BGH Urteil vom 22.11.2005 – XI ZR 226/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
AGBG § 3
Zur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst
Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und
systematische Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist.
BGH, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04 - OLG Karlsruhe LG Konstanz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 9. Juni 2004 teilweise aufgehoben und das Urteil
des Landgerichts Konstanz vom 14. Oktober 2003 ab-
geändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. gegenüber der Klägerin in notarieller Urkunde fol-
gende Willenserklärung abzugeben:
Ich erkenne an, der B.
AG einen Betrag in Höhe von 343.913,50 €
nebst 5,15% Zinsen per annum seit dem 2. Januar
2004 zu schulden und unterwerfe mich gegenüber
der Gläubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung
aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen,
2. an die Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung der
in Nr. 1 bezeichneten notariellen Urkunde herauszu-
geben.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die wei-
tergehenden Rechtmittel der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu
2,5% und die Beklagte zu 97,5%.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Bank, verlangt von der Beklagten ein notarielles
Schuldanerkenntnis in Höhe von 352.064,01 € nebst Zinsen, die Unter-
werfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in
ihr gesamtes Vermögen sowie Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfer-
tigung dieser Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin gewährte der Beklagten und weiteren Personen zum
Erwerb eines Objekts in M. durch Vertrag vom 1./14. April 1999
ein Annuitätendarlehen in Höhe von 710.000 DM. Voraussetzung der
Auszahlung der Darlehensvaluta war gemäß Nr. 7.4 des formularmäßi-
gen Darlehensvertrages unter anderem die Vorlage einer vollstreckbaren
Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und einer Zweckerklä-
rung nach Bankvordruck. Unter der Überschrift "Form der Sicherheiten"
enthält der Vertrag in Nr. 10 unter anderem folgende Klauseln:
"10.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist das Darlehen durch eine - nach dem von der Bank gefertigten Entwurf und in der von ihr vorgegebenen Form - neu zu bestellende, jederzeit fällige Grundschuld ohne Brief in Darlehenshöhe mit 16% Jahres- zins an ausschließlich erster Rangstelle in Abt. II und III im Grundbuch des Beleihungsobjekts zu sichern. Die Eintra- gung der Grundschuld ist der Bank unverzüglich nachzuwei- sen. ....
10.2 Die Unterwerfung des Eigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück hat in der Weise zu erfolgen, dass sie auch gegen jeden künftigen Eigentümer zulässig sein soll.
10.3 Der Darlehensnehmer hat sich der sofortigen Zwangsvoll- streckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Ein- tragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vor- herige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen."
Zur Besicherung des Darlehens übernahm die Beklagte vom Vor-
eigentümer eine bereits bestellte und eingetragene Grundschuld in Dar-
lehenshöhe nebst 16% Jahreszinsen. Die Klägerin verlangt von ihr - ge-
stützt auf Nr. 10.3 des Darlehensvertrages - als weitere Sicherheit ein
notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe des bei Klageerhebung valutier-
ten Kreditbetrages von 352.064,01 € nebst Zinsen und Unterwerfung un-
ter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr - der Beklagten - gesamtes
Vermögen. Die Beklagte verweigert die Abgabe eines Schuldanerkennt-
nisses mit der Begründung, es handele sich bei Nr. 10.3 um eine überra-
schende und damit unwirksame Klausel.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerich-
tete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat
zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da
Nr. 10.3 des Vertrages überraschend im Sinne von § 3 AGBG und damit
unwirksam sei. Zwar schaffe - anders als dies das Landgericht gesehen
habe - die in Nr. 7.4 des Vertrags enthaltene Regelung der Auszahlungs-
voraussetzungen nicht ohne weiteres einen Vertrauenstatbestand dafür,
dass nicht an anderer Stelle des Vertrags weitere Sicherheiten verlangt
würden, von deren Hingabe die Auszahlung des Darlehens abhänge. Zu-
treffend sei auch, dass es sich bei Nr. 10.3 um eine nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs inhaltlich unbedenkliche Klausel handele,
die in Darlehensverträgen grundsätzlich nicht objektiv ungewöhnlich sei.
