Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens
WBGesG§ 11a Erbringung von Dienstleistungen
(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates, die zur Ausübung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz und der jeweiligen Weiterbildungsverordnung in einem anderen europäischen Staat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Weiterbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
die in einem europäischen Staat rechtmäßig niedergelassen sind oder,
wenn die Weiterbildung im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, sie Tätigkeiten der jeweiligen Weiterbildung während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes und der jeweiligen Weiterbildungsverordnung ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach deutschem Recht jedoch nicht erlassen werden kann. § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen und Erklärung vorzulegen:
Staatsangehörigkeitsnachweis,
Berufs- und Weiterbildungsqualifikationsnachweis,
Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Tätigkeitsfeld der jeweiligen Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass der dienstleistenden Person die Ausübung ihrer Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistende Person eine der jeweiligen Weiterbildung entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat und
eine Erklärung der dienstleistenden Person, wonach sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufs- und Weiterbildungsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nummer 2 nach, unterrichtet die dienstleistende Person innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und aller erforderlichen Unterlagen über das Ergebnis der Nachprüfung und teilt ihr mit, ob sie die Erbringung der Dienstleistung zulässt oder von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. Ist die Prüfung nach Satz 3 innerhalb der genannten Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistende Person innerhalb der gleichen Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Behebung über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. § 5 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der entsprechenden Weiterbildungsordnung geforderten Weiterbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Weiterbildungsgänge der dienstleistenden Person anfordern. Die Feststellung, ob die dienstleistende Person ihre fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen kann, erfolgt durch eine Eignungsprüfung. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Satz 4 getroffene Entscheidung folgt. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde innerhalb der vorgegebenen Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(4) Die Dienstleistung wird unter der Weiterbildungsbezeichnung des europäischen Staates erbracht, in dem sich die oder der Dienstleistende niedergelassen hat (Niederlassungsstaat), sofern für die betreffende Tätigkeit eine solche Weiterbildungsbezeichnung existiert. Die Weiterbildungsbezeichnung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den Weiterbildungsbezeichnungen nach dem Recht des Landes Brandenburg möglich ist. Falls die genannte Weiterbildungsbezeichnung in dem Niederlassungsstaat nicht existiert, haben die Dienstleistenden ihren Weiterbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Herkunftsstaates zu führen.
(5) Staatsangehörigen eines europäischen Staates, die eine Tätigkeit in der jeweiligen Weiterbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen europäischen Staat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
sie mit einer Weiterbildungsbezeichnung auf Grundlage dieses Gesetzes rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
§ 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Im Falle von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufs- und weiterbildungsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufs- und weiterbildungsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
(7) Dienstleistungserbringer im Sinne der Absätze 1 bis 5 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Berechtigung nach § 4 Absatz 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.