Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 12 Zuverlässigkeit

(1) Die antragstellende Person, die eine Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 4 Abs. 1 Nr. 1 beantragt, hat zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorzulegen.

(2) Wurde der Beruf im Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die nach § 29 zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates Auskünfte über etwa verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen.

(3) Hat die nach § 29 zuständige Behörde in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder des § 4 Abs. 1 Nr. 2 von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

§ 11 § 13