Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2019
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 18.11.2019 – 8 K 2367/16
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1118.8K2367.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag. Er ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Adresse S... 129 in 1... (Flurstück, Flur der Gemarkung F...). Das Grundstück wurde Mitte der 1990er Jahre an die damals in der S... fertiggestellte öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.
Der Wasser- und Abwasserzweckverband „N...“ (nachfolgend Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht, wurde durch die Stadt B... und die Gemeinde S...zum 1. Januar 2006 gegründet.
Die Vorgängerkommunen der heutigen Stadt B..., d. h. die amtsangehörigen Kommunen des seinerzeitigen Amts B..., sowie die Gemeinde S... beabsichtigten bereits Anfang der 1990er Jahre, gemeinsam eine kommunale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Gebiet des heutigen Zweckverbands zu errichten und zu betreiben. Sie gründeten zu diesem Zweck in den Jahren 1992 und 1993 eine gemeinsame Betriebsführungs- und Betreibergesellschaft, die Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaft mbH „N...“. Im Zuge dessen wurden anstelle zweier alter Kläranlagen eine neue errichtet und umfangreiche Verbesserungen und Erneuerungen am Leitungssystem vorgenommen. In der Stadt B..., die zwischenzeitlich amtsangehörige Kommune des seinerzeitigen Amts B...wurde, hatte anfangs ein Beitragssatz von zunächst 15 DM je m² Veranlagungsfläche gegolten. Dieser Beitragssatz wurde durch Satzung der Stadt B... vom 28. Dezember 1994 auf 24 DM je m² angehoben.
Das Amt Beelitz setzte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 10. Mai 1999 einen Anschlussbeitrag für das Grundstück in Höhe von 3.000,00 DM fest.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen als „ergänzenden Schmutzwasseranschlussbeitrag“ bezeichneten Beitrag in Höhe von 1.790,98 € fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte, dass für das klägerische Grundstück bereits ein Anschlussbeitrag festgesetzt und bezahlt worden sei. Er kalkulierte den „ergänzenden“ Kanalanschlussbeitrag daher, indem er zunächst den insgesamt zu erhebenden Anschlussbeitrag in Höhe von 3.324,86 € berechnete und von diesem den bereits festgesetzten und gezahlten Beitrag in Höhe von 1.533,88 € in Abzug brachte. Die Festsetzung beruhte auf der Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „N...“ vom 31. März 2015 (nachfolgend SWBS 2015).
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2016 zurück.
Der Kläger hat am 7. Juli 2016 Klage erhoben.
Er führt an, die Schmutzwasserbeseitigungsanlage in der S... sei Mitte der 1990er Jahre fertiggestellt worden. Bereits der mit Bescheid vom 10. Mai 1999 festgesetzte Beitrag sei verjährt gewesen. Dem nunmehr mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 festgesetzten ergänzenden Anschlussbeitrag stehe ebenfalls die Einrede der Verjährung entgegen.
Zudem handele es sich bei der rückwirkenden Erhöhung der Beiträge um eine rückwirkend belastende Vorschrift. Diese sei hier nicht – auch nicht ausnahmsweise – zulässig. Es fehle ein Nachweis dafür, dass der Kanalanschluss in beitragsrelevanter Weise nutzbar sei. Zudem sei nicht klar, ob die ursprünglich zugrunde liegende Beitragssatzung rechtsungültig sei, so dass fraglich sei, ob die neue Satzung überhaupt Rückwirkung entfalten könne. Weder die Gesetzesänderung des KAG noch die Schaffung eines neuen Trägers und der neue Erlass einer Beitragssatzung seien für ihn vorhersehbar gewesen. Er habe die ursprüngliche Beitragsforderung akzeptiert und auch bezahlt. Hilfsweise sei der Anspruch des Beklagten verwirkt.
Darüber hinaus sei die in § 19 Abs. 1 KAG vorgesehene 10jährige Hemmungsfrist verfassungswidrig. Zudem verstoße die Erhebung des Beitrags gegen die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) aufgestellten Grundsätze und Voraussetzungen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine mehr als verdoppelte und damit deutlich erhöhte Beitragsforderung nach mehr als 20 Jahren handele. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass eine Rückwirkung üblicherweise einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren nicht überschreiten solle. Die in § 19 Abs. 1 KAG vorgesehene 10jährige Hemmung lasse sich nicht unter Verweis auf die Sondersituation nach der Deutschen Einheit rechtfertigen.
Zudem folge auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 bis 1 BvR 3051/14), dass im vorliegenden Fall eine echte unzulässige Rückwirkung vorliege.
Auch verstoße der Beitragsbescheid gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Vorteilslage seines Grundstücks, welche seit Mitte der 1990er Jahre bestehe, sei vergleichbar mit derjenigen der alteingesessenen Grundstückseigentümer. Diese könnten jedoch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr herangezogen werden.
Der Zweckverband hat am 19. Oktober 2017 eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung (nachfolgend SWBS 2017) erlassen, die ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt wurde.
Der Kläger beantragt:
1. Der Bescheid über die Erhebung eines ergänzenden Schmutzwasseranschlussbeitrags vom 21. Oktober 2015 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2016 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil wird im Hinblick auf die Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt.
5. Dem Kläger wird gestattet, eine zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen zu können.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger könne sich nicht auf eine Festsetzungsverjährung berufen. Die vierjährige Festsetzungsfrist habe nicht vor Ende des Jahres 2011 anlaufen können, da die erste rechtswirksame Satzung des Verbandes erst zum 1. März 2011 in Kraft getreten sei.
Die Beitragserhebung sei auch nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 betroffen. Mit der Neugründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 sei eine neue öffentlich-rechtliche Einrichtung entstanden. Daher seien auch die Beitragspflicht und der Beitragsanspruch für alle angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke zu diesem Zeitpunkt neu entstanden, unabhängig davon, ob zuvor Anschlussbeiträge erhoben worden seien oder nicht. Die Abwassereinrichtung des Zweckverbands sei rechtlich nicht identisch mit der früheren Einrichtung der Mitgliedsgemeinden. Die technischen Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde S... seien mit den technischen Anlagen im Gebiet der Stadt Beelitz zusammengeführt worden. Diese Einrichtung unterscheide sich daher in ihrem Umfang von den früheren öffentlichen Einrichtungen.
Es liege auch kein Verstoß gegen das Verbot einer Doppelbelastung vor. Der Beklagte habe den ursprünglich gezahlten Schmutzwasseranschlussbeitrag auf die neue Beitragsfestsetzung angerechnet.
Schließlich liege auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor. Es würden auch „alteingesessene Grundstückseigentümer“ nach denselben Grundsätzen herangezogen wie der Kläger.
Im Rahmen des Erörterungstermins am 8. November 2019 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, der Beitragsbescheid vom 21. Oktober 2015 sei so zu verstehen, dass damit der Beitrag in Höhe von 3.324,86 € endgültig festgesetzt sei. Eine Nacherhebung in Höhe des in Abzug gebrachten Betrages von 1.533,88 € sei somit nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
A. Der Berichterstatter konnte vorliegend anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben, §§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO.
B. Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Schmutzwasseranschlussbeitrags ist § 8 KAG i.V.m. den Bestimmungen der zwischenzeitlich neu erlassenen Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „N...“ vom 19. Oktober 2017 (Schmutzwasserbeitragssatzung – SWBS 2017). Diese Satzung wurde gemäß § 16 Abs. 2 der Verbandssatzung des Zweckverbands vom 4. Mai 2011 (Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 26. Mai 2011, Nr. 05/2011, S. 2, i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 13. Juni 2012, Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 25. Juli 2012, Nr. 07/2012, S. 5) sowohl im Amtsblatt für die Stadt Beelitz (vom 22. November 2017, Nr. 10/2017, S. 5) als auch im Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See (vom 22. November 2017, Nr. 11/2017, S. 5) bekannt gemacht. Gemäß § 13 SWBS 2017 wurde die Satzung rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt und erfasst damit als Rechtsgrundlage in zeitlicher Hinsicht die vom Kläger angefochtenen Bescheide.
II. Die SWBS 2017 ist wirksam (Urteil der Kammer vom 4. Juli 2019 - 8 K 1716/14 -, juris Rn. 32 ff., nicht rechtskräftig). Bedenken gegen die normierte Rückwirkung der Satzung, den in § 3 SWBS 2017 enthaltenen Beitragsmaßstab sowie den in § 4 SWBS 2017 aufgeführten Beitragssatz greifen im Ergebnis nicht durch.
III. Der Bescheid des Beklagten erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
1. Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzung lagen dem Grunde nach im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vor. Insbesondere war für die veranlagte Grundstücksfläche die beitragsrechtliche Vorteilslage gegeben, indem sie bebaut bzw. baulich oder gewerblich nutzbar und darüber hinaus tatsächlich angeschlossen war (vgl. § 2 Abs. 1 SWBS 2017). Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte einen Beitragssatz in Höhe von 2,38 €/m2 und nicht einen (ermäßigten) Beitragssatz in Höhe von 1,35 €/m2 zugrunde gelegt hat, vgl. § 4 SWBS 2017. Das Grundstück des Klägers wurde nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten erst Mitte der 1990er Jahre an die damals erst hergestellte leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen. Anderes ist nicht ersichtlich und wurde seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen.
2. Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids vom 21. Oktober 2015 folgt ferner nicht daraus, dass der Beklagte lediglich einen Beitrag in Höhe von 1.790,98 € und nicht in (voller) Höhe von 3.324,86 € festgesetzt hat.
Dabei kann es dahinstehen, ob die im Beitragsrecht geltende Pflicht, Beiträge nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Normen zu erheben und den kraft Gesetzes und dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Ls. 2 und Rn. 32; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25. Mai 2016 - VG 5 K 227/13 -, juris Rn. 31; Driehaus, in ders., KAG, Stand September 2018, § 8 Rn. 15 ff., 21; vgl. auch Becker, in: ders. u.a., KAG Bbg, Stand Januar 2017, § 8 Rn. 49; siehe auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 4 L 209/18 -, juris Rn. 7 ff.) ebenfalls bedingt, dass der zu erhebende Beitrag zunächst in voller Höhe festgesetzt werden muss und erst in einem zweiten Schritt der bereits erhobene Beitrag mit Blick auf die Bestimmung des Zahlbetrags anzurechnen ist. Dieses wäre zwar in der vorliegenden Konstellation fraglich, da kein Fall sog. „echter“ oder „unechter“ Nacherhebung vorliegt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 5). Denn aufgrund des Wechsels des Aufgabenträgers entstand die Beitragspflicht für die hier in Frage stehende Anlage erstmalig mit Erlass der ersten wirksamen Satzung des Zweckverbands im Jahr 2011 (hierzu nachfolgend unter IV. und V.)
Durch die Festsetzung eines (geringeren) Beitrages ist der Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Der – potentielle – Verstoß gegen das Ausschöpfungsgebot bezieht sich nämlich nicht auf die Kalkulation des Beitragssatzes selbst, so dass es hier nicht an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für den belastenden Beitragsbescheid fehlt (vgl. zu dieser Konstellation OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 4 L 209/18 -, juris Rn. 7 ff.). Wird mit Blick auf die Berechnung des festzusetzenden Beitrags ein zu geringer Beitrag in Ansatz gebracht, so könnte eine subjektive Rechtsverletzung allenfalls daraus folgen, dass der Kläger aufgrund des nicht in voller Höhe festgesetzten Anschlussbeitrags Gefahr liefe, zu einem späteren Zeitpunkt wegen desselben Beitragsanspruchs auf Basis derselben (wirksamen) Satzung herangezogen zu werden. Ob dies überhaupt eine relevante Rechtsverletzung zu begründen vermag, kann aber ebenfalls dahinstehen, da in Anbetracht der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Rahmen des Erörterungstermins am 8. November 2019 eine Nacherhebung in Höhe des in Abzug gebrachten Betrages von 1.533,88 € ausgeschlossen ist.
IV. Die Beitragsforderung ist weder festsetzungsverjährt noch steht dieser eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung eines Anschlussbeitrags entgegen.
Die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) war im Zeitpunkt der Festsetzung des Beitrags noch nicht abgelaufen. Vielmehr endete die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2015, denn sie wurde erst mit Ablauf des Jahres 2011 in Lauf gesetzt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Entstehung der Beitragspflicht setzt ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2003, GVBl. I/03, Nr. 16, S. 294, 295) u.a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung (so bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, VG 8 K 3465/13 -, juris jeweils Rn. 34 ff., Rn. 30 ff., Rn. 32 ff.).
Der Beitragserhebung steht auch keine zeitliche Obergrenze und insbesondere nicht die Regelung des § 19 Abs. 1 KAG entgegen. Nach den insoweit allein maßgeblichen Regelungen ist mit der Zustellung des Bescheids vom 21. Oktober 2015 am 22. Oktober 2015 die Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG gewahrt worden, die hier frühestens am 31. Dezember 2015 abgelaufen wäre.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sowie des § 19 KAG greifen nicht durch.
Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. cc) Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes festgestellt, dass eine Regelung, die es erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen, gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips verstößt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 40 ff.). Dem ist der brandenburgische Landesgesetzgeber jedoch durch die nachträgliche Einfügung des § 19 KAG (durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013, GVBl. I/13, Nr. 40) begegnet und hat damit in beanstandungsfreier Weise dem genannten Erfordernis Rechnung getragen. Der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich keine starre Zeitgrenze entnehmen. Es ist vielmehr maßgeblich, ob der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit geschaffen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 13 f.). Sowohl die Festlegung der in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG normierten zeitlichen Obergrenze für den Vorteilsausgleich als auch die Hemmung der Verjährung bis zum 3. Oktober 2000 (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KAG) begegnen dabei keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 24 ff.; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - OVG 9 S 20.17 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 12 f.). Vor diesem Hintergrund unterliegt auch die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keinen rechtlichen und insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 - BA S. 4 f., n.v.).
V. Der Kläger kann sich ebenfalls nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Sinne der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) berufen, die einer Veranlagung durch die Stadt B...als vormaliger Trägerin der Einrichtung seinerzeit entgegengestanden hätte.
Ein Beitrag wird als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage erhoben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 32). Der Anschlussbeitrag ist demnach nicht nur maßnahmen- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen. Deshalb hindern weder eine erfolgte Beitragserhebung noch eine eingetretene Beitragsverjährung die Entstehung einer neuen, sich auf eine andere Anlage beziehenden Herstellungsbeitragspflicht. Ist die Festsetzungsverjährung anlagebezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vertrauensschutz stützt. Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht. Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7).
Dies ist hier der Fall: Die Schmutzwassereinrichtung, für die der Beklagte den hier streitgegenständlichen Beitrag erhebt, ist erst mit Gründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen, der Stadt B...und der Gemeinde S..., gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand übernommen worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 9 B 15.17 -, S. 4 f. EA n.v.; Beschluss vom 8. November 2019 - OVG 9 N 48.19 -, S. 4 f. EA, n.v.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 36; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, -, juris jeweils Rn. 37, Rn. 42, Rn. 38; Urteil der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 2037/15 -, juris Rn. 30 ff.; Urteil der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14 -, juris Rn. 73 ff., nicht rechtskräftig). Dabei ist es in beitragsrechtlicher Hinsicht nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beurteilen, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Von einer rechtlich neuen Anlage im Gegensatz zu einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist auszugehen, wenn es auf der Rechtsträgerebene kein Beitrittsgebiet gibt, sondern es zur Gründung eines neuen Rechtsträgers – etwa durch Fusion zweier Zweckverbände „auf Augenhöhe“ – kommt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14 f.). So liegt es auch hier, nachdem die bisherigen Aufgabenträger gemeinsam erstmals einen Zweckverband für die Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgaben gegründet haben (so auch für den in Frage stehenden Zweckverband OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 - EA S. 4, n.v.; Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 9 B 15.17 -, S. 4 f. EA, n.v.; Beschluss vom 8. November 2019 - OVG 9 N 48.19 -, S. 4 f. EA, n.v.; Urteil der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 2037/15 -, juris Rn. 32; Urteil der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14 -, juris Rn. 75, nicht rechtskräftig).
VI. Die Erhebung des Beitrags verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV.
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Art. 12 Abs. 1 LV gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, wobei zulässige Differenzierungen der Rechtfertigung durch Sachgründe bedürfen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Kammerbeschluss vom 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2192/05 -, juris Rn. 46, jew. m.w.N.). Bei einer erneuten Heranziehung des Grundstückseigentümers nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Einrichtung hat zwecks Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Beitrag, mit dem der Vorteil in Gestalt des Anschlusses an die (erstmalig hergestellte) Einrichtung des vormaligen Trägers abgegolten worden ist, bei der erneuten Festsetzung des Beitrags durch den neuen Träger in einer Weise, die dem Äquivalenzgedanken Rechnung trägt, Berücksichtigung zu finden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris Rn. 38; Urteil vom 8. September 2016 - 4 KO 68/13 -, juris Rn. 37 ff.). Allerdings steht es dem nunmehr zuständigen Träger an sich frei, wie er dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris Rn. 16).
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte durch die Anrechnung des seitens des Klägers bereits an das Amt B... gezahlten Beitrags in Höhe von 1.533,88 € – dies entspricht 3.000,00 DM – den Anforderungen des Doppelbelastungsverbots Genüge getan. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris Rn. 16).
2. Es liegt – entgegen der Auffassung des Klägers – auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 LV deswegen vor, weil der Beklagte bei alteingesessenen Grundstückseigentümern im Bereich des Amtes B... bei gleicher Vorteilslage aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Neu- und Nachberechnung vornehmen könne. Dies trifft nicht zu. Zum einen ist es gerichtsbekannt, dass der Beklagte auch sog. „Altanschließer“ zur Zahlung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen heranzieht. Zum anderen ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden (siehe hierzu Urteile der Kammer vom 4. Juli 2019 - VG 8 K 1716/14, VG 8 K 2037/15 -, juris jeweils Rn. 76 ff., Rn. 33 ff.).
VII. Ferner liegt auch – anders als der Kläger meint – keine unzulässige rückwirkende Veranlagung vor, weil der Beklagte nicht erwiesen habe, dass die ursprünglichen Satzungen des seinerzeitigen Amtes B... unwirksam gewesen seien.
Die ursprüngliche Abwasserabgabensatzung der Gemeinde F...vom 5. April 1994 (Amtsblatt für die Stadt Beelitz und die Gemeinden Buchholz, Busendorf, Elsholz, Fichtenwalde, Reesdorf, Rieben, Salzbrunn, Schäpe, Schlunkendorf, Wittbrietzen und Zauchwitz – nachfolgend: Beelitzer Nachrichten – Nr. 4/5 vom 24. April 1994, S. 5), in der Fassung der nachfolgenden Änderungssatzungen vom 30. Januar 1996 (Beelitzer Nachrichten, Nr. 2/7 vom 28. Februar 1996, S. 5 f.), vom 24. November 1998 (Beelitzer Nachrichten, Nr. 11/9 vom 2. Dezember 1998, S. 5 f.), vom 15. Dezember 1998 (Beelitzer Nachrichten, Nr. 1/10 vom 2. Februar 1999, S. 4 und Beelitzer Nachrichten, Nr. 3/19 vom 17. März 1999, S. 5), vom 20. März 2001 (Beelitzer Nachrichten, Nr. 4/12 vom 25. April 2001, S. 6 f.), vom 12. Juni 2001 (Beelitzer Nachrichten, Nr. 6/12 vom 20. Juni 2001, S. 1 f.), vom 24. Juni 2002 (Beelitzer Nachrichten, vom 24. Juni 2002 (Amtsblatt für das Amt Beelitz, Nr. 06/2002, S. 3), vom 27. Januar 2003 (Amtsblatt für die Stadt Beelitz, Nr. 02/2003, S. 6), vom 31. März 2002 (Amtsblatt für die Stadt Beelitz, Nr. 04/2003, S. 2) und zuletzt vom 28. April 2003 (Amtsblatt für die Stadt Beelitz, Nr. 05/2003, S. 1 ff.) sowie die Abwasserabgabensatzung der Stadt B...vom 20. Oktober 2003 (Amtsblatt für die Stadt Beelitz, Nr. 09/2003, S. 11 f.), die Schmutzwasserabgabensatzung der Stadt B...vom 10. Mai 2004 (Amtsblatt für die Stadt Beelitz, Nr. 06/2004, S. 10 f.) und die Änderungssatzung vom 20. Dezember 2004 (Amtsblatt für die Stadt Beelitz, Nr. 07/2004, S. 2 f.) sind nichtig. Ihnen fehlte es – wie auch den Abwasserabgabensatzungen der Gemeinde S...(Beschlüsse der Kammer vom 12. Oktober 2015 - VG 8 L 1265/14, VG 8 L 1266/14, VG 8 L 1267/14, VG 8 L 1268/14 -, jeweils S. 5 BA, n.v.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris Rn. 43) – an einer vollständigen Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Bestimmungen (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 30. November 2017 - 8 L 118/17 -, juris Rn. 8). So fehlte den genannten Satzungen zur Ausfüllung des vom Satzungsgeber gewählten Vollgeschossmaßstabs in § 4 Abs. 3 der Abwasserabgabensatzung der Gemeinde F... vom 5. April 1994 und der Abwasserabgabensatzung der Stadt B...vom 20. Oktober 2003 sowie in § 4 Abs. 4 der Schmutzwasserabgabensatzung der Stadt B...vom 10. Mai 2004 die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren ist aufgrund der Kostentragungspflicht des Klägers nicht erforderlich.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Entscheidung über den klägerischen Antrag zu 5. erübrigt sich mit Blick auf die Regelung des § 108 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zu-zulassen, liegen nicht vor.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 1.790 € festgesetzt.
G r ü n d e
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.