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BGH Urteil vom 03.05.2001 – I ZR 18/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 3. Mai 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Ichthyol

Zur Frage, welcher Warenbegriff für eine Marke im Arzneimittelbereich

zugrunde zu legen ist, deren Schutz sich allgemein auf Arzneimittel erstreckt,

die jedoch nur für einen Teilbereich dieses Oberbegriffs benutzt wird.

BGH, Urt. v. 3. Mai 2001 - I ZR 18/99 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der

I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 10. Dezember

1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, im Jahre 1884 als Kommanditgesellschaft in Hamburg

gegründet, führt seit dieser Zeit den Firmennamen Ichthyol-Gesellschaft

C., H. & Co. Als mittelständisches pharmazeutisches Unternehmen

stellt sie medizinische Präparate auf der Basis von sulfonierten Schieferölen

her und vertreibt diese. Ihre Tätigkeit begann mit der Entwicklung und

Herstellung eines in der Dermatologie einsetzbaren Rohstoffs mit dem Namen

"Ichthyol", abgeleitet von der griechischen Bezeichnung der prähistorischen

Schuppenfische "Ichthys" und der lateinischen Bezeichnung "oleum" für Öl.

Inzwischen umfaßt das Sortiment der Klägerin darüber hinaus eine Reihe

anderer Präparate, die nicht nur äußerlich aufgetragen werden, sondern auch

in den Darreichungsformen Tablette, Kapsel und Zäpfchen für die Bereiche

Dermatologie, Gynäkologie, Orthopädie und Urologie angeboten werden. Unter

der Bezeichnung "Ichthyol" vertreibt die Klägerin einen Rohstoff als

Rezeptursubstanz und eine Salbe als Fertigarzneimittel, die rezeptfrei in

Apotheken erhältlich ist. Sie verwendet die Bezeichnung "Ichthyol" außerdem

in Form ihres auch als Wort-/Bildmarke Nr. 617 931 mit Zeitrang vom

24. Dezember 1963 geschützten Firmenlogos (farbig angelegtes auf der Spitze

stehendes Quadrat mit der die Diagonale füllenden Schrift "Ichthyol") auf ihren

weiteren Präparaten.

Die Klägerin ist Inhaberin zweier Wortmarken "Ichthyol" (Nr. 10 764 mit

Zeitrang von 1895, geschützt für aus schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen

hergestellte chemische und pharmazeutische Produkte und Nr. 97 437 mit

Zeitrang vom 18. Februar 1907, geschützt für eine Vielzahl von Waren aus

unterschiedlichen Warenklassen, unter anderem auch für Arzneimittel, chemi-

sche Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische

Drogen und Präparate). Das Firmenlogo genießt als eingetragene Marke

Schutz für die Waren Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und

Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen sowie weitere Waren.

Die Bezeichnung "Ichthyol" wird von der Klägerin als verkürzter Be-

standteil ihres Firmennamens im täglichen Gebrauch verwendet. Im Jahr

erwirtschaftet sie mit ihrer Gesamtproduktpalette einen Umsatz von etwa

35 Mio. DM. Auf die "Ichthyol"-Salbe entfiel im Jahre 1995 ein Umsatz von

77.000 DM.

Die Beklagte, ein amerikanisches Unternehmen, das sich mit der

Entwicklung neuer Krebsbehandlungsmittel und -therapien befaßt, meldete am

28. April 1994 beim Deutschen Patentamt die Marke

"ETHYOL"

für

therapeutische Arzneimittel in der Krebsbehandlung, zu verabreichen in

Verbindung mit Chemo- und Strahlentherapie, an. Die Klägerin legte hiergegen

Widerspruch ein. Inzwischen ist das Warenverzeichnis auf "therapeutische in

Verbindung mit Chemo- und Strahlentherapie mittels

Injektion zu

verabreichende, verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Krebsbehandlung"

eingeschränkt worden. Am 29. März 1996 meldete die Beklagte außerdem die

Marken "Eth-YOL Essex Pharma", "Eth-YOL U.S. Bioscience" und "Eth-YOL"

an. Auch gegen diese Markenanmeldungen erhob die Klägerin Widerspruch.

