommens. Die Erhebung des Anschlussbeitrages diene einer dem Zweckverband übertragenen pflichtigen Aufgabe der Daseinsvorsorge. Das Recht des Zweckverbandes zur Beitragserhebung gemäß § 8 KAG habe sich zu einer Pflicht verdichtet. Der Anschlussbeitrag, der durch die dingliche Sicherung gemäß § 8 Abs. 10 KAG dem besonderen Schutz des Gesetzes unterliege, werde als Gegenleistung dafür erhoben, dass ein anschließbares Grundstück einen höheren Wert verkörpere als ein nicht anschließbares. Diese Vorteilslage entstehe unabhängig davon, ob ein Beitrag erhoben, gezahlt oder erstattet worden sei und werde auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung nicht eingeschränkt oder vermindert. Ferner sei der Beitragsbescheid bestandskräftig geworden. Bei der Anwendung des § 130 AO sei zu beachten, dass die Einhaltung der Ausschlussfristen für die Erhebung von Rechtsbehelfen nicht unterlaufen werde. Die Rechtsinstitute der Bestandskraft, des Vertrauensschutzes des Bürgers und der Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Wie ein Abgabenpflichtiger darauf vertrauen könne, ab einem bestimmten Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis nicht mehr zu einer bestimmten Abgabe herangezogen zu werden, bedürfe auch die Behörde gerade bei der Refinanzierung einer zum Vorteil des Abgabenpflichtigen erbrachten öffentlichen Aufgabe einer gewissen Rechtssicherheit. Nur so könne der laufende Aufwand und könnten auch die notwendigen Investitionen geplant und finanziell gesichert werden.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass im Rahmen der Anwendung des § 130 AO von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sei, denn die Aufrechterhaltung des bestehenden rechtswidrigen Herstellungsbeitragsbescheides sei unerträglich. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes werde dadurch unterlaufen. Die eingetretene Bestandskraft könne nicht als Rechtfertigungsgrund für die Aufrechterhaltung des Bescheides dienen. Die Frage, ob Widerspruch eingelegt worden sei oder ob der Betroffene auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet habe, könne keine Rolle spielen. Eine entsprechende Unterscheidung verstoße gegen das Willkürverbot. Auch die Überlegungen zur Refinanzierung der Abwasseranlage gingen ins Leere. Mit der späteren Beitragserhebung habe der Zweckverband eine finanzielle Leistung für einen Sachverhalt erhalten, für den er schon einmal eine Leistung bekommen habe, denn es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger das Grundstück erschlossen vom Zweckverband erworben habe. Dieser Umstand habe sich bei der Bestimmung des Kaufpreises ausgewirkt. Zudem könne das Argument der Refinanzierung jedem Antragsteller, der sich darauf berufe, Altanschließer zu sein, entgegengehalten werden.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2016, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 3. September 2016 zugestellt, zurück. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen im Bescheid vom 18. Mai 2016. Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen Argumente führte er ergänzend aus, dass auch unter Beachtung dieser Punkte das Rücknahmeermessen nicht auf Null reduziert sei. Es bestünden keine rechtlichen Bedenken, das Argument der Bestandskraft in die Ermessensentscheidung einzustellen; Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Willkürverbot seien nicht gegeben. Der Umstand, dass der Kläger dem Beklagten das Grundstück abgekauft habe, sei zivilrechtlich zu beurteilen und bei der Abwägung im Rahmen des § 130 AO nicht zu berücksichtigen. Es bleibe in der Gesamtschau der Erwägungen trotz der mit dem Bestand des Beitragsbescheides verbundenen Härte für den Kläger beim Überwiegen der Interessen der Allgemeinheit am Bestand des Beitragsbescheides.
