Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 29.12.2020 – 6 K 411/16
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1229.6K411.16.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 wird insoweit aufgehoben, als ein Beitrag über 26.120,16 Euro hinaus festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 41 % und die Klägerin zu 59 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.
Sie ist Miterbin eines Erblassers, zu dessen Nachlass u. a. ein halber Miteigentumsanteil des in der Gemarkung D... gehört. Dieses war ursprünglich Teil des Flurstücks 1... und verfügt seit dem Jahr 2002 über eine Anschlussmöglichkeit an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2002 erhob der Rechtsvorgänger des Beklagten – der Zweckverband Trink- und Abwasser D... – für das Flurstück 1... erstmals einen Abwasseranschlussbeitrag. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. September 2004 – 6 ... – aufgehoben, da die ihm zugrunde liegende Abwasserbeitragssatzung unwirksam war.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 erhob der Rechtsvorgänger des Beklagten erneut einen Abwasseranschlussbeitrag für das Flurstück 1...in Höhe von 18.302,45 Euro. Der Rechtsvorgänger des Beklagten veranlagte hierbei von der Gesamtgrundstücksfläche von 40.120,00 m² eine Teilfläche von 4.193,00 m², ging von einer Bebaubarkeit des Grundstücks mit zwei Vollgeschossen aus und legte einen Beitragssatz von 2,91 Euro pro m² zugrunde.
Im Jahr 2014 verstarb der Erblasser und Miteigentümer des Flurstücks 1.... Er wurde von der Klägerin und deren Ehemann zu einem Anteil von jeweils 1/2 beerbt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. Januar 2015 übertrug die Klägerin ihren Erbanteil auf ihren Ehemann.
Mit Bescheid vom 24. März 2015, zugestellt am 16. Juli 2015, zog sodann der Beklagte die Klägerin zu einem Abwasseranschlussbeitrag für das Flurstück 1... in Höhe von 44.422,61 Euro heran. Er veranlagte dabei von der Gesamtgrundstücksfläche von 20.100,00 m² eine Teilfläche von 10.177,00 m², ging von deren Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen aus und legte einen Beitragssatz von 2,91 Euro pro m² zugrunde. Unter Anrechnung der bereits auf den Beitragsbescheid vom 25. Juli 2005 erfolgten Zahlung in Höhe von 18.302,45 Euro forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Betrages von 26.120,17 Euro auf.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 6. August 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die mit rechtskräftigen Bescheid vom 25. Juli 2005 erfolgte erste Beitragserhebung einer weiteren Beitragserhebung entgegenstehe. Zudem dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt festgesetzt werden. Im Übrigen sei sie niemals eingetragene Eigentümerin des Grundstücks gewesen.
Mit Schreiben vom 10. November 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Bearbeitung des Widerspruchs aufgrund hoher Arbeitsbelastung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde.
Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 17. Dezember 2015, dass sie noch in diesem Jahr den Erlass eines Widerspruchsbescheides erwarte und anderenfalls Untätigkeitsklage erheben werde.
Nachdem kein Widerspruchsbescheid erging, hat die Klägerin am 18. März 2016 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 aufzuheben. Zur Begründung wiederholte sie ihre Darlegungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trug sie vor, dass mit dem Bescheid vom 25. Juli 2005 die Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück bereits voll ausgeschöpft worden sei. Im Übrigen stehe das Grundstück seit dem 11. August 2015 im alleinigen Eigentum ihres Ehemanns.
Der Beklagte hat im Klageverfahren mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2016 den Widerspruch der Klägerin vom 6. August 2015 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. Juli 2016 zugestellt worden.
