Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 24.10.2019 – 8 K 2870/17

8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1024.8K2870.17.00

Tenor§

Der Bescheid vom 21. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2017 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten, der dem N... (im Folgenden: Zweckverband) vorsteht.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S... in O..., Ortsteil Z..., Flur, Flurstück . Zwischen dem streitbetroffenen Grundstück und dem S..., in dem die Hauptversorgungsleitung verläuft, liegen die Flurstücke und bzw. . Ein Anschluss des Grundstücks an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage mittels einer über die Flurstücke und verlaufenden Grundstücksleitung besteht seit den 1990er Jahren. Auf Antrag des damaligen Eigentümers, Herrn E..., wurde der Grundstücksanschluss im Juni 2001 erstmals mit einem Wasserzähler versehen. Seit diesem Zeitpunkt erhebt der Beklagte Gebühren für den Wasserverbrauch auf dem Grundstück.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 3.094,98 EUR fest (im Folgenden: Beitragsbescheid). Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Bescheid vom 12. April 2017 zurück. Mit einem weiteren Bescheid vom 21. Juni 2017 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Beitragsbescheides sowie die Rückzahlung des Beitrags ab (im Folgenden: Ablehnungsbescheid). Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 zurück.

Am 10. Mai 2017 hat die Klägerin gegen den Beitragsbescheid Klage erhoben. Gegen den Ablehnungsbescheid hat die Klägerin am 23. November 2017 Klage erhoben. In diesem Verfahren hat sie ursprünglich angekündigt, zu beantragen, den Bescheid […] vom 19. Oktober 2015 […] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides […] vom 17. Oktober 2017 […] aufzuheben.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 hat die Kammer die Verfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter der Geschäftsnummer VG 8 K 2870/17 fortgeführt.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beitragsbescheid sei mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 − 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) rechtswidrig und beruft sich auf den Vertrauensschutz in Bezug auf die unter dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der vor dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG a. F.) eingetretene hypothetische Festsetzungsverjährung für den Anschlussbeitrag. Das Grundstück sei seit vor dem 1. Januar 2000 an die öffentliche zentrale Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen gewesen. Dieser Anschluss sei auch rechtlich dauerhaft gesichert gewesen, was schon daran ersichtlich sei, dass auch später eine Beseitigung oder eine Änderung des Verlaufs der Anschlussleitung nicht vorgenommen worden sei.

Sie beantragt (nunmehr),

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2017 aufzuheben sowie den Bescheid vom 21. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass eine hypothetische Festsetzungsverjährung des Anschlussbeitrags nicht in Betracht komme. Er behauptet, erst im Juni des Jahres 2001 davon erfahren zu haben, dass das streitbetroffene Grundstück bereits über einen Trinkwasseranschluss verfügt hat. Er meint, dieser Anschluss verwirkliche nicht den Tatbestand des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, sondern stelle lediglich die illegale Weiterverteilung von Trinkwasser über Dritte dar. Die Klage gegen den Bescheid, mit dem die Rücknahme des Beitragsbescheides abgelehnt wurde, sei wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig.

Einer Klageänderung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2019 widersprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter, zu VG 8 K 2870/17: Bl. 1 bis 14, zu VG 8 K 6069/17: Bl. 1 bis 13) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

A. Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung des Rechtsstreites berufen, da die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Juli 2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2019 übereinstimmend ihr Einverständnis mit diesem Vorgehen erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.

B. Die Anfechtungsklage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Die Klage ist − insgesamt − zulässig. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Antrag.

1. Die Klage vom 23. November 2017 war nicht wegen eines Prozesshindernisses als unzulässig abzuweisen. Mit ihrer Erhebung hat die Klägerin die Sache nicht anderweitig im Sinne von § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG anhängig gemacht.