Der Kläger hat am 28. September 2016 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und betont, dass wegen der eingetretenen Grundrechtsverletzung durch die rechtswidrige Beitragserhebung das Rücknahmeermessen auf Null reduziert sei. Der Kläger befinde sich aufgrund der Tatsache, dass ihm der Zweckverband das Grundstück verkauft habe, in einer Sonderposition, die keine Berücksichtigung gefunden habe. Der Zweckverband hätte sich bei Eintritt der Vorteilslage selbst veranlagen müssen. Zuletzt habe der Kläger die Bestandskraft des Herstellungsbescheides nicht zu vertreten gehabt, weil er Widerspruch eingelegt habe, eine Klage aber nach damaliger Rechtsprechung keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2016 zu verpflichten, den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 (Az. HB/2011/3094) zurückzunehmen und den Herstellungsbeitrag in Höhe von 13.200, 85 € an den Kläger zurückzuzahlen;
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2016 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 28. Dezember 2015 sowie den ergänzend gestellten Antrag vom 28. Januar 2016 auf Rücknahme des Herstellungsbescheides vom 16. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Er trägt vor, dass Zweifel an der Reichweite des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes bestünden, sodass nicht geklärt sei, ob sich der Kläger aufgrund der besonderen Erschließungssituation auf dem Grundstück und der Satzungsgebung des Zweckverbandes auf den Beschluss berufen könne. Zudem habe der Beklagte selbst dann, wenn der Kläger mit seinem Veranlagungsverhältnis unter die sog. Altanschließer-Rechtsprechung fiele, die Rücknahme des Bescheides zutreffend abgelehnt. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht eine Norm für verfassungswidrig erkläre, bestehe kein Anspruch gemäß § 130 AO, sondern es bleibe bei dem Grundsatz, dass dem rechtstaatlichen Gedanken der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens der Vorzug vor einem etwaigen Individual- oder Gerechtigkeitsinteresse des Abgabenpflichtigen im Einzelnen zukomme. Der Beklagte habe zudem keinerlei Rücknahmen bestandskräftiger Beitragsbescheide vorgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte zum Eilverfahren – VG 5 L 264/13 – und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 2. September 2016 sind nicht rechtswidrig und verletzen des Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 16. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 zurückzunehmen (I.), noch darauf, ihm den Beitrag in Höhe von 13.200,85 € zu erstatten (II.), oder darauf, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes über seinen Antrag neu zu entscheiden, da Ermessensfehler seitens des Beklagten nicht ersichtlich sind, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (III.).
I.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rücknahme des nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheides vom 16. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 zu. Rechtsgrundlage dafür wäre § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 16. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 (1.) ist das dem Beklagten durch § 130 AO eingeräumte Rücknahmeermessen nicht dergestalt reduziert, dass allein die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei ist (2.)
1.) Zwar hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten, der Fall des Klägers unterfalle nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Altanschließern. Es kann hier aber zugunsten des Klägers unterstellt werden – wie es der Beklagte im Verwaltungsverfahren getan hat –, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der sog. hypothetischen Festsetzungsverjährung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. Juli 2019 – VG 8 K 951/14 –, S. 11 des Entscheidungsumdrucks), in seinem Fall vorliegen und der Bescheid des Beklagten vom 4. November 2003 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 5. Mai 2004 materiell rechtswidrig ist.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 – steht dem mangels Bindungswirkung für das erkennende Gericht nicht entgegen. Der dort vertretenen Auffassung, dass bei zutreffender Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der bis zum 1. Februar 2004 geltenden Fassung eine „hypothetische Festsetzungsverjährung“ gar nicht habe eintreten können, folgt die Kammer nicht. Sie schließt sich vielmehr der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs geäußerten Ansicht an, dass Erwägungen des Vertrauensschutzes in die bestehende Rechtsprechung dafür sprechen, die bisherige Praxis aufrechtzuerhalten, und dass auch in der Sache – wie sich aus dem Zusammenspiel von Normwortlaut und Gesetzesgenese ableiten lässt – kein Grund besteht, sich der Auslegung des Bundegerichtshofes anzuschließen (dazu ausführlich Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 – OVG 9 S 18.18. –, S. 9 ff. des Entscheidungsumdruckes).