Die Klausel sei jedoch auf Grund der formalen Vertragsgestaltung für die
Beklagte gleichwohl überraschend gewesen, da Nr. 10.3 an unerwarteter
Stelle im Vertrag eine Verpflichtung zur Stellung einer weiteren Sicher-
heit regele. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass eine
derart gravierende Verpflichtung, wie sie Nr. 10.3 enthalte, in einer nach
der Überschrift lediglich Formfragen regelnden Ziffer untergebracht wer-
de.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts hat sich die Beklagte in Nr. 10.3 des Darlehensvertrages wirksam
zur Abgabe eines notariellen abstrakten Schuldanerkenntnisses und zur
Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen
verpflichtet.
1. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages hatte die Beklagte der
Klägerin als Sicherheit nicht nur eine Grundschuld in Darlehensgesamt-
höhe zu stellen, sondern sich darüber hinaus der Zwangsvollstreckung in
ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Das Berufungsgericht hat das
richtig dahin verstanden, dass damit zugleich die Verpflichtung zur Über-
nahme der persönlichen Haftung (§ 780 BGB) verbunden war. Nur so
gibt Nr. 10.3 Satz 2 Sinn, wonach die Klägerin berechtigt ist, die "persön-
liche Haftung" unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der
Grundschuld geltend zu machen (so für entsprechende Klauseln: BGH,
Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und
IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2378; vgl. auch Senatsbeschluss vom
17. Juni 2003 - XI ZR 395/01).
2. Soweit das Berufungsgericht diese Klausel wegen Verstoßes
gegen AGB-rechtliche Vorschriften für unwirksam erachtet hat, hält das
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Zutreffend ist allerdings, dass das Berufungsgericht entgegen
der Auffassung der Beklagten einen Verstoß der Klausel gegen § 9
AGBG nicht in Erwägung gezogen hat. Es entspricht jahrzehntelanger
Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische
Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstre-
ckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss; eine unangemes-
sene Benachteiligung des Schuldners liegt darin nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGHZ 99, 274, 282 f.; Senats-
urteile BGHZ 114, 9, 12 f. und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
WM 2005, 828, 830 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003
- IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2375,
2378).
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht angesichts dessen des Wei-
teren davon ausgegangen, dass die Klausel auch im Hinblick auf § 3
AGBG keinen inhaltlichen Bedenken unterliegt. Mit Rücksicht auf die
jahrzehntelange Praxis ist ein Verlangen der Bank, dass sich der mit
dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller der
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss, für
den Kreditnehmer nicht überraschend (Senatsurteil vom 26. November
2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom
22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR
33/03, WM 2003, 2376, 2378). Mit einer solchen Klausel musste die Be-
klagte entgegen der vom Landgericht geäußerten Auffassung nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unabhängig von
einer etwaigen Belehrung durch den Notar rechnen (vgl. Senatsurteile
vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom
18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 29).
c) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht
stand, soweit das Berufungsgericht meint, Nr. 10.3 der Darlehensbedin-
gungen sei nach der formalen und systematischen Gestaltung überra-
schend im Sinne des § 3 AGBG.
aa) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, dass
eine inhaltlich übliche Klausel ihren überraschenden Charakter nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aufgrund eines unge-
wöhnlichen äußeren Erscheinungsbilds des Vertrags (vgl. BGHZ 101, 29,
33; Senatsurteile vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, WM 2001, 455,
456 und vom 10. September 2002 - XI ZR 305/01, WM 2002, 2192, 2193
sowie BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004,
278, 280) oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle im Vertrag, die
einem Verstecken gleichkommt, erhalten kann (vgl. BGHZ 84, 109, 113
und BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - X ZR 78/88, WM 1989, 1469 f.).
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt hier ein
solcher Ausnahmefall aber nicht vor. Die Verpflichtung der Beklagten zur
Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses ist nicht an uner-
warteter Stelle geregelt.
