Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.05.2020 – 6 K 1241/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0528.6K1241.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über die Neuberechnung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S..., Flur 1, Flurstück 470 in 1..., OT B... .

Mit Bescheid vom 30. September 2015, der Klägerin zugestellt am 2. Oktober 2015 zog der Beklagte die Klägerin für das vorgenannte Grundstück im Wege der Neuberechnung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 13.249,92 Euro heran, nachdem er ihr gegenüber bereits mit Beitragsbescheid vom 22. Mai 1996 einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 7.851,60 DM festgesetzt hatte. In dem Beitragsbescheid vom 30. September 2015 wurden eine Grundstücksfläche von 7.089 m² sowie eine Anzahl der Vollgeschosse von 2,00 und ein Nutzungsfaktor von 1,25 zugrunde gelegt, ferner ein Beitragssatz in Höhe von 2,30 Euro/m². Von dem sich insoweit errechnenden Beitrag von 17.264,38 Euro wurde der mit Beitragsbescheid vom 22. Mai 1996 erhobene Beitrag von 4.014,46 Euro für eine Grundstücksfläche von 1.744,80 m² und eine Anzahl der Vollgeschosse von 1,0 in Abzug gebracht, so dass sich ein Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 13.249,92 Euro errechnete, der in dieser Höhe festgesetzt und die Klägerin zur entsprechenden Leistung aufgefordert wurde.

Hiergegen legte die Klägerin am 22. Oktober 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: In ihrem Falle greife die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 3051/14 u.a. – ein, da die erste Anschlussbeitragssatzung des Verbandes bereits im Jahre 1992 erlassen worden und in Kraft getreten und das Grundstück bereits im Jahre 1996 an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung anschließbar gewesen sei. Damit könnten Beiträge mit Ablauf des Jahres 2000 nicht mehr wirksam entstehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017, der Klägerin zugestellt am 20. April 2017 hob der Beklagte den Beitragsbescheid vom 30. September 2015 auf, soweit dieser einen Betrag von 9.769,25 Euro übersteigt. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Das hier streitgegenständliche Grundstück befinde sich mit einer Teilfläche im Innenbereich der Gemeinde H..., OT B... und im Bereich eines Bebauungsplanes. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. d) der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 22. April 2015 (SWSB 2015) gelte als anrechenbare Grundstückfläche bei Grundstücken, die mit einer Teilfläche im Bereich eines Bebauungsplanes, der für das Grundstück eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung festsetze, und mit einer Teilfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Baugesetzbuch – BauGB) liege, die Gesamtfläche des Grundstücks. Jedoch sei der im Innenbereich der Gemeinde liegende Teil des Grundstücks mit einer Fläche von 3.032 m² von der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -) betroffen. Die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Verbandes sei im Jahre 1992 errichtet worden, so dass die Vorteilslage vor dem 1. Januar 2000 entstanden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Festsetzung für diesen Anteil bereits verjährt. Der im Bereich des Bebauungsplanes befindliche Teil des Grundstücks betrage demgegenüber 3.398 m² und sei nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betroffen, da die Vorteilslage für diesen Teil des Grundstücks erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahre 2006 entstanden sei. Denn dieser Grundstücksteil habe zuvor im Außenbereich gelegen. Aufgrund dieser benannten Punkte ergebe sich eine Reduzierung des zu zahlenden Schmutzwasseranschlussbeitrages auf 9.769,25 Euro. Gemäß Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung 2015 sei die Berechnung des Beitrages nach einem nutzungsbezogenen Maßstab vorzunehmen. Die ermittelte Grundstücksfläche sei mit einem bestimmten Faktor je Vollgeschoss und dem Beitragssatz zu multiplizieren. Der Nutzungsfaktor errechne sich nach der Anzahl der möglichen bzw. tatsächlichen Vollgeschosse auf dem Grundstück gemäß der Voraussetzungen nach § 4 Absätze 3 bis 9 SWBS 2015. Er betrage entsprechend der Anzahl der Vollgeschosse bei einer zulässigen Bebauung mit einem Vollgeschoss 1,0 und für jedes weitere Geschoss weitere 0,25. Die Beitragsforderung sei auch nicht festsetzungsverjährt. Die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung 2015 sei die erste wirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des Verbandes, wie das Verwaltungsgericht Cottbus mit seinem Urteil vom 24. Juli 2015 (6 K 1553/14) festgestellt habe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht durch die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 bestünden hier nicht. § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) a.F. sei vorliegend nicht einschlägig, da die erstmalige Anschlussmöglichkeit für die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes in Bezug auf die nunmehr veranlagte Fläche erst seit dem Jahre 2006 bestehe, so dass auch die Vorteilslage erst zu diesem Zeitpunkt habe entstehen können.