2.) Das Ermessen des Beklagten ist nicht dergestalt reduziert, dass allein die Rücknahme des Beitragsbescheides ermessensfehlerfrei wäre. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde Ermessen ein („kann“). Danach hat vorrangig der Beklagte in Ausübung dieses Ermessens darüber zu befinden, ob er die eingetretene Bestandskraft eines Verwaltungsaktes beseitigt und die begehrte Korrektur vornimmt, oder nicht. Hat die Behörde insoweit eine Entscheidung getroffen, ist die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO grundsätzlich auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage ausgeübt hat. Anderes gilt nur dann, wenn sich das Rücknahmeermessen des Beklagten dergestalt reduziert hat, dass allein die Rücknahme des Bescheides rechtmäßig wäre. Das ist hier nicht der Fall.
a) Allein aus der Rechtswidrigkeit des (bestandskräftigen) Beitragsbescheides und damit der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Norm folgt noch kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 –, juris Rn. 13 zu §§ 51, 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht, und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen kann, sind im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Entscheidung. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt also zunächst kein höheres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/14 –, juris Rn. 80; Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 1982/01 –, juris Rn. 33; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, juris Rn. 14; EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2007 – 6 C 24/03 –, juris Rn. 15 m. w. N.).
Ob die Beitragserhebung auf einer verfassungswidrigen Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. beruhte und somit eine Konstellation vorliegt, in der das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot erkannt hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 –, juris), kann dahinstehen. Auch eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) bestimmt, dass die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben. § 79 Abs. 2 BVerfGG regelt direkt ausschließlich die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird und auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare (behördliche oder gerichtliche) Entscheidungen ergangen sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 1905/02 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 – OVG 3 K 58.16 –, juris). Unabhängig davon, ob dieser Norm auch ein darüber hinaus gehender Anwendungsbereich zuzusprechen ist (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 – OVG 9 S 10.18 –, juris), kann daraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beitragsbescheid hier zurückzunehmen ist. Denn auch wenn nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar ist, ist weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1BvR 178/64 –, BVerfGE 20, 230-238; so auch Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 –, juris).
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und der Obergerichte besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt.
Schlechthin unerträglich in diesem Sinne ist das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig war; ferner, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Auch kann dem entsprechenden Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtmäßig ausgeübt werden kann, sodass sich das Ermessen aufgrund dessen als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 –, juris Rn. 15 m. w. N.).
Derartige Umstände liegen hier bei einer Gesamtbetrachtung nicht vor.
aa) Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides aufgrund dessen offensichtlicher Rechtswidrigkeit schlechthin unerträglich ist.
Die Offensichtlichkeit begründende Umstände sind grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Beitragsbescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 –, juris Rn. 15 m. w. N). Denn angesichts der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) darf der abgabenpflichtige Empfänger eines Bescheides darauf vertrauen, dass die abgabenerhebende Körperschaft nicht vorsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne so durchgesetzt werden. Dabei kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Die Wertung „schlechthin unerträglich“ setzt einen bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung voraus, der es ausschließt, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann (so auch Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 – 8 K 4589/16 –, juris; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018 – 5 K 977/17 –, juris Rn. 34 f.).
Die – hier unterstellte – Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die Altanschließerproblematik drängte sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Mai 2012 nicht gleichsam auf. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte nachweislich wegen einer gerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hätte und der Entscheidung nicht gefolgt wäre, ohne sich auf eine eigene weiterhin bestehende abweichende Rechtsauffassung zu berufen. Vielmehr wurde die Praxis des Beklagten, auch altangeschlossene Grundstücke zu Herstellungsbeiträgen heranzuziehen, durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 –, auch unter Auseinandersetzung mit der Problematik der Rückwirkung, bestätigt. Diese gefestigte Rechtsprechung der brandenburgischen Verwaltungsgerichte wurde auch durch das Landesverfassungsgericht Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11 –, juris) bestätigt, in der Folge blieben auch Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11. September 2014 – 9 B 22.14 –, juris) erfolglos. Im Hinblick auf die Komplexität des Problems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht handelte der Beklagte nach damaliger Auffassung rechtmäßig und folgte der Rechtsprechung.