Es unterliegt bereits Zweifeln, ob die Norm überhaupt Anwendung findet. Denn die Rechtswegsperre des § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, die in der entsprechenden Anwendung über § 83 Satz 1 VwGO im Sinne einer Zuständigkeitssperre ein Prozesshindernis dann aufstellt, wenn eine Sache während ihrer Rechtshängigkeit bei einem anderen Verwaltungsgericht anhängig gemacht wird (Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 83 Rn. 10), gilt ihrem Sinn und Zweck nach nicht ohne Weiteres für das Anhängigmachen einer zweiten Klage bei demselben Verwaltungsgericht. Zwar mag der Gesichtspunkt der Vermeidung unnützer Belastung auch hier eine Rolle spielen; allerdings dürfte der Hauptzweck der Vorschrift, nämlich im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vorzubeugen, in dieser Konstellation nicht zum Tragen kommen (vgl. zu den Zwecken: Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 17 GVG Rn. 8). Eine solche, bei demselben Gericht erhobene − sich auf denselben Streitgegenstand − beziehende zweite Klage dürfte vielmehr in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein.

Das kann hier aber dahinstehen, denn von einer (auch) für die Sperrwirkung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlichen Identität der Streitgegenstände − zu bestimmen anhand des Grundes des erhobenen Anspruchs und des in der Klageschrift gestellten Antrags (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 24) −, ist hier nicht auszugehen. Denn während sich die Klage vom 10. Mai 2017 ihrem Antrag nach auf die Anfechtung des Beitragsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und den diesem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bezieht, geht es der Klägerin mit der Klage vom 23. November 2017 (zumindest auch) um das mit der Ablehnung der Rücknahme des Beitragsbescheides verbundene Geschehen. Anderes ergibt sich nicht aus dem in der Klageschrift (unklar) formulierten Antrag, wonach der Beitragsbescheid vom 19. Oktober 2015 in der Gestalt des − zum Ablehnungsbescheid vom 21. Juni 2017 ergangenen − Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2017 aufgehoben werden soll. Dieser Klageantrag war, vor der Klarstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, entweder als Antrag nach § 130 AO zu deuten − den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2017 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 19. Oktober 2015 zurückzunehmen − oder als, in Kenntnis der nicht bestehenden Bestandskraft, nur auf die Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2017 gerichteter Antrag. In der letztgenannten Deutung bestünde hinsichtlich der Streitgegenstände keine Identität. In der Auslegung als Antrag nach § 130 AO wäre zwar der Verpflichtungsantrag inhaltlich gleichbedeutend mit dem Klageantrag vom 10. Mai 2017; allerdings gälte dies nicht für den kassatorischen Teil des Antrags. Eine nur teilweise Übereinstimmung der Streitgegenstände − vgl. zum Beispiel der zeitlich nach einer negativen Feststellungsklage erhobenen Leistungsklage, Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 24 − entfaltet keine Sperrwirkung im Sinne des § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG. In Parallelität dazu kann dem Kläger einer solchen Klage insofern das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden.

2. Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid ist mit dem Antrag, den Bescheid vom 21. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2017 aufzuheben, zulässig.

a) Eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO liegt schon nicht vor; dessen ungeachtet wäre die Klageänderung zulässig.

§ 91 VwGO ist schon nicht anwendbar, denn es ist von einer bloßen Klarstellung des Begehrens der Klägerin auszugehen. Der in der Klageschrift vom 23. November 2017 angekündigte Antrag, den Bescheid vom 19. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2017 aufzuheben, war unklar, denn der Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2017 war Gestalt gebend für den Bescheid vom 21. Juni 2017, nicht aber für den Beitragsbescheid vom 19. Oktober 2015. Die zu diesem Zeitpunkt möglichen Auslegungsvarianten des angekündigten Antrags, vgl. § 88 VwGO − als Antrag nach § 130 AO, d. h. als kombinierter Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag bzw. als isolierter Anfechtungsantrag hinsichtlich des Ablehnungsbescheides, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Letztgenanntes hin konkretisiert. Bei Erhebung der Klage vom 23. November 2017 sei ihr bewusst gewesen, dass der Beitragsbescheid vom 19. Oktober 2015 nicht bestandskräftig und daher unmittelbar mit dem entsprechenden Aufhebungsantrag anzugreifen sei; gemeint sei von Anfang an die isolierte Aufhebung des Ablehnungsbescheides gewesen. Bei diesem Antrag handelt es sich um den im angekündigten Antrag angelegten und − angesichts der fehlenden Beantragung einer Entscheidung nach § 130 AO − einzig sachdienlichen Antrag, auf den die Einzelrichterin ohnehin hinzuwirken, verpflichtet gewesen wäre (vgl. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO; vgl. auch Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 91 Rn. 11).