Mit ihrer am 22. Mai 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Soweit der Beklagte meine, die 2006 zum Bebauungsplangebiet ausgewiesene Fläche nachveranlagen zu dürfen, sei dies unzutreffend. Auch diese nachberechnete Fläche sei - ausgehend von einem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff - Teil des bereits 1996 angeschlossenen einheitlichen Grundstückes gewesen, das die Anschlussmöglichkeit an die Entsorgungseinrichtung gehabt habe. Insoweit sei die nachberechnete Fläche auch ohne Bebauungsplan im Zusammenhang mit der bereits 1996 veranlagten Fläche baulich nutzbar gewesen. Es sei nicht notwendig gewesen, dass die gesamte Grundstücksfläche bebaut werden könne. Maßgeblich sei vielmehr, dass das wirtschaftliche Grundstück in seiner wirtschaftlichen Einheit der Bebauung hätte zugeführt werden können. Daher unterliege auch die nachveranlagte Fläche dem Durchsetzungsverbot. Ungeachtet dessen solle der nachträgliche Erlass eines Bebauungsplans lediglich die ohnehin schon kraft Gesetzes gegebene Bebaubarkeit durch eine Satzung legitimieren bzw. abrunden. Es handele sich um eine deklaratorische Abrundungssatzung, die keinen Einfluss auf die Bebaubarkeit und damit die Beitragspflicht habe. Die Grenzen seien willkürlich gezogen und folgten nicht den Grenzen der vormaligen Bebaubarkeit. Mit Ausnahme der bereits existierenden Gebäude sei eine weitere Bebauung bzw. bauliche Nutzung, z.B. in zweiter Reihe, ohnehin nicht möglich. Insoweit entstehe keine neue Beitragspflicht, weil die Grundstücke auch nicht erweitert bebaubar seien, als sie es bei der ersten Beitragserhebung ohnehin schon gewesen seien. Weitere Bebauungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans seien in der Vergangenheit auch nicht hinzugekommen. Selbst wenn es jedoch für den noch veranlagten Grundstücksteil erst im Jahre 2006 den Vorteil gegeben hätte, wäre das Vertrauen in die bereits damals existierende Satzung und die Nichtveranlagung bis Ende 2010 schutzwürdig gewesen. Denn der 31. Dezember 1999 stelle keine Grenze für eine unzulässige und zulässige Beitragserhebung dar. Das Vertrauen in eine bestehende Satzung genieße vielmehr den gleichen Schutz wie das Vertrauen in die „echte“ Verjährung. Ob die sachliche Beitragspflicht durch eine wirksame Satzung tatsächlich entstanden sei und der Lauf der Festsetzungsverjährungfrist tatsächlich begonnen habe, sei unbeachtlich. Der Verband habe bei pflichtgemäßem Verhalten wenigstens selbst von der Wirksamkeit der eigenen Beitragssatzung ausgehen müssen. Er habe deshalb Anlass gehabt, die Beitragspflichtigen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der Entstehung des Anschlussvorteils zu veranlagen. Es falle in seinen Verantwortungsbereich, dass dies nicht getan worden sei. Das Vertrauen des Bürgers in den Bestand einer Satzung sei erst dann nicht mehr schutzwürdig, wenn die entsprechende Norm für ungültig erklärt oder rückwirkend aufgehoben worden sei. Sähe man dies anders, würden die Aufgabenträger dafür belohnt, dass sie entgegen Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) nicht gehandelt hätten. Es mache für die Beitragspflichtigen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten aber keinen Unterschied, ob die Satzung wirksam gewesen sei und sie auf das Erlöschen der Beitragsschuld hätten vertrauen können, weil innerhalb der Festsetzungsfrist kein Beitragsbescheid erlassen worden sei oder ob sie in die Wirksamkeit der Satzung vertraut hätten, nach der die Beitragsschuld ohne Beitragsbescheid erloschen wäre. Sie hätten in beiden Fällen im Ergebnis darauf vertrauen können, nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Im Falle der Unwirksamkeit der eigenen Satzung sei der Verband auch bei Erlass eines Beitragsbescheides über § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. KAG i.V.m. § 171 Abs. 3 lit. a Abgabenordnung (AO) ausreichend geschützt. Im Übrigen sei die Beitragsberechnung laut Widerspruchsbescheid fehlerhaft. Nicht berücksichtigt worden sei die Zahlung im Jahr 1996, die noch im Beitragsbescheid berücksichtigt worden sei. Diese Zahlung sei auf die hilfsweise noch durchsetzbaren Beitragsansprüche und nicht auch auf die nicht durchsetzbaren anzurechnen. Damit ergebe sich nur ein Beitrag von 5.754,79 Euro und nicht von 9.769,25 Euro.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über den Schmutzwasseranschlussbeitrag – Neuberechnung vom 30. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung stützt er sich auf seine Ausführen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Für die Frage des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für die im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides herangezogene Fläche und des Vorliegens einer hypothetischen Festsetzungsverjährung komme es allein auf den erlassenen Bebauungsplan „B..., S... “ der Gemeinde H... aus dem Jahre 2006 an. Diese Fläche unterliege weder einem Durchsetzungsverbot noch sei sie fehlerhaft berechnet worden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz in Bezug auf die veranlagte Fläche berufen. Im Falle der Klägerin sei § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. anzuwenden. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht komme es somit ausschließlich auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 an. Somit könne der Teil des Grundstücks, der nunmehr erstmals Baurecht aufgrund des erlassenen Bebauungsplans erlangt habe, mangels satzungsrechtlicher Zulässigkeit zuvor nicht der Beitragspflicht unterliegen haben. Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine erstmalige Erhebung, sondern um eine Neuberechnung im Sinne einer Nacherhebung der bisher nicht vollständig veranlagten Grundstücksfläche. Diese sei mit der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg möglich, wenn die sachliche Beitragspflicht erst mit der Einbeziehung einer Grundstücksfläche in dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich entstehe (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -). Das Grundstück der Klägerin habe ursprünglich mit einem unbebauten Teil im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegen und sei somit der Bebauung entzogen bzw. im Hinblick auf die Beitragspflicht nicht zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag herzuziehen gewesen. Hierzu siehe § 2 Abs. 2 SWBS 2015 vor, das Grundstücke, die im Außenbereich gelegen seien, nur dann der Beitragspflicht unterliegen könnten, wenn sie tatsächlich baulich genutzt würden. Dies sei für das klägerische Grundstück, soweit es im Außenbereich gelegen habe, nicht der Fall gewesen. Dies habe sich erst mit dem Erlass des Bebauungsplanes „B..., S... “ für die nunmehr veranlagte restliche Fläche geändert. Die Beitragspflicht für diese Fläche richte sich insoweit weder nach der Zugehörigkeit zum unbeplanten Innen- noch zum Außenbereich. Maßgebend sei allein, dass sie sich im Bereich des Bebauungsplans der Gemeine H..., öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde H... vom 14. Juni 2006, befinde. In dieser Bekanntmachung werde auch das Flurstück der Klägerin namentlich in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Insoweit gehe die Rechtsprechung und Kommentarliteratur von der Zulässigkeit einer nachträglichen Beitragserhebung für (vormalige) Außenbereichsgrundstücke aus, deren bauliche Nutzung nachträglich eröffnet bzw. ausgedehnt werde. Es gehe insoweit um eine Nacherhebung von Beiträgen für nachträglich bebaubare Grundstücksteilflächen, die zuvor nicht Gegenstand der Beitragserhebung gewesen seien. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Beitragserhebung fehlerhaft sei. Die Anrechnung der Zahlungen aus dem Jahr 1996 sei einmal erfolgt und könne nicht erneut auf einen Beitrag angerechnet werden, der zuvor nicht zur Entstehung gelangt sei.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2020 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Auf den Inhalt des diesbezüglichen Protokolls wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. November 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides findet seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 22. April 2015 (Schmutzwasserbeitragssatzung - SWBS 2015), die sich Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 beimisst (§ 15 Abs. 1 SWBS 2015) und damit den angegriffenen Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 ist ihrerseits gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Mai 2014 im Amtsblatt für den Landkreis D... vom 24.04.2015, im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 07. Mai 2015 und im Amtsblatt für das Amt K... vom 01. Mai 2015 veröffentlicht worden; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 nicht vorgetragen oder ersichtlich (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, veröff. in juris).

Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 verstößt auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Die materielle Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 (a.a.O.) festgestellt; hieran wird festgehalten (vgl. in diesem Sinne jüngst auch VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 – 6 K 1723/15 -, juris; Beschluss vom 14. Mai 2020 – 6 L 84/20 -, juris).

