Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2025
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 25.09.2025 – VG 8 L 811/25
8. Kammer · ECLI:DE:VGPOTSD:2025:0925.8L811.25.00
Tenor§
Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 30. Mai 2025 (Az. VG 8 K 1662/25) gegen den Duldungsbescheid des Antragsgegners vom 11. April 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 22. Mai 2025 aufschiebende Wirkung hat, soweit der Antragsteller darin verpflichtet wird, die Zwangsvollstreckung in sein Teileigentum in 14467 Potsdam, K_____28, Wohnung Nr. __ (Teileigentumsgrundbuch von Potsdam, Blatt 2____, Flur _, Flurstück ___) wegen rückständiger Kostenersatzforderungen in Höhe von 78.193,07 Euro zu dulden. Die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die vorbenannten Bescheide wird angeordnet, soweit der Antragsteller darin verpflichtet wird, die Zwangsvollstreckung in sein Teileigentum an dem vorbenannten Grundstück wegen rückständiger Säumniszuschläge in Höhe von 9.885,00 Euro zu dulden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 22.019,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller ist seit dem 7. Februar 2025 Eigentümer der Wohnung Nr. 11 in der K_____ in 1_____. Sein Miteigentumsanteil an dem Grundstück beträgt 1352/10.0000 (Teileigentumsgrundbuch von P_____, Blatt 2_____).
Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 31. Januar 2024 und 7. März 2024 machte der Antragsgegner gegenüber der Voreigentümerin des gesamten Grundstücks K_____ 2_____, 1_____, der H_____, Kostenersatzforderungen aufgrund von Maßnahmen an dem Trinkwasser-, Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranschluss dieses Objekts i.H.v. 78.193,07 Euro geltend. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2024 eröffnete das Amtsgericht Gifhorn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H_____.
Am 4. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner zunächst gegenüber dem als Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalt M_____ einen Duldungsbescheid, der die Verpflichtung beinhaltet, die Zwangsvollstreckung wegen der vorbenannten Kostenersatzforderungen und rückständiger Säumniszuschläge i.H.v. 1.816,50 Euro, mithin insgesamt 80.009,57 Euro, in das vorbenannte Grundstück zu dulden.
Der Antragsgegner beantragte am 19. März 2025 unter Verweis auf die vorbenannten Kostenersatzforderungen und Säumniszuschläge i.H.v. von zwischenzeitlich 9.631,50 Euro die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 22 VwVGBbg i.V.m. § 322 AO und § 15 ZVG in Bezug auf die Wohnung Nr. 1 in der K_____.
Mit Beschluss vom 24. März 2025 ordnete das Amtsgericht Potsdam wegen der vorbenannten Kostenersatzforderungen und Säumniszuschläge unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG die Zwangsversteigerung der Wohnung Nr. 1 an.
Mit Schreiben vom 2. April 2025 forderte der Insolvenzverwalter unter Verweis darauf, dass der Duldungsbescheid vom 4. Dezember 2024 nichtig sei und es sich bei den mit den Heranziehungsbescheiden geltend gemachten Kostenersatzansprüchen nicht um öffentliche Lasten i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG handele, den Antragsgegner auf, die Nichtigkeit des Duldungsbescheids vom 4. Dezember 2024 festzustellen, den Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung zurückzunehmen und der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung in dem Zwangsversteigerungsverfahren zuzustimmen.
Das Amtsgericht Potsdam hob mit Beschluss vom 7. April 2025 seinen Beschluss vom 24. März 2025 wieder auf. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass seitens des Grundbuchamtes am 2. April 2025 mitgeteilt worden sei, dass es am 1. April 2025 einen Eigentumswechsel zugunsten Dritter gegeben habe.
Am 11. April 2025 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller den streitgegenständlichen Duldungsbescheid, der ihn dazu verpflichtet, die Zwangsvollstreckung wegen der vorbenannten Kostenersatzforderungen i.H.v. 78.193,07 Euro und Säumniszuschlägen i.H.v. 9.885,00 Euro, mithin insgesamt 88.078,07 Euro, in sein Teileigentum in 1_____, Wohnung Nr. __ zu dulden. Den hiergegen am 30. April 2025 seitens des Antragstellers eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2025 zurück.
Hiergeben erhob der Antragsteller am 30. Mai 2025 Klage (hiesiges Az. VG 8 K 1662/25).
