Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2021
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 26.04.2021 – 8 K 5044/16
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2021:0426.8K5044.16.00
Tenor§
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Verbandsvorstehers des WAZV „...“ vom 19. Oktober 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2017 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift R...weg 5 in 1... (Gemarkung W..., Flur 6, Flurstück 113). Die Beklagte ist Verbandsvorsteherin des Wasser- und Abwasserzweckverbands „...“ (nachfolgend: Zweckverband).
Mit Bescheiden vom 18. März 2004 sowie vom 3. Dezember 2003 wurde für das klägerische Grundstück ein Anschlussbeitrag in Höhe von insgesamt 3.918,86 € und ein Zahlbetrag pro Bescheid von 1.959,43 € festgesetzt. Ausweislich eines vorangegangenen Schreibens des Zweckverbands vom 12. November 2003 erfolgte diese Festsetzung unter der Annahme, dass sich das klägerische Grundstück im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB befinde und die Umgebungsbebauung durch eine eingeschossige Bebauung geprägt sei.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 zog der Amtsvorgänger der Beklagten den Kläger zu einem Beitrag für die Herstellung und Anschaffung der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage heran. Der Bescheid lautet auszugsweise wie folgt:
I. Berechnung und Festsetzung des Anschlussbeitrags
Grundstücksfläche gesamt:
1034 m2
Anrechenbare Grundstücksfläche
1034 m2
Vollgeschosszahl
Veranlagungsfaktor
145%
Veranlagungsfläche
1.499,30 m2
(Veranlagungsfläche = Grundstücksfläche x Veranlagungsfaktor)
Anschlussbeitragssatz nach § 6 BGKS
3,79 €/m2
Der Anschlussbeitrag wird festgesetzt auf
5.682,35 €
(Anschlussbeitrag = Veranlagungsfläche x Beitragssatz)
II. Zahlung des Anschlussbeitrages
Festgesetzter Anschlussbeitrag gemäß I.
5.682,35 €
Auf den Beitrag bereits gezahlt:
Bescheid-Nr. 230509 vom 03.12.2003
1.959,43 €
Bescheid-Nr. 240064 vom 18.03.2004
1.959,43 €
Höhe der zu entrichtenden Zahlung
1.763,49 €
Auf den am 3. November 2015 erhobenen Widerspruch des Klägers hat die Beklagte keinen Widerspruchsbescheid erlassen. Der Kläger hat mit E-Mail vom 6. Dezember 2015 und mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 die Beklagte aufgefordert, seinen Widerspruch zu bescheiden.
Der Kläger hat am 23. Dezember 2016 (Untätigkeits-)klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, im Zeitpunkt des Anschlusses am 22. November 2003 sei der Beitragstatbestand erfüllt und der Sachverhalt abgeschlossen gewesen. Daher könne nur das zu dieser Zeit geltende Baurecht Anwendung finden, so dass lediglich eine eingeschossige Bebaubarkeit vorliege. Auch sei der Anschlussvorteil bereits vor 2000 entstanden.
Ferner sei davon auszugehen, dass die 2003 und 2004 geleisteten Beiträge die tatsächlichen Kosten für die damalige Herstellung der Abwasserleitungen gedeckt hätten. Die begehrte „Nacherhebung“ stelle sich als unzulässige Einnahmeverschaffung dar, die gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße.
Auch begegne die Kalkulation des Satzes in Höhe von 3,79 €/m2 grundsätzlichen Zweifeln.
Auch sei der Anspruch auf weitere Beitragszahlung verjährt. Diese sei mit Ablauf des 31. Dezember 2007 eingetreten. Ausweislich der Gründe des Urteils des VG Potsdam (VG 8 K 1767/11) seien lediglich die Satzungen des Zweckverbandes von 1993, 1997 und 1999 für unwirksam erklärt worden, nicht jedoch die folgenden Satzungen. Die Kammer habe aus Entscheidungen anderer Verfahren bei anderen Gerichten eine Unwirksamkeit dieser Satzungen fingiert. Diese Unwirksamkeit sei aber niemals durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden. Eine fehlerhafte Satzung bleibe rechtswirksam, bis sie durch eine neue Satzung abgelöst oder durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unwirksam befunden wurde. Außerdem sei die Behauptung einer ersten rechtswirksamen Satzung ab dem 1. Januar 2011 unzutreffend. Der BKGS in Gestalt ihrer „Neufassung“ fehle es an der für eine „Neufassung“ erforderlichen Änderungssatzung.