Die Klägerin hat den nach Klageerhebung ergangenen Widerspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 15. August 2016 in ihre Klage einbezogen und verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Ergänzend trägt sie vor, dass die Einbeziehung des Widerspruchsbescheides in das Klageverfahren kraft Gesetzes erfolge. Weiter begründet sie die Klage nunmehr damit, dass die vor Erlass des Beitragsbescheides notwendige Anhörung unterblieben sei. Ebenso sei die der Beitragserhebung zugrunde liegende Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 14. August 2012 unwirksam, da deren Regelung zur maßgeblichen Grundstücksfläche bei im Innenbereich liegenden Grundstücken nicht hinreichend bestimmt sei. Davon abgesehen verstoße die Beitragserhebung gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsfestsetzung. Zudem habe der Beitragsbescheid aus dem Jahr 2005 neben einer belastenden auch eine begünstigende Wirkung und die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass kein weiterer Beitragsbescheid erlassen werde. Darüber hinaus verweist sie auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach auch ein rechtswidriger Beitragsbescheid die Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstehen lasse.
Die Klägerin hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass es sich um eine zulässige Nacherhebung des mit der ersten Heranziehung des Grundstückes noch nicht vollständig erhobenen Beitrags handele. Es sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, da die Festsetzungsfrist erst zu laufen beginne, wenn durch wirksame Satzung eine Beitragspflicht begründet worden sei. Bislang seien aber alle Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam gewesen. Die konkrete Veranlagung des Grundstücks sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil das Grundstück zweigeschossig bebaubar sei und mit einer Fläche von 10.177,00 m² im unbeplanten Innenbereich liege. Auch sei die Klägerin persönlich beitragspflichtig, da sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides noch als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Von deren Anhörung vor Erlass des Beitragsbescheides habe abgesehen werden können, da es sich beim Erlass von Beitragsbescheiden um gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl handele. Zudem sei der Klägerin im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit gegeben worden, die aus ihrer Sicht gegen die Beitragserhebung sprechenden Punkte vorzutragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren V..., die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig.Hinsichtlich des Ausgangsbescheides vom 24. März 2015 konnte die Klägerin nach ordnungsgemäßer Einlegung des Widerspruchs und nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Den erst danach ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2016 durfte sie – wie mit Schriftsatz vom 15. August 2016 erfolgt - formlos in das Klageverfahren einbeziehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2010 – 11 ZB 08.1495 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2011 – 13 A 626/10 –, juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rnrn. 26, 21).
Die zulässige Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 ist rechtmäßig soweit darin ein Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 26.120,16 Euro festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Festsetzung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages ist der Bescheid hingegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die teilweise Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 ergibt sich daraus, dass der Beklagte bei Erlass dieses Bescheides die vorangegangene Beitragserhebung für das streitgegenständliche Grundstück aus dem Jahr 2005 in Höhe von 18.302,45 Euro zwar auf Ebene des Leistungsgebotes berücksichtigt, den Beitrag aber nochmals in voller Höhe – d. h. ungeachtet der vorangegangenen Veranlagung – festgesetzt hat. Dem steht aber die Bestandskraft des (Erst)Heranziehungsbescheides aus dem Jahr 2005 entgegen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 11. Februar 2020 (- 6 K 2979/17 -, juris Rn. 36 f.) verwiesen, wonach bei einer solchen Neufestsetzung des vollständigen Beitrags ohne vorherige Aufhebung des bestandskräftigen (Erst)Heranziehungsbescheides der Rechtsschein einer überhöhten Beitragsfestsetzung entsteht. Denn die Summe der in beiden Bescheiden festgesetzten Beitragsforderungen übersteigt den satzungsgemäß auf das streitgegenständliche Grundstück entfallenden Beitrag. Der mit Bescheid vom 25. Juli 2005 festgesetzte Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 18.302,45 Euro hätte daher – was jedoch nicht erfolgt ist - bei der Nacherhebung schon im Rahmen der Beitragsfestsetzung entweder angerechnet oder der vorangegangene Beitragsbescheid aus dem Jahr 2005 hätte - was ebenso wenig erfolgt ist – vor Erlass des Beitragsbescheides vom 24. März 2015 aufgehoben werden müssen.
Im Übrigen – d. h. soweit darin ein Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 26.120,16 Euro festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist – ist der Beitragsbescheid vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 hingegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides findet seine rechtliche Grundlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 14. August 2012 (ABS 2012).