Unter Verweis darauf, dass der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung der Klage negiere und im Widerspruchsbescheid für den Fall der Nichtzahlung der Forderungen deren Durchsetzung im Wege der Zwangsversteigerung angedroht habe, hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht am 10. Juli 2025 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er vertritt die Auffassung, dass seine Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalte, da der Duldungsbescheid nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar sei. Jedenfalls erweise sich dieser als offensichtlich rechtswidrig, da die Kostenersatzforderungen mangels Vergleichbarkeit mit Beiträgen nach § 8 KAG und die Säumniszuschläge bereits in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht als öffentliche Lasten auf dem Grundstück des Antragstellers ruhten.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Klage des Antragstellers vom 30.05.2025 - VG 8 K 1662/25 - gegen den Duldungsbescheid vom 11.04.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2025 - 1153 D 06/25 - aufschiebende Wirkung hat,
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30.05.2025 - VG 8 K 1662/25 - gegen den Duldungsbescheid vom 11.04.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2025 – 1153 D 06/25 - anzuordnen,
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Er ist der Ansicht, dass der Duldungsbescheid als Maßnahme der Vollstreckungsbehörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 VwVG Bbg sofort vollziehbar sei. Jedenfalls erweise sich der Bescheid als rechtmäßig, da die Kostenersatzforderungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 10 KAG Bbg und die Säumniszuschläge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG als öffentliche Lasten auf dem Grundbesitz des Antragstellers ruhten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Haupt- und Eilverfahrens sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.
II.
Der Hauptantrag hat - soweit sich der Duldungsbescheid auf rückständige Kostenersatzforderungen bezieht - Erfolg. Im Übrigen ist er zwar - soweit sich dieser Bescheid auf rückständige Säumniszuschläge bezieht - erfolglos. Der unter dieser prozessualen Bedingung gestellte Hilfsantrag ist jedoch erfolgreich.
1. Der Hauptantrag ist zulässig. Ist - wie vorliegend - zwischen dem Adressaten eines Verwaltungsakts und der ihn erlassenden Behörde streitig, ob der hiergegen erhobene Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, so kann gerichtlicher Rechtsschutz in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit einem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage erreicht werden (vgl. im Einzelnen: Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - VG 8 L 919/20 - nicht veröffentlicht, Seite 2 des EA m.w.N.).
Der Hauptantrag ist überwiegend begründet. Die gegen den Duldungsbescheid erhobene Klage hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, soweit der Antragsteller darin verpflichtet wird, die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Kostenersatzforderungen in Höhe von 78.193,07 Euro zu dulden. Die aufschiebende Wirkung entfällt insoweit nicht gemäß § 80 Abs. 2 VwGO (hierzu unter a)). Im Übrigen entfaltet die Klage jedoch keinen Suspensiveffekt, da der Bescheid - soweit er sich auf rückständige Säumniszuschläge bezieht - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar ist (hierzu unter b)).
a) Soweit der Antragsteller verpflichtet wird, die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Kostenersatzforderungen zu dulden, entfällt die aufschiebende Wirkung seiner dagegen gerichteten Klage nicht gemäß § 80 Abs. 2 VwGO.
aa) Ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.
„Öffentliche Abgaben“ sind hoheitlich durch Verwaltungsakt geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen und die zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, beck-online, § 80 Rn. 130 m.w.N.). Unter „öffentlichen Kosten“ werden die in einem Verwaltungsverfahren (einschließlich des Widerspruchsverfahrens) für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörden entstehenden Gebühren und Auslagen verstanden (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 139 m.w.N.).
Diese Anforderungen erfüllen die rückständigen Kostenersatzforderungen nicht.
Zwar wird ausgehend vom Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Begriff der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten so ausgelegt, dass jede Geltendmachung eines auf Deckung einer Abgabenschuld gerichteten Anspruchs darunter fällt (vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. April 2015 - 2 S 256/15 - juris, Rn. 2 m.w.N.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 4 EO 827/12 - juris, Rn. 17 m.w.N.). Streitgegenstand dieser obergerichtlichen Verfahren waren jedoch Duldungsbescheide, mit denen die dortigen Antragsteller verpflichtet wurden, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück wegen offener Forderungen aus Beitragsbescheiden zu dulden. Vorliegend geht es indessen nicht um rückständige Forderungen aus unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallenden Beitragsbescheiden nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), sondern aus Kostenersatzbescheiden nach § 10 KAG, die gerade keine Abgaben- und Kostenschulden i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO darstellen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 6 L 36/18 - juris Rn. 19 m.w.N.). Konsequenterweise fällt der streitgegenständliche Duldungsbescheid, soweit der Antragsteller darin verpflichtet wird, die Zwangsvollstreckung wegen offener Forderungen aus Kostenersatzbescheiden zu dulden, nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
bb) Ein Anwendungsfall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegt offenkundig nicht vor, da es sich bei dem streitgegenständlichen Duldungsbescheid nicht um eine unaufschiebbare Anordnung oder Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten handelt.
cc) Auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist nicht einschlägig, wonach die aufschiebende Wirkung in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, entfällt. Insbesondere liegt kein Fall des § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vor. Im Einzelnen:
Gemäß § 16 VwVGBbg haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, keine aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg ist zwar anwendbar. So gilt es gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVGBbg unter anderem für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird. § 1 Abs. 3 Satz 1 VwVGBbg, wonach das Gesetz nicht gilt, soweit auf die Verwaltungsvollstreckung Bundesrecht anzuwenden ist, ist nicht einschlägig, da das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg einen Anwendungsbefehl für das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes nicht enthält. Vielmehr besagt es in § 12 Abs. 1 Nr. 6 KAG, dass für Kommunalabgaben aus dem sechsten Teil der Abgabenordnung (AO) über die Vollstreckung die §§ 251 Abs. 2 und 3, 254 Abs. 2 und 261 AO gelten, soweit nicht das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Da das Kommunalabgabengesetz keine Regelungen zur Vollstreckung beinhaltet, gelten abgesehen von den vorbenannten Normen der Abgabenordnung die besonderen Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (die Anwendbarkeit auf die Vollstreckung von Kommunalabgaben bejahend: Herrmann, in: Becker/Benedens/Deppe u.a., Kommentar zum BbgKAG, Stand: Februar 2014, § 12 Rn. 13 mit der Begründung, dass sich unter den inkorporierten Regelungen der Abgabenordnung nur einzelne, lediglich Teilaspekte der Vollstreckung regelnde Normen zum Vollstreckungsverfahren fänden, und unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg, wonach das VwVGBbg nach der ausdrücklichen Anordnung des Landesgesetzgebers in Kommunalabgabenverfahren anwendbar sei; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - OVG 9 S 18.18 - juris Rn. 6, in welchem das Gericht § 15 Satz 1 VwVGBbg in Bezug auf die Vollstreckung einer Beitragsforderung nach § 8 KAG anwendet, der sich - wie § 16 VwVGBbg - in dem Abschnitt 1 „Allgemeine Vorschriften“ des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg befindet und VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 9. August 2019 - 5 L 24/19 - juris Rn. 5, in welchem das Gericht § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVGBbg in Bezug auf die Vollstreckung einer Beitragsforderung nach § 8 KAG anwendet, der sich ebenfalls in dem vorbenannten Abschmitt befindet).
Bei dem streitgegenständlichen Duldungsbescheid handelt es sich indessen nicht um eine „Maßnahme der Vollstreckungsbehörden“ im Sinne des § 16 VwVGBbg. Seinem Wortlaut nach bezieht sich § 16 VwVGBbg zwar auf sämtliche Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden. Bereits aus dem systematischen Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 Satz 1 und 26 Abs. 1 VwVGBbg wird jedoch deutlich, dass es sich um Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung handeln muss. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg besagt, dass dieses Gesetz für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, gilt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg werden Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), durch Beitreibung vollstreckt. Die Beitreibung ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 VwVGBbg eine Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Nach § 26 Abs. 1 VwVGBbg wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Verwaltungsakt, mit dem eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, von der Behörde vollstreckt, die ihn erlassen hat. Sowohl § 17 VwVGBbg als auch § 26 VwVGBbg tragen die amtliche Überschrift „Vollstreckungsbehörden“. Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck des § 16 VwVGBbg, der darin besteht, das Vollstreckungsverfahren für die vollstreckende Behörde zu vereinfachen und ihr ein zügiges Durchsetzen von Verwaltungsakten zu ermöglichen, indem sie von der Notwendigkeit entbunden wird, die sofortige Vollziehung einer Vollstreckungsmaßnahme schriftlich, und zwar mit einer Begründung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) anzuordnen, d.h. die Vollstreckungsbehörde darf gegenüber dem Vollstreckungsschuldner aus dem Verwaltungsakt unmittelbar Rechtsfolgen herleiten (vgl. Benedens, in: VwVGBbg - Kommentar, Stand: Mai 2021, § 16 VwVGBbg, Seite 1).
Der hier in Streit stehende Duldungsbescheid stellt keine Vollstreckungsmaßnahme in diesem Sinne dar.
(1) Als Rechtsgrundlage für diesen Bescheid verweist der Antragsgegner auf § 12 KAG i.V.m. §§ 77 Abs. 2, 191 Abs. 1 AO und § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 10 KAG. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 d) KAG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Gemäß § 8 Abs. 10 KAG ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG gelten für den Kostenersatzanspruch die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Selbst wenn die Kammer im Eilverfahren unterstellt, dass gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG i.V.m. § 8 Abs. 10 KAG die vorliegend streitgegenständlichen Kostenersatzforderungen auf dem Grundbesitz des Antragstellers ruhen (so vertreten von Kluge, in: Becker/Benedens/Deppe u.a., Kommentar zum BbgKAG, Stand: Februar 2014, § 10 Rn. 141 m.w.N. und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 1998 - 22 A 2059/95 - juris Rn. 4 ff.) und der Antragsteller deswegen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 d) KAG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO die Zwangsvollstreckung in seinen Grundbesitz zu dulden hat, folgt daraus nicht, dass der streitgegenständliche Duldungsbescheid eine Maßnahme der Vollstreckungsbehörden im dargelegten Sinne des § 16 VwVGBbg darstellt.
(2) Bereits die in § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AO enthaltene Formulierung „Duldungsbescheid“ legt nahe, dass es sich bei dieser Maßnahme erst um den Grundverwaltungsakt und nicht bereits um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt. Die Norm verdeutlicht, dass vor Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber demjenigen, der nicht der persönliche Schuldner der Forderung ist, der Erlass eines gegen ihn gerichteten Duldungsbescheides erforderlich ist, der ihn dazu verpflichtet, die Vollstreckung durch die öffentliche Hand in sein Grundstück aufgrund der darauf ruhenden öffentlichen Last zu dulden (vgl. in Bezug auf einen Duldungsbescheid nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ee) KAG Bayern i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AO: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 20 BV 23.16 - juris Rn. 20). Auch in der Finanzgerichtsbarkeit wird darauf verwiesen, dass gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 AO die Vollstreckung erst beginnen dürfe, wenn die Leistung fällig sei und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung der Zwangsvollstreckung seitens der Behörde aufgefordert worden sei. Ein auf das Anfechtungsgesetz gestützter Duldungsbescheid stelle indes noch keine Vollstreckungsmaßnahme i. S. d. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO dar, denn der Adressat eines Duldungsbescheids sei Steuerpflichtiger im Sinne des § 33 Abs. 1 letzte Alternative AO und werde durch den Duldungsbescheid zu einer Leistung herangezogen, die er auch freiwillig zahlen könne (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2014 - 12 K 12209/12 - juris Rn. 39 unter anderem unter Verweis auf Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Oktober 1999 - IV R 63/98 - juris, Rn. 24-26 m.w.N.).
(3) Auch eine systematische Betrachtung stützt diese Auslegung. § 191 AO ist in dem Vierten Teil der Abgabenordnung über die Durchführung der Besteuerung und dabei in dem Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren angesiedelt und gerade nicht in dem sechsten Teil der Abgabenordnung, der die Vollstreckung betrifft.
Allgemeine Voraussetzung der Vollstreckung ist - abgesehen von dem vorliegend offensichtlich nicht einschlägigen § 27 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg - gemäß § 3 VwVGBbg ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher erlassen werden darf, wird durch die besonderen Verwaltungsgesetze geregelt - so auch vorliegend in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AO. Der Anwendungsbereich des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg erfasst damit nur Vollstreckungsmaßnahmen, denen ein Grundverwaltungsakt vorausgegangen ist. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bezieht sich konsequenterweise nur auf Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und nicht auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln nach dem Kommunalabgabengesetz i.V.m. der Abgabenordnung (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 186 m.w.N.).
§ 22 VwVGBbg wiederum ist in dem Abschnitt über die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen angesiedelt und regelt das Verfahren der Betreibung. In Absatz 1 wird ausgewählten Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Geltung verschafft. Bis auf § 77 Abs. 2 Satz 1 AO befinden sich alle dort genannten Vorschriften in dem sechsten Abschnitt der Abgabenordnung über die Vollstreckung. Diese Norm betrifft jedoch auch unmittelbar die Vollstreckung, indem sie besagt, dass der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden hat. § 191 AO, der die Grundlage für den streitgegenständlichen Bescheid bildet, wird indessen - da er keine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung darstellt - in § 22 VwVGBbg nicht genannt.
Soweit der Antragsgegner mithin auf § 22 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO und zusätzlich auf § 6 Abs. 3 VwVGBbg, wonach derjenige, der zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, dem Vollstreckungsschuldner gleichsteht, soweit die Duldungspflicht reicht, verweist, und damit ein anderes Auslegungsergebnis begründen will, greift dies nicht durch. Denn diese Normen beziehen sich ersichtlich nur auf die Ebene der Vollstreckung. Über die Rechtsnatur des Duldungsbescheids nach § 191 Abs. 1 AO sagen diese Normen indessen nichts aus.
Damit reicht der Umstand, dass der streitgegenständliche Duldungsbescheid von der Vollstreckungsbehörde des Antragsgegners erlassen wurde, für sich betrachtet nicht aus, um eine Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 16 VwVGBbg anzunehmen. Denn es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt, der der Verwaltungsvollstreckung (etwa in Form eines - hier seitens des Antragsgegners nach Erlass des Duldungsbescheides gegenüber dem Insolvenzverwalter gestellten - Antrags auf Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach §§ 22 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg i.V.m. § 322 AO und § 15 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)) vorgelagert ist.
dd) Des Weiteren ist offenkundig auch kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegeben, denn der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Duldungsbescheids nicht besonders angeordnet.
ee) Darüber hinaus ist auch § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht erfüllt, wonach die Länder bestimmen können, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes ist - wie bereits ausgeführt - vorliegend nicht anwendbar.
ff) Schließlich hat der brandenburgische Gesetzgeber § 361 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach durch die Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des § 361 Abs. 4 AO nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten wird, gerade nicht über § 12 KAG auf Widersprüche gegen Kommunalabgaben nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg für entsprechend anwendbar erklärt. § 69 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach durch Erhebung der Klage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des § 69 Abs. 4 FGO nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten wird, gilt wiederum nur im finanzgerichtlichen und nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
b) Soweit der Antragsteller hingegen verpflichtet wird, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück wegen rückständiger Säumniszuschlägen zu dulden, entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Bei Säumniszuschlägen handelt es sich um öffentliche Abgaben im dargestellten Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, denn sie stellen nicht nur ein Druckmittel dar, durch welches die Abgabepflichtigen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen, sondern dienen zugleich maßgeblich und unmittelbar der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand (vgl. Kammerbeschluss vom 12. August 2013 - 8 L 332/13 - juris Rn. 4 und im Einzelnen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. März 2011 - OVG 9 S 50.10 - juris Rn. 7 ff. m.w.N. und vom 25. September 2005 - OVG 9 S 10.05 - juris Rn. 6 ff. m.w.N.).
Soweit der Antragsteller einwendet, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Blick auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs unter Randnummer 15 seines Beschlusses vom 28. Dezember 2022 (Az. III B 48/22, juris) mittlerweile anderes entscheiden dürfte, ist dem nicht zu folgen. Denn in diesem Beschluss hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Rechtsnatur von Säumniszuschlägen nicht geändert, sondern vielmehr unter der vorbenannten Randnummer unter Verweis auf seine bereits vor den vorbenannten Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg existierende ständige Rechtsprechung betont, dass Säumniszuschläge nicht nur ein Druckmittel eigener Art seien, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten solle, sondern darüber hinaus eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuerschulden seien und Verwaltungsaufwendungen abgölten, die bei den steuerverwaltenden Körperschaften regelmäßig entstünden, wenn Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß bezahlten.
Auch soweit der Antragsteller auf Randnummer 71 des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2013 (Az. OVG 9 S 82.12 - juris) Bezug nimmt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht vielmehr betont, dass es an der in dem Beschluss vom 25. September 2005 geäußerten Rechtsauffassung festhält, und betont, dass Säumniszuschläge nicht nur Zahlungsdruck erzeugten, sondern falls der Druck nicht fruchte, auch einen Ausgleich für die aus der nicht pünktlichen Zahlung resultierenden Zinslast der öffentlichen Hand schafften. Bereits in dem Beschluss vom 25. September 2005 hatte das Oberverwaltungsgericht unter Randnummer 8 mit Verweis auf die - wie soeben ausgeführt - unveränderte ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgeführt, dass Säumniszuschläge auch die Funktion hätten, wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die der öffentlichen Hand aus Zahlungsverzögerungen entstünden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 25. September 2005 unter Randnummer 7 explizit ausgeführt hat, dass die Voraussetzungen von öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auch bei Säumniszuschlägen, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG i.V.m. § 240 AO anfallen, erfüllt seien. Danach differenziert, ob es sich dabei um eine verzögerte Zahlung einer Gebühr nach § 6 KAG, eines Beitrags nach § 8 KAG oder einer - hier streitgegenständlichen - Kostenersatzforderung nach § 10 Abs. 1 KAG handelt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht.
2. Der Hilfsantrag hat - soweit sich der Duldungsbescheid auf rückständige Säumniszuschläge bezieht - Erfolg.
Der Duldungsbescheid erweist sich insoweit nach summarischer Prüfung bereits deshalb als offensichtlich rechtswidrig, als dass es sich bei Säumniszuschlägen nicht um auf dem Grundstück des Antragstellers ruhende öffentliche Lasten i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 d) KAG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO handelt und folglich der Antragsteller insoweit nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden darf. Für Säumniszuschläge ist eine mit § 8 Abs. 10 KAG vergleichbare Regelung im Land Brandenburg nicht gegeben (vgl. so auch in Bezug auf ihr jeweiliges Landesrecht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2014 - 5 A 308/09 - juris Rn. 23 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. August 2012 - 20 CS 12.1143 - juris Rn. 21 m.w.N. und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. April 2016 - 13 K 1667/14 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.).
Der von dem Antragsgegner vorgebrachte § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG führt zu keinem anderen Ergebnis. Er lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
(…)
3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen (…).“
Der Bundesgerichtshof führt in dem seitens des Antragsgegners in Bezug genommenen Beschluss vom 11. März 2010 (Az. V ZB 175/09 - juris Rn. 6 ff.) aus, dass § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Begriff der öffentlichen Grundstückslast gerade nicht näher definiere, womit für die Beurteilung, ob einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohne, auf ihre Rechtsgrundlage abzustellen sei. Daraufhin führt er zwar unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 9 NRW-KAG aus, dass Beiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten. Bei Säumniszuschlägen sei dies indessen nicht der Fall. Zwar kommt er zu dem Ergebnis, dass das Vorrecht durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ZVG auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen erstreckt werde, zu denen auch Säumniszuschläge gehörten. Eine derartige Erweiterung nimmt § 77 Abs. 2 Satz 1 AO jedoch nicht vor. Vielmehr ist die Norm derart eng gefasst, dass es sich um eine Steuer handeln muss, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht. Dies ist - wie bereits ausgeführt - bei Säumniszuschlägen im Land Brandenburg nicht der Fall (vgl. so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. April 2016 - 13 K 1667/14 - juris Rn. 15 m.w.N., wonach durch die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG Säumniszuschläge nicht zu einer öffentlichen Last würden, da die Einordnung in die Rangklasse 3 im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur auf der Formulierung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, wonach auch "Zuschläge" in diese Rangklasse fielen, beruhe und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. August 2012 - 20 CS 12.1143 - juris Rn. 21 m.w.N., wonach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG wegen eines völlig anderen Regelungszusammenhangs nicht herangezogen werden könne und es auch im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht geboten sei, die dort vorgeschriebene Erweiterung auf andere Forderungen und damit die öffentliche Last des Grundstücks vorzunehmen).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, weil sein Hauptantrag im Umfang von knapp 89 % und damit überwiegend Erfolg hat und zudem der in seinen rechtlichen Auswirkungen deckungsgleiche Hilfsantrag vollumfänglich erfolgreich ist (vgl. in einer vergleichbaren Konstellation: BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 2 C 18/23 - juris, Rn. 32).
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2025, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Kommunalabgabensachen regelmäßig ein Viertel des Betrages zugrunde, dessen Vollstreckung vorläufig verhindert werden soll.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.
Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen; der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.