Selbst wenn, aufgrund einer behaupteten Änderung des Klagegrundes, von einer Klageänderung auszugehen wäre, wäre diese nicht unzulässig, da die Einzelrichterin sie für sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO hielte. Denn dadurch, dass der geänderte Klageantrag den Ablehnungsbescheid umfassen würde, während der Klageantrag vom 10. Mai 2017 den Beitragsbescheid umfasst, wäre sie geeignet, der endgültigen Ausräumung des Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen, während der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bliebe (st. Rspr. BVerwG, beispielsweise Urteil vom 18. August 2005 - 1 C 13.04 -, juris, Rn. 22 m. w. N. = BVerwGE 124, 132).

b) Darüber hinaus fehlt diesem isolierten, allein auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides, zielenden Klageantrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da die Beschwer nur so abgewendet werden kann (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 113 Rn. 198; vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis der isolierten Anfechtungsklage wenn der Bescheid mit der Begründung angegriffen wird, ein Antrag sei gar nicht gestellt worden: VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2006 - A 3 S 258/06 -, juris, Ls. 1).

II. Die Klage ist allerdings nur teilweise begründet. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu 2.). Hingegen rechtmäßig ist der Beitragsbescheid in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides (hierzu 1.).

1. Gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 19. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2017 bestehen keine Bedenken.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung ist § 8 KAG i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des N...vom 12. April 2011 (im Folgenden: TWBS 2011).

Nach § 2 TWBS 2011 erhebt der Zweckverband zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Trinkwasseranschlussbeiträge als Gegenleistung für den durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Anschlusses gebotenen wirtschaftlichen Vorteil.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Trinkwasserbeitragssatzung bestehen nicht. Soweit die Kammer in der Vergangenheit Bedenken hinsichtlich der Maßstabsbestimmungen der Trinkwasserbeitragssatzung geäußert hat (vgl. Beschluss vom 1. September 2015 - VG 8 L 693/15 -, EA S. 3 ff.), sind diese vom Oberverwaltungsgericht nicht geteilt worden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016 - OVG 9 S 43.15 -, EA S. 3 f.).

a) Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzung lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vor. Insbesondere war für die veranlagte Grundstücksfläche die beitragsrelevante Vorteilslage gegeben, indem sie bebaut und darüber hinaus angeschlossen war (vgl. § 3 Abs. 1, 2 TWBS 2011).

b) Die Beitragsforderung ist nicht festsetzungsverjährt.

aa) Die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Die Entstehung der Beitragspflicht setzt ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG u. a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Danach endete die Festsetzungsfrist für die Veranlagung des Grundstücks der Kläger erst mit Ablauf des Jahres 2015, denn der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung, sodass die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf dieses Jahres beginnen konnte.

Die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung des Zweckverbandes vom 3. Januar 2001 (TWBS 2001) – die der Trinkwasserbeitragssatzung 2011 vorhergehende Beitragssatzung – war aufgrund widersprüchlicher Regelungen zum Vollgeschossfaktor unwirksam. Für bestimmte Grundstücke wurde in § 4 Abs. 2 Buchst. e TWBS 2001 ein Nutzungsfaktor von 0,5 angeordnet, wohingegen § 4 Abs. 4 Buchst. g TWBS 2001 für eben jene Grundstücke einen Nutzungsfaktor von 1,0 festsetzte. Da die Trinkwasserbeitragssatzung 2001 die ihr vorhergehende Satzung, die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 21. Mai 1996 (TWBGS 1996), mit der entsprechenden Anordnung in § 13 TWBS 2001 außer Kraft setzte, kommt auch die Trinkwasserbeitragssatzung 1996 nicht als eine die Festsetzungsverjährung auslösende wirksame Satzung in Betracht. Unwirksam war gleichfalls die Beitrags- und Gebührensatzung Wasser vom 27. Juli 1994 (TWBGS 1994), da ihre Regelung zur Bestimmung der Vollgeschosszahl − indem bei bebauten Innenbereichsgrundstücken gemäß § 4 Abs. 6 Buchst. a zwingend die Zahl der tatsächlich vorhandenen statt der nach der Umgebungsbebauung möglichen Zahl der Geschosse zugrunde zu legen war − gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstieß. Schließlich waren die vorhergehenden Beitrags- und Gebührensatzungen Wasser vom 24. März 1993 sowie vom 26. Oktober 1992 − die erste Beitragssatzung des Zweckverbandes − bereits deshalb unwirksam, weil in der zugrundeliegenden Kalkulation des Beitragssatzes altangeschlossene Flächen keine Berücksichtigung gefunden hatten (vgl. zum Ganzen schon Urteil der Kammer vom 1. Februar 2019 - VG 8 K 4440/15 -, juris, Rn. 43 sowie vom 1. August 2018 - VG 8 K 885/15 -, juris, Rn. 28).