Dies gilt ungeachtet dessen, dass die ABS 2012 in der ihr nachfolgenden und am 19. Februar 2015 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage D... vom 12. Februar 2015 (ABS 2015) ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden ist (vgl. § 17 Satz 2 ABS 2015). Zwar indiziert eine solche Aufhebungsregelung den Willen des Satzungsgebers, auf die vorgehende(n) Abgabensatzung(en) nicht (mehr) zurückgreifen zu wollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 – 9 A 1.07 –, juris Rn. 41; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 54). Auch bestehen vorliegend keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der ABS 2015 und der darin enthaltenen Außerkrafttretensregelung (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 13. November 2020 – 6 K 1002/16 –, juris Rn. 17 und vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 16). Gleichwohl findet die ABS 2012 vorliegend weiter Anwendung. Denn diese ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten bereits seit dem Jahr 2002 anschließbare, streitgegenständliche Grundstück, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88).Ebenso maßgeblich ist die ABS 2012 für die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ABS 2012 kommt es für die Frage, wer Beitragsschuldner ist, darauf an, wer im Zeitpunkt des Entstehens der (sachlichen) Beitragspflicht – und damit bei Inkrafttreten der ABS 2012 - Eigentümer des Grundstücks ist. Gerade insoweit besteht ein starkes Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Dem würde es nicht gerecht, wenn eine wirksame Nachfolgesatzung durch Außerkraftsetzen einer ebenfalls wirksamen Vorgängersatzung den persönlich Beitragspflichtigen dadurch austauschen könnte, dass sie nunmehr – wie in § 4 Abs. 1 Satz 1 ABS 2015 der Fall – auf den Eigentümer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides abstellt. Die Kammer legt deshalb die Aufhebungsregel in § 17 Satz 2 ABS 2015 in dem Sinne aus, dass die ABS 2012 lediglich insoweit durch die ABS 2015 abgelöst wird, als es um nach Inkrafttreten der ABS 2015 entstandene bzw. entstehende (sachliche) Beitragspflichten geht.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der ABS 2012 bestehen nicht. Die Satzung weist weder formelle noch materielle Satzungsfehler auf. Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - V... – (juris Rn. 16 ff.) festgestellt. An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren fest. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Bestimmtheitsmangels der in § 6 lit. b ABS 2012 enthaltenen Regelung zur maßgeblichen Grundstücksfläche bei im Innenbereich liegenden Grundstücken.Der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat insoweit mit Beschluss vom 22. September 2017 (- 9 S 8.17 –, juris Rn. 9) ausgeführt, dass zur Bestimmung von „innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB)“ liegenden Grundstücken i. S. d. § 6 lit. b der ABS 2012 auch auf eine (im jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geltende) Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB zurückgegriffen werden kann und es einem Beitragspflichtigen möglich und zumutbar sei, eine solche, sein Grundstück betreffende und nach §§ 34 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemachte bauplanungsrechtliche Satzung zu kennen. Dem schließt sich die Kammer an.
Der angefochtene Beitragsbescheid vom 24. März 2015 ist formell rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin vor Erlass des Beitragsbescheides nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a. KAG i. V. m. § 91 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) förmlich angehört worden ist. Insoweit dürfte bereits davon auszugehen sein, dass es sich bei Beitragsbescheiden um „gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl“ handelt, bei denen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a. KAG i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO von einer Anhörung abgesehen werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2020 – 6 K 76/16 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 6. Juli 2010 – 6 L 65/10 -, juris Rn. 12; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 75). Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO vorliegend dadurch geheilt worden, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, ihre Einwendungen vorzubringen, der Beklagte diese zur Kenntnis genommen und sich im Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2016 mit ihnen auseinandergesetzt hat (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 75). Dass der Beklagte über den Widerspruch nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung ohne Belang.
Auch in materiell-rechtlicher Sicht ist der Beitragsbescheid vom 24. März 2015 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zu beanstanden.