Die in Nr. 7.4 der Vertragsbedingungen enthaltene Regelung der
Auszahlungsvoraussetzungen schafft, wie das Berufungsgericht nicht
verkannt hat, keinen Vertrauenstatbestand dafür, dass über die dort ge-
regelte Grundschuld hinaus nicht an anderer Stelle im Vertrag weitere
Sicherheiten verlangt werden. Schon aus der Überschrift "Form der Si-
cherheiten" zu Nr. 10 der Darlehensbedingungen wird selbst dem flüchti-
gen Leser deutlich, dass die Darlehensnehmer mehr als nur eine Sicher-
heit zu stellen haben.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt auch der An-
ordnung und der drucktechnischen Gestaltung der in Nr. 10.3 enthalte-
nen Verpflichtung zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnis-
ses kein "Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt" zu. Insbesondere
bedurfte es für diese Verpflichtung, mit der die Beklagte angesichts der
bereits angesprochenen jahrzehntelangen Bankpraxis unbedingt rechnen
musste, keiner "eigenständigen Rubrik" oder "drucktechnischen Hervor-
hebung".
Auch die von der Klägerin für Nr. 10 der Darlehensbedingungen
gewählte Überschrift "Form der Sicherheiten" ist, selbst wenn man der
Ansicht ist, dass eine Überschrift wie "Sicherheiten" oder "Art der Si-
cherheiten" den Inhalt von Nr. 10 besser gekennzeichnet hätte, weder
irreführend noch überraschend noch geeignet, den Darlehensnehmer von
der Kenntnisnahme der Klauseln abzuhalten. Es wird dadurch nicht der
Eindruck hervorgerufen, es handele sich in Nr. 10 um unbedeutende,
bloße Formalien regelnde Klauseln. Eine Buchgrundschuld, wie sie nach
Nr. 10.1 der Darlehensbedingungen zu bestellen ist, ist eine besondere
Form oder Art der Sicherheit. Gleiches gilt für die in Nr. 10.2 vorgesehe-
ne Vollstreckbarkeit der Grundschuld gegen jeden künftigen Eigentümer
des Grundstücks. Und auch das in Nr. 10.3 geregelte vollstreckbare
Schuldanerkenntnis ist eine besondere Form oder Art der Sicherheit. Be-
rücksichtigt man weiter, dass Sicherheiten insbesondere bei Kreditver-
trägen über höhere Beträge ein wesentlicher Gesichtspunkt sind, dem
auch Kreditnehmer ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen pflegen,
kann von einer überraschenden Gestaltung von Nr. 10 der Darlehensbe-
dingungen nicht gesprochen werden. Hier kommt hinzu, dass im Zusam-
menhang mit der Frage der Stellung von Sicherheiten die ungeteilte
Aufmerksamkeit der Darlehensnehmer gerade auf Nr. 10 der Darlehens-
bedingungen gelenkt wird, da im gesamten Darlehensvertrag allein dort
von "Sicherheiten" die Rede ist.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung ent-
behrt jeder Grundlage. Weder hat die Klägerin der Beklagten durch län-
geres Zuwarten Anlass zu der Annahme gegeben, sie werde ihren An-
spruch auf Erteilung eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses nicht
mehr geltend machen, noch hat die Beklagte vorgetragen, sich darauf
eingerichtet zu haben.
2. Die Klage auf Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkennt-
nisses ist allerdings nicht in vollem Umfang begründet, da sich die ur-
sprüngliche Darlehensschuld in Höhe von 352.064,01 € durch von der
Beklagten geleistete Annuitätenraten unstreitig am 2. Januar 2004 auf
343.913,50 € ermäßigt hat. Für eine weitere zwischenzeitliche Verringe-
rung des Schuldsaldos bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des 27. Mai
2004 (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) ist nichts ersichtlich.
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO),
war die Beklagte zur Abgabe eines vollstreckbaren notariellen Schuldan-
erkenntnisses in Höhe von 343.913,50 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 14.10.2003 - 5 O 574/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.06.2004 - 9 U 199/03 -