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BGH Beschluss vom 09.04.2008 – I ZB 101/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. April 2008

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Ein Rechtsanwalt kann die einfach zu erledigende Aufgabe der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax seinem geschulten und zuver- lässig arbeitenden Büropersonal überlassen. Er braucht die Ausführung der erteilten Weisung nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren.

BGH, Beschl. v. 9. April 2008 - I ZB 101/06 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,

Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom

8. November 2006 aufgehoben.

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 75.000 € festgesetzt.

Gründe

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I. Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Fest-

stellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage mit dem am 23. Mai 2006

verkündeten Urteil abgewiesen. Gegen das ihr am 26. Mai 2006 zugestellte Ur-

teil hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom

26. Juni 2006, der am 28. Juni 2006 im Original bei der Gemeinsamen Annah-

mestelle beim Amtsgericht Hamburg eingegangen ist, Berufung eingelegt. Im

Adressfeld trägt der Schriftsatz den fettgedruckten Zusatz „Vorab per Telefax:

040 ... “. Nach Darstellung der Klägerin ist eine Vorabversendung der

Berufungsschrift per Telefax an das Berufungsgericht nicht erfolgt. Obwohl ein

Sendebericht hinsichtlich der Versendung der Berufungsschrift an das Beru-

fungsgericht nicht vorlag, wurde die Berufungsfrist im Fristenkalender von der

für die Fristenkontrolle zuständigen Rechtsanwaltsfachangestellten des Pro-

zessbevollmächtigten gestrichen.

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Die Klägerin hat am 3. Juli 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie

geltend gemacht, die unterbliebene Vorabversendung der Berufungsschrift be-

ruhe weder auf einem eigenen noch auf einem Verschulden ihrer Prozessbe-

vollmächtigten, sondern auf einem individuellen Fehler einer ansonsten zuver-

lässigen Rechtsanwaltsfachangestellten. Diese habe die Berufungsschrift ver-

sehentlich nicht vorab per Telefax an das Berufungsgericht gesandt. Entgegen

der allgemeinen Kanzleianweisung habe sie vor Streichung der Berufungsfrist

auch keinen Abgleich mit einem Faxprotokoll vorgenommen.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zu-

rückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich

die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des angefochte-

nen Beschlusses erstrebt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.

II. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, im Rahmen einer

ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation müsse sichergestellt werden, dass die

angeordnete Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax auch

tatsächlich ausgeführt werde. Denkbar sei eine Anweisung des Prozessbevoll-

mächtigten, dass Faxprotokolle über die erfolgte Versendung fristwahrender

Schriftsätze ihm stets persönlich vorgelegt werden müssten. Daran fehle es in

der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Die weitergehende Kon-

trolle durch den Prozessbevollmächtigten einer Partei müsste zumindest dann

gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der fristwahrende Schriftsatz erst am

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letzten Tag der Notfrist erstellt und an einen anderen Ort in Deutschland ver-

sandt werden solle.

III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-

schwerde haben Erfolg.

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2

Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des

Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt

die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wir-

kungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip),

und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf der Zugang zu

einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer,

aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden

(BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01, NJW-RR 2002, 1004;

BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 9.11.2005 - XII ZB 270/04, FamRZ 2006,

192). Dies bedeutet, dass einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Pro-

zessbevollmächtigten versagt werden darf, die nach höchstrichterlicher Recht-

sprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung

der Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchkörpers nicht rechnen musste

(BVerfG NJW-RR 2002, 1004).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat

die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltenden Anforderun-

gen an die anwaltliche Organisationspflicht in Bezug auf fristgebundene Schrift-

sätze überspannt.

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a) Die Einhaltung der Berufungsfrist war an sich nicht gefährdet. Der Pro-

zessbevollmächtigte der Klägerin hatte den Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und

dessen Übermittlung per Fax mittels einer allgemeinen Kanzleianweisung ver-

fügt. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermittlung kann der

Rechtsanwalt seinem Personal überlassen (BGH, Beschl. v. 11.2.2003

- VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936; Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03,

NJW 2004, 367, 368). Er braucht die Ausführung der erteilten Weisung nicht

konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (BGH NJW 2004, 367, 368).

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Werden in dieser konkreten Situation weitere Sicherungsvorkehrungen

von dem Prozessbevollmächtigten verlangt, führt dies zu einer Überspannung

der gebotenen Sorgfaltsanforderungen. Denn solche Maßnahmen könnten nur

in einer Beaufsichtigung des Übermittlungsvorgangs selbst oder in einer soforti-

gen Kontrolle unmittelbar nach Durchführung der Weisung bestehen. Dies kann

allenfalls ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. v.

29.6.2000 - VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006), wenn ein geordneter Geschäftsbe-

trieb infolge besonderer Umstände nicht mehr gewährleistet ist (BGH NJW

2004, 367, 368). Solche Umstände hat das Berufungsgericht aber nicht festge-

stellt.

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b) Ebenso wenig beruht die Streichung der Berufungsfrist im Fristenka-

lender auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Organi-

sationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten. Nach dem glaubhaft ge-

machten Vorbringen der Klägerin besteht in der Kanzlei ihres Prozessbevoll-

mächtigten die allgemeine Anweisung, alle fristwahrenden Schriftsätze nach

ihrer Unterzeichnung vorab per Telefax an das jeweils zuständige Gericht zu

schicken. Anhand des Sendeberichtes ist dann zu prüfen, ob die Sendung voll-

ständig beim richtigen Empfänger angekommen ist. Erst nach einer Kontrolle

des Faxprotokolls darf die Frist im Fristenkalender gelöscht werden. Damit ha-

ben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausreichende organisatorische

Vorkehrungen getroffen, dass Fristen im Fristenkalender erst dann gestrichen

oder mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die fristwahrende

Handlung auch

tatsächlich erfolgt

ist (vgl. BGH, Beschl. v. 26.1.2006

- I ZB 64/05, NJW 2006, 1519; Beschl. v. 18.7.2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007,

2778 Tz. 6 m.w.N.). Die weisungswidrige Außerachtlassung der maßgeblichen

Anordnungen durch eine bis dahin beanstandungsfrei arbeitende Rechtsan-

waltsfachangestellte braucht sich die Klägerin nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als

Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen.

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c) Der Umstand, dass der fristwahrende Schriftsatz erst am letzten Tag

der Berufungsfrist erstellt wurde, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Be-

rufungsgerichts im vorliegenden Fall ebenfalls keine andere Beurteilung. Ein

Rechtsanwalt, der die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bis zum letzten

Tag ausschöpft, hat zwar wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Ri-

sikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen

(BGH, Beschl. v. 23.4.1998 - I ZB 2/98, NJW 1998, 2677, 2678; Beschl. v.

23.6.2004 - IV ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1502; Beschl. v. 9.5.2006 - XI ZB 45/04,

NJW 2006, 2637 Tz. 8). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt

daher nicht in Betracht, wenn von dem Rechtsanwalt nicht alle erforderlichen

und zumutbaren Schritte unternommen wurden, die unter normalen Umständen

zur Fristwahrung geführt hätten (BGH NJW 2006, 2637 Tz. 8). Die bei Ausnut-

zung einer Frist bis zum Ablauf des letzten Tages aufzuwendende erhöhte

Sorgfalt geht aber nicht so weit, dass die Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtig-

ter damit rechnen muss, dass eine den Anforderungen genügende allgemeine

Weisung von einer bis dahin zuverlässig arbeitenden Rechtsanwaltsfachange-

stellten weisungswidrig nicht ausgeführt wird.

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d) Der Umstand, dass die auf dem Berufungsschriftsatz vermerkte Tele-

faxnummer des Berufungsgerichts unrichtig ist, ändert an der Beurteilung

nichts. Denn es ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin des Prozessbe-

vollmächtigten der Klägerin - wenn sie den Berufungsschriftsatz per Telefax

übermittelt hätte - auf den Fehler aufmerksam geworden wäre. Nach dem

glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin sind die Kanzleimitarbeiter ihrer

Prozessbevollmächtigten angewiesen, die Telefaxnummer anhand einer Liste

abzugleichen, auf der die zutreffenden Nummern vermerkt sind. Auch insoweit

sind die organisatorischen Vorkehrungen mithin ausreichend.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 312 O 934/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2006 - 5 U 118/06 -