Auf Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das streitgegenständliche Grundstück entstanden. Der Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b) ABS 2012 ist erfüllt. Danach unterliegt ein an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenes oder anschließbares Grundstück, das im Bereich eines Bebauungsplans (§ 30 Baugesetzbuch - BauGB) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegt und ungeachtet einer Festsetzung über die bauliche oder gewerbliche Nutzung entweder bebaubar oder gewerblich nutzbar ist oder tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt wird, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das streitgegenständliche Grundstück liegt ausweislich der am 28. Juli 2010 in Kraft getretenen und daher auch bereits im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Geltung beanspruchenden Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D..., Stadteile D... und K... in der Fassung vom März 2010, welche der Beklagte im Verfahren V... vorgelegt hat und die sich in den Satzungsunterlagen des Gerichts befindet, teilweise im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und ist - wie sich den Luftbildaufnahmen und Ansichten in dem allgemein zugänglichen Informationsportal Brandenburg-Viewer sowie in Google Maps entnehmen lässt – mit mehreren Gebäuden bebaut, die sich auf der im Innenbereich gelegenen Teilfläche befinden. Das Grundstück verfügt nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten zudem seit dem Jahr 2002 über einen Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Beklagten.
Die Klägerin ist zurecht als Beitragsschuldnerin herangezogen worden. Zwar ist die Beitragsschuld vorliegend nicht in ihrer Person entstanden. Denn die Klägerin war zu keinem der hierfür als maßgeblich in Betracht kommenden Zeitpunkte Eigentümerin i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 ABS 2012, Erbbauberechtigte i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 ABS 2012 oder dinglich Nutzungsberechtigte i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 ABS 2012 des streitgegenständlichen Grundstücks. Insbesondere war sie entgegen der Auffassung des Beklagten noch nicht bzw. nicht mehr Eigentümerin des Grundstückes. Denn in dem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ABS 2012 hierfür maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der (sachlichen) Beitragspflicht mit Inkrafttreten der ABS 2012 zum 23. August 2011 stand das Grundstück noch im (Mit-)Eigentum des Erblassers. Auch in dem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ABS 2015 hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 24. März 2015 am 16. Juli 2015 stand das Grundstück nicht in ihrem Eigentum. Zwar war das (Mit-)Eigentum am Grundstück zunächst infolge des Erbfalls kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) auf sie und ihren Ehemann als - ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Auskunft des Amtsgerichts L... – Erben des Erblassers übergegangen. Bei Erlass des Beitragsbescheides vom 24. März 2015 hatte die Klägerin ihre Eigentümerstellung aber bereits wieder verloren. Denn sie hat mit dem am 7. Januar 2015 geschlossenen notariell beurkundeten Vertrag ihren Miterbenanteil an dem Nachlass auf den weiteren Miterben – ihren Ehemann – übertragen. Dies bewirkte hier zugleich einen Übergang des Eigentums am streitgegenständlichen Grundstück. Denn die Verfügung des Miterben über seinen Anteil nach § 2033 BGB hat unmittelbare dingliche Wirkung. Sie begründet eine Gesamtrechtsnachfolge. (vgl. Jauernig/Stürner, BGB, § 2033 Rn. 5; Palandt/Weidlich, BGB, § 2033 Rn. 13). Mithin kommt es vorliegend auch nicht auf die erst am 11. August 2015 und damit nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 24. März 2015 erfolgte Berichtigung des Grundbuches an, da sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches vollzog.
