Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz
BbgKPHG§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 Abs. 1 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag folgende Ausbildungen, bei denen entweder die staatliche Prüfung nicht bestanden wurde oder deren Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Prüfung nicht erfüllt wurden, auf die gesamte Dauer der Ausbildung nach § 4 Absatz 1 anrechnen:
zur Pflegefachfrau, zum Pflegefachmann oder zur Pflegefachperson nach dem Pflegeberufegesetz,
zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Krankenpflegefachperson oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.