bb) Die Beitragsforderung ist auch nicht hypothetisch festsetzungsverjährt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris, Rn. 39).

Danach ist § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG n. F.) wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot dann nicht anwendbar, wenn Beiträge schon nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der zuvor geltenden Fassung vom 27. Juni 1991 (KAG a. F.) nicht mehr hätten erhoben werden können. Dies ist dann der Fall, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft – in entsprechender Anwendung der Verjährungsbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO – auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die für die Vermittlung des wirtschaftlichen Vorteils genügende Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung; vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29 ff.).

Dies trifft auf den Fall der Klägerin nicht zu. Zwar hatte der Zweckverband bereits am 26. Oktober 1992 die erste − wenn auch unwirksame − Beitrags- und Gebührensatzung Wasser beschlossen, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte, weshalb die Beitragspflicht für das hier in Rede stehende Grundstück nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nur durch eine wirksame Satzung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens jener Satzung hätte zur Entstehung gebracht werden können. Allerdings war eine satzungsgemäße Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG vor dem relevanten Zeitpunkt für das Grundstück nicht gegeben.

(1) Anerkannte Mindestanforderung für das Anschließenkönnen im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG alter und neuer Fassung ist in tatsächlicher Hinsicht, dass in der Straße vor dem Grundstück eine betriebsbereite Versorgungsleitung vorhanden ist, an die das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. In rechtlicher Hinsicht muss ein Recht des Grundstückseigentümers bestehen, dass ein etwaig noch fehlender Grundstücksanschlusses im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 22). Eine so verstandene Möglichkeit des Anschlusses lag für das streitbetroffene Grundstück nicht vor, da es gerade nicht an die Straße angrenzt, in der die Hauptversorgungsleitung verlegt ist.

(2) Davon abgesehen, ist die „Anschlussmöglichkeit“ i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG aber auch dann gegeben, wenn ein Grundstück bereits tatsächlich an eine öffentliche Versorgungsleitung angeschlossen ist und dieser wirtschaftliche Vorteil − tatsächlich und rechtlich − dauerhaft ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris, Rn. 10 f.; Beschluss vom 10. August 2016 - OVG 9 S 43.15 - n. v., EA S. 5; Urteil der Kammer vom 1. Februar 2019 - VG 8 K 4440/15 -, juris, Rn. 47).

(a) Zwar steht hier im Hinblick auf die erstgenannte Voraussetzung fest, dass auf dem streitbetroffenen Grundstück über eine Abzweigung von der zur zentralen Wasserversorgungsanlage des Beklagten gehörenden Hauptversorgungsleitung im Schäfereiweg seit einem Zeitpunkt in den 1990er Jahren Trinkwasser bezogen wurde.

(b) Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass dieser Anschluss rechtlich dauerhaft gesichert war. Die Annahme rechtlicher Gesichertheit eines tatsächlichen Anschlusses als Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht scheidet aus, wenn ein Anschluss − wie vorliegend − ohne Antrag beim Zweckverband eigenmächtig hergestellt und nicht (nachträglich) genehmigt wurde (hierzu (aa). Darüber hinaus dürften der rechtlichen Gesichertheit Beseitigungsansprüche der Eigentümer der Nachbargrundstücke entgegengestanden haben, ohne dass diese zur Duldung verpflichtet gewesen wären (hierzu (bb).