Auch ohne Eigentümerin oder sonstige dinglich Nutzungsberechtigte des streitgegenständlichen Grundstückes zu sein, konnte die Klägerin hier aber zu einem Beitrag herangezogen werden. Denn die vom Beklagten geltend gemachte Abwasserbeitragsforderung stellt eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB dar, welche gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG i. V. m. § 45 AO und § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin als (Mit-)Erbin übergegangen ist. Gemäß § 1967 Abs. 2 BGB sind Nachlassverbindlichkeiten u. a. die vom Erblasser herrührenden Schulden, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet waren. Hierzu zählt auch die streitige Beitragsforderung. Denn diese ist bereits vor dem Erbfall entstanden.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG i. V. m. § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz (Satzung) die Leistungspflicht knüpft. Dies war hier mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der ABS 2012 zum 23. August 2011 der Fall. Denn damit ist gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG die sachliche Beitragspflicht für das zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren anschließbare Grundstück des Erblassers entstanden. Damit ist zugleich dessen persönliche Beitragspflicht entstanden, da es hierfür – wie oben bereits ausgeführt worden ist - nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ABS 2012 auf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt des Entstehens der (sachlichen) Beitragspflicht ankommt. Der Entstehung des Beitragsanspruches vor dem Erbfall steht vorliegend auch nicht entgegen, dass dieser noch nicht in einem Beitragsbescheid festgesetzt worden war. Denn Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis entstehen grundsätzlich unabhängig von ihrer bescheidmäßigen Festsetzung, mit der lediglich die Grundlage für die nachfolgende Anspruchsverwirklichung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b. KAG i. V. m. § 218 Abs. 1 AO geschaffen wird (vgl. BFH, Urteil vom 5. März 1997 – II R 92/94 -, juris Rn. 13; Rüsken, in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, Rn. 18). Ist die Beitragsforderung des Beklagten mithin als Nachlassverbindlichkeit auf die Klägerin übergegangen, vermag auch die Übertragung ihres Miterbenanteils nach § 2033 BGB hieran nichts mehr zu ändern. Trotz der Verfügung über ihren Anteil bleibt die Klägerin Miterbin (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 – IV ZR 22/91 –, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 13 A 18.532 -, juris Rn. 14). Ihr verbleiben deshalb auch die Pflichten eines Miterben, so dass sie neben ihrem Ehemann weiter für Nachlassverbindlichkeiten einstehen muss (vgl. §§ 2382, 2385 BGB).
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin verstößt die Beitragserhebung auch nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot einer Doppelveranlagung. Zwar wurde vorliegend bereits mit Bescheid vom 25. Juli 2005 ein Abwasseranschlussbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück festgesetzt. Die damalige Veranlagung erfolgte jedoch auf Grundlage einer unwirksamen Satzung und hat den Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft.
Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergeben sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks (im wirtschaftlichen Sinne) nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das besagte Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein solches Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grundsätzlich nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u. a. -, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. September 1998 – 8 B 102/98 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. Februar 2001 – 11 C 9/00 –, juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 9 B 21.09 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4; Driehaus, a.a.O., § 8 Rnrn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1606 ff.).
Von einer unzulässigen Doppelveranlagung zu unterscheiden ist eine zulässige Nacherhebung/-veranlagung, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zu erheben, schließt die Verpflichtung ein, den kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Ist ein Beitragspflichtiger - etwa weil die für sein Grundstück verteilungsrelevante Fläche ohne dies rechtfertigenden Grund nur zum Teil berücksichtigt worden ist - zu niedrig veranlagt worden, ist der Einrichtungsträger regelmäßig gehalten, bis zum Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung durch selbständige Bescheide entsprechende Nachforderungen zu erheben, um seinen Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entspricht keineswegs ein ebenso strikter Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris Rn. 45 ff.; Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 2 M 701/04 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris Rn. 22 f.; Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2017 – 6 L 158/17 -, juris Rn. 15, Petermann, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1477). Vorstehendes gilt unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung „unechte Nacherhebung/-veranlagung“ handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine „echte Nacherhebung/-veranlagung“, bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer „unechten Nacherhebung“ und Urteil vom 10. November 2016 – 4 L 23/15 – S. 8 des E.A. zu einer „echten Nacherhebung“).
Dies vorausgesetzt kann vorliegend schon deshalb keine Doppelveranlagung gegeben sein, da Im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Beitragsbescheides im Jahr 2005 für das streitgegenständliche Grundstück noch keine sachliche Beitragspflicht bestand. Diese ist erstmalig auf der Grundlage der rückwirkend zum 23. August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 entstanden. Denn diese war - wie oben ausgeführt - die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die hier auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte (Erst-)Heranziehung des Grundstücks im Jahr 2005 hat deshalb den Beitragsanspruch (noch) nicht zur Entstehung gebracht und steht mithin einer erneuten Heranziehung nach Entstehung der Beitragspflicht nicht entgegen (in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 12 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 635/19 –, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 28. Mai 2020 – 6 K 1241/17 –, juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 -, S. 2 ff. des E.A.; Petermann, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rnrn. 1476, 1480).
