Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

AGPsychPbG

§ 10 Verordnungsermächtigung

Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

abweichend von § 3 eine zuständige Stelle für die Anerkennung nach den §§ 1 und 2 zu bestimmen,

Einzelheiten der in § 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen sowie Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens zu regeln.

§ 9 § 11