(aa) Gemäß § 3 Abs. 2 TWBS 2011 unterliegt ein Grundstück immer (auch) dann der Beitragspflicht, wenn es, beispielsweise im Außenbereich liegend, tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Als frühestmöglichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht legt § 7 Abs. 2 TWBS 2011 in einem solchen Fall den Zeitpunkt der Genehmigung des Anschlusses fest. Mit diesen Vorschriften übereinstimmende Regelungen enthält die Trinkwasserbeitragssatzung 2001, die rückwirkend zum 1. April 1996 in Kraft treten sollte (§§ 3 Abs. 2 i. V. m. 7 Abs. 3 TWBS 2001). Auch nach der Trinkwasserbeitrags- und Gebührensatzung 1996 sowie der Beitrags- und Gebührensatzung 1994 sollte ein tatsächlich angeschlossenes Grundstück der Beitragspflicht unterfallen (§ 2 Abs. 2 TWBGS 1996 bzw. TWBGS 1994), allerdings enthielten beide Satzungen hinsichtlich des Entstehenszeitpunktes lediglich die Regelung, wonach für ein bereits bei Inkrafttreten der Satzung angeschlossenes Grundstück die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe (§ 3 Satz 2 TWBGS 1996 bzw. TWBGS 1994). Nach der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser 1993 sowie der Beitrags- und Gebührensatzung Wasser 1992 waren tatsächlich angeschlossene Grundstücke gleichfalls Gegenstand der Beitragspflicht (§ 2 Abs. 2 TWBGS 1993 bzw. 1992); zum Entstehenszeitpunkt im Falle tatsächlichen Anschlusses fehlte hier jedoch jegliche Regelung.

Dass aber auch nach dem Satzungswerk des Zweckverbandes, das in den 1990er Jahren Geltung beanspruchte, der tatsächliche, ohne Genehmigung des Verbandsvorstehers, hergestellte Anschluss für sich die Entstehung der Beitragspflicht nicht ausgelöst hat, steht mit Blick auf die Regelungen sämtlicher Wasserversorgungssatzungen des Zweckverbandes fest. Die Wasserversorgungssatzungen vom 25. November 2009, vom 6. Dezember 2000, welche rückwirkend zum 31. März 1996 in Kraft treten sollte, sowie diejenige vom 25. April 1994 regeln übereinstimmend nicht nur, dass die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vom Grundstückseigentümer beim Zweckverband zu beantragen ist (vgl. §§ 9 Abs. 1 WVS 2009, 9 Abs. 1 WVS 2000, 13 Abs. 2 WVS 1994). Sie regeln darüber hinaus auch, dass die Anlagenteile des Grundstücksanschlusses bzw. − in der Diktion der Wasserversorgungssatzungen 2009 und 2000 gleichbedeutend hiermit − des Hausanschlusses ausschließlich vom Zweckverband hergestellt werden (vgl. §§ 14 Abs. 2 WVS 2009, 15 Abs. 2 Satz 2 WVS 2000, § 13 Abs. 4 Satz 1 WVS 1994). Ein Verstoß gegen dieses Gebot ist nach den Wasserversorgungssatzungen 2009 und 2000 als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet (vgl. §§ 26 Abs. 1 Buchst. f WVS 2009, 25 Abs. 1 WVS 2000). Danach steht fest, dass ein nicht vom Zweckverband (bzw. von einem durch den Zweckverband beauftragten Unternehmen) hergestellter Grundstücksanschluss nicht satzungsgemäß und damit nicht geeignet ist, die sachliche Beitragspflicht auszulösen. Eine entsprechende Regelungslücke hinsichtlich des Entstehenszeitpunktes in den Beitrags- und Gebührensatzungen 1992, 1993, 1994 und 1996 ist daher dahingehend zu schließen, dass − so wie dies dann auch in den Trinkwasserbeitragssatzungen 2001 und 2011 geregelt wurde − ein ohne Antrag beim Zweckverband eigenmächtig hergestellter Anschluss erst dann die Beitragspflicht auslöst, wenn der Zweckverband den Anschluss genehmigt.