Davon abgesehen handelt es sich auch deshalb nicht um eine unzulässige Doppelveranlagung, da ein Fall der bloßen Nachveranlagung/-erhebung vorliegt. Denn vorliegend wurde mit dem vorangegangenen Beitragsbescheid vom 25. Juli 2005, ungeachtet des Umstandes, dass die damalige Veranlagung auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte, der Beitragsanspruch im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück noch nicht voll ausgeschöpft. Für die Beitragsbemessung - und damit auch für die Frage, ob durch eine bereits erfolgte erste Veranlagung der entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist – sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 635/19 –, juris Rn. 30; Urteil vom 11. Februar 2020 – 6 K 2979/17 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 – S. 6 des E.A.; Petermann, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rnrn. 1476, 1480). Dies gilt auch, soweit es um die für die Beitragserhebung maßgebliche Grundstücksfläche geht. Folge ist, dass vorliegend für eine Grundstücksfläche von 5.984,00 m² ein Beitrag nachzuerheben ist. Denn mit dem vorangegangenen Beitragsbescheid vom 25. Juli 2005 wurde nur eine Teilfläche des Grundstücks von 4.193,00 m² veranlagt. Tatsächlich beträgt jedoch die beitragspflichtige Grundstücksfläche, welcher im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch die Anschlussmöglichkeit ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, 10.177,00 m². Dies ist diejenige Fläche, welche ausweislich der am 28. Juli 2010 in Kraft getretenen und daher auch bereits im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Geltung beanspruchenden Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... , Stadteile D... und K... in der Fassung vom März 2010 im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegt und damit Baulandqualität hat. Eine solche Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich durch eine Innenbereichssatzung ist für das Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitrags maßgeblich und verbindlich. Denn für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417.01 -, S. 28 des E. A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, juris Rn. 16; VG Cottbus, Beschluss vom 28. April 2020 – 6 L 198/18 –, juris Rn. 36; Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1015/13 -, juris Rn.18; Beschluss vom 22. Juni 2015 - 6 K 853/14 -, juris Rn. 21).
Selbst wenn man mit der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts N...davon ausginge, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beanspruche, in denen eine Beitragspflicht - etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts – materiell-rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden sei (vgl. in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 12a), hätte der erste Beitragsbescheid vom 25. Juli 2005 den Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft. Denn nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 12; ebenso Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 1987 – 5 UE 1577/85 -, KSGZ 1987, 531), der sich die Kammer bereits angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 28. Mai 2020 – 6 K 1241/17 –, juris Rn. 50; Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris, Rn. 47) und woran sie festhält, liegt eine unzulässige Doppelveranlagung dann nicht vor, wenn nach Ergehen eines ersten Beitragsbescheides eine Grundstücksfläche hinzukommt, für die noch kein Beitrag angefallen war. Beschränkt sich die Vorteilslage, die mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung begründet wurde, auf eine Teilfläche des Grundstücks, so entsteht die Beitragspflicht für weitere Teilflächen erstmalig mit dem Zeitpunkt, zu dem diese in die Beitragspflicht hineinwachsen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. Mai 2020 – 6 K 1241/17 –, juris Rn. 50). Vorliegend ist für eine Teilfläche von 5.984 m² erst durch Inkrafttreten der oben genannten Innenbereichssatzung am 28. Juli 2010 die Vorteilslage entstanden, da die betreffende Fläche zuvor noch nicht bebaubar war. Dafür, dass das diese Teilfläche auch ohne Existenz der genannten Innenbereichssatzung bereits im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB lag, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen auch die Bestandskraft des (Erst)Heranziehungsbescheides vom 25. Juli 2005 und das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes einer solchen den Beitragsanspruch erstmals voll ausschöpfenden Nacherhebung/-veranlagung nicht entgegen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 11. Februar 2020 (- 6...-, juris Rn. 21) verwiesen, an denen sie auch im vorliegenden Verfahren festhält. Zumal die Klägerin vorliegend weder eine adäquate Vertrauensbetätigung noch deren Schutzwürdigkeit vorgetragen hat.
Der Erlass des ersten Heranziehungsbescheides führte hier auch nicht zum Erlöschen des Beitragsanspruches. Denn Erlöschen kann ein Beitragsanspruch nicht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, mithin des Anspruches aus dem Abgabenschuldverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 AO. Solange ein Anspruch noch gar nicht entstanden ist, kann er nicht erlöschen (vgl. Haack, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2246). Allein der Erlass des zwar bestandskräftigen, mangels wirksamer Satzung jedoch rechtswidrigen Bescheides im Jahr 2005 als (lediglich) formeller Beitragsbescheid führte noch nicht zum (materiell-rechtlichen) Entstehen des Anspruches. Dies bewirkte erst die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung des Beklagten im Jahr 2011.
Dem angegriffenen Bescheid steht auch kein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 f. AO entgegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese entstand jedoch gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG erst mit Inkrafttreten der ABS 2012 als erster wirksamer Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten. Folglich begann die Festsetzungsverjährungsfrist erst zum 1. Januar 2012 und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Jahr 2015 noch nicht verstrichen.
Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keine Anwendung finden kann, weil dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen würde. Dies kommt nur bei Grundstücken in Betracht, für die bereits vor dem Jahr 2000 die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung geschaffen worden ist. Nur bei solchen Grundstücken kann infolge der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Änderung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) die Lage einer Vertrauensschutz schaffenden hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten sein (vgl. zu den Einzelheiten der hypothetischen Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris Rn. 11). Dies ist hier nicht gegeben, weil nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten das streitgegenständliche Grundstück erst seit dem Jahr 2002 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten verfügt.
Ebenso wenig verstößt die Beitragserhebung gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG. Nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19 –, juris Rn. 28 ff., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des E.A.; Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 6 L 289/19 –, juris Rn. 27; Urteil vom 10. September 2014 - 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. In Anbetracht der erstmaligen tatsächlichen Anschlussmöglichkeit für das streitgegenständliche Grundstück erst im Jahr 2002 trat dieses Festsetzungsverbot jedoch erst am 1. Januar 2018 ein.
Auch die konkrete Höhe der Veranlagung in dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat bei der Veranlagung des Grundstücks nicht dessen gesamte Fläche von 20.100,00 m² in Ansatz gebracht, sondern nur die im unbeplanten Innenbereich gelegene Teilfläche von 10.177,00 m². Dies findet seine satzungsrechtliche Grundlage in § 6 g) ABS 2012, wonach bei einem Grundstück, das über die Grenzen eines der anderen in § 6 aufgeführten Bereiche hinaus in den Außenbereich reicht, diejenige Fläche als Grundstücksfläche gilt, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich oder gewerblich nutzbar ist. Dies ist bei einem vom Innen- in den Außenbereich übergehenden Grundstück regelmäßig nur die im Innenbereich gelegene Fläche, da diese grundsätzlich einer baulichen Nutzung offen steht, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten und damit durch die abwasserseitige Erschließung üblicherweise nicht bevorteilt sind. Anhaltspunkte, dass dies vorliegend ausnahmsweise anders sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Auch die für das Grundstück zugrunde gelegten 2 Vollgeschosse und der daraus folgende Nutzungsfaktor von 1,5 sind nicht zu beanstanden. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 ABS 2012 richtet sich bei – wie hier - bebauten Grundstücken, die aus dem unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich hineinreichen, der Nutzungsfaktor nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch nach der Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse. Vorliegend ist das streitgegenständliche Grundstück nach dem Vorbringen des Beklagten im Widerspruchsbescheid, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, u. a. mit zwei zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Dies lässt sich auch den Luftbildaufnahmen und Ansichten in dem allgemein zugänglichen Informationsportal Brandenburg-Viewer sowie in Google Maps entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass dies im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2011 noch anders gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Mithin ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ABS 2012 die Zahl 1,5 der zutreffende Nutzungsfaktor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.