BGH Urteil vom 15.11.2001 – I ZR 284/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
AGBG § 5
Der Kunde eines Spediteurs (Paketdienstunternehmens) verzichtet aufgrund
der Klausel
"Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit,
daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein-
und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlag-
stellen von U. nicht durchgeführt wird."
nicht generell auf die Durchführung der erforderlichen Schnittstellenkontrollen
selbst.
BGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 284/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Be-
klagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 21. Oktober 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst
betreibt, als Transportversicherungsassekuradeur aus übergegangenem Recht
der E. GmbH
in Nordhorn
(im
folgenden: Versicherungsnehmerin)
wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin ist Großkunde der Beklagten. Sie beauf-
tragte die Beklagte im Zeitraum von Dezember 1996 bis März 1998 zu festen
Kosten mit dem Transport von Paketsendungen zu Empfängern in Deutsch-
land. Auf der Fernverkehrsstrecke setzte die Beklagte jeweils Fremdunterneh-
mer ein. Den einzelnen Beförderungsverträgen lagen die Beförderungsbedin-
gungen der Beklagten zugrunde, die neben dem Hinweis auf die Geltung der
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Bestimmungen
enthielten:
1. Allgemeines
...
Alle Pakete, die auf einem U.-Frachtbrief oder Absendebeleg mit dem selben Datum, Adresse und Serviceart dokumentiert werden, werden als eine Sendung angesehen.
...
10. Haftung
...
U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schä- den bis zu einer Höhe von ... 1.000,-- DM pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp ... ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im folgenden be- schrieben, einen höheren Wert angegeben.
Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die kor- rekte Deklaration des Wertes der Sendung ...
Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender er- klärt durch die Unterlassung der Wertangabe, daß sein Inter- esse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. ...
Vorstehende Haftungsgrenzen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Im Verlauf der Geschäftsbeziehungen übersandte die Beklagte der Ver-
sicherungsnehmerin in der Zeit vom 8. August 1996 bis 6. Oktober 1997 drei
mit "Preisvereinbarung" überschriebene Schreiben, die außer den jeweils gülti-
gen Preisen für Standardsendungen, die die Versicherungsnehmerin nach Zu-
gang der Schreiben jeweils akzeptierte, unter Ziffer 6 folgenden Wortlaut hat-
ten:
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Aus- gangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird.
Der in den Schreiben gleichzeitig enthaltenen Bitte, der Beklagten eine
unterzeichnete Ausfertigung zukommen zu lassen, kam die Versicherungs-
nehmerin erst nach Erhalt des dritten Schreibens vom 6. Oktober 1997 nach.
In der Revisionsinstanz begehrt die Klägerin noch restlichen Schadens-
ersatz für insgesamt 16 von ursprünglich 17 Verlustfällen, in denen die von der
Versicherungsnehmerin zwischen Dezember 1996 und März 1998 aufgegebe-
nen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten abhanden kamen. In allen
Schadensfällen hatte die Versicherungsnehmerin den Wert der Versandstücke
nicht besonders deklariert, weshalb die Beklagte die Ersatzleistung unter Be-
rufung auf Nr. 10 ihrer Beförderungsbedingungen auf 1.000,-- DM beschränkt
hat.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei in allen Ver-
lustfällen zu uneingeschränktem Schadensersatz verpflichtet, weil ihr grob fahr-
lässiges Organisationsverschulden anzulasten sei. Die Beklagte habe nur un-
zulänglich dazu vorgetragen, wie sie die ihr anvertrauten Sendungen im Ein-
zelfall gegen Verlust schütze. Zudem folge aus dem Vorbringen zu ihrer allge-
meinen Betriebsorganisation, daß sie an den einzelnen Schnittstellen ihrer
Umschlagslager keine Ein- und Ausgangserfassung durchführe. Die Klausel
zum Dokumentationsverzicht sei wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des
AGBG unwirksam.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 71.144,84 DM nebst Zinsen
zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Inhalt und den Wert
der einzelnen Pakete bestritten. Ferner hat sie in Abrede gestellt, daß ihr gro-
bes Verschulden anzulasten sei. An einen Paketdienst könnten keine höheren
Sorgfaltsanforderungen als an die Post gestellt werden. Da die Versicherungs-
nehmerin es unterlassen habe, den wirklichen Wert der Sendungen zu dekla-
rieren, sei ihr der Vorwurf des groben Organisationsverschuldens nach §§ 242,
254 BGB versagt. Zudem habe die Versicherungsnehmerin wirksam auf eine
Transportwegkontrolle durch schriftliche Ein- und Ausgangskontrollen verzich-
tet. Die Klägerin verhalte sich bei der Erhebung des Vorwurfs groben Organi-
sationsverschuldens auch deshalb treuwidrig, weil der Versicherungsnehmerin
das Fehlen von Schnittstellenkontrollen bereits vor Erteilung der streitgegen-
ständlichen Beförderungsaufträge bekannt gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im übrigen ledig-
lich in Höhe von 1.350,-- DM nebst Zinsen (Schadensfall Nr. 17) stattgegeben.