Ein unter diesen Umständen hergestellter und vor dem relevanten Zeitpunkt nicht genehmigter tatsächlicher Anschluss lag im Fall der Klägerin vor. Der Voreigentümer der Klägerin Figge hat, so ergibt es sich aus dem „Datenerfassungsblatt für Trinkwasserabnehmer“, im Jahre 2001 bereits seit „Jahren“ zentral Trinkwasser bezogen, ohne dass ein Wasserzähler installiert gewesen wäre; mit der Anmeldung als Trinkwasserabnehmer hat er gerade den − erstmaligen − Einbau einer Zählergarnitur und eines Zählers beantragt. Dem entsprechend sind Trinkwassergebühren durch den Beklagten erst ab Juni 2001 festgesetzt und entrichtet worden. Der Grundstücksanschluss selbst, d. h. die Abzweigung von der Hauptversorgungsleitung im S... über die Flurstücke und bis auf das streitbetroffene Grundstück ist, wie das Schreiben eines Vorgängers des Beklagten vom 13. September 2002 belegt, ohne Wissen des Zweckverbandes hergestellt worden. Eine Genehmigung dieses nicht satzungsgemäßen Anschlusses ist erst mit dem Einbau eines Wasserzählers im Jahre 2001 − und damit nach dem relevanten Zeitpunkt − erfolgt. Für den davor liegenden Zeitraum kommt auch eine konkludente Genehmigung nicht in Betracht, da Gebühren für den Wasserverbrauch gerade nicht erhoben worden sind (vgl. zur konkludenten Genehmigung durch jahrelange Gebührenerhebung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016 - OVG 9 S 43.15 - n. v., EA S. 6). Dass mit dem Austausch des Stahlrohres gegen eine aus PVC bestehende Leitung im Jahre 2005 nicht der Leitungsverlauf selbst geändert wurde, ist, anders als die Klägerin meint, nicht zum Beleg rechtlicher Absicherung des Grundstücksanschluss vor dem 1. Januar 2000 geeignet.

(bb) Darüber hinaus dürfte die Annahme rechtlicher Gesichertheit vor dem relevanten Zeitpunkt auch deshalb ausscheiden, weil der Grundstücksanschluss ohne eine entsprechende − beispielsweise grundbuchrechtliche − Absicherung über die Flurstücke und verlegt worden ist. Dass eine Pflicht zur Duldung dieser Eigentumsbeeinträchtigung für die jeweiligen Eigentümer nach § 44 Abs. 2 BbgNRG oder nach § 1004 Abs. 2 BGB bestanden haben könnte, ist zweifelhaft.

Im Hinblick auf die Eigentümer des Flurstücks kommt grundsätzlich das Bestehen einer Duldungspflicht nach § 44 BbgNRG in Betracht. Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz regelt das Verhältnis zwischen den Eigentümern jeweils aneinander angrenzender Grundstücke (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 BbgNRG) und normiert damit im Bereich seiner Regelungen die aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis erwachsenden gegenseitigen Rechte und Pflichten (vgl. Postier, Das Nachbarrecht in Brandenburg, 5. Aufl. 2012, Einl. 1., S. 17). Dazu zählt u. a. die in § 44 BbgNRG geregelte Duldungspflicht gegenüber der Durchleitung von Versorgungs-und Abwasserleitungen. Gemäß § 44 Abs. 1 BbgNRG müssen der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dulden, dass durch ihr Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 BbgNRG beschränkt sich die Pflicht auf das Dulden eines Anschlusses, wenn das betroffene Grundstück bereits angeschlossen ist und die Kapazität der vorhandenen Leitung für einen Anschluss ausreicht, um die Versorgung der beiden Grundstücke durchzuführen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011- OVG 9 B 22.09 -, juris, Rn. 51). Diese Voraussetzungen dürften hier nicht vorliegen. Das streitbetroffene Flurstück dürfte, jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt, im Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) belegen gewesen sein. Bei der, deutlich außerhalb des Ortes Z... situierten, Bebauung der „A...“ dürfte es sich nicht um einen Ortsteil von eigenem Gewicht gehandelt haben, sondern vielmehr um eine Splittersiedlung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 B 47.14 -, juris, Rn. 10 ff.). Eine Wohnbebauung − hierum handelte es sich der Skizze zur Ausführung des Grundstücksanschluss auf dem Anmeldungsbogen für Trinkwasserabnehmer zufolge − war damit bauplanungsrechtlich unzulässig. Davon abgesehen dürfte das Bestehen einer Duldungspflicht voraussetzen, dass das Hindurchführen von Versorgungsleitungen nach § 44 Abs. 1 BbgNRG bzw. dass ein bereits vorhandener Anschluss an das Versorgungsnetz nach § 44 Abs. 2 Satz 1 BbgNRG im Verhältnis zum die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage betreibenden Zweckverband, anders als vorliegend, rechtmäßig erfolgt ist.