Darüber hinaus könne er sich auf Vertrauensschutz auf Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 3051/14) berufen. Nach dem Sachverhalt der Verfassungsbeschwerde existiere keine Zäsur zum 31. Dezember 1999. Es sei unerheblich, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. eine echte oder unechte Rückwirkung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2004 entfalte. Die Beitragserhebung sei aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz aus Art. 20 Abs. 3 GG trotzdem unzulässig. Da die Beklagte selbst von der Wirksamkeit ihrer Satzung ausgegangen sei, habe es in ihrer Verantwortung gelegen, die Beitragspflichtigen innerhalb von 4 Jahren vollständig zu veranlagen. Auch eine kommunale Satzung gewährleiste als geltendes Recht, solange sie existiere und nicht aufgehoben sei, das Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit der Rechtsordnung. Ihm komme daher Vertrauensschutz zu. Dabei mache es keinen Unterschied, ob eine unwirksame oder wirksame Satzung vorliege.
Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, den Bescheid vom 19. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.918,86 € nebst Zinsen in Höhe von monatlich 0,5% ab Rechtshängigkeit gemäß § 12 KAG i.V.m. § 236 und § 238 AO zu zahlen, hat der Amtsvorgänger der Beklagten mit Bescheid vom 1. März 2017 den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 5. April 2017 erklärt, diesen Bescheid in das Verfahren miteinzubeziehen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 hat der Kläger erklärt, die Zahlungsklage in Höhe von 3.918,86 € zurückzunehmen.
Er beantragt nunmehr,
den Bescheid vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das klägerische Grundstück sei erstmals durch die Teilabnahme der Baumaßnahme „Schmutzwasserentsorgung W..., B...10“ mit Abnahme am 30. April 2004 erschlossen worden. Es sei daher nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) erfasst. Ein Veranlagungsfaktor von 145 % sei in Ansatz zu bringen. Dies folge daraus, dass ausweislich des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplans eine Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen zulässig sei.
Die Beitragsforderung sei nicht festsetzungsverjährt. Voraussetzung sei neben der Entstehung einer beitragspflichtigen Vorteilslage auch die Wirksamkeit der entsprechenden Satzung. Eine solche sei erst mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Zudem stehe einer Nacherhebung nicht entgegen, dass ein früherer in Bestandskraft erwachsener Beitragsbescheid erlassen worden ist. Denn der dort festgesetzte Beitrag sei nicht vollständig erhoben worden. Daher stehe der Nacherhebung der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht entgegen.
Der Beitragssatz sei ordnungsgemäß ermittelt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Die Entscheidung obliegt dem Berichterstatter, der anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 23. März und vom 13., 22. und 23. April 2021 ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. §§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
B. Die Klage hat im Übrigen Erfolg.
I. Sie ist insbesondere im vorliegenden Fall unabhängig von der erfolglosen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 75 VwGO als sog. Untätigkeitsklage zulässig. Nach dieser Norm ist dann, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. Der Kläger hatte bereits am 3. November 2015 Widerspruch erhoben und mit E-Mail vom 6. Dezember 2015 und mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 die Beklagte aufgefordert, seinen Widerspruch zu bescheiden. Zureichende Gründe, weswegen dies der Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger am 23. Dezember 2016 Klage erhoben hat, ist auch die Frist des § 75 Satz 2 VwGO gewahrt. Ferner hat der Kläger den am 1. März 2017 erlassenen Widerspruchsbescheid in das Verfahren miteinbezogen, ohne dass diese Einbeziehung an die Frist des § 74 VwGO gebunden war (hierzu OVG Münster, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 -, juris Rn. 22 mwN; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 75 Rn. 18; Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 36. EL Februar 2019, § 75 Rn. 26; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 72).
II. Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid vom 19. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Schmutzwasseranschlussbeitrags ist § 8 KAG i.V.m. §§ 2 ff. der Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die leitungsgebundene Entwässerungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „...“ (Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung) vom 16. September 2009 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „...“ Nr. 2 vom 24. September 2009) in der Fassung der Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen in §§ 2 - 10 BKGS vom 16. April 2014 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „...“ Nr. 1 vom 22. April 2014 – BKGS 2014). Gemäß Art. 3 der Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen in §§ 2 - 10 BKGS vom 16. April 2014 wurden diese rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt und erfassen damit als Rechtsgrundlage in zeitlicher Hinsicht die angefochtenen Bescheide.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beitragsforderung weder festsetzungsverjährt (a.) noch kann er sich auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Sinne der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ oder sonstigen Vertrauensschutzes nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen (b.). Auch stehen weder das Verbot der Doppelveranlagung noch der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung einer Heranziehung entgegen (c.).
