Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz
BbgKPHG§ 2c Verfahren für die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen
(1) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die zuständige Behörde hat über einen Antrag auf Anerkennung der in einem anderen europäischen Staat erworbenen beruflichen Qualifikation kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs, einer Eignungsprüfung oder einer Kenntnisprüfung führen, ist ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
das Niveau der in der Bundesrepublik Deutschland verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die im Land Brandenburg zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne von § 2a Absatz 2 Satz 7 erworben hat.
(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 oder gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Rechtsweg zulässig. Davon unabhängig ist der Rechtsweg gegen einen ablehnenden Bescheid nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mangels erforderlicher Sprachkenntnisse.
(4) Die Eignungsprüfung nach § 2a Absatz 2 muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abgelegt werden können.
(5) Der Europäische Berufsausweis nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2005/36/EG kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(6) Liegen der zuständigen Behörde Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen vor, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, hat sie dies in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Im Übrigen gelten die Vorgaben von Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).