Noch vor der Eintragung der Marke "ETHYOL" ließ die Beklagte ein

Präparat unter dieser Bezeichnung durch ihre Lizenznehmerin Essex Pharma

auf dem deutschen Markt einführen. Vertrieben wird

"Ethyol" als

Trockensubstanz mit dem Inhaltsstoff "Amifostin", welcher gegen Zytotoxizität

ionisierender Strahlen

- in der Strahlentherapie - sowie alkylierende

Substanzen und Platinanaloga - in der Chemotherapie - schützt. Es handelt

sich um ein verschreibungspflichtiges hochspezialisiertes Arzneimittel, das die

Linderung der starken körperlichen Belastungen, die mit der Chemo- oder

Strahlentherapie in der Krebsbehandlung zwangsläufig einhergehen, bezweckt.

Die Klägerin hat sich aus den genannten Marken "Ichthyol" sowie ihrem

Firmenschlagwort gegen die Benutzung der Bezeichnung "ETHYOL" gewandt.

Sie hat die Auffassung

vertreten, daß angesichts des hohen

Bekanntheitsgrades der eingeführten Marke "Ichthyol", der deshalb ein weiter

Schutzbereich zukomme, eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Bereits die

Übereinstimmung in der Lautfolge "thyol" reiche hierfür aus. Die erforderliche

Warenähnlichkeit sei schon deshalb gegeben, weil die einander

gegenüberstehenden Zeichen jeweils für Arzneimittel verwendet würden. Auch

die von der Beklagten angemeldeten Marken in den unterschiedlichen

Schreibweisen begründeten eine Verwechslungsgefahr mit den Klagekenn-

zeichnungen. Die Beklagte hänge sich an den guten Ruf von "Ichthyol" an. Auf

das derzeitige, eng begrenzte Anwendungsgebiet für "Ethyol" könne nicht

abgestellt werden, weil die Beklagte für sich in Anspruch nehme, die Marke

auch für weitere Anwendungsgebiete zu verwenden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte

unter Androhung

näher

bezeichneter

Ordnungsmittel zu verurteilen,

es zu unterlassen,

die Bezeichnung "ETHYOL", auch in der Schreibweise in Kombination mit in Alleinstellung oder "Eth-YOL", Firmennamen wie "U.S. Bioscience" oder "Essex Pharma" auf in Arzneimitteln, insbesondere zu Verbindung mit Chemo- verabreichenden Arzneimitteln in der Krebsbehandlung oder auf deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen genannten Schreibweisen und Kombinationen mit Firmennamen, diese Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den

therapeutischen, Strahlentherapie

"ETHYOL",

auf und

auch

den

in

genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen "ETHYOL", auch in den genannten Schreibweisen und Kombinationen mit Firmennamen, diese Waren einzuführen oder auszuführen, zur Nutzung dieses Zeichens "ETHYOL", auch in den genannten Schreibweisen und Kombinationen mit Firmennamen, für diese Waren Lizenzen zu erteilen oder das Zeichen "ETHYOL", auch in den genannten Schreibweisen und in Geschäftspapieren, Kombinationen mit Firmennamen, Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen und dgl. oder in der Werbung zu benutzen oder benutzen zu lassen;

2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patentamt Wz "ETHYOL" und die drei am 29. März 1996 vorgenommenen Warenzeichenanmeldungen "Eth-YOL U.S. Bioscience", "Eth-YOL Essex Pharma" und "Eth-YOL" zurückzunehmen;

Warenzeichenanmeldung

die

U

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern;

4.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig entstehen wird.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei

den Kennzeichen der Klägerin handele es sich nicht um bekannte, sondern

eher um in ihrer Kennzeichnungskraft schwache Marken. Der Bestandteil

"thyol" sei klanglich identisch mit "thiol", welcher vielfach in pharmazeutischen

Marken enthalten sei. Die Umsätze der Klägerin mit dem Fertigarzneimittel

"Ichthyol" seien für die Annahme einer bekannten Marke zu gering. Eine

Verwechslungsgefahr bestehe insbesondere aufgrund der Verschiedenheit der

unter den jeweiligen Marken vertriebenen Produkte nicht. Ihr, der Beklagten,

Mittel sei ein hochspezialisiertes Arzneimittel, das ausschließlich in der

Krebsbehandlung in Verbindung mit Chemo- oder Strahlentherapie eingesetzt

und überwiegend über Krankenhausapotheken an Krankenhäuser abgegeben

werde. Es wende sich ausschließlich an Fachärzte, die Krebsspezialisten seien

und Patienten mit weit fortgeschrittener Krebserkrankung behandelten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt

die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten marken- und

wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin verneint und dazu ausgeführt:

Ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei nicht gegeben, weil die

gebotene umfassende Abwägung anhand des Gesamteindrucks der zu

vergleichenden Zeichen ergebe, daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.