a. Die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) war im Zeitpunkt der Festsetzung des Beitrags noch nicht abgelaufen.
aa. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Nach der hier geltenden (Neu-)Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der (ersten) rechtswirksamen Satzung.
bb. Die sachliche Beitragspflicht ist bislang nicht entstanden. Eine rechtswirksame Satzung hat der Zweckverband nicht mit der Satzung vom 30. April 2014 erlassen, die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft trat (hierzu näher unter IV.). Auch frühere Versuche des Zweckverbands, wirksames Beitragsrecht zu erlassen, sind allesamt fehlgeschlagen und die erlassenen Satzungen unwirksam (so bereits Urteile der Kammer vom 5. März 2021 - VG 8 K 4437/16 und VG 8 K 4477/16, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).
Die Satzung des Zweckverbandes „...“ über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die zentrale öffentliche Entwässerungsanlage für Schmutzwasser/Entwässerungssatzung vom 2. Juni 1993 (Amtsblatt Potsdam Land vom 9. Juli 1993, „Sonderdruck“) ist ebenso wie die nachfolgenden Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „...“ (BGEWS) vom 24. März 1995 (Amtsblatt für das Amt ... Nr. 6/1 vom 30. Juni 1995), vom 12. November 1997 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „...“ Nr. 1 vom 30. Januar 1998) und vom 27. Oktober 1999 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „...“ Nr. 8 vom 16. November 1999) fehlerhaft, weil sie von Anbeginn eine in zweierlei Hinsicht unzulässige „Kostenspaltung“ vorsah, die zur Unwirksamkeit der beitragsrechtlichen Vorschriften insgesamt führte (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 6. April 2001 - 8 K 3300/99 -, S. 6 f. EA, unter Bezugnahme auf die weitergehenden Ausführungen im Beschluss im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 30. Juni 2000 - 8 L 482/99 -, Mitt. StGB Bbg 2001, S. 130, 134 f.; Urteil der Kammer vom 19. November 2014 - 8 K 1767/11 -, juris Rn. 28).
Die beitragsrechtlichen Regelungen der nachfolgenden Satzungen über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die leitungsgebundene Entwässerungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „...“ (Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung) vom 28. November 2001 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „...“ Nr. 5 vom 11. Dezember 2001 – BKGS 2001), vom 27. November 2002 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „...“ Nr. 3 vom 6. Dezember 2002 – BKGS 2002), vom 2. Juni 2004 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „...“ Nr. 1 vom 30. Juni 2004 – BKGS 2004), vom 14. September 2005 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „...“ Nr. 1 vom 27. September 2005 – BKGS 2005), vom 16. September 2009 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „...“ Nr. 2 vom 24. September 2009 – BKGS 2009) und vom 16. Oktober 2013 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „...“ Nr. 2 vom 21. Oktober 2013 – BKGS 2013) sind unwirksam (Urteil der Kammer vom 19. November 2014 - 8 K 1767/11 -, juris Rn. 29 ff.). § 5 dieser Satzungen enthält einen unvollständig geregelten Beitragsmaßstab. Den Regelungen fehlt es an der Bestimmung des Verteilungsmaßstabs für an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossene Grundstücke im Außenbereich, wie etwa Grundstücke mit niedrigeren Wohnhäusern, Lauben und gegebenenfalls Zelt- und Campingplätze oder Lagerplätze. Dies führt zur Unwirksamkeit der beitragsrechtlichen Bestimmungen insgesamt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2014 - OVG 9 N 202.13 -, S. 3 EA zu der vergleichbaren Bestimmung des § 5 der Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die Entwässerung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Der ....“ [Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung] vom 9. September 2009 [Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „Der ....“ vom 21. September 2009, S. 26 – BKGS ... 2009] sowie der nachfolgenden Satzung vom 7. November 2013 [Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband „Der ...“ vom 11. November 2013, S. 26 – BKGS ... 2013]; so bereits Urteil der Kammer vom 19. November 2014 - 8 K 1767/11 -, juris Rn. 29 ff.).
b. Der Kläger kann sich ebenfalls nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Sinne der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ oder sonstigen Vertrauensschutz nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) berufen.
aa. Eine Nichtanwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG n. F.) wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn die Vorteilslage bereits vor dem 1. Januar 2000 bestanden hat. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris Rn. 39) verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen Beiträge schon nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der zuvor geltenden Fassung vom 27. Juni 1991 (KAG a. F.) nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 43 ff.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft - in entsprechender Anwendung der Verjährungsbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO - auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage – also der Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit des Grundstücks – ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - OVG 9 S 20.17 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 -, juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, juris Rn. 26 f.; vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 386/16 -, S. 7 EA).
bb. Dies ist nicht der Fall: Die Vorteilslage entstand erst mit Fertigstellung des Abschnitts der Baumaßnahme „Schmutzwasserentsorgung W..., B...10“ am 30. April 2004. Dem substantiierten Vortrag der Beklagten ist der Kläger nicht in ebenfalls substantiierter Weise entgegengetreten. Zu diesem Zeitpunkt galt nicht mehr § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.; die Neufassung dieser Vorschrift ist hier bereits in Kraft getreten.
cc. Die Beitragserhebung verstößt nicht deswegen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängig gemacht wird. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich bereits im Beschluss vom 17. Februar 2020 (OVG 9 S 19.19, juris) mit diesem Vorbringen befasst und dezidiert auseinandergesetzt (dort Rn. 15 f.). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
c. Auch steht Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung einer Heranziehung nicht entgegen.
aa. Dieser Grundsatz und das aus ihm folgende Verbot der Doppelveranlagung besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks (im wirtschaftlichen Sinne) nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teil-einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Ist ein solches Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, ist grundsätzlich nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u. a. -, juris Rn. 22; Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 C 9/00 -, juris Rn. 32; zum Anschlussbeitragsrecht OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 - 9 B 21.09 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; siehe auch VGH Mannheim, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris Rn. 17; OVG Münster, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94 -, juris Rn. 2 ff.; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4; OVG Weimar, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, juris Rn. 4).
Von einer unzulässigen Doppelveranlagung zu unterscheiden ist eine zulässige Nacherhebung/-veranlagung, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück noch nicht vollständig ausgeschöpft hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris Rn. 22 f.). Allgemein wird eine Nacherhebung für zulässig erachtet, wenn der frühere Beitrag etwa auf der Grundlage einer unwirksamen Satzung erhoben wurde und die Nacherhebung der Differenz auf Grund der ersten wirksamen Satzung vorgenommen wird (OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris Rn. 45 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 20). Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes steht einer solchen, den Beitragsanspruch erstmals voll ausschöpfenden Nacherhebung ebenso wenig entgegen wie das Verbot der Doppelveranlagung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 115.86 -, juris Rn. 15 f.). Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entspricht keineswegs ein ebenso strikter Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. März 2005 - 2 M 701/04 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 - juris Rn. 5; OVG Münster, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris Rn. 22 f.; OVG Weimar, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris Rn. 18; OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris Rn. 45 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2017 - 6 L 158/17 -, juris Rn. 15).
Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung „unechte Nacherhebung/-veranlagung“ handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine „echte Nacherhebung/-veranlagung“, bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N).
Der Gegenansicht, nach der das Verbot der Doppelveranlagung auch in den Fällen gilt, in denen eine Beitragspflicht – etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts – materiell-rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden ist (OVG Münster, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 25. Juli 2012 - 5 A 336/10 -, juris Rn 18 ff. insb. Rn. 25; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: 57 EL September 20157, § 8 Rn. 12 b) folgt die Kammer nicht (so bereits Urteile der Kammer vom 5. März 2021 - VG 8 K 4437/16 und VG 8 K 4477/16, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Entscheidend ist, ob die Beitragspflicht materiell-rechtlich aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden ist (OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. März 2005 - 4 M 701/04 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 1. Juni 2005 - 1 M 196/05 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 16. November 2006 - 4 L 191/06 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris Rn. 3; OVG Weimar, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 12; VG Cottbus, Urteil vom 28. Mai 2020 - 6 K 1241/17 -, juris Rn. 50).
bb. So liegt es auch hier: Wie bereits ausgeführt (siehe II.1.b.) war die sachliche Beitragspflicht zumindest zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide mangels wirksamer Satzung nicht entstanden.
3. Allerdings sind die angegriffenen Bescheide, soweit in diesen ein Schmutzwasseranschlussbeitrag festgesetzt ist, der eine Summe von 1.763,49 € übersteigt, bereits deswegen rechtswidrig, weil sie gegen das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verstoßen (so bereits Urteile der Kammer vom 5. März 2021 - VG 8 K 4437/16 und VG 8 K 4477/16, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).
Dieses steht einer (weiteren) Festsetzung eines Schmutzwasseranschlussbeitrags in dem Fall, dass der nachfolgende Bescheid – vorliegend der streitgegenständliche Bescheid vom 19. Oktober 2015 – den Beitrag in voller Höhe erneut festsetzt und die aufgrund der vorangegangenen und bestandskräftigen Beitragsbescheide – die Bescheide vom 3. Dezember 2003 und vom 18. März 2004 – festgesetzten und gezahlten Beiträge erst auf Ebene des Leistungsgebotes berücksichtigt werden, entgegen.
Mit einer solchen Festsetzung in voller Höhe wird der Rechtsschein einer überhöhten Beitragsfestsetzung gesetzt. Für eine (Neu)Festsetzung des Beitrages in voller Höhe ist es erforderlich, den bestandskräftigen (Erst)Heranziehungsbescheid aufzuheben. Daher ist die Berücksichtigung der ersten Festsetzung allein auf der Ebene des Leistungsgebotes nicht ausreichend. Die rechtliche Benachteiligung der Beitragspflichtigen ergibt sich daraus, dass ihnen gegenüber mit zwei Beitragsbescheiden für dasselbe Grundstück ein in der Summe den entstandenen sachlichen Beitragsanspruch übersteigender Beitrag festgesetzt worden ist (OVG Magdeburg Beschluss vom 7. September 2018 - 4 M 143/18 -, juris Rn. 6; so auch VG Cottbus, Urteil vom 11. Februar 2020 - 6 K 2979/17 -, juris Rn. 33 ff., insb. Rn. 37; Beschluss vom 28. April 2020 - 6 L 198/18 -, juris Rn. 9; Urteil vom 29. Dezember 2020 - 6 K 411/16 -, juris Rn. 23).
4. Die angegriffenen Bescheide sind im Übrigen deswegen rechtswidrig, weil ihnen die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Ermächtigungsgrundlage fehlt. Die zugrundeliegenden beitragsrechtlichen Regelungen in §§ 2 bis 10 BKGS 2014 sind unwirksam. Die Satzung ist, was ihre Bestimmungen über den Beitragssatz in § 6 BKGS 2014 angeht, fehlerhaft. Da die Bestimmung des Abgabensatzes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG Teil des notwendigen Mindestinhalts einer Abgabensatzung ist, hat die fehlerhafte und damit unwirksame Bestimmung die Nichtigkeit der Abgabensatzung insgesamt - hier der beitragsrechtlichen Bestimmungen der Satzung - zur Folge (vgl. OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 14. März 1996 - 2 A 52/95 -, MittStGB 1997, 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris Rn. 19 [zum Abgabenmaßstab]). Die dem Beitragssatz zugrundeliegende Kalkulation (Stand: Dezember 2009 – Kalkulation 2009) begegnet durchgreifenden methodischen Bedenken, welche ihre Plausibilität in Frage stellen und daher nicht erkennen lassen, ob der festgelegte Beitragssatz rechtswidrig überhöht ist (so bereits Urteile der Kammer vom 5. März 2021 - VG 8 K 4437/16 und VG 8 K 4477/16, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).
a. Beiträge sind Aufwendungsersatz (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der Beitragssatz u. a. im Wege der Globalkalkulation nach den tatsächlichen Aufwendungen kalkuliert werden (§ 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 KAG). Dabei sind die gesamten beitragsfähigen Aufwendungen und die gesamten Veranlagungsflächen in Maßstabseinheiten zu prognostizieren. Zur Ermittlung des zulässigen Beitragssatzes ist die Summe der prognostizierten Aufwendungen durch die Summe der Maßstabseinheiten zu teilen. Die Prognosen müssen vertretbar sein. Eine entsprechende Kalkulation muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).
Das Gericht prüft die Kalkulation nur auf substantiierte Rügen und sich aufdrängende Plausibilitätsmängel (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris Rn. 8). Eine Prüfung ins Blaue hinein zählt nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 30).
Den Einrichtungsträger trifft im Zusammenhang mit der gerichtlichen Prüfung einer Kalkulation eine prozessuale Mitwirkungspflicht. Es obliegt ihm, spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine nachvollziehbare und in sich stimmige Kalkulation vorzulegen (zum Gebührenrecht OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 65; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 9 S 12.17 -, juris Rn. 12; zum Anschlussbeitragsrecht Becker, in: Becker u.a., KAG Brandenburg, Stand: Dezember 2014, § 8 Rn. 279). Fehler der Beitragskalkulation führen auch dann zu einer Unwirksamkeit der Satzung, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/97 -, KStZ 2001, 134 ff.).
Entscheidet sich ein Einrichtungsträger für eine Ermittlung des Aufwandes nach den tatsächlichen Aufwendungen (sog. Globalkalkulation) erfolgt die Ermittlung dadurch, dass die bereits angefallenen Aufwendungen erfasst und die noch ausstehenden Aufwendungen prognostisch und abschließend veranschlagt werden. Für eine nachträglich erstellte Globalkalkulation sind nicht etwaige nachträgliche Ist-Werte oder sonstige nachträgliche Erkenntnisse maßgeblich, sondern nur diejenigen Erkenntnisse und Prognosen, die bei Satzungsinkrafttreten vorhanden waren bzw. richtigerweise erstellt werden konnten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung von tatsächlich entstandenen von zu veranschlagenden künftigen Kosten ist daher der Zeitpunkt des Satzungserlasses oder der durch Anordnung einer Rückwirkung fingierte Erlass einer Satzung in der Vergangenheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).
b. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe enthält die Flächenberechnung der Kalkulation erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht.
aa. Nach den insoweit unwidersprochenen Angaben der Beklagten beruht die Kalkulation 2009 auf einer Ermittlung der Veranlagungsfläche, welche noch auf Basis der rechtlichen Vorgaben des § 5 BKGS 2009 durchgeführt worden ist. Diese Regelung war jedoch aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der Satzung unwirksam (siehe hierzu bereits unter II.1.b). Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier nach Art. 3 der Satzung zur Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen in §§ 2 - 10 BKGS vom 16. April 2014 der 1. Januar 2011. Rechtlich entscheidender Maßstab für die Ermittlung der Veranlagungsfläche ist daher der rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzte § 5 BKGS 2014. Dieser weist im Vergleich zu § 5 BKGS 2009 eine weitaus differenziertere Regelung auf. Beispielsweise sehen § 5 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 9 BKGS 2014 zusätzliche oder modifizierte Regelungen in Bezug auf die Ermittlung der Geschosszahl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (im Vergleich zu § 5 Abs. 4 BKGS 2009), § 5 Abs. 5 lit c) BKGS 2014 in Bezug auf die Ermittlung der Geschosszahl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (im Vergleich zu § 5 Abs. 5 BKGS 2009) und der neu eingeführte § 5 Abs. 7 BKGS 2014 in Bezug auf Grundstücke im Außenbereich vor. Der Zweckverband hat es unterlassen, die Ermittlung der Flächen den insoweit geänderten rechtlichen Maßstäben anzupassen. Hierin liegt ein methodischer Fehler, der es dem Gericht unmöglich macht, die Kalkulation rechtlich zu überprüfen.
bb. Die Beklagte geht fehl in der Annahme, eine Neuermittlung der Veranlagungsfläche sei nicht erforderlich gewesen. Es kommt nicht auf die abwassertechnische Erschließung des Verbandsgebietes an. Entscheidend ist vielmehr, dass auch in erschlossenen Gebieten die rechtlichen Maßstäbe, nach denen die beitragspflichtige Grundstücksgröße ermittelt wird, geändert wurden. Dabei ist es einerseits unerheblich, ob alle erschlossenen Grundstücke in Bereichen liegen, die durch (vorhabenbezogene) Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne oder gemeindliche Satzungen gekennzeichnet sind. Wie bereits dargestellt, betrifft die Änderung des § 5 BKGS 2014 auch die Beurteilung derjenigen Veranlagungsflächen, welche sich im Bereich eines Bebauungsplanes befinden. Andererseits weisen die eingereichten Unterlagen zur Flächenermittlung darauf hin, dass im Verbandsgebiet eine erhebliche Zahl von Grundstücken existiert, die entweder vollständig oder zumindest teilweise im Außenbereich liegen. Hieran hat die Kammer bereits unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten eingereichten Unterlagen zur Flächenermittlung (3 Ordner) keine Zweifel: Bereits eine stichprobenartige Durchsicht der eingereichten Unterlagen zeigt, dass bei der Ermittlung der Veranlagungsfläche Flächen berücksichtigt werden, die vollständig (Abkürzung „AB“) oder vermutlich teilweise im Außenbereich (Abkürzung „kapp.“) liegen.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der methodische Fehler auswirkt. Es hätte der Beklagten oblegen, nachvollziehbar darzulegen, dass die Änderung der rechtlichen Parameter im Ergebnis keinen Einfluss auf den satzungsgemäß festgesetzten Beitragssatz hat. Ihr insoweit lediglich pauschaler Vortrag versetzt das Gericht nicht in die Lage, rechnerisch nachzuvollziehen, ob die Änderung der rechtlichen Maßstäbe bei der Flächenermittlung nicht zu einer im Ergebnis erheblichen Differenz führt.
c. Zum anderen hat es die Beklagte nicht vermocht, darzulegen, dass sie in hinreichendem Maße berücksichtigt hat, dass es ihr verwehrt ist, Aufwand im Rahmen der Beitragskalkulation umzulegen, der bereits durch entsprechende Anteile in Schmutzwassergebühren oder Schmutzwasserentgelten gedeckt worden ist. Es fehlt daher auch unter diesem Gesichtspunkt an einer nachvollziehbaren und in sich stimmigen Kalkulation.
aa. Eine Gemeinde oder ein Zweckverband darf keinen Aufwand im Wege der Beitragserhebung umlegen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung bereits durch entsprechende Anteile in Schmutzwassergebühren oder Schmutzwasserentgelten gedeckt worden ist. Die Gemeinde muss ihr Beitragserhebungsermessen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG) so ausüben, dass die erwarteten Beiträge zusammen mit den bis zum Satzungsinkrafttreten eingenommenen Gebühren- und Entgeltanteilen zur Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten die zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten insgesamt nicht überschreiten. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 44 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, juris Rn. 18; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 51 ff.). Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst demnach maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 KAG sowie § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB in der ab dem 29. Mai 2009 geltenden Fassung) planmäßig erwirtschaftet worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 53; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris Rn. 18). Allein der Nachweis, dass der Aufgabenträger mit dem festgelegten Beitragssatz den höchstmöglichen Beitrag nicht überschreitet und damit nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstößt, genügt in den Fällen, in denen Herstellungskosten auch teilweise über Gebühren refinanziert werden, nicht, um einen ordnungsgemäßen Beitragssatz nachzuweisen (vgl. Becker, in: Becker u.a., KAG Brandenburg, Stand: Januar 2017, § 8 Rn. 97). Dem Zweckverband obliegt es daher, im Rahmen der Beitragskalkulation darzulegen, welcher Aufwand durch bereits eingenommene Gebühren- und Entgeltanteile gedeckt worden ist. Erforderlich ist daher eine Berechnung, die im Wesentlichen dazu dient, die übrigen, über die Gebühren finanzierten Abschreibungen zu ermitteln, die aufwands- und somit beitragsmindernd zu berücksichtigen sind.
bb. Die Kalkulation 2009 enthält keine derartigen Abzüge. Ausweislich der Darstellungen unter Nr. 4.3 (S. 14) werden zur Ermittlung des umlagefähigen Aufwands vom Gesamtaufwand derjenige Herstellungsaufwand, welcher aus Fördermitteln finanziert wird (Nr. 4.3.1), der Aufwand für die Grundstücksanschlüsse (Nr. 4.3.2), der Fäkalannahmestation (Nr. 4.3.3) sowie Investitionen vor dem 3. Oktober 1990 (Nr. 4.3.4) abgezogen. Der Gesamtaufwand selbst wird lediglich aus dem Anlagenbestand zum 31. Dezember 2008 zuzüglich Neuinvestitionen 2009 bis 2021 sowie Anlagenübertragungen 2009 ff. ermittelt (Nr. 4.2.2). Der Zweckverband hat sich bereits in der Vergangenheit für eine Mischfinanzierung der Anlage durch Beiträge und Gebühren entschieden. Auf Grundlage der Kalkulation vom 28. November 2001 wurden bei der Ermittlung des Gebührensatzes im Rahmen der kalkulatorischen Kosten Abschreibungen berücksichtigt. Von den abzuschreibenden Herstellungskosten wurde indes der durch Beiträge finanzierte Aufwand in Abzug gebracht, so dass auch für diesen Zeitraum eine Finanzierung der restlichen Abschreibungen durch die Gebühren vorgenommen wurde (S. 29). Ausweislich der Kalkulation vom 28. November 2001 wurde der Herstellungsbeitrag so gewählt, dass 50 % der anrechenbaren Herstellungskosten durch Beiträge abgedeckt worden seien (S. 16 ff.).
cc. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass sie bei der Kalkulation der Beiträge im Zusammenspiel mit der Gebührenkalkulation ein System zugrunde gelegt hat, das von vornherein eine unzulässige doppelte Finanzierung ausschließt, hat sie nicht vermocht, dies anhand eines konkreten Zahlenwerks plausibel darzulegen.
Die Kammer schließt nicht aus, dass es methodisch denkbar ist, im Sinne einer strikten Trennung zwischen Beitrags- und Gebührenkalkulation eine solche unzulässige doppelte Finanzierung von vornherein auszuschließen, so dass ein Abzug im Rahmen der Beitragskalkulation nicht erforderlich wäre. So hat die Beklagte ausweislich ihrer Beitrags- und Gebührenkalkulation vom 28. November 2001 (dort S. 28 f.) im Rahmen der Gebührenkalkulation die Abschreibungen als kalkulatorische Kosten dergestalt berechnet, dass sie von den abzuschreibenden Herstellungskosten den bereits durch Beiträge finanzierten Teil abgezogen und lediglich den verbleibenden Restbetrag in die Gebührenkalkulation miteinbezogen hat. Dies hat zu kalkulatorischen Abschreibungen für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 683.120,00 € und 683.695,00 € geführt. Dass sie diese Methodik in den vorangegangenen und nachfolgenden Kalkulationsperioden ebenfalls konsequent umgesetzt hat und somit keine unzulässige Doppelveranlagung vorliegt, hat sie hingegen nicht plausibel darlegen können. Zum einen fehlt jedwedes auf die Situation des Zweckverbandes bezogenes konkretes Zahlenmaterial. Zum anderen wurde ausweislich der Beitrags- und Gebührenkalkulation vom 24. November 1999 (dort S. 22 ff.) ein solcher Abzug nicht vorgenommen, so dass für die Jahre 2000 bis 2003 Abschreibungen in Höhe von 2,5 bis 2,6 Millionen Euro in die Kalkulation eingeflossen sind. In der nachfolgenden Gebührenkalkulation vom 10. September 2003 wurden für das Jahr 2004 wiederum kalkulatorische Abschreibungen in Höhe von 1.278.000 € sowie für Januar bis September 2005 in Höhe von 971.465 € zugrunde gelegt, ohne dass erkennbar ist, dass hier eine Reduzierung - wie oben dargestellt - vorgenommen wurde.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO. Die Rücknahme des klägerischen Antrags auf Rückzahlung des aufgrund des Beitragsbescheids geleisteten Betrags stellt sich, da beide Anträge wirtschaftlich auf dasselbe Ziel hinauslaufen und der Rückzahlungsanspruch ein bloßer Annex zur Aufhebung des Beitragsbescheids ist, als bloß geringfügiges Unterliegen dar.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zu-zulassen, liegen nicht vor.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.682,35 € festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Danach ist gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Streitwertfestsetzung das wirtschaftliche Interesse des Klägers am erfolgreichen Ausgang des Verfahrens, wobei dieses für den Fall, dass der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, auf deren Höhe pauschaliert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - OVG 9 B 5.08 -, juris Rn. 1). Die Regelung eines Beitragsbescheids, in dem ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung festgesetzt wird, beschränkt sich nicht allein auf das Zahlungsverlangen, sondern richtet sich nach der Höhe des festgesetzten Herstellungsbeitrags (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. November 2016 - OVG 9 L 13.16 und OVG 9 L 14.16 -, UA S. 2, beide nicht veröffentlicht; VGH München, Beschluss vom 9. März 2017 - 20 ZB 15.1709 -, juris Rn. 43; Beschluss vom 25. Oktober 2018 - 20 C 18.1046 -, juris Rn. 3). Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. November 2016 - OVG 9 L 14.16 - ist daher auch für die Streitwertfestsetzung in einem beitragsrechtlichen Verfahren im Hinblick auf § 51 Abs. 1 und Abs. 3 GKG nicht der Betrag des Leistungsgebots („Zahlbetrag") in dem angefochtenen Bescheid, sondern der festgesetzte Beitrag für die Bestimmung des Streitwerts maßgeblich.
Zwar umfasst das gerichtliche Verfahren in Ansehung der unterschiedlichen klägerischen Anträge dem Grunde nach zwei prozessuale Streitgegenstände, so dass prinzipiell eine Addition der Streitwerte nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG geboten wäre. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist indes dann, wenn die Ansprüche im Fall des Satzes 2 denselben Gegenstand betreffen, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Dabei ist ein vom prozessualen Streitgegenstand zu unterscheidender kostenrechtlicher Gegenstandsbegriff zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 -, juris Rn. 10; Schindler, in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Juni 2019, § 45 Rn. 12). Das Begehren des Klägers ist wirtschaftlich auf dasselbe Ziel, die Aufhebung des Beitragsbescheids, gerichtet.