Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
AGPsychPbG§ 10 Verordnungsermächtigung
Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
abweichend von § 3 eine zuständige Stelle für die Anerkennung nach den §§ 1 und 2 zu bestimmen,
Einzelheiten der in § 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen sowie Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens zu regeln.