Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnung für den Vorbereitungsdienst
OVP§ 36 Abweichende Bestimmungen für das Fach Religion
Für Prüflinge mit dem Fach Religion gilt
§ 21 mit der Maßgabe, dass nur die Unterrichtsprobe im Ausbildungsfach gemäß § 19 Nummer 1 abzulegen ist,
§ 26 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle einer Unterrichtsprobe die für das Fach Religion in Verantwortung der Kirchen und Religionsgemeinschaften abzulegende schulpraktische Prüfung tritt und
sich die Gesamtnote für die Unterrichtsproben aus der Note für die Unterrichtsprobe im Ausbildungsfach gemäß Nummer 1 und der Note für die unterrichtspraktische Prüfung gemäß Buchstabe a zusammensetzt und
die Note für die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Religion oder das Nichtbestehen dieser Prüfung in die Niederschrift der zweiten Unterrichtsprobe aufzunehmen ist,
§ 27 mit der Maßgabe, dass
sich die mündliche Prüfung nur auf die Ausbildungsinhalte der Fachausbildungen des jeweiligen Ausbildungsfaches bezieht,
die mündliche Prüfung als Einzelprüfung mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten durchzuführen ist,
die gegebenenfalls verlangte mündliche Prüfung im Fach Religion in Verantwortung der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft durchgeführt wird,
sich in diesem Fall die Note für die mündliche Prüfung aus der Gesamtnote der einfach gewichteten Note der mündlichen Prüfung im Fach Religion und der zweifach gewichteten Note der mündlichen Prüfung im Ausbildungsfach gemäß § 19 Nummer 1 ergibt,
§ 29 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Staatsprüfung auch nicht bestanden ist, wenn die Prüfung der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft im Fach Religion nicht bestanden wurde, und
§ 35 mit der Maßgabe, dass im Zeugnis über die Staatsprüfung ein Hinweis auf das Zeugnis der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft, in dem die gemäß Nummer 3 und 4 zu berücksichtigenden Prüfungsleistungen ausgewiesen sind, aufgenommen wird.