Die Berufung der Klägerin hatte nur in den Schadensfällen Nr. 1 und
Nr. 12, in denen das Berufungsgericht der Klägerin jeweils 1.000,-- DM zuer-
kannt hat, Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit
diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte wendet sich
mit ihrer (unselbständigen) Anschlußrevision gegen ihre Verurteilung in den
Schadensfällen Nr. 1 und Nr. 12 durch das Berufungsgericht. Beide Parteien
beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten über den in
Nr. 10 ihrer Beförderungsbedingungen festgelegten Betrag von 1.000,-- DM je
Sendung hinaus verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Die Haftung der Beklagten richte sich nach dem dispositiven HGB-
Frachtrecht (§ 413 Abs. 1 und Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden
Fassung, im folgenden: HGB a.F.) und - soweit dieses abbedungen sei - nach
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie den darin ergänzend in
Bezug genommenen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (Stand:
1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.). Denn die Beklagte habe - auch
wenn die geschlossenen Beförderungsverträge als Speditionsverträge zu qua-
lifizieren seien - die Rechte und Pflichten einer Frachtführerin, da sie sich mit
ihren Kunden über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt
habe und sie die Versendung der Pakete im Sammelladungsverkehr durchfüh-
re. Die zwingende KVO-Haftung greife nicht ein, weil die Beklagte auf der
Fernverkehrsstrecke nicht selbst befördere.
In den Schadensfällen Nr. 1, 2 und 4-16 stehe ein Verlust der Sendun-
gen während des vertraglichen Gewahrsams der Beklagten fest. Da die Ver-
senderin in allen Fällen eine Wertdeklaration unterlassen habe, hafte die Be-
klagte aufgrund der Haftungsbeschränkung in Nr. 10 ihrer AGB, die einer In-
haltskontrolle nach dem AGBG standhalte, grundsätzlich nur in Höhe von
1.000,-- DM je Sendung. In den Schadensfällen Nr. 1 und 12 habe die Beklagte
jeweils nur 1.000,-- DM Ersatz geleistet, obwohl in beiden Fällen zwei Pakete
in Verlust geraten seien. Die Beklagte schulde daher noch weitere 2.000,-- DM
Ersatz. Insoweit habe die Berufung der Klägerin Erfolg. Die Beklagte benutze
die Ausdrücke "Sendung" und "Paket" in ihren AGB weitgehend synonym. An
einer Stelle in ihren AGB (Nr. 9 lit. b) sowie in der Zuschlagsliste für Zusatzlei-
stungen heiße es zwar, daß eine Sendung aus mehreren Paketen bestehen
könne. Daraus lasse sich indes nicht herleiten, daß unter "Sendung" im Sinne
der Haftungsbeschränkung nicht auch das einzelne Paket zu verstehen sei.
Eine darüber hinausgehende Haftung der Beklagten bestehe nicht. Es
fehle zwar jegliches Vorbringen dazu, ob und welche Schnittstellen die hier
betroffenen Sendungen durchlaufen hätten und wo sie außer Kontrolle geraten
seien. Aus der von der Beklagten vorgetragenen allgemeinen Betriebsorgani-
sation folge zudem, daß sie die vom Bundesgerichtshof geforderten Schnitt-
stellenkontrollen jedenfalls nicht in der gebotenen Weise durchführe. Das
rechtfertige im Streitfall jedoch nicht den Vorwurf eines groben Organisations-
verschuldens, weil die Versicherungsnehmerin konkret auf bestimmte, norma-
lerweise einzufordernde Sorgfaltsstandards ausdrücklich verzichtet habe. Aus-
weislich der jeweils gleichlautenden Ziffer 6 in den mit "Preisvereinbarung"
überschriebenen Schreiben der Beklagten habe die Versicherungsnehmerin
sich damit einverstanden erklärt, daß eine Kontrolle des Transportweges durch
schriftliche Eingangs- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Um-
schlagstellen von der Beklagten nicht durchgeführt werde. Der Verzicht auf
eine schriftliche Dokumentation des Ein- und Ausgangs an den einzelnen Um-
schlagstellen beinhalte zugleich einen Verzicht auf die Schnittstellenkontrollen
selbst, da eine Ein- und Ausgangskontrolle ohne die Möglichkeit, den Trans-
portverlauf im nachhinein reproduzieren zu können, keinerlei Sinn ergebe. Der
in Rede stehende Verzicht verstoße nicht gegen Bestimmungen des AGBG, da
die Klausel weder unklar noch überraschend sei und auch nicht zu grundle-
genden Wertungen des Gesetzgebers in Widerspruch stehe.
Der Vortrag der Beklagten zu ihrer allgemeinen Betriebsorganisation,
die unbestritten in allen vom jeweiligen regulären Lauf der streitigen Sendun-
gen betroffenen Lagern umgesetzt sei und kontrolliert werde, lasse für den
Vorwurf groben Organisationsverschuldens im übrigen keinen Raum.
Die Versicherungsnehmerin müsse sich zudem den Vorwurf des treu-
widrigen widersprüchlichen Verhaltens machen lassen, da sie gewußt habe,
daß die Beklagte an den Schnittstellen keine konkreten Ein- und Ausgangs-
kontrollen durchführe - woraus gerade der Vorwurf groben Organisationsver-
schuldens hergeleitet werde - und sie der Beklagten dennoch die hier streitigen
Aufträge erteilt habe. Denn die Versicherungsnehmerin habe sich bereits im
Jahre 1994 in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bad Homburg darauf
berufen, daß die Beklagte keine konkreten Ein- und Ausgangskontrollen
durchführe. Darüber hinaus sei ihr durch die in den Preisvereinbarungsschrei-
ben enthaltene Ziffer 6 nochmals deutlich gemacht worden, daß die Beklagte
keine Schnittstellenkontrollen dokumentiere. Wenn die Versicherungsnehmerin
die Beklagte unter diesen Umständen gleichwohl weiter beauftrage, sei es ihr
nach Treu und Glauben verwehrt, den Vorwurf groben Organisationsverschul-
dens zu erheben. Das gelte allemal für die Schadensfälle Nr. 12, 15-16, in de-
nen die Beklagte erst nach Einleitung des streitigen Verfahrens beauftragt wor-
den sei. Jedenfalls sei aus den vorgenannten Erwägungen ein Schadenser-
satzanspruch gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen deutlich überwiegenden Mitver-
schuldens der Versicherungsnehmerin ausgeschlossen.
Im Schadensfall Nr. 3 stehe der Klägerin schon deshalb kein Schadens-
ersatzanspruch zu, weil ihre Versicherungsnehmerin den Schaden zu spät an-
gezeigt habe (§ 60 ADSp a.F.).
II. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen der Parteien nicht
stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen nicht
durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht, weil die Versicherungsnehme-
rin wirksam auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen verzichtet habe
(A 1.); jedenfalls sei ein Schadensersatzanspruch gemäß § 254 Abs. 1 BGB
wegen deutlich überwiegenden Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin
ausgeschlossen (A 2.).
Die Anschlußrevision der Beklagten wendet sich mit Erfolg dagegen,
daß das Berufungsgericht angenommen hat, unter "Sendung" im Sinne von
Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten sei das einzelne Paket zu
verstehen (B).
A. Zur Revision der Klägerin
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß und von der Revision un-
beanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungs-
nehmerin der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F.
beauftragt wurde mit der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach
§§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allge-
meinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F.
beurteilt.
1. Die Revision der Klägerin wendet sich aber mit Erfolg gegen die wei-
tere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sen-
dungen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Nr. 10 ihrer Allgemei-
nen Beförderungsbedingungen nicht durch grob fahrlässiges Verschulden ver-
ursacht. Dies ist nicht nur in den Schadensfällen 1, 2 sowie 4 bis 16 zu berück-
sichtigen, sondern auch im Schadensfall 3, da ein Erlöschen des Ersatzan-
spruchs nach § 60 ADSp a.F., von dem das Berufungsgericht insoweit ausge-
gangen ist, in den Fällen grob fahrlässiger Schädigung i.S. des § 51 Buchst. b
Satz 2 ADSp a.F. nicht in Betracht kommt (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl.,
§ 60 ADSp Rdn. 5 a.E.).
a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-
benen Fall jedem einleuchten mußte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,
TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,
TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,
TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsge-
richt zu Recht ausgegangen.
Die Revisionserwiderung beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf,
bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch
das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435
HGB neu eingeführte Haftungsmaßstab der leichtfertigen Schadensverursa-
chung zu beachten.
Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall
schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport-
rechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit März 1998
abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies folgt ins-
besondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1
EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines
Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden
Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis be-
troffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995
- I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungs-
gesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; BGH, Urt. v.
14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v.
22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vor-
schriften des HGB a.F. auf Gütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998
eingetreten sind; Staudinger/Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB
Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hönle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch
Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht,
7. Aufl., Rdn. 232, 330).
Eine Rückwirkung des neuen Transportrechts läßt sich auch nicht aus
der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbe-
werbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test-
preis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP
1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem
gewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rech-
nung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp
a.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden
Haftungsmaßstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben
Fahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten
Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b
Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaßstab unter Berufung auf ein geänder-
tes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend
im Lichte des § 435 HGB auszulegen.
Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots
nicht auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage an, ob der Be-
griff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435
HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist.
b) Das Berufungsgericht hat - von der Revisionserwiderung unbean-
standet - festgestellt, die Beklagte habe lediglich ihre allgemeine Betriebs- und
Lagerorganisation näher dargelegt, nicht hingegen, welche Sorgfaltsvorkeh-
rungen sie für die in Verlust geratenen Sendungen konkret getroffen habe. Es
fehle jegliches Vorbringen dazu, welche Schnittstellen die abhanden gekom-
menen Pakete durchlaufen hätten und wo sie außer Kontrolle geraten seien.
Aus der von der Beklagten vorgetragenen allgemeinen Betriebsorganisation
folge zudem, daß die vom Bundesgerichtshof geforderten Schnittstellenkon-
trollen, die grundsätzlich auch von Paket- und Expreßdiensten bei Beförderung
von Standardsendungen mit einem Wert bis zu 1.000,-- DM vorgenommen
werden müßten, jedenfalls nicht in der erforderlichen Weise durchgeführt wür-
den.
Das Berufungsgericht hat gleichwohl eine Haftung der Beklagten auf
vollen Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 2
Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. verneint. Es hat gemeint, die tat-
sächlich fehlenden Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Schnittstel-
len rechtfertigten im Streitfall nicht den Vorwurf groben Organisationsverschul-
dens, weil die Versicherungsnehmerin sich ausweislich der Ziffer 6 in den mit
"Preisvereinbarung" überschriebenen Schreiben der Beklagten damit einver-
standen erklärt habe, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche
Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht
durchgeführt werde; der AGB-rechtlich unbedenkliche Verzicht auf eine schrift-
liche Dokumentation des Ein- und Ausgangs an den einzelnen Umschlagstellen
beinhalte zugleich einen Verzicht auf die Schnittstellenkontrollen selbst. Diese
Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
c) Das Berufungsgericht hat den in Rechtsprechung und Literatur allge-
mein anerkannten Grundsatz, daß in AGB niedergelegte Klauseln, die den
Verwender von an sich bestehenden Vertragspflichten freizeichnen, eng aus-
zulegen sind und daß Unklarheiten in AGB gemäß § 5 AGBG grundsätzlich zu
Lasten desjenigen gehen, der die AGB verwendet hat (BGHZ 24, 39, 44; 54,
299, 305; 62, 83, 88 f.; MünchKommBGB/Basedow, 4. Aufl., § 5 AGBG
Rdn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 5 AGBG Rdn. 9; Wolf/Horn/
Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 37), nicht genügend beachtet.
Bei der Verzichtsklausel gemäß Ziffer 6 in den Preisvereinbarungs-
schreiben der Beklagten handelt es sich um eine einseitig aufgestellte Allge-
meine Geschäftsbedingung i.S. von § 1 Abs. 1 AGBG. Denn das Berufungsge-
richt hat unbeanstandet festgestellt, daß die Beklagte den in Rede stehenden
"Verzicht" mit zahlreichen Großkunden vereinbart hat, ohne daß darüber zuvor
- was unstreitig ist - im einzelnen verhandelt wurde. Die Klausel findet auch
über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung (vgl. die Urteile
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main v. 9.6.1999 - 21 U 228/98 - und
29.9.1999 - 21 U 283/98), so daß deren Auslegung durch das Berufungsgericht
uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. BGHZ
22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).
aa) Bei der Bestimmung des maßgeblichen Klauselinhalts ist zunächst
vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Danach erklärt sich der Kunde der Be-
klagten damit einverstanden, daß die Beklagte "eine Kontrolle des Transport-
weges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation" nicht durchführt.
Der Verzicht bezieht sich nach dem Sprachverständnis mithin lediglich auf die
schriftliche Dokumentation. Wenn es der Beklagten um den Verzicht auf die
Durchführung von Kontrollen selbst gegangen wäre, hätte es nahegelegen,
daß sie dies durch eine unmißverständliche Formulierung zum Ausdruck g e-
bracht hätte.
bb) Das Berufungsgericht hat gemeint, der Verzicht auf eine schriftliche
Dokumentation des Ein- und Ausgangs an den einzelnen Umschlagstellen ge-
be nur einen Sinn, wenn damit zugleich auf die Schnittstellenkontrollen selbst
verzichtet werde. Dem ist nicht beizutreten.
Das Verständnis des Berufungsgerichts widerspricht schon der Betrieb-
sorganisation der Beklagten, wonach sie an den Schnittstellen 1 und 4 Ein- und
Ausgangskontrollen durchführt. Das Defizit der Umschlagskontrollen besteht
nicht in einem vollständigen Fehlen derartiger Kontrollen, sondern darin, daß
die Beklagte gemäß ihrer Organisationsbeschreibung bei der Übergabe der
Sendungen an die U. Transport GmbH (Schnittstelle 2) und bei der erneuten
Übernahme des Transportguts durch sie beim Eingang in das Auslieferungs-
depot (Schnittstelle 3) keine Ein- und Ausgangskontrollen durchführt. Bei die-
ser Sachlage ist kein naheliegender Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte
das Einverständnis ihrer Kunden zum Fehlen einer Maßnahme einholen sollte,
die sie offensichtlich erbringt.
Mit dem Verzicht auf die schriftliche Dokumentation von Ein- und Aus-
gangskontrollen entfällt auch nicht jedwede Möglichkeit zur Rekonstruktion des
Transportverlaufs. Dieser kann ebenso effektiv durch den Einsatz elektroni-
scher Medien zurückverfolgt werden. Aus der Sicht des objektiven Verständ-
nisses der mit der Klausel angesprochenen Versender liegt es mithin nicht fern,
daß die Beklagte in der Vertragsbestimmung ihre Absicht hat zum Ausdruck
bringen wollen, künftig statt der schriftlichen Dokumentation elektronische Me-
dien zur Kontrolle des Transportverlaufs zum Einsatz zu bringen, um sich, wor-
auf die Revisionserwiderung in anderem Zusammenhang hinweist, die aus ih-
rer, der Beklagten, Sicht unzumutbare Aufzeichnung und komplette Aufbewah-
rung der Dokumentation von täglich etwa 800.000 Paketen zu ersparen.
Es erscheint auch nicht zwingend, daß eine tatsächlich durchgeführte
Kontrolle ohne gleichzeitige Dokumentation auf die Sicherheit des Transports
keine positiven Auswirkungen hat. Der Zweck schriftlicher Dokumentationen
besteht vor allem darin, die Entdeckungsmöglichkeit eines durch fahrlässiges
oder vorsätzliches Verhalten entstandenen Verlustes zu erhöhen. Mithin er-
reicht die lückenlose Dokumentation des Transportverlaufs eine verbesserte
Sicherheit für die zu befördernden Güter, und zwar dadurch, daß sie die mit
den Gütern befaßten Personen in die Selbstverantwortung nimmt. Dieser Er-
wägung liegt die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach eine den An-
forderungen des Geschäftsverkehrs entsprechende Umschlagskontrolle nicht
zwingend einen lückenlosen Abgleich aller umzuschlagenden Güter erfordert,
sondern daß sich das Kontrollsystem auch auf stichprobenartige Kontrollen
beschränken kann, sofern das Speditionsunternehmen durch die Umsetzung
geeigneter Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen eine hinreichende
Kontrolldichte des Warenumschlags an den einzelnen Schnittstellen erzielen
kann (BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR
1996, 303 = VersR 1996, 782; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997,
377 = VersR 1997, 133; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262,
264 = VersR 1998, 657).
Daß die lückenlose Dokumentation des gesamten Transportverlaufs
nicht notwendige Voraussetzung für eine wirksame Schnittstellenkontrolle zu
sein braucht, zeigt schließlich auch die Regelung in § 7 Buchst. b Ziff. 2 ADSp
a.F., wonach die Pflicht zur Dokumentation an den Schnittstellen ausdrücklich
auf Unregelmäßigkeiten beschränkt ist, die sich bei der Kontrolle der Fracht-
stücke ergeben.
d) Da die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle zu dem Ergebnis führt, daß
sich die Versicherungsnehmerin in der fraglichen Vertragsklausel lediglich mit
einem Verzicht auf die schriftliche Dokumentation der tatsächlich durchzufüh-
renden Kontrollen einverstanden erklärt hat (ebenso OLG Frankfurt am Main,
Urt. v. 9.6.1999 - 21 U 228/98; Urt. v. 29.9.1999 - 21 U 283/98), ist der Annah-
me des Berufungsgerichts, weder die objektiv tatsächlich fehlende konkrete
Ein- und Ausgangskontrolle an den einzelnen Schnittstellen noch die fehlende
Darlegung der Beklagten zu der konkret aufgewendeten Sorgfalt in den streit-
gegenständlichen Einzelfällen rechtfertigten den Vorwurf groben Organisati-
onsverschuldens, die tragende Grundlage entzogen. Auf der Grundlage der
von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellung des Berufungs-
gerichts, daß die Beklagte die erforderlichen Schnittstellenkontrollen jedenfalls
nicht in der gebotenen Weise durchführt, ist vielmehr davon auszugehen, daß
die streitgegenständlichen Verluste durch ein grobes Organisationsverschul-
den der Beklagten verursacht worden sind.
e) Das Vorbringen der Revisionserwiderung der Beklagten steht dieser
Beurteilung nicht entgegen.
aa) Sie macht ohne Erfolg geltend, der Beklagten könne nicht vorge-
worfen werden, daß sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen
sei. Der Versicherungsnehmerin sei die Betriebsorganisation der Beklagten
seit Jahren bekannt. Von einem unterschiedlichen Informationsstand der Ver-
tragsparteien, der die Grundlage für die Einlassungsobliegenheit des Spedi-
teurs bilde, könne daher keine Rede sein.
Damit vermag die Revisionserwiderung die Annahme eines groben Or-
ganisationsverschuldens der Beklagten nicht auszuräumen. Sie läßt unberück-
sichtigt, daß sich dieser Vorwurf bereits aus dem unstreitigen Fehlen von aus-
reichenden Ein- und Ausgangskontrollen rechtfertigt. Dementsprechend kommt
es nicht darauf an, ob die Beklagte - wie die Revisionserwiderung des weiteren
geltend macht - aufgrund ihrer Betriebsorganisation in der Lage ist, für jede
einzelne in Verlust geratene Sendung den regelgerechten Transportweg dar-
zulegen.
bb) Das weitere Vorbringen der Revisionserwiderung, das Berufungsge-
richt habe übersehen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien,
so daß stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könn-
ten, bleibt ebenfalls erfolglos.
Der Spediteur ist gemäß § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die
Packstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität sowie auf äußer-
lich erkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende
Regelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervor-
gehobenen Erwägung, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er
im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich
handelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und
Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festge-
halten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen,
die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig er-
faßten Ware erfordern, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib
der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht ge-
wonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend
noch dadurch verstärkt, daß rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Er-
bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluß,
daß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist,
wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein-
und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93,
TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; BGH TranspR 1997, 377, 378;
BGH, Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997,
1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000,
1043).
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revisionserwi-
derung nicht verkannt, daß die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen
nicht zwingend lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen,
um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschließen. Im Einzelfall kann
vielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Wei-
se eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Ab-
handenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345,
350 f.). Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle,
ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden kön-
nen. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchfüh-
rung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revisionserwiderung zeigt
nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO), daß das Berufungsgericht insoweit verfah-
rensfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.
Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der
Annahme der Revisionserwiderung auch nicht durch den Einsatz des sog.
DIAD-Systems erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß
das DIAD-Gerät die Kontrollücke deshalb nicht schließen kann, weil es erst
nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zu-
steller zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Scha-
densort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembe-
dingte Defizit wird entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht da-
durch ausgeglichen, daß der Versender spätestens nach 24 oder 48 Stunden
Gewißheit darüber erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. Dieses
Vorbringen der Revisionserwiderung überzeugt schon deshalb nicht, weil nicht
ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung haben
sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen Zustellzeit Nachforschungen über
das Schicksal der Sendung anzustellen. Zudem verbessert selbst ein Zeitraum
von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib
der Sendung zu forschen, in Anbetracht des unbekannten Schadensorts nach
der allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentlich.
cc) Der Revisionserwiderung ist auch nicht darin beizutreten, daß die
Rechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisations-
verschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag,
Massenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine
kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarte-
ten, nicht anwendbar seien.
(1) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung läßt sich ein Ab-
senken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen,
die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei
postalischer Briefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwä-
gung, daß durch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse
einer möglichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfang-
reiche und kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen vermieden
werden, die ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadenser-
satzforderungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91,
NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketver-
senders zu übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand be-
steht darin, daß dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen
wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein mate-
rieller Schaden erwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares
wirtschaftliches Interesse daran haben, daß die postalisch verschickte Mittei-
lung den Empfänger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war
der tragende Grund für den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen
Haftungsausschluß für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen B e-
handlung von gewöhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren (Altmanns-
perger, Gesetz über das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demge-
genüber kommt es einem Versender von Paketen gerade auf den Zugang der
konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren
Vermögensschaden verursacht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Haftungsbeschränkun-
gen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haf-
tungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsaus-
schluß gemäß § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F.
im Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten
entstandenen Verlust erfaßte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weite-
res gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen
Briefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der
Massenbeförderung zu übertragen.
Die Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Ver-
gangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen
Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Post-
dienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegen-
über dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten all-
gemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragli-
chen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner
in § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer
Rechtsverordnung zu
regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat
(Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch
die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienst-
leistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Re-
gelungen; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen
Sendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten
(2) Soweit die Revisionserwiderung die Zumutbarkeit einer weitergehen-
den Schnittstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der
Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Pa-
keten komplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist
dem entgegenzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewah-
rungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine
Dokumentation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten.
(3) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus
§ 7 Buchst. c ADSp a.F. nicht, daß die Beklagte mit der Kontrolle der ver-
plombten Container den in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine
Schnittstellenkontrolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Pack-
stücken, die gemäß § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Voll-
ständigkeit und Identität zu überprüfen sind, auch Container gemeint seien.
Nach dem klaren Wortlaut des § 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur
dann Packstücke i.S. des § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auf-
traggeber zur Abwicklung des Auftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt
es hier, da die Container für die Fernverkehrsstrecke nicht von den Versen-
dern, sondern von der Beklagten beladen werden.
2. Die Revision der Klägerin wendet sich auch mit Erfolg gegen die An-
nahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei
jedenfalls gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen deutlich überwiegenden Mitver-
schuldens der Versicherungsnehmerin ausgeschlossen, weil diese der Be-
klagten trotz Kenntnis, daß an den Schnittstellen konkrete Ein- und Ausgangs-
kontrollen nicht durchgeführt würden, woraus gerade der Vorwurf groben Or-
ganisationsverschuldens hergeleitet werde, die streitgegenständlichen Aufträ-
ge erteilt habe.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegan-
gen, daß eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich
um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen all-
gemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH, Urt. v.
14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443, m.w.N.),
dann in Betracht kommen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der
Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wis-
sen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von Organisationsmän-
geln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter
solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung
allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zu-
grundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt.
v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).
b) Die Revision beanstandet aber mit Recht, daß das Berufungsgericht
bei der im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der
beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu einem deutlich überwiegenden Mit-
verschulden der Versicherungsnehmerin gelangt ist, hinter das der Verschul-
densbeitrag der Beklagten vollständig zurücktreten soll.
Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, die Versicherungs-
nehmerin habe sich bereits 1994 in einem gegen die Beklagte geführten
Rechtsstreit wegen Verlustes von Transportgut darauf berufen, daß die Be-
klagte Ein- und Ausgangskontrollen nicht durchführe und darauf gerade den
Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens gestützt. Demzufolge hatte
die Versicherungsnehmerin schon vor der Erteilung der hier in Rede stehenden
Transportaufträge, die im Zeitraum von Dezember 1996 bis März 1998 erfolgt
sind, konkrete Kenntnis von der risikoerhöhenden Unzulänglichkeit der Be-
triebsorganisation der Beklagten, die es grundsätzlich rechtfertigte, ihr das be-
wußt eingegangene Schadensrisiko zumindest anteilig zuzurechnen.
Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens wegen der vom Berufungs-
gericht festgestellten Kenntnis ist entgegen der Auffassung der Revision nicht
deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte ihrerseits nicht dargelegt und be-
wiesen hat, daß die Versicherungsnehmerin bei einem anderen Spediteur mit
geringeren Verlusten zu rechnen gehabt hätte. Denn das mit der Beauftragung
des mangelhaft arbeitenden Spediteurs übernommene Risiko, dessen Aus-
gleich die Anrechnung eines Mitverschuldens gerade dient, wird nicht dadurch
kleiner, daß sich das gleiche Risiko bei einem Dritten ereignet haben könnte.
Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens setzt insbesondere nicht voraus,
daß der Auftraggeber einen anderen Spediteur hätte finden können, der das
Auftreten von Verlustschäden im Sinne einer Garantie ausgeschlossen hätte.
Eine derartige Voraussetzung erscheint schon deshalb wenig praktikabel, weil
es auch bei Einhaltung der nach der Rechtsprechung des Senats erforderli-
chen Sorgfaltsmaßnahmen keinen absoluten Schutz vor Verlust geben kann.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die
Klägerin vorgetragen habe, die Versicherungsnehmerin habe die Verluste
mehrfach gegenüber Verkaufsmitarbeitern der Beklagten angesprochen, wor-
auf ihr ausdrücklich versichert worden sei, daß sich die Beklagte um Abhilfe
bemühen werde, steht das der Berücksichtigung eines Mitverschuldens der
Versicherungsnehmerin ebenfalls nicht entgegen. Die Revisionserwiderung
weist mit Recht darauf hin, daß der Vortrag der Klägerin in Anbetracht des lan-
gen Schadenszeitraums ohne die Angabe, bei welcher konkreten Gelegenheit
die Versicherungsnehmerin die Gespräche mit der Beklagten geführt hat, nicht
genügend substantiiert ist.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung aber des-
halb nicht stand, weil es nicht erkennen läßt, ob und welche Umstände das Be-
rufungsgericht bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverschul-
densbeiträge zu Lasten der Beklagten berücksichtigt hat. Insbesondere ist
nicht ohne weiteres ersichtlich, daß das Berufungsgericht auf seiten der Be-
klagten - wovon es bei seiner Hilfsbegründung hätte ausgehen müssen - grobe
Fahrlässigkeit, also einen gesteigerten Verschuldensmaßstab, in Ansatz ge-
bracht hat.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht zu-
dem Gelegenheit haben, den Mitverschuldenseinwand auch unter dem - von
der Beklagten angeführten - weiteren, selbständigen Gesichtspunkt zu prüfen,
daß die Versicherungsnehmerin in den streitgegenständlichen Verlustfällen
von einer Wertdeklaration abgesehen hat. Denn ein Versender kann in einen
nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz
Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit
größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust
gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001
- I ZR 158/99, Umdr. S. 22 ff.).
B. Zur Anschlußrevision der Beklagten
Das (unselbständige) Rechtsmittel der Beklagten hat ebenfalls Erfolg,
weil das Berufungsgericht (in den Schadensfällen Nr. 1 und 12) zu Unrecht
angenommen hat, die Beklagte verwende die Begriffe "Sendung" und "Paket"
in ihren Beförderungsbedingungen weitgehend synonym mit der Folge, daß
unter "Sendung" im Sinne von Nr. 10 der Beförderungsbedingungen das ein-
zelne Paket zu verstehen sei.
Die Beklagte weist bereits in Nr. 1 ihrer Beförderungsbedingungen dar-
auf hin, daß unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Pakete als eine Sen-
dung anzusehen sind. Es findet danach eine deutliche Unterscheidung zwi-
schen den Begriffen "Paket" und "Sendung" statt. Gleiches ergibt sich aus Nr. 2
Buchst. b der Beförderungsbedingungen, wo vom Wert "pro Paket einer Sen-
dung" die Rede ist und aus Nr. 5 der Beförderungsbedingungen, in der es
heißt, daß die Beklagte den Transport "eines Paketes oder einer Sendung"
nach eigenem Ermessen unterbrechen kann, wenn im einzelnen genannte
Voraussetzungen vorliegen. Schließlich findet auch noch in Nr. 9 der Beförde-
rungsbedingungen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - eine
deutliche Abgrenzung zwischen den Begriffen "Paket" und "Sendung" statt. Der
Begriff der "Sendung" wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
durchweg in dem Sinn verwendet, daß eine Sendung mehrere Pakete umfas-
sen kann. Dieses Verständnis ist auch dem Begriff der "Sendung" in Nr. 10 der
Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde zu legen.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Rechtsmittel der Parteien
aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert