Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz

BbgKPHG

§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten

Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet:

Urlaub einschließlich Bildungsurlaub und

Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 Abs. 1 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch eine über Satz 1 hinausgehende Fehlzeit berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

§ 6 § 8