Gesetze / Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung

BuTMedAusbV

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
Abschnitt 2Zwischenprüfung
§  6Zeitpunkt
§  7Inhalt
§  8Prüfungsbereiche
§  9Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
§ 10Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
Abschnitt 3Abschlussprüfung
§ 11Zeitpunkt
§ 12Inhalt
§ 13Prüfungsbereiche
§ 14Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
§ 15Prüfungsbereich Wahlqualifikationen
§ 16Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion
§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4Schlussvorschriften
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
§ 1