Es verbiete sich, dem im konkreten Fall übereinstimmenden Bestandteil beider

Zeichen - der Endung "thyol" - eine besondere, die Gesamtzeichen prägende

Bedeutung zuzumessen und deshalb angesichts der Übereinstimmung insoweit

eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Hiergegen spreche schon der im

Markenrecht anerkannte Grundsatz, daß regelmäßig der Gesamteindruck

durch die Anfangssilben geprägt werde. Das gelte besonders bei Marken für

medizinische und pharmazeutische Produkte, bei denen die Endsilben zumeist

wenig Aussagekraft hätten.

Das Landgericht habe zutreffend herausgearbeitet, daß für die Frage

einer Verwechslungsgefahr eine genaue Betrachtung der Kollisionslage auch

hinsichtlich der unter den gegenüberstehenden Marken vertriebenen Waren

vorzunehmen sei. Danach ergebe sich für das Produkt der Beklagten, daß die

Marke ausschließlich für hochspezialisierte verschreibungspflichtige Arzneimit-

tel eingesetzt werden könne. Zwar wende sich die Klägerin mit Recht dagegen,

daß das Landgericht auf die konkreten, von ihr vertriebenen Präparate

abgestellt und außer acht gelassen habe, daß sich ihr Markenschutz auf

Arzneimittel bzw. pharmazeutische Präparate allgemein beziehe, es erscheine

aber fraglich, ob dieser Schutz auch die speziellen Präparate abdecken könne,

für welche die Beklagte die Bezeichnung "Ethyol" verwenden wolle. Dem stehe

entgegen, daß für weite Produktoberbegriffe in der Warenklasseneinteilung

eine Aufspaltung in verkehrsübliche Produktbereiche stattzufinden habe. Nicht

jegliche Benutzung der Marke für eine oder mehrere unter einen Oberbegriff

fallende Waren bewirke, daß die Marke für alle unter den Oberbegriff zu

subsumierenden Produkte rechtserhaltend benutzt worden sei.

Bei der danach vorzunehmenden differenzierenden Beurteilung der

Verwechslungsgefahr sei von entscheidender Bedeutung, daß sich die Präpa-

rate der Parteien an ganz unterschiedliche Patienten und Ärzte wendeten. Da

es sich bei dem Medikament der Beklagten um ein verschreibungspflichtiges

Arzneimittel handele, komme es für das Vorliegen einer Markenähnlichkeit in

erster Linie auf die Auffassung der Ärzte und Apotheker an. Es sei insgesamt

als fernliegend zu erachten, daß bei Ärzten, die in die Lage versetzt würden,

das Mittel der Beklagten schwer krebskranken Patienten zu verschreiben, sich

aufgrund des Markennamens die Vorstellung ergeben könne, dieses Produkt

stamme möglicherweise aus dem Hause der Klägerin.

Auch ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei nicht gegeben. In

Fällen,

in

denen

eine Verwechslungsgefahr

trotz

bestehender

Warenähnlichkeit wegen

ausreichenden Abstands

bei

den

sich

gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen sei, sei ein ergänzender Schutz

über

nach

der

Zielrichtung

der

Markenrechtsrichtlinie nicht gegeben. Auch Ansprüche aus § 15 MarkenG

sowie § 1 UWG seien vom Landgericht zutreffend verneint worden.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach der

ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-

ten zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen

(vgl. GRUR 1998, 387, 389 Tz. 39 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; GRUR

1998, 922, 923 Tz. 16 f. = WRP 1998, 1165 - Canon; GRUR Int. 1999, 734,

736 Tz. 18 = WRP 1999, 806 - Lloyd; MarkenR 2000, 255, 256 Tz. 24 - Adidas/

Marca Mode). Das gilt uneingeschränkt auch für die Beurteilung nach der

Regelung der die genannten Bestimmungen der Markenrechtsrichtlinie

umsetzenden § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dabei besteht

eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren,

insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren, der

Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der

älteren Marken. Danach kann

insbesondere ein geringerer Grad der

Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren

und umgekehrt sowie durch eine besondere Bekanntheit der älteren Marke im

Markt ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR

2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v. 6.7.2000

- I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 159 f. = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen-

Kennzeichnung, jeweils m.w.N.).

2. Diesen Beurteilungsmaßstab hat das Berufungsgericht im Ansatz

verfehlt, indem es davon ausgegangen ist, die Frage der Verwechslungsgefahr

setze eine umfassende Abwägung anhand des Gesamteindrucks der zu

vergleichenden Zeichen voraus. Das Berufungsgericht hat - wie das Landge-

richt - die Wechselwirkung zwischen den einzelnen für die Beurteilung

wesentlichen Faktoren nicht hinreichend in seine Betrachtung einbezogen,

indem es, unter Außerachtlassung der Frage der Warenähnlichkeit und der

Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichen, anhand des Gesamteindrucks der

einander gegenüberstehenden Zeichen eine Markenähnlichkeit und damit von

vornherein eine Verwechslungsgefahr verneint hat.

Zwar hat sich das Berufungsgericht auch mit der Frage der Warenähn-

lichkeit beschäftigt, diese jedoch nicht in den erforderlichen Zusammenhang

mit der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichen

gebracht, die überhaupt unerörtert geblieben ist. Es schöpft hinsichtlich der

Frage der Warenähnlichkeit den gegebenen Sachverhalt nicht aus und hat

auch nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.

Zunächst bezeichnet das Berufungsgericht den Zugang des Land-

gerichts, daß eine genaue Betrachtung der Kollisionslage auch hinsichtlich der

unter den gegenüberstehenden Marken vertriebenen Waren vorzunehmen sei,

als prinzipiell zutreffend. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Frage der

Warenähnlichkeit bestimmt sich, anders als es das Landgericht gesehen hat,

bei eingetragenen Marken nach deren Warenverzeichnis, gegebenenfalls

- sofern die Einrede der Nichtbenutzung durchgreift - nach entsprechend

eingeschränkten Warenbegriffen. Hiervon geht zwar im Ergebnis auch das

Berufungsgericht aus, wenn es ausführt, im Grundsatz richtig wende die

Klägerin ein, daß das Landgericht zu Unrecht auf die konkreten von der

Klägerin vertriebenen Präparate abgestellt und außer acht gelassen habe, daß

sich der Markenschutz für die Klägerin auf Arzneimittel bzw. pharmazeutische

Präparate allgemein beziehe. Es stellt es aber als fraglich hin, ob dieser Schutz

im Streitfall auch die Präparate abdecken könne, für die die Beklagte die

angegriffene Bezeichnung verwendet. Dem stehe entgegen, daß für weite Pro-

duktoberbegriffe in der Warenklasseneinteilung eine Aufteilung in verkehrs-

übliche Produktbereiche stattzufinden habe. Im Arzneimittelbereich müsse, um

Neuanmeldern einen Markenerwerb für pharmazeutische Produkte überhaupt

zu ermöglichen, für bestehende Marken ein verhältnismäßig enger Schutz

bezüglich der Produktbereiche angenommen werden. Dem kann in dieser

Allgemeinheit nicht beigetreten werden.

Die Beklagte hat zwar die Benutzung der Klagemarken für andere

Präparate als für Salben bestritten. Damit hat sie sich jedoch - was das

Berufungsgericht nicht erörtert hat - mit dem sonst unstreitigen Sachverhalt in

Widerspruch gesetzt. Denn die Klägerin hat unwidersprochen - unter Vorlage

von Verwendungsbeispielen - vorgetragen, daß sie ihre Wort-/Bildmarke

"Ichthyol" als Dachmarke für alle ihre Arzneimittel verwende. Gegenteilige

Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, vielmehr die Benut-

zung der Klagekennzeichen als Dachmarke im Tatbestand als unstreitig

dargestellt. Zwar scheint es so, daß das Berufungsgericht hiervon auch hat

ausgehen wollen, wenn es ausführt, die Klägerin wende im Grundsatz richtig

ein, daß sich ihr Markenschutz auf Arzneimittel bzw. pharmazeutische

Präparate allgemein beziehe. Feststellungen dazu, welcher genaue

Warenbereich, entweder der im Warenverzeichnis enthaltene weite Oberbegriff

oder ein nach der Benutzungslage eingeschränkter Begriff der Prüfung

zugrunde zu legen ist, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen, so daß

unklar bleibt, von welchem Warenbegriff es bei der Prüfung der

Warenähnlichkeit ausgegangen ist.

Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf Fezer (Markenrecht,

1. Aufl., § 14 Rdn. 156) meint, daß Arzneimittelmarken auch im Hinblick auf die

Produktbereiche nur ein verhältnismäßig enger Schutzbereich zuerkannt

werden könne, kann dieser Erwägung in der vom Berufungsgericht formulierten

Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Auch im Arzneimittelbereich kommt es

auf alle Umstände des Einzelfalles an, die das Berufungsgericht derzeit noch

nicht hinreichend ermittelt hat.

3. Das Berufungsgericht wird deshalb Feststellungen zu der Frage zu

treffen haben, welche konkreten Waren auf seiten der Klagekennzeichen bei

der Beurteilung der Verwechslungsgefahr einzubeziehen sind. Hierzu hat die

Klägerin umfangreich vorgetragen, indem sie ihre Produktpalette im einzelnen

dargelegt hat. Sofern von dem Vortrag der Klägerin und von der weiteren - im

Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellten - Tatsache

auszugehen ist, daß die Klägerin die Wort-/Bildmarke "Ichthyol" auf allen ihren

Präparaten verwendet, käme eine Einschränkung des weiten Oberbegriffs des

Warenverzeichnisses dieser Marke allenfalls auf einen alle diese Präparate

umfassenden Oberbegriff in Betracht.

Des weiteren wird das Berufungsgericht auf der dann gegebenen

Tatsachengrundlage die Frage nach dem Grad der Warenähnlichkeit zu

beantworten haben.

Darüber hinaus wird das Berufungsgericht im neu eröffneten Beru-

fungsverfahren Feststellungen dazu

treffen müssen, welches Maß an

Kennzeichnungskraft den Klagekennzeichen zukommt. Nach dem Vortrag der

Klägerin kommt ihnen hohe Bekanntheit zu. Sie werden als Dachmarke für alle

Arzneimittel der Klägerin verwendet, so daß unter Berücksichtigung des

unstreitigen Umsatzes der Klägerin mit ihrer Gesamtproduktpalette in Höhe von

jährlich etwa 35 Mio. DM und einer mehr als 100jährigen Benutzung weder von

einer - wie die Beklagte geltend macht - schwachen noch auch von einer nur

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft, sondern eher von einer überdurch-

schnittlichen Kennzeichnungskraft wird ausgegangen werden müssen.

Alsdann wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller

Umstände, insbesondere auch des Maßes der gegebenen Ähnlichkeit der

Bezeichnungen "Ichthyol" und "ETHYOL" die Frage des Vorliegens einer

Verwechslungsgefahr zu beantworten haben. Bei seiner erneuten Beurteilung

wird das Berufungsgericht sich auch mit dem Gesamteindruck der vom

Klageantrag zu Ziffer 2 erfaßten Markenanmeldungen zu befassen und zu

prüfen haben, ob die Schreibweise des Wortes "Ethyol" mit einem Bindestrich

und/oder unter Hinzufügung weiterer Wortbestandteile ("Essex Pharma" bzw.

"U.S. Bioscience") zu der Annahme berechtigt, die Zeichen seien von den

Klagekennzeichen so weit entfernt, daß eine Verwechslungsgefahr nicht

gegeben ist.

Sollte eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn nicht zu

bejahen sein, wird das Berufungsgericht der Frage einer Verwechslungsgefahr

durch gedankliches In-Verbindung-Bringen der angegriffenen Bezeichnung mit

den Klagekennzeichen nachzugehen haben. Dies gilt insbesondere auch für

den Fall, daß es eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn bei

den vom Klageantrag 2 erfaßten und mit Hinzufügungen versehenen

Bezeichnungen verneint, weil dann für den Verkehr eine Verwendungsweise

der Bezeichnung "ETHYOL" als Dachmarke nicht ohne weiteres von der Hand

zu weisen ist.

III. Da auf der Grundlage der bisher getroffenen

tatsächlichen

Feststellungen die Frage einer Verwechslungsgefahr nicht abschließend

beantwortet werden kann, kommt es beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand

noch nicht auf die Frage der Anwendbarkeit der § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG,

§ 15 MarkenG oder § 1 UWG an (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2000

- I ZR 236/97, GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142 - Davidoff).

IV. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur

anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert