BGH Urteil vom 03.05.2001 – I ZR 18/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 3. Mai 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Ichthyol
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Zur Frage, welcher Warenbegriff für eine Marke im Arzneimittelbereich
zugrunde zu legen ist, deren Schutz sich allgemein auf Arzneimittel erstreckt,
die jedoch nur für einen Teilbereich dieses Oberbegriffs benutzt wird.
BGH, Urt. v. 3. Mai 2001 - I ZR 18/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der
I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 10. Dezember
1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, im Jahre 1884 als Kommanditgesellschaft in Hamburg
gegründet, führt seit dieser Zeit den Firmennamen Ichthyol-Gesellschaft
C., H. & Co. Als mittelständisches pharmazeutisches Unternehmen
stellt sie medizinische Präparate auf der Basis von sulfonierten Schieferölen
her und vertreibt diese. Ihre Tätigkeit begann mit der Entwicklung und
Herstellung eines in der Dermatologie einsetzbaren Rohstoffs mit dem Namen
"Ichthyol", abgeleitet von der griechischen Bezeichnung der prähistorischen
Schuppenfische "Ichthys" und der lateinischen Bezeichnung "oleum" für Öl.
Inzwischen umfaßt das Sortiment der Klägerin darüber hinaus eine Reihe
anderer Präparate, die nicht nur äußerlich aufgetragen werden, sondern auch
in den Darreichungsformen Tablette, Kapsel und Zäpfchen für die Bereiche
Dermatologie, Gynäkologie, Orthopädie und Urologie angeboten werden. Unter
der Bezeichnung "Ichthyol" vertreibt die Klägerin einen Rohstoff als
Rezeptursubstanz und eine Salbe als Fertigarzneimittel, die rezeptfrei in
Apotheken erhältlich ist. Sie verwendet die Bezeichnung "Ichthyol" außerdem
in Form ihres auch als Wort-/Bildmarke Nr. 617 931 mit Zeitrang vom
24. Dezember 1963 geschützten Firmenlogos (farbig angelegtes auf der Spitze
stehendes Quadrat mit der die Diagonale füllenden Schrift "Ichthyol") auf ihren
weiteren Präparaten.
Die Klägerin ist Inhaberin zweier Wortmarken "Ichthyol" (Nr. 10 764 mit
Zeitrang von 1895, geschützt für aus schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen
hergestellte chemische und pharmazeutische Produkte und Nr. 97 437 mit
Zeitrang vom 18. Februar 1907, geschützt für eine Vielzahl von Waren aus
unterschiedlichen Warenklassen, unter anderem auch für Arzneimittel, chemi-
sche Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische
Drogen und Präparate). Das Firmenlogo genießt als eingetragene Marke
Schutz für die Waren Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und
Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen sowie weitere Waren.
Die Bezeichnung "Ichthyol" wird von der Klägerin als verkürzter Be-
standteil ihres Firmennamens im täglichen Gebrauch verwendet. Im Jahr
erwirtschaftet sie mit ihrer Gesamtproduktpalette einen Umsatz von etwa
35 Mio. DM. Auf die "Ichthyol"-Salbe entfiel im Jahre 1995 ein Umsatz von
77.000 DM.
Die Beklagte, ein amerikanisches Unternehmen, das sich mit der
Entwicklung neuer Krebsbehandlungsmittel und -therapien befaßt, meldete am
28. April 1994 beim Deutschen Patentamt die Marke
"ETHYOL"
für
therapeutische Arzneimittel in der Krebsbehandlung, zu verabreichen in
Verbindung mit Chemo- und Strahlentherapie, an. Die Klägerin legte hiergegen
Widerspruch ein. Inzwischen ist das Warenverzeichnis auf "therapeutische in
Verbindung mit Chemo- und Strahlentherapie mittels
Injektion zu
verabreichende, verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Krebsbehandlung"
eingeschränkt worden. Am 29. März 1996 meldete die Beklagte außerdem die
Marken "Eth-YOL Essex Pharma", "Eth-YOL U.S. Bioscience" und "Eth-YOL"
an. Auch gegen diese Markenanmeldungen erhob die Klägerin Widerspruch.
Noch vor der Eintragung der Marke "ETHYOL" ließ die Beklagte ein
Präparat unter dieser Bezeichnung durch ihre Lizenznehmerin Essex Pharma
auf dem deutschen Markt einführen. Vertrieben wird
"Ethyol" als
Trockensubstanz mit dem Inhaltsstoff "Amifostin", welcher gegen Zytotoxizität
ionisierender Strahlen
- in der Strahlentherapie - sowie alkylierende
Substanzen und Platinanaloga - in der Chemotherapie - schützt. Es handelt
sich um ein verschreibungspflichtiges hochspezialisiertes Arzneimittel, das die
Linderung der starken körperlichen Belastungen, die mit der Chemo- oder
Strahlentherapie in der Krebsbehandlung zwangsläufig einhergehen, bezweckt.
Die Klägerin hat sich aus den genannten Marken "Ichthyol" sowie ihrem
Firmenschlagwort gegen die Benutzung der Bezeichnung "ETHYOL" gewandt.
Sie hat die Auffassung
vertreten, daß angesichts des hohen
Bekanntheitsgrades der eingeführten Marke "Ichthyol", der deshalb ein weiter
Schutzbereich zukomme, eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Bereits die
Übereinstimmung in der Lautfolge "thyol" reiche hierfür aus. Die erforderliche
Warenähnlichkeit sei schon deshalb gegeben, weil die einander
gegenüberstehenden Zeichen jeweils für Arzneimittel verwendet würden. Auch
die von der Beklagten angemeldeten Marken in den unterschiedlichen
Schreibweisen begründeten eine Verwechslungsgefahr mit den Klagekenn-
zeichnungen. Die Beklagte hänge sich an den guten Ruf von "Ichthyol" an. Auf
das derzeitige, eng begrenzte Anwendungsgebiet für "Ethyol" könne nicht
abgestellt werden, weil die Beklagte für sich in Anspruch nehme, die Marke
auch für weitere Anwendungsgebiete zu verwenden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte
unter Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen,
die Bezeichnung "ETHYOL", auch in der Schreibweise in Kombination mit in Alleinstellung oder "Eth-YOL", Firmennamen wie "U.S. Bioscience" oder "Essex Pharma" auf in Arzneimitteln, insbesondere zu Verbindung mit Chemo- verabreichenden Arzneimitteln in der Krebsbehandlung oder auf deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen genannten Schreibweisen und Kombinationen mit Firmennamen, diese Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den
therapeutischen, Strahlentherapie
"ETHYOL",
auf und
auch
den
in
genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen "ETHYOL", auch in den genannten Schreibweisen und Kombinationen mit Firmennamen, diese Waren einzuführen oder auszuführen, zur Nutzung dieses Zeichens "ETHYOL", auch in den genannten Schreibweisen und Kombinationen mit Firmennamen, für diese Waren Lizenzen zu erteilen oder das Zeichen "ETHYOL", auch in den genannten Schreibweisen und in Geschäftspapieren, Kombinationen mit Firmennamen, Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen und dgl. oder in der Werbung zu benutzen oder benutzen zu lassen;
2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patentamt Wz "ETHYOL" und die drei am 29. März 1996 vorgenommenen Warenzeichenanmeldungen "Eth-YOL U.S. Bioscience", "Eth-YOL Essex Pharma" und "Eth-YOL" zurückzunehmen;
Warenzeichenanmeldung
die
U
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern;
4.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig entstehen wird.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei
den Kennzeichen der Klägerin handele es sich nicht um bekannte, sondern
eher um in ihrer Kennzeichnungskraft schwache Marken. Der Bestandteil
"thyol" sei klanglich identisch mit "thiol", welcher vielfach in pharmazeutischen
Marken enthalten sei. Die Umsätze der Klägerin mit dem Fertigarzneimittel
"Ichthyol" seien für die Annahme einer bekannten Marke zu gering. Eine
Verwechslungsgefahr bestehe insbesondere aufgrund der Verschiedenheit der
unter den jeweiligen Marken vertriebenen Produkte nicht. Ihr, der Beklagten,
Mittel sei ein hochspezialisiertes Arzneimittel, das ausschließlich in der
Krebsbehandlung in Verbindung mit Chemo- oder Strahlentherapie eingesetzt
und überwiegend über Krankenhausapotheken an Krankenhäuser abgegeben
werde. Es wende sich ausschließlich an Fachärzte, die Krebsspezialisten seien
und Patienten mit weit fortgeschrittener Krebserkrankung behandelten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten marken- und
wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin verneint und dazu ausgeführt:
Ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei nicht gegeben, weil die
gebotene umfassende Abwägung anhand des Gesamteindrucks der zu
vergleichenden Zeichen ergebe, daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.
Es verbiete sich, dem im konkreten Fall übereinstimmenden Bestandteil beider
Zeichen - der Endung "thyol" - eine besondere, die Gesamtzeichen prägende
Bedeutung zuzumessen und deshalb angesichts der Übereinstimmung insoweit
eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Hiergegen spreche schon der im
Markenrecht anerkannte Grundsatz, daß regelmäßig der Gesamteindruck
durch die Anfangssilben geprägt werde. Das gelte besonders bei Marken für
medizinische und pharmazeutische Produkte, bei denen die Endsilben zumeist
wenig Aussagekraft hätten.
Das Landgericht habe zutreffend herausgearbeitet, daß für die Frage
einer Verwechslungsgefahr eine genaue Betrachtung der Kollisionslage auch
hinsichtlich der unter den gegenüberstehenden Marken vertriebenen Waren
vorzunehmen sei. Danach ergebe sich für das Produkt der Beklagten, daß die
Marke ausschließlich für hochspezialisierte verschreibungspflichtige Arzneimit-
tel eingesetzt werden könne. Zwar wende sich die Klägerin mit Recht dagegen,
daß das Landgericht auf die konkreten, von ihr vertriebenen Präparate
abgestellt und außer acht gelassen habe, daß sich ihr Markenschutz auf
Arzneimittel bzw. pharmazeutische Präparate allgemein beziehe, es erscheine
aber fraglich, ob dieser Schutz auch die speziellen Präparate abdecken könne,
für welche die Beklagte die Bezeichnung "Ethyol" verwenden wolle. Dem stehe
entgegen, daß für weite Produktoberbegriffe in der Warenklasseneinteilung
eine Aufspaltung in verkehrsübliche Produktbereiche stattzufinden habe. Nicht
jegliche Benutzung der Marke für eine oder mehrere unter einen Oberbegriff
fallende Waren bewirke, daß die Marke für alle unter den Oberbegriff zu
subsumierenden Produkte rechtserhaltend benutzt worden sei.
Bei der danach vorzunehmenden differenzierenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr sei von entscheidender Bedeutung, daß sich die Präpa-
rate der Parteien an ganz unterschiedliche Patienten und Ärzte wendeten. Da
es sich bei dem Medikament der Beklagten um ein verschreibungspflichtiges
Arzneimittel handele, komme es für das Vorliegen einer Markenähnlichkeit in
erster Linie auf die Auffassung der Ärzte und Apotheker an. Es sei insgesamt
als fernliegend zu erachten, daß bei Ärzten, die in die Lage versetzt würden,
das Mittel der Beklagten schwer krebskranken Patienten zu verschreiben, sich
aufgrund des Markennamens die Vorstellung ergeben könne, dieses Produkt
stamme möglicherweise aus dem Hause der Klägerin.
Auch ein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei nicht gegeben. In
Fällen,
in
denen
eine Verwechslungsgefahr
trotz
bestehender
Warenähnlichkeit wegen
ausreichenden Abstands
bei
den
sich
gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen sei, sei ein ergänzender Schutz
über
nach
der
Zielrichtung
der
Markenrechtsrichtlinie nicht gegeben. Auch Ansprüche aus § 15 MarkenG
sowie § 1 UWG seien vom Landgericht zutreffend verneint worden.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-
ten zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen
(vgl. GRUR 1998, 387, 389 Tz. 39 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; GRUR
1998, 922, 923 Tz. 16 f. = WRP 1998, 1165 - Canon; GRUR Int. 1999, 734,
736 Tz. 18 = WRP 1999, 806 - Lloyd; MarkenR 2000, 255, 256 Tz. 24 - Adidas/
Marca Mode). Das gilt uneingeschränkt auch für die Beurteilung nach der
Regelung der die genannten Bestimmungen der Markenrechtsrichtlinie
umsetzenden § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dabei besteht
eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren,
insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren, der
Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der
älteren Marken. Danach kann
insbesondere ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren
und umgekehrt sowie durch eine besondere Bekanntheit der älteren Marke im
Markt ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR
2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v. 6.7.2000
- I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 159 f. = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen-
Kennzeichnung, jeweils m.w.N.).
2. Diesen Beurteilungsmaßstab hat das Berufungsgericht im Ansatz
verfehlt, indem es davon ausgegangen ist, die Frage der Verwechslungsgefahr
setze eine umfassende Abwägung anhand des Gesamteindrucks der zu
vergleichenden Zeichen voraus. Das Berufungsgericht hat - wie das Landge-
richt - die Wechselwirkung zwischen den einzelnen für die Beurteilung
wesentlichen Faktoren nicht hinreichend in seine Betrachtung einbezogen,
indem es, unter Außerachtlassung der Frage der Warenähnlichkeit und der
Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichen, anhand des Gesamteindrucks der
einander gegenüberstehenden Zeichen eine Markenähnlichkeit und damit von
vornherein eine Verwechslungsgefahr verneint hat.
Zwar hat sich das Berufungsgericht auch mit der Frage der Warenähn-
lichkeit beschäftigt, diese jedoch nicht in den erforderlichen Zusammenhang
mit der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichen
gebracht, die überhaupt unerörtