Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz
BbgKPHG§ 8 Verordnungsermächtigung
(1) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers die Einzelheiten der Ausbildung einschließlich der staatlichen Prüfung und der Nichtschülerprüfung zu regeln. Dabei können insbesondere Bestimmungen über den Inhalt und Ablauf der Ausbildung, die Gliederung und Durchführung der Ausbildung, die Zusammensetzung und Arbeitsweise von Prüfungsausschüssen, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Bewertung der Prüfungsleistung und die Erteilung der Urkunde für die Erlaubnis getroffen werden.
(2) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 3 zu bestimmen.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2a Absatz 2 oder Absatz 3 beantragen, die Durchführung und der Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2a Absatz 1 Satz 6 zu regeln.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur Prüfung der Kenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu bestimmen.