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BGH Urteil vom 22.11.2005 – XI ZR 226/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

AGBG § 3

Zur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst

Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde

Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und

systematische Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist.

BGH, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR 226/04 - OLG Karlsruhe LG Konstanz

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil

des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 9. Juni 2004 teilweise aufgehoben und das Urteil

des Landgerichts Konstanz vom 14. Oktober 2003 ab-

geändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. gegenüber der Klägerin in notarieller Urkunde fol-

gende Willenserklärung abzugeben:

Ich erkenne an, der B.

AG einen Betrag in Höhe von 343.913,50 €

nebst 5,15% Zinsen per annum seit dem 2. Januar

2004 zu schulden und unterwerfe mich gegenüber

der Gläubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen,

2. an die Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung der

in Nr. 1 bezeichneten notariellen Urkunde herauszu-

geben.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die wei-

tergehenden Rechtmittel der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu

2,5% und die Beklagte zu 97,5%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Bank, verlangt von der Beklagten ein notarielles

Schuldanerkenntnis in Höhe von 352.064,01 € nebst Zinsen, die Unter-

werfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in

ihr gesamtes Vermögen sowie Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfer-

tigung dieser Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Klägerin gewährte der Beklagten und weiteren Personen zum

Erwerb eines Objekts in M. durch Vertrag vom 1./14. April 1999

ein Annuitätendarlehen in Höhe von 710.000 DM. Voraussetzung der

Auszahlung der Darlehensvaluta war gemäß Nr. 7.4 des formularmäßi-

gen Darlehensvertrages unter anderem die Vorlage einer vollstreckbaren

Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und einer Zweckerklä-

rung nach Bankvordruck. Unter der Überschrift "Form der Sicherheiten"

enthält der Vertrag in Nr. 10 unter anderem folgende Klauseln:

"10.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist das Darlehen durch eine - nach dem von der Bank gefertigten Entwurf und in der von ihr vorgegebenen Form - neu zu bestellende, jederzeit fällige Grundschuld ohne Brief in Darlehenshöhe mit 16% Jahres- zins an ausschließlich erster Rangstelle in Abt. II und III im Grundbuch des Beleihungsobjekts zu sichern. Die Eintra- gung der Grundschuld ist der Bank unverzüglich nachzuwei- sen. ....

10.2 Die Unterwerfung des Eigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück hat in der Weise zu erfolgen, dass sie auch gegen jeden künftigen Eigentümer zulässig sein soll.

10.3 Der Darlehensnehmer hat sich der sofortigen Zwangsvoll- streckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Ein- tragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vor- herige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen."

3

Zur Besicherung des Darlehens übernahm die Beklagte vom Vor-

eigentümer eine bereits bestellte und eingetragene Grundschuld in Dar-

lehenshöhe nebst 16% Jahreszinsen. Die Klägerin verlangt von ihr - ge-

stützt auf Nr. 10.3 des Darlehensvertrages - als weitere Sicherheit ein

notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe des bei Klageerhebung valutier-

ten Kreditbetrages von 352.064,01 € nebst Zinsen und Unterwerfung un-

ter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr - der Beklagten - gesamtes

Vermögen. Die Beklagte verweigert die Abgabe eines Schuldanerkennt-

nisses mit der Begründung, es handele sich bei Nr. 10.3 um eine überra-

schende und damit unwirksame Klausel.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerich-

tete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Senat

zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da

Nr. 10.3 des Vertrages überraschend im Sinne von § 3 AGBG und damit

unwirksam sei. Zwar schaffe - anders als dies das Landgericht gesehen

habe - die in Nr. 7.4 des Vertrags enthaltene Regelung der Auszahlungs-

voraussetzungen nicht ohne weiteres einen Vertrauenstatbestand dafür,

dass nicht an anderer Stelle des Vertrags weitere Sicherheiten verlangt

würden, von deren Hingabe die Auszahlung des Darlehens abhänge. Zu-

treffend sei auch, dass es sich bei Nr. 10.3 um eine nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs inhaltlich unbedenkliche Klausel handele,

die in Darlehensverträgen grundsätzlich nicht objektiv ungewöhnlich sei.

