Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 9 Sitzungsniederschrift

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 4), über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Richter- oder Staatsanwaltsrates (§ 35), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 7) und über das Setzen von Nachfristen (§ 26 Absatz 2 Satz 2 und 6 und § 39 Absatz 1 Satz 2) entschieden wird, eine Niederschrift. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

§ 8 § 10