Darüber hinaus dürfte zweifelhaft sein, ob die Eigentümer der Flurstücke und vor dem relevanten Zeitpunkt verpflichtet gewesen wären, die durch die Leitungsführung über ihre Grundstücke hervorgerufene Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung einer Beeinträchtigung verlangen, die nicht in einer Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht. Der Beseitigungsanspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB), was im Hinblick auf unter der Erdoberfläche liegende Leitungen dann in Betracht kommt, wenn diese in bestimmter Tiefe verlegt sind und an der Ausschließung daher kein Interesse besteht (vgl. § 905 Satz 1, 2 BGB).In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings nicht einheitlich beurteilt, ab welcher Tiefe von einem fehlenden Interesse des Eigentümers an der Beseitigung der Beeinträchtigung ausgegangen werden kann (Interesse fehlt noch nicht bei in üblicher Tiefe verlegten Leitungen, hier Tiefe von 1,20 m bis 1,80 m: OLG Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2002 - 5 U 1/00 -, juris, Rn. 55; Beseitigungsinteresse besteht sogar noch bei einer Verlegungstiefe von 2 bis 2,3 m: BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92 -, juris, Rn. 22; a. A. − fehlendes Interesse bei in frostsicherer Tiefe verlegten Leitungen −: OVG Weimar, Urteil vom 3. September 2008 - 1 KO 559/07 -, juris, Rn. 104 f.). Dass die Eigentümer der Flurstücke und nach diesen Maßstäben kein Interesse an der Beseitigung gehabt haben könnten, ist vorliegend zweifelhaft, denn bei lebensnaher Betrachtung dürfte die über eine Strecke von circa 80 m „in Eigenregie“ verlegte Grundstücksanschlussleitung sich in vergleichsweise geringer Tiefe befunden haben.

c) Schließlich ist die Festsetzung des Anschlussbeitrags im konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die ansatzfähige Grundstücksfläche und den Geschossfaktor rechtmäßig. Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht noch ersichtlich.

2. Der Bescheid vom 21. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2017 ist hingegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid vom 21. Juni 2017, mit dem der Beklagte die Rücknahme des Beitragsbescheides sowie die Rückzahlung des Beitrages ablehnte, ist bereits deshalb rechtswidrig, weil es an der für die ablehnende Entscheidung notwendigen Sachentscheidungsvoraussetzung des Antrags fehlt.

Eine Kopie des Schreibens des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. Dezember 2015, mit dem dieser auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 hingewiesen hat, ist als Blatt 2 eines neuen, „zweiten“ Verwaltungsvorgangs nach dem Beitragsbescheid vom 19. Oktober 2015 abgelegt worden, während der „Originalverwaltungsvorgang“ das Original dieses Schreibens als Blatt 8 − nach (u. a.) dem Widerspruch der Klägerin, einem Akteneinsichtsgesuch sowie dem Beitragsbescheid − enthält. Der zweite Verwaltungsvorgang enthält weitere, stets die korrekte Beitragsbescheid-Nummer in Bezug nehmende, „Erinnerungsschreiben“ der damaligen Prozessbevollmächtigten, die sich im Ausgangspunkt auf eine Auskunft zur Satzungshistorie des Beklagten bezogen. Nach einem hierauf gerichteten Antwortschreiben des Beklagten vom 6. September 2016 findet sich im zweiten Verwaltungsvorgang auf Blatt 8 der − in der Bescheidbegründung explizit von der Bestandskraft des Beitragsbescheides vom 19. Oktober 2015 ausgehende − Bescheid vom 21. Juni 2017, mit dem die Rücknahme abgelehnt wurde, ohne dass dies − ausweislich des Vorgangs − je beantragt worden wäre.

Der Bescheid vom 21. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2017 ist auch rechtsverletzend. Bei der Anfechtung durch den Adressaten indiziert der materielle Mangel grundsätzlich die Rechtsverletzung, jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG, denn der Eingriff ist nicht von der Befugnisnorm gedeckt; dass hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen: Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 35 ff.). Darüber hinaus ist unerheblich, ob eine Rechtsverletzung zu einer spürbaren Beeinträchtigung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1984 - 4 B 147/84 -, juris, Rn. 2).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.188 EUR festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 und § 39 Abs. 1 GKG.