Auch die konkrete Heranziehung der Klägerin zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag ist nicht zu beanstanden.

Das veranlagte Grundstück unterliegt hinsichtlich der mit dem angefochtenen Nacherhebungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides allein veranlagten Grundstücksfläche der sachlichen Beitragspflicht. Gemäß § 2 Abs. 1 SWBS 2015 unterliegen – soweit hier von Interesse - der Beitragspflicht Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.

Die tatsächliche und auch rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten gegeben.

Hier ist auch i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. a) SWBS 2015 eine bauliche Nutzung festgesetzt. Dies ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan „B..., S... “ der Gemeinde H... vom 22. März 2006, bei dem es sich eben nicht lediglich – wie der Klägervertreter zumindest missverständlich vorgetragen hat – um eine „deklaratorische Abrundungssatzung“ handelt. Für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 – S. 28 d. E.A.; VG Cottbus, Beschlüsse vom 22. Juni 2015 – 6 K 853/14 – juris Rn. 21 und vom 10. November 2009 - 6 L 127/09-, S. 7 d. E.A.; VG Cottbus, Urteile vom 19. Mai 2011 - 6 K 198/08 – juris Rn. 25 und vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24. Oktober 1995 – 15 A 3408/92 – juris und vom 18. August 1992 – 2 A 2650/89 -, S. 15 des E.A.; Beschlüsse vom 7. Juni 1989 – 2 B 2510/88 -, S. 4 des E.A. und vom 10. September 1985 – 2 B 1431/85 -, S. 3 d. E.A.). Aus diesem Grund war dem Vorbringen des Klägervertreters, die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien willkürlich und nicht nachvollziehbar, nicht weiter nachzugehen. Auch ist die nunmehr veranlagte Grundstücksfläche aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zu Art und Maß der baulichen Nutzung entgegen dem Vortrag des Klägervertreters ohne weiteres in einer Weise baulich nutzbar, die über die bisherige Bebauung des Grundstücks hinausgeht.

Erweist sich die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 als wirksam, erfasst diese von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her aufgrund der - wegen der Unwirksamkeit aller vorangegangenen Beitragssatzungen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 62 ff.) - rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.) Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 auch den vorliegend angegriffenen Bescheid und ist die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück entstanden, so steht einer Veranlagung der Klägerin zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag zunächst ein Eintritt der vierjährigen Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Maßgebend ist, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch nicht vor dem 18. Oktober 2012 entstehen konnte. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der vorliegend maßgeblichen (vgl. noch unten) Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) entsteht die sachliche Beitragspflicht - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der mit der tatsächlich und rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit und Verwirklichung des Satzungstatbestandes vermittelten Vorteilslage nur noch am Satzungsrecht fehlte - frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens im Jahre 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides unter dem 30. September 2015 nicht verstrichen.

Einer Heranziehung der Klägerin steht auch entgegen ihrer Auffassung nicht entgegen, dass ihre Veranlagung zu einem Anschlussbeitrag nicht mehr möglich wäre, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. vorliegend keine Anwendung fände und es (daher) bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbliebe, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2015 ausschiede.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 -, juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (sog. „hypothetische Festsetzungsverjährung“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017, a.a.O.).

Hier liegt indes kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte bzw. hätte werden können, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte bzw. eingetreten wäre.

Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entsteht die Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke (im wirtschaftlichen Sinne) zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke (im wirtschaftlichen Sinne) das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019, a.a.O.). Eine Fallgestaltung der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist - zusammenfassend – mithin anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht für das Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft – wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO – auf Satzungen zu, die vom zuständigen Einrichtungsträger spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind beziehungsweise bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage im Sinne einer Verwirklichung des satzungsmäßigen Beitragstatbestandes und des Vorliegens einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 –, juris, Rn. 29 ff.). Grundstücke (im wirtschaftlichen Sinne) hingegen, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine solche regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 –, juris, Rn. 32 ff.). Nur in Bezug auf Grundstücke (im wirtschaftlichen Sinne) mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

In Fällen, in denen die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit für das Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) im beschriebenen Sinne an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift mithin lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17). Damit wird mithin nachträglich nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. jüngst Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris, Rn. 29). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet eine Rechtsänderung nämlich dann, wenn sie (lediglich) auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, die Norm also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Noch nicht einmal eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung für das Grundstück im wirtschaftlichen Sinne erst nach dem Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG am 1. Februar 2004 (vgl. Art. 10 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben) gegeben war.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist davon auszugehen, dass eine Vorteilslage im Sinne einer mit der rechtlich gesicherten tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung des Verbandes verbundenen Verwirklichung des satzungsmäßigen Beitragstatbestandes für die nunmehr veranlagte Grundstücksfläche erst im Jahr 2006 geschaffen worden ist, als der Bebauungsplan „B..., S... “ in Kraft getreten ist. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach den von der Kammer im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die nunmehr veranlagte, unbebaute Teilfläche des veranlagten Flurstücks 470 der Flur 1, die nunmehr im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes liegt, bis zum Jahre 2006 – und damit auch schon am 1. Januar 2000 - im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) belegen war und noch heute – ohne den Bebauungsplan - belegen wäre, so dass für diese Grundstücksfläche vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes eine sachliche Beitragspflicht – unabhängig vom Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung - überhaupt nicht entstehen konnte. Soweit nämlich diese Grundstückfläche als Teilfläche des Flurstücks 470 der Flur 1 bis zum Jahre 2006 im Außenbereich lag, ist sie im Verhältnis zu den sonstigen, im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen Teilflächen des Grundstücks Flurstück 470 der Flur 1, die nicht (mehr) Gegenstand der Veranlagung durch den Nacherhebungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind, auch als selbständiges Grundstück im insoweit maßgeblichen wirtschaftlichen Sinn nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG anzusehen gewesen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 9 S 5.18 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018 – 9 N 2.15 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 – 9 S 26.07 -, juris Rn. 6; Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris, Rn. 41). Der Regelung des § 8 KAG liegt insoweit der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde. Er richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus. Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist danach - unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch - diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die er den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend bereits: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46). Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit. Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken ist das diejenige Fläche, die selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 – 9 B 35.12 -, juris Rn. 56 und vom 19. Februar 2014 – 9 B 5.11 -, juris Rn. 21 jeweils m.w.N.; Beschluss vom 23. Juni 2015 – 9 N 99.12 -, Rn. 6). Danach ist bei einem Grundstück - unabhängig von seiner grundbuchmäßigen Abgrenzung - letztlich nur die Fläche beitragspflichtig, der die Anschlussmöglichkeit und damit der wirtschaftliche Vorteil vermittelt wird, den der Eigentümer zu entgelten hat. Die hierfür erforderliche Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche kann in der Weise geschehen, dass das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O., juris Rn. 46; OVG Berlin- Brandenburg Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, juris, Rn. 30). Nach der (neueren) Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (a.A. noch Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 68.06 -, juris, Rn. 8), der die Kammer bereits gefolgt ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 41) und woran festgehalten wird, zerfällt insoweit ein vom (beplanten oder unbeplanten) Innen- in den Außenbereich übergehendes Grundstück regelmäßig in zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten, die als Grundstücke im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG gelten. Denn die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Qualität der Teilflächen – der Innenbereich steht grds. einer baulichen Nutzung offen, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten sind – indiziert auch das Bestehen unterschiedlicher wirtschaftlicher Einheiten (vgl. in diesem Sinne nunmehr OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018, a.a.O., S. 4 des E.A.; Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, S. 3 ff. des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008, a.a.O., juris Rn. 6; ebenso Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 123; zur grds. abzulehnenden „Verklammerung“ selbständiger Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit bei deren Lage im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB einerseits und im Außenbereich gemäß § 35 BauGB andererseits vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 9 N 92.12 -, juris, Rn. 14 ff.).