Die Klausel sei jedoch auf Grund der formalen Vertragsgestaltung für die

Beklagte gleichwohl überraschend gewesen, da Nr. 10.3 an unerwarteter

Stelle im Vertrag eine Verpflichtung zur Stellung einer weiteren Sicher-

heit regele. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass eine

derart gravierende Verpflichtung, wie sie Nr. 10.3 enthalte, in einer nach

der Überschrift lediglich Formfragen regelnden Ziffer untergebracht wer-

de.

II.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem we-

sentlichen Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts hat sich die Beklagte in Nr. 10.3 des Darlehensvertrages wirksam

zur Abgabe eines notariellen abstrakten Schuldanerkenntnisses und zur

Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen

verpflichtet.

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1. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages hatte die Beklagte der

Klägerin als Sicherheit nicht nur eine Grundschuld in Darlehensgesamt-

höhe zu stellen, sondern sich darüber hinaus der Zwangsvollstreckung in

ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Das Berufungsgericht hat das

richtig dahin verstanden, dass damit zugleich die Verpflichtung zur Über-

nahme der persönlichen Haftung (§ 780 BGB) verbunden war. Nur so

gibt Nr. 10.3 Satz 2 Sinn, wonach die Klägerin berechtigt ist, die "persön-

liche Haftung" unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der

Grundschuld geltend zu machen (so für entsprechende Klauseln: BGH,

Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und

IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2378; vgl. auch Senatsbeschluss vom

17. Juni 2003 - XI ZR 395/01).

10

2. Soweit das Berufungsgericht diese Klausel wegen Verstoßes

gegen AGB-rechtliche Vorschriften für unwirksam erachtet hat, hält das

rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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a) Zutreffend ist allerdings, dass das Berufungsgericht entgegen

der Auffassung der Beklagten einen Verstoß der Klausel gegen § 9

AGBG nicht in Erwägung gezogen hat. Es entspricht jahrzehntelanger

Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische

Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstre-

ckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss; eine unangemes-

sene Benachteiligung des Schuldners liegt darin nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGHZ 99, 274, 282 f.; Senats-

urteile BGHZ 114, 9, 12 f. und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,

WM 2005, 828, 830 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003

- IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2375,

2378).

12

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht angesichts dessen des Wei-

teren davon ausgegangen, dass die Klausel auch im Hinblick auf § 3

AGBG keinen inhaltlichen Bedenken unterliegt. Mit Rücksicht auf die

jahrzehntelange Praxis ist ein Verlangen der Bank, dass sich der mit

dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller der

Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss, für

den Kreditnehmer nicht überraschend (Senatsurteil vom 26. November

2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f. m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom

22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR

33/03, WM 2003, 2376, 2378). Mit einer solchen Klausel musste die Be-

klagte entgegen der vom Landgericht geäußerten Auffassung nach der

neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unabhängig von

einer etwaigen Belehrung durch den Notar rechnen (vgl. Senatsurteile

vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom

18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 29).

13

c) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht

stand, soweit das Berufungsgericht meint, Nr. 10.3 der Darlehensbedin-

gungen sei nach der formalen und systematischen Gestaltung überra-

schend im Sinne des § 3 AGBG.

14

aa) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, dass

eine inhaltlich übliche Klausel ihren überraschenden Charakter nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aufgrund eines unge-

wöhnlichen äußeren Erscheinungsbilds des Vertrags (vgl. BGHZ 101, 29,

33; Senatsurteile vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, WM 2001, 455,

456 und vom 10. September 2002 - XI ZR 305/01, WM 2002, 2192, 2193

sowie BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004,

278, 280) oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle im Vertrag, die

einem Verstecken gleichkommt, erhalten kann (vgl. BGHZ 84, 109, 113

und BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - X ZR 78/88, WM 1989, 1469 f.).

15

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt hier ein

solcher Ausnahmefall aber nicht vor. Die Verpflichtung der Beklagten zur

Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses ist nicht an uner-

warteter Stelle geregelt.

16

Die in Nr. 7.4 der Vertragsbedingungen enthaltene Regelung der

Auszahlungsvoraussetzungen schafft, wie das Berufungsgericht nicht

verkannt hat, keinen Vertrauenstatbestand dafür, dass über die dort ge-

regelte Grundschuld hinaus nicht an anderer Stelle im Vertrag weitere

Sicherheiten verlangt werden. Schon aus der Überschrift "Form der Si-

cherheiten" zu Nr. 10 der Darlehensbedingungen wird selbst dem flüchti-

gen Leser deutlich, dass die Darlehensnehmer mehr als nur eine Sicher-

heit zu stellen haben.

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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt auch der An-

ordnung und der drucktechnischen Gestaltung der in Nr. 10.3 enthalte-

nen Verpflichtung zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnis-

ses kein "Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt" zu. Insbesondere

bedurfte es für diese Verpflichtung, mit der die Beklagte angesichts der

bereits angesprochenen jahrzehntelangen Bankpraxis unbedingt rechnen

musste, keiner "eigenständigen Rubrik" oder "drucktechnischen Hervor-

hebung".

18

Auch die von der Klägerin für Nr. 10 der Darlehensbedingungen

gewählte Überschrift "Form der Sicherheiten" ist, selbst wenn man der

Ansicht ist, dass eine Überschrift wie "Sicherheiten" oder "Art der Si-

cherheiten" den Inhalt von Nr. 10 besser gekennzeichnet hätte, weder

irreführend noch überraschend noch geeignet, den Darlehensnehmer von

der Kenntnisnahme der Klauseln abzuhalten. Es wird dadurch nicht der

Eindruck hervorgerufen, es handele sich in Nr. 10 um unbedeutende,

bloße Formalien regelnde Klauseln. Eine Buchgrundschuld, wie sie nach

Nr. 10.1 der Darlehensbedingungen zu bestellen ist, ist eine besondere

Form oder Art der Sicherheit. Gleiches gilt für die in Nr. 10.2 vorgesehe-

ne Vollstreckbarkeit der Grundschuld gegen jeden künftigen Eigentümer

des Grundstücks. Und auch das in Nr. 10.3 geregelte vollstreckbare

Schuldanerkenntnis ist eine besondere Form oder Art der Sicherheit. Be-

rücksichtigt man weiter, dass Sicherheiten insbesondere bei Kreditver-

trägen über höhere Beträge ein wesentlicher Gesichtspunkt sind, dem

auch Kreditnehmer ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen pflegen,

kann von einer überraschenden Gestaltung von Nr. 10 der Darlehensbe-

dingungen nicht gesprochen werden. Hier kommt hinzu, dass im Zusam-

menhang mit der Frage der Stellung von Sicherheiten die ungeteilte

Aufmerksamkeit der Darlehensnehmer gerade auf Nr. 10 der Darlehens-

bedingungen gelenkt wird, da im gesamten Darlehensvertrag allein dort

von "Sicherheiten" die Rede ist.

III.

20

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung ent-

behrt jeder Grundlage. Weder hat die Klägerin der Beklagten durch län-

geres Zuwarten Anlass zu der Annahme gegeben, sie werde ihren An-

spruch auf Erteilung eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses nicht

mehr geltend machen, noch hat die Beklagte vorgetragen, sich darauf

eingerichtet zu haben.

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2. Die Klage auf Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkennt-

nisses ist allerdings nicht in vollem Umfang begründet, da sich die ur-

sprüngliche Darlehensschuld in Höhe von 352.064,01 € durch von der

Beklagten geleistete Annuitätenraten unstreitig am 2. Januar 2004 auf

343.913,50 € ermäßigt hat. Für eine weitere zwischenzeitliche Verringe-

rung des Schuldsaldos bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des 27. Mai

2004 (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) ist nichts ersichtlich.

IV.

22

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO),

war die Beklagte zur Abgabe eines vollstreckbaren notariellen Schuldan-

erkenntnisses in Höhe von 343.913,50 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Konstanz, Entscheidung vom 14.10.2003 - 5 O 574/02 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.06.2004 - 9 U 199/03 -