Ein qualifizierter Rechtsverstoß im oben genannten Sinne liegt zudem im Hinblick auf die Stellung des Zweckverbandes als Verkäufer des Grundstücks gegenüber dem Kläger weder bezüglich des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch der Entstehung der persönlichen Beitragspflicht vor.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das hieraus folgende Verbot der Doppelbelastung (dazu im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – OVG 9 S 8.17 –, juris Rn. 11) hätte eine Beitragserhebung des Beklagten vorausgesetzt. Soweit der Kläger geltend macht, er habe im Jahr 1996 das Grundstück vom Zweckverband voll erschlossen gekauft und mit dem Kaufpreis auch den Grundstücksanschluss bezahlt, kommt es darauf für die nach öffentlichem Recht zu bestimmende Beitragspflicht des Antragstellers nicht an (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 –, juris Rn. 19). Zivilrechtliche Abreden sind für das Abgabenrechtsverhältnis zum Zweckverband nicht maßgeblich.
Die persönliche Beitragspflicht ist erstmals mit Erlass des Beitragsbescheides entstanden und trifft den Kläger. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12. Februar 2015 – OVG 9 S 9.14 –, juris Rn. 13) wird die persönliche Beitragspflicht erst mit der wirksamen Bekanntgabe des Beitragsbescheides endgültig festgelegt, wenn die Satzung die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht dahingehend regelt, dass es auf das Eigentum, Erbbaurecht etc. im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides ankommt. Hier bestimmt das gerichtlich bestätigte Satzungsrecht des Zweckverbandes (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. Mai 2015 – VG 5 K 815/12 –, S. 8 des Entscheidungsumdrucks), dass beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist (§ 8 Abs. 1 der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung in den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland“ vom 11. Oktober 2010). Danach kam es für das Entstehen der persönlichen Beitragspflicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung und gerade nicht auf die Entstehung der objektiven Vorteilslage an.
Ein bewusster Verstoß des Beklagten gegen die Rechtsordnung war somit nicht gegeben.
bb) Ferner ist die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen bestandskräftigen Bescheides nicht deshalb „schlichtweg unerträglich“ im Hinblick auf den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Beklagte in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen von seiner Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch gemacht hätte, hiervon jedoch im Fall des Klägers abgesehen hätte, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar wären. Der Beklagte hat vorgetragen, grundsätzlich keine bestandskräftigen Beitragsbescheide zurückgenommen zu haben. Für eine entsprechende Verwaltungspraxis spricht auch, dass der Zweckverband gerichtsbekannt am 5. Dezember 2016 in seiner Verbandsversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von dieser Praxis – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – abgewichen wäre, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat entsprechendes auch nicht vorgetragen. Die unterschiedliche Behandlung derjenigen Beitragspflichtigen, die Klagen erhoben haben, und derjenigen, die darauf verzichtet haben, ist sachlich begründet. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde, vorzugehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 –, BVerfGE 20, 230 ff.; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, – 5 K 977/17 –, juris Rn. 38). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Zweckverband mittlerweile differenzierte Gebührensätze eingeführt hat, um Beitragszahler und Nichtbeitragszahler unterschiedlich zu behandeln (vgl. § 4 der „Satzung über die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren für die Abwasserableitung und -behandlung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland“ in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2016 und der 6. Änderungssatzung vom 3. Dezember 2018).
cc) Weiterhin ist die Aufhebung des Bescheides nicht deshalb geboten, weil die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit sich als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellte. Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde „veranlasst“ worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen. Dabei genügt es nicht, dass die Behörde den Bürger in einer falschen Rechtsansicht bestärkt hat (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 9 LA 252/09 –, juris Rn. 8). Eine entsprechende Einwirkung des Zweckverbandes auf den Kläger ist hier nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger darauf vertraute, die Ausnutzung der Primärrechtsmittel sei im Hinblick auf die Rechtsprechung der Fachgerichte aussichtslos, genügt nicht, einen Verstoß gegen die guten Sitten oder eine Treuwidrigkeit anzunehmen. Grundsätzlich ist bei einem Verfassungsverstoß durch die Verwaltung einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 –, BVerfGE 20, 230-238). Anderes könnte nur dann gelten, wenn vom Beitragspflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte. Die in § 130 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient jedoch grundsätzlich nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. September 2009 – XI R 56/07 –, juris). Die Einwände des Klägers gegen den Bescheid, die sich aus seiner Position als Käufer des Grundstücks vom Zweckverband ergeben, hätten auch in einem Klageverfahren vorgebracht werden können. Sie sind jeweils nicht geeignet, einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben zu begründen, der zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt.
dd) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass in dem einschlägigen Fach-recht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtmäßig ausgeübt werden könnte, sodass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweisen würde. Insoweit war zu berücksichtigen, dass dem veranlagten Grundstück durch die dauerhafte gesicherte Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage des Zweckverbandes ein Vorteil gewährt wird und der Herstellungsbeitrag – das Vorliegen einer Altanschließersituation unterstellt – lediglich wegen Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden durfte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Herstellungsbeitrag, entgegen der in der Öffentlichkeit teilweise verbreiteten Meinung, nicht für die Errichtung eines bereits zu DDR-Zeiten vorhandenen Grundstückanschlusses erhoben wird. Vielmehr werden (teilweise) die Kosten der nach der Gründung des Zweckverbandes geschaffenen Anlagen auf die davon bevorteilten Grundstückseigentümer umgelegt.
II.
Der mit dem Zahlungsantrag (sinngemäß) verfolgte Erstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 AO hat keinen Erfolg, weil ohne die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte Aufhebung des Beitragsbescheides der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Beitrages nicht weggefallen ist.
III.
Ferner steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages vom 28. Dezember 2015 sowie den ergänzend gestellten Antrag vom 28. Januar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die seitens des Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Die Entscheidung des Beklagten leidet nicht an Ermessensfehlern. Ausweislich der angegriffenen Bescheide hat er das ihm bei der zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen erkannt und auch ausgeübt. Er hat sein Ermessen nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt oder berücksichtigungsbedürftige Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen. Insbesondere erlaubt der Anwendungsbereich des § 130 AO, auch finanzielle Interessen zu berücksichtigen (im Einzelnen: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 25. April 2019 – VG 8 K 2236/18 –, juris Rn. 50). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auch nicht in erster Linie ausschließlich haushaltsrechtliche Aspekte aufgeführt: Zwar dient der Beitrag der Refinanzierung und Sicherstellung des Abgabenaufkommens. Allerdings sind diese Aspekte dem Interesse des Beklagten an der Schaffung und Erhaltung von Rechtssicherheit in Bezug auf die zukünftige Finanzierung und somit der Gestaltung der Gebührenstruktur zuzuordnen. Auch der Umstand, dass der Kläger das Grundstück vom Zweckverband erworben hatte, wurde berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung liegen unter Berücksichtigung des zuvor Festgestellten nicht vor. Es ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Vorzug gibt, sofern nicht die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach den oben aufgezeigten Maßstäben schlechthin unerträglich ist. Auch ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist.
IV.
Da bereits die Voraussetzungen des § 130 AO nicht gegeben sind, kann vorliegend offen bleiben, ob § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO eine Auf-hebung oder Änderung des Bescheides ausschließt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Im Hinblick darauf, dass eine große Anzahl weiterer Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand beim Verwaltungsgericht anhängig ist, indes zu den konkreten Fragen bislang keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg ergangen ist, war vorliegend die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Ferner ergeht der folgende
BESCHLUSS§
Der Streitwert wird auf 13.200,85 € festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht dem Geldbetrag des streitbefangenen Bescheides.