Die Lage der nunmehr veranlagten Fläche im Außenbereich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans steht nach den Eindrücken der Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest. Hierbei ist unter Zugrundelegung des übereinstimmenden Vortrages der Beteiligten davon auszugehen, dass auf der Grundlage des Bebauungsplans im hier maßgeblichen Bereich keine Bebauung realisiert wurde, sondern der bauliche Zustand der Grundstücke – zumindest im Wesentlichen - dem vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes entspricht.

Die Frage, ob und in welcher Ausdehnung ein Grundstück (noch) dem unbeplanten Innenbereich oder bereits dem Außenbereich angehört, hat im Ansatz vom unbeplanten Innenbereich auszugehen. Es kommt wesentlich darauf an, wieweit der Bebauungszusammenhang im Verhältnis zum Außenbereich reicht. Die Ausgangsfrage lautet, ob sich tragfähige Argumente finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es daran, so ist das Grundstück - deshalb - dem Außenbereich zuzuordnen. Nur diese Folgerungsrichtung ist angesichts der diffusen Struktur des § 35 BauGB sachgerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 48.72 -, BVerwGE 44, 250; Urteil der Kammer vom 19. Mai 2011 – 6 K 198/08 -, juris, Rn. 27 ff.). Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 26 f.; Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434; Beschluss vom 15. Juli 1994 – 4 B 109.94 -, juris; Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7/07 -, zit. nach juris; Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275; Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 -, BeckRS 2015, 54221). Ob ein Bebauungskomplex das von § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzte städtebauliche Gewicht aufweist, bestimmt sich in erster Linie nach der Zahl der dort vorhandenen Wohngebäude oder gewerblich genutzten Anlagen. Zu fragen ist, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, ob ihnen – mit anderen Worten – eine „ in die Zukunft weisende“ bzw. „maßstabsbildende Kraft“ zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 – 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Komm., § 34 Rn. 15). Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973, a.a.O.; Urteil vom 6. November 1968 und Beschluss vom 2. April 2007, jew. a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen stellt sich die Bebauung entlang der „Straße der Einheit“ von der Einmündung der Schulstraße in östlicher Richtung bis zur Grenze der Bebauung der auf den Grundstücken teilweise vorhandenen Nebenanlagen in südlicher Richtung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 BauGB dar, da sie nach der Vielzahl der vorhandenen Bauten, insbesondere Wohngebäude ein gewisses Gewicht besitzt, Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist und die Bebauung trotz gelegentlicher Baulücken den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt. An dem durch die genannte Bebauung vermittelten Bebauungszusammenhang nimmt das Grundstück der Klägerin aber nicht in seiner gesamten Ausdehnung teil.

Die Grenzziehung vom Innen- zum Außenbereich richtet sich insoweit danach, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei darf die Grenzziehung nicht nach geographisch- mathematischen Merkmalen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung der im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalte erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.9. -, BVerwGE 85, 289; Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 – BauR 1997, 616). Bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich kommt den Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist daher sowohl inmitten als auch am Rande eines Bebauungszusammenhangs denkbar, dass die auf einem Grundstück vorhandene Bebauung nicht das gesamte Grundstück in den Zusammenhang gleichsam hineinzieht und ein Grundstück, selbst wenn es bebaut ist, nicht in seiner vollen Ausdehnung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – 4 C 47.68 – und – 4 C 2.66 -, BRS 20 Nr. 38 und Nr. 35; Urteil vom 24. Februar 1978 – 4 C 12.76 -, BRS 33 Nr. 57). Im Grundsatz ist hierbei davon auszugehen, dass der Bebauungszusammenhang mit der letzten Bebauung im Sinne einer Hauptnutzung endet und die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen dem Außenbereich zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 – 4 C 3.72 -, BauR 1974, 41; Urteil vom 29. November 1974 - 4 C 10.73 -, BauR 1975, 106; Urteil vom 13. Februar 1976 – 4 C 72.74 -, BauR 1976, 188). Die Grenze des Innenbereichs zum Außenbereich kann insoweit aber nicht schematisch in dem Sinne gezogen werden, dass der Außenbereich stets hinter dem letzten Bauwerk der Hauptnutzung begönne. Insbesondere in ländlichen Gebieten sind vielmehr zwischen den Hauptgebäuden und dem Außenbereich vielfach Nebenanlagen und dazu gehörige Freiflächen gelegen, die je nach der Hauptnutzung unterschiedlich ausgestaltet sind. Hierzu gehören etwa zur Hauptnutzung akzessorische Gartenhäuser, Schuppen und Ställe. Dieser durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereich mit den dazu gehörigen Freiflächen bis zur Grenze der Bebauung durch die Nebenanlagen kann ebenfalls zum Innenbereich gehören und der Außenbereich erst dahinter beginnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 – 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250; OVG Saarland, Urteil vom 2. Oktober 1981 – 2 Z 2/80 -, BRS 38 Nr. 37; Urteil vom 27. Januar 1982 – 2 R 22/81 -, BRS 29 Nr. 60; Urteil vom 27. Mai 1988 – 8 R 517/85 -, BauR 1989, 56).

Hiernach liegt das veranlagte Grundstück „S... “ nicht mit seiner gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich, sondern endet der Bebauungszusammenhang hinter den – auch von der S... her zugänglichen – im rückwärtigen Grundstücksbereich belegenen beiden Nebenanlagen (Schuppen- und Stallgebäude). Die Grundstücke entlang der „S... “ in östlicher Richtung, von der Einmündung der S... aus gesehen, sind insoweit - wie auch das klägerische Grundstück - jeweils durch die zur Straße hin befindlichen Hauptgebäude und vereinzelt durch dahinter belegene Nebenanlagen und dazu gehörige Freiflächen gekennzeichnet. Hierzu zählen etwa Gartenhäuser, Schuppen und Ställe, im Falle der Klägerin ein (ehemaliges) Schuppen- und ein (ehemaliges) Stallgebäude sowie die damit verbundenen gartenbaulich genutzten Freiflächen zwischen den baulichen Anlagen, die an der einheitlichen Nutzung teilnehmen. Die an letztere Nebenanlagen des klägerischen Grundstücks wie auch an die Nebenanlagen auf den Grundstücken „S... “ sich anschließenden Flächen sind in westlicher bzw. südwestlicher Richtung – soweit das Auge reicht – von einer Bebauung freigehaltene Feld-, Wald- und Wiesenflächen und (daher), soweit sie nicht nunmehr teilweise überplant sind, dem Außenbereich zuzuordnen.

Zwar befinden sich insoweit in einer Entfernung von 150 bzw. 200 Metern von den genannten beiden Nebenanlagen auf dem klägerischen Grundstück in südlicher Richtung die Baulichkeiten auf den Grundstücken „S... “ und „S... “. Diese Bebauung vermag aber schon wegen ihrer beträchtlichen Entfernung zu den genannten Nebenanlagen auf dem klägerischen Grundstück, die die Annahme einer bloßen Baulücke ausschließt, nicht mehr am Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit der Bebauung entlang der „S... “ mit den vereinzelt dazugehörigen Nebenanlagen teilzunehmen. Vielmehr erscheint die freie Fläche im Anschluss an die Nebenanlagen auf dem klägerischen Grundstück bis zur Bebauung an der S... als Bestandteil der gänzlich von einer Bebauung freigehaltenen Flächen in westlicher bzw. südwestlicher Richtung und setzen sich die genannten, noch im unbeplanten Innenbereich liegenden Nebenanlagen von diesem - von einer Bebauung bzw. Nutzung gänzlich freigehaltenen - Bereich, der immer noch vollständig im Außenbereich läge, wäre er jetzt nicht teilweise überplant, deutlich ab.

Ungeachtet dessen vermag die Bebauung entlang der S... auch deshalb keine Verklammerung der Freiflächen hinter den genannten Nebenanlagen mit der Bebauung entlang der „S... “ mit ihren Hauptnutzungen und vereinzelten Nebenanlagen herzustellen, weil die Bebauung entlang der S... ihrerseits nicht die Qualität eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB hat. Die dortigen Gebäude gehören vielmehr – wie auch der Klägervertreter im Schriftsatz vom 22. Mai 2020 zutreffend erkannt und ausgeführt hat – nach ihrer Anzahl nicht mehr bzw. noch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, sondern stehen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Wie ausgeführt, ist ein Ortsteil insoweit jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Zu fragen ist, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, ob ihnen – mit anderen Worten – eine „in die Zukunft weisende“ bzw. „maßstabsbildende Kraft“ zukommt. Dabei kommt es auf die Verkehrsauffassung und somit entscheidend auf die Verhältnisse des Einzelfalls an (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968, a.a.O.; Urteil vom 17. Februar 1984, a.a.O.; Urteil vom 14. September 1992, a.a.O.; Urteil vom 30. Juni 2015, a.a.O.; Beschluss vom 8. Oktober 2015, a.a.O.). Eine Bebauung mit organischer Siedlungsstruktur steht insoweit im Gegensatz zur städtebaulich unerwünschten Splittersiedlung. Eine Splittersiedlung ist gekennzeichnet durch in einem engeren räumlichen Bereich liegende Bauten, die in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen stehen und die selbst keinen im Zusammenhang gebauten Ortsteil darstellen. Zweck dieses öffentlichen Belanges ist es, eine „Entwicklung unorganischer Siedlungsstruktur“ und damit jede Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern. In Entgegensetzung zum Ortsteil i.S.d § 34 BauGB, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Ansammlung von Gebäuden, wobei die Zahl der Bauwerke kein Gewicht hat oder die Bebauung auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Sie erfüllt in ihrer gesamten Struktur keine städtebauliche Funktion, sondern führt zur Zersiedlung der Landschaft im Außenbereich (vgl. BVerwG Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13.00 -, juris; Beschluss vom 17. März 2015 – 4 B 45.14 -, juris).

Gemessen hieran sind die in aufgelockerter, regelloser Folge errichteten zwei Baukörper mit insgesamt 8 Reihenhäusern nebst Nebenanlagen auf den Grundstücken „S... “ und „S... “, das ehemalige Schulgebäude auf dem Grundstück „S... “, welches nunmehr zu Wohnzwecken genutzt wird, jeweils nebst zugehöriger Nebenanlagen und der – in nicht unerheblicher Entfernung von 100 m zur übrigen Bebauung der S... errichtete - zu Wohnzwecken genutzte Baukörper auf dem Grundstück „S... “ nicht Ausdruck einer geordneten Siedlungsstruktur. Es handelt sich, wie auch der Klägervertreter erkannt hat, um eine bloße, planlose Ansammlung von – teilweise früher im Rahmen eines Gutes landwirtschaftlich genutzten und durch größere Baulücken unterbrochenen - Gebäuden, die nach ihrer Zahl kein Gewicht hat und die auch sonst nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13.00 -, juris; Beschluss vom 17. März 2015 – 4 B 45.14 -, juris). Die Bebauung erfüllt in ihrer gesamten Struktur keine städtebauliche Funktion, sondern führt zur Zersiedlung der Landschaft im Außenbereich, wenn sie nicht – wie mittlerweile geschehen – überplant wird. Ohne diese mittlerweile erfolgte Überplanung würde ein Ansatz für eine Siedlung geschaffen wird, für deren Entstehung keine sinnvollen, städtebaulichen Grundsätze entsprechende Ordnungsgesichtspunkte maßgebend sind.

Es trifft daher nicht zu, wenn der Klägervertreter für das Flurstück 470 der Flur 1 von einer Identität zwischen dem wirtschaftlichen und dem grundbuchrechtlichen Grundstück auch schon vor dem 1. Januar 2000 ausgeht. Außenbereichsgrundstücke sind aber – wie sowohl in § 2 Abs. 1 lit. c) SWBS 2015 als die Vorschrift des § 6 Abs. 1 SWBS 2015 einschränkender Bestimmung als auch in den Vorgängersatzungen zutreffend geregelt, wobei abweichende Regelungen ohnehin unzulässig und damit unwirksam wären - nur bei einer tatsächlichen baulichen Ausnutzung mit potentieller abwasserrechtlicher Relevanz bevorteilt und zu einem Beitrag heranzuziehen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008- 9 A 3.08 -, juris, Rn. 30; Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 128 und 325 ff.), so dass für die in Rede stehende und nunmehr veranlagte, unbebaute (Teil-)Fläche die sachliche Beitragspflicht jedenfalls vor ihrer Überplanung im Jahre 2006 nicht entstehen konnte und dementsprechend die Anwendung des bereits am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen (s.o.) § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. keinen Bedenken begegnet.

Entgegen der scheinbaren Auffassung des Klägervertreters ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beitragsbescheides gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG verstieße. Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 9 S 6.18 -, juris, Rn. 12 ff.; Beschluss vom 17. Februar 2020 – 9 S 19.19 -, juris, Rn. 16 ff.; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Es handelt sich um eine zeitliche Obergrenze für den beitragsrechtlichen Vorteilsausgleich. Dabei ist der Lauf der Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG gehemmt.

Systematisch besteht das Festsetzungsverbot gemäß § 19 Absatz 1 KAG unabhängig von der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO, die an den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anknüpft und somit die Geltung einer wirksamen Satzungsgrundlage voraussetzt. Die zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung ist vom rechtlichen Entstehen der Abgabenschuld in beitragssatzungsmäßigem Sinne losgelöst und stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem der Bürger den abzugeltenden Vorteil erlangt hat. Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind – bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne etwa Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt. Die beschriebene Vorteilslage betrifft dabei wiederum – vorbehaltlich sich aus einem etwaigen Rechtsnachfolgetatbestand ergebender Bindungen - im Grundsatz die – rechtlich – neue öffentliche Einrichtung der Kommune oder des Zweckverbandes, nicht die – gegebenenfalls schon länger vorhandenen – technischen Anlagen eines anderen Einrichtungsträgers. Der Begriff der „Vorteilslage“ im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 ff.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31).

Vorliegend bestand für die in Rede stehende, der Veranlagung unterliegende Grundstücksteilfläche des Buchgrundstücks Flur 1, Flurstück 470 als vormaliges selbständiges Grundstück im wirtschaftlichen Sinne gegenüber den im Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenen, ihrerseits ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne darstellenden Flächen des besagten Buchgrundstücks unter Zugrundelegung obiger Ausführungen eine rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit in Bezug auf die Schutzwasserbeseitigungseinrichtung des TAZV L... frühestens im Jahre 2006. Dies zugrunde gelegt, dürfte ein Beitrag mit Ablauf des Jahres 2021 – unbeschadet der Grenze der Festsetzungsverjährung (s.o.) - nicht mehr erhoben werden. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 30. September 2015 wurde damit rechtzeitig erlassen.

Dem Klägervertreter ist auch nicht zu folgen, wenn er meint, dass selbst wenn es für den noch veranlagten Grundstücksteil erst im Jahre 2006 einen wirtschaftlichen Vorteil gegeben hätte, das Vertrauen in die bereits damals existierende Satzung und die Nichtveranlagung bis Ende 2010 schutzwürdig gewesen wäre, weil der Zweckverband von der Wirksamkeit seiner Satzung hätte ausgehen und deshalb den Beitrag rechtzeitig hätte erheben müssen und die Bürger von der Satzungswirksamkeit hätten ausgehen und insoweit auf den Anlauf der Festsetzungsfrist hätten vertrauen dürfen.

Der Landesgesetzgeber hat sich mit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. bewusst dafür entschieden, den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen und insoweit auch keine Rückwirkung auf einen etwaigen vorhergehenden Satzungsgebungsversuch zu verlangen. Das entspricht einer auch in anderen Bundesländern anzutreffenden, nicht zu beanstandenden Normlage (vgl. etwa OVG Greifswald, Urteil vom 6. September 2016 – 1 L 217/13 – juris, Rn. 51 f.). Der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg hat bereits im Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 9 S 12.18 -, BA S. 8, ausgeführt, dass die Grundstückseigentümer seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG am 1. Februar 2004, die die Entstehung der Beitragspflicht an die Wirksamkeit der Beitragssatzung binde, nicht mehr darauf vertrauen könnten, dass die Anschlussmöglichkeit und der Erlass einer Beitragssatzung zum Anlauf der Festsetzungsfrist führten. Hieran hat der Senat auch in Ansehung der im dortigen Verfahren erhobenen identischen Einwände des Klägervertreters im Beschluss vom 17. Februar 2020 im Verfahren 9 S 19.19 (a.a.O., Rn. 14 f.) festgehalten. Dem schließt sich die Kammer an. Insoweit ist auf der einen Seite zu sehen, dass der Erlass einer wirksamen Beitragssatzung in der Praxis ein äußerst schwieriges Unterfangen ist und es insbesondere auch Zeiten geben kann, in denen die Unwirksamkeit einer Beitragssatzung bereits erkannt ist, der Erlass einer „Heilungssatzung“ indessen noch Zeit bedarf und zwischenzeitlich praktisch keine weiteren Beitragsbescheide erlassen werden können, die die Hemmung des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 171 Abs. 3a AO auslösen. Auf der anderen Seite sind die Grundstückseigentümer nach Einfügung der Höchstfrist des § 19 KAG, der es gar nicht bedurft hätte, wenn die Auffassung des Klägervertreters zuträfe, hinreichend davor geschützt, im Falle der Unwirksamkeit von Satzungen nach einem zu langen Zeitraum noch zu Beiträgen veranlagt zu werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2018, a. a. O., BA S. 8; Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 15). Es erschließt sich angesichts ihrer Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG auch nicht, dass die Aufgabenträger – wie der Klägervertreter meint - bestrebt sein könnten, in jede Beitragssatzung „Sollbruchstellen“ einzubauen, um Satzungen nie wirksam werden zu lassen und nie zu verjährten Ansprüchen oder zum Lauf der Höchstfristen zu gelangen.

Auch eine unzulässige Doppelveranlagung und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung mit Blick darauf, dass die Klägerin bereits mit Bescheid vom 22. Mai 1996 zu einem Beitrag herangezogen wurde, liegen nicht vor.

Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergeben sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks (im wirtschaftlichen Sinne) nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das besagte Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein solches Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grds. nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u.a. -, BVerwG 68, 48 <53>; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26 S. 27; Beschluss vom 10. September 1998 - BVerwG 8 B 102.98 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 40 S. 1; OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 9.17 -, zit. nach juris, das allerdings terminologisch unscharf von einem „Verbot der Doppelbelastung“ spricht; OVG Thüringen, Urteil vom 11. Juni 2007 – 4 N 1359/98 -, ThürVBl. 2008, 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 – 2 S 412/90 –, juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94-, juris; Beschluss vom 1. März 2013 -15 A 2170/12-, Juris; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Kommentar, § 8 Rdn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1606 ff.).

Von einer unzulässigen Doppelveranlagung zu unterscheiden ist eine zulässige Nacherhebung/-veranlagung, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden landes- und ortsrechtlichen Vorschriften zu erheben, schließt die Verpflichtung ein, den Kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Ist ein Beitragspflichtiger - etwa weil die für sein Grundstück verteilungsrelevante Fläche ohne dies rechtfertigenden Grund nur zum Teil berücksichtigt worden ist - zu niedrig veranlagt worden, ist der Einrichtungsträger regelmäßig gehalten, bis zum Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung durch selbständige Bescheide entsprechende Nachforderungen zu erheben, um seinen Beitragsanspruch voll auszuschöpfen. Dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entspricht keineswegs ein ebenso strikter Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheids (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 -  9 S. 75.12 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rn. 45 ff.; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 ZKO 610/07 -, juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 2 M 701/04 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 – juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris, Rn. 22 f.; Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2017 – 6 L 158/17 -, juris Rn. 15, Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1477).

Auch die Bestandskraft des vorherigen (Erst)Heranziehungsbescheides und das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes stehen einer solchen den Beitragsanspruch erstmals voll ausschöpfenden Nacherhebung/-veranlagung nicht entgegen. Denn der das entstandene Beitragsschuldverhältnis nicht in voller Höhe ausschöpfende erste Beitragsbescheid ist von seiner Rechtsnatur grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt und nicht insoweit auch ein begünstigender Verwaltungsakt, als ihm die Erklärung entnommen werden könnte, dass endgültig nicht mehr als der darin festgesetzte Beitrag veranlagt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 – OVG 2 S 10.10 -, juris Rn. 27; VG Cottbus Beschluss vom 31. Mai 2017 – VG 6 L 247/15 -, juris Rn. 19; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 30; Haack in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2245). Aus diesem Grund finden für eine etwaige Aufhebung dieses mangels Ausschöpfung des Beitragsanspruches rechtswidrigen Bescheides weder die Grundsätze für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) Anwendung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 –, juris Rn. 15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 20 CS 17.346 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 26. November 2008 – 6 CS 08.1957 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, juris Rn. 13; Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2245) noch lässt sich seinem Inhalt etwas entnehmen, das zu einem Vertrauensschutz des Abgabepflichtigen als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG führen könnte. Davon abgesehen würde ein Vertrauen des Abgabepflichtigen in den Bestand dieses belastenden Bescheides neben einer - auch hier nicht ersichtlichen - adäquaten Vertrauensbetätigung und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraussetzen, dass im Zuge der gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen, was aber infolge der andauernden Nutzungsvorteile aus der öffentlichen Einrichtung in aller Regel nicht der Fall ist und wofür auch vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 – 2 S 10/10 -, juris Rn. 27; Haack in Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 2245). Vorstehende Überlegungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei der erneuten Veranlagung um eine – wie hier nach dem oben Ausgeführten - mangels wirksamen Satzungsrechts bei der ersten Veranlagung der Fall „unechte Nacherhebung/-veranlagung“ handelt, bei der ein eigentlich noch gar nicht entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde oder um eine „echte Nacherhebung/-veranlagung“, bei der ein aufgrund wirksamen Satzungsrechts entstandener Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft wurde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. September 2018 – 4 M 143/18 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N. zu einer unechten Nacherhebung und Urteil vom 10. November 2016 – 4 L 23/15 – S. 8 d.E.A. zu einer „echten Nacherhebung“).

Demgegenüber steht das Verbot der Doppelveranlagung einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung für den Fall entgegen, dass durch eine abgeschlossene erste Veranlagung/Erhebung der für das konkrete Grundstück im wirtschaftlichen Sinne entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist und sich erst danach die tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände bzw. Verhältnisse für dieses Grundstück, die etwa zu einer nachträglichen Erhöhung der Ausnutzbarkeit bzw. Ausnutzung von Grundstücken (z.B. nachträgliche Erhöhung des baulichen Nutzungsmaßes; intensivere Bebauung durch Gebäudeaufstockung; Neubau nach Abriss) führen, geändert oder sich die rechtlichen Umstände durch andere satzungsrechtlichen Bemessungsvorgaben für die Veranlagung von Grundstücken verändert haben (vgl. Mildner in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1369a; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1480 m.w.N.). Die Beitragspflicht kann hiernach für einen bestimmten, sie auslösenden Vorgang nur einmal in bestimmter Höhe entstehen.

Für die Frage, ob durch eine bereits erfolgte erste Veranlagung der entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist, kommt es dabei auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt der – eine wirksame Satzungs voraussetzenden - Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und nicht im Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Beitragsbescheides an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - OVG 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – VG 6 L 166/18 -, juris Rn. 46; VG Halle, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 4 B 621/17 – S 6 des E.A.; Petermann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480). Für die Bemessung des Beitrags ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gegebene Vorteilslage maßgeblich. Spätere vorteilserhöhende Veränderungen - etwa des Nutzungsmaßes - oder Veränderungen der satzungsmäßigen Bemessungsgrundlagen müssen unberücksichtigt bleiben. Es darf daher grundsätzlich keine nachträgliche Korrektur des ursprünglichen Herstellungsbeitragsanspruchs aufgrund eines nach der Entstehung der sachlich Beitragspflicht eingetretenen erweiterten Vorteils erfolgen oder anders gewendet: Haben sich nach einer den Beitragsanspruch im Zeitpunkt seiner Entstehung ausschöpfenden Erstveranlagung die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) geändert, so rechtfertigt dies keine Nachveranlagung. (vgl. Mildner in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1369a; Lohmann in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 915).

Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen handelt es sich vorliegend um eine zulässige Nacherhebung des mit der ersten Veranlagung des Grundstücks Flur 1, Flurstück 470 in B... noch nicht ausgeschöpften Beitrags. Da die damalige Veranlagung auf Grundlage einer unwirksamen Satzung erfolgte, da - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 62 ff.) sämtliche Abwasserbeitragssatzungen des Beklagten vor der am 18. Oktober 2012 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 unwirksam waren, kann vorliegend schon mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Zeitpunkt der ersten Veranlagung keine Doppelveranlagung gegeben sein, wurde der Beitragsanspruch im Hinblick auf das klägerische Grundstück im Zeitpunkt der erstmaligen Bescheidung doch noch nicht voll ausgeschöpft. Denn in dem - wie oben ausgeführt - für die Beitragsbemessung maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht lag das klägerische Grundstück mit Blick auf den o.g. Bebauungsplanvollständig mit einem Teil im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB und mit dem anderen, nunmehr veranlagten Teil im überplanten Bereich gemäß § 30 BauGB und wäre daher – vorbehaltlich der aus der hypothetischen Festsetzungsverjährung und aus § 19 KAG sich ergebenden Grenzen (vgl. oben) – gemäß der - nicht zu beanstandenden – Regelung in § 4 Abs. 2 lit. b) SWBS 2015 mit seiner gesamten Fläche zu veranlagen gewesen.

Selbst wenn man insoweit aber davon ausginge, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beanspruche, in denen eine Beitragspflicht - etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts – materiell-rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden sei, weil es für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit der Beitragserhebung grundsätzlich unerheblich sei, ob die Beitragspflicht materiell-rechtlich oder formell-rechtlich entstanden sei (vgl. in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 27. März 1998 – 15 A 3421/94 -, juris Rn. 20; Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 12 a), hätte der erste Beitragsbescheid vom 22. Mai 1996 den Beitragsanspruch nicht voll ausgeschöpft. Denn nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Beschluss vom 22. September 2017, a.a.O.; ebenso Hessischer VGH, Urteil vom 27. Mai 1987 – 5 UE 1577/85 -, KSGZ 1987, 531), der sich die Kammer bereits angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 47) und woran sie festhält, liegt eine unzulässige Doppelveranlagung dann nicht vor, wenn nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht - etwa durch Flächenzuwachs - eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht und diese – als ein Grundstück, welches mit dem früher veranlagten Grundstück („Altgrundstück“) nicht identisch ist – jedenfalls mit der Teilfläche veranlagt wird, für die noch kein Beitrag angefallen war. Das durch Flächenzuwachs neu entstandene Grundstück wächst insoweit mit der fraglichen Fläche gleichsam in die Beitragspflicht hinein, während eine nochmalige Beitragserhebung insoweit ausgeschlossen ist, als für eine bestimmte Teilfläche der Beitrag schon einmal – sei es in ihrer früheren Eigenschaft als selbständig veranlagungsfähige wirtschaftliche Einheit, sei es aufgrund der früheren Zugehörigkeit zu einer solchen Einheit – entstanden war (vgl. auch OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 1997 – 15 A 1660/96 -, NVwZ-RR 1998, 581; OVG Thüringen, Beschluss vom 5. 10. 2011 – 4 EO 814/10 -, zit. nach juris; Petermann, a.a.O., § 8 Rn. 1478). Vorstehende Überlegungen gelten nicht nur dann erst recht, wenn ein Beitrag – ohne dass die Beitragspflicht auf der Grundlage einer wirksamen Beitragssatzung materiell- rechtlich entstanden ist - wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden ist, und danach eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht, sondern auch dann, wenn – wie hier nach dem Ausgeführten der Fall - schon im Zeitpunkt der materiell- rechtlich bzw. formell- rechtlich entstandenen Beitragspflicht ein Grundstück in zwei oder mehr wirtschaftliche Einheiten zerfiel und nur die eine davon Gegenstand der Veranlagung war, während für die andere(n), nicht zu einem Beitrag herangezogene(n) nunmehr erstmalig ein Beitrag erhoben wird, so dass es sich im Grunde noch nicht einmal lediglich um eine zulässige Nachveranlagung, sondern um eine zulässige Erstveranlagung handeln dürfte. Beschränkt sich die Vorteilslage, die mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung begründet wurde, auf eine Teilfläche des Grundstücks, so entsteht die Beitragspflicht für weitere Teilflächen erstmalig mit dem Zeitpunkt, zu dem diese in die Beitragspflicht hineinwachsen. Insoweit ist die Nacherhebung von Beiträgen für nachträglich bebaubare Grundstücksteilflächen, die zuvor nicht Gegenstand der Beitragserhebung waren, zulässig, insbesondere dann wenn es sich bei dieser Fläche – wie hier nach dem Ausgeführten der Fall – um eine selbständige wirtschaftliche Einheit handelt. War danach – wie hier – ein Teil des Grundstücks zum Zeitpunkt der – sei es materiell- rechtlichen, sei es formell- rechtlichen Entstehung der Beitragspflicht – wegen seiner Außenbereichslage noch nicht bebaubar und damit nicht beitragspflichtig, wird es jedoch später durch einen in Kraft getretenen Bebauungsplan baulich nutzbar, entsteht für die zuvor nicht veranlagte Grundstücksteilfläche die sachliche Beitragspflicht erst im Zeitpunkt der baulichen Nutzbarkeit mit dem Tage, an dem der die Baulandqualität gewährende Bebauungsplan rechtsverbindlich wird (vgl. vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - OVG 9 S 8.17 -, juris Rn, 12; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1479 m.w.N.; Blomenkamp in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1055a m.w.N.).

Der Erlass des ersten Heranziehungsbescheides führte hier auch nicht zum Erlöschen des Beitragsanspruches. Denn Erlöschen kann ein Beitragsanspruch nicht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, mithin des Anspruches aus dem Abgabenschuldverhältnis gemäß § 37 Abs. 1 AO. Solange ein Anspruch noch gar nicht entstanden ist, kann er nicht erlöschen (vgl. Haack in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 2246). Allein der Erlass des zwar bestandskräftigen, mangels wirksamer Satzung jedoch rechtswidrigen Bescheides im Jahr 1996 als (lediglich) formeller Beitragsbescheid (vgl. hierzu noch unten) führte noch nicht zum (materiell-rechtlichen) Entstehen des Anspruches. Dies bewirkte erst die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung des Beklagten im Jahr 2012.

Auch die konkrete Höhe der Veranlagung im angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides begegnet keinen Bedenken. Sie trägt den Festsetzungen des Bebauungsplans Rechnung und entspricht den Regelungen in § 4 Abs. 2 lit. a), b) SWBS 2015 zur maßgeblichen Grundstücksfläche und in § 4 Abs. 5 Satz 1 lit. a) SWBS 2015 zum Vollgeschossfaktor. Soweit der Klägervertreter geltend macht, die Beitragsberechnung laut Widerspruchsbescheid sei fehlerhaft, weil die Zahlung im Jahr 1996, die noch im Beitragsbescheid berücksichtigt worden sei, nicht angerechnet worden sei, diese Zahlung insoweit also auch auf die hilfsweise noch durchsetzbaren Beitragsansprüche und nicht auf die nicht durchsetzbaren anzurechnen sei, ist dem nicht zu folgen. Die Anrechnung der Zahlungen aus dem Jahr 1996 ist einmal erfolgt und kann nicht erneut auf einen Beitrag angerechnet werden, der zuvor nicht zur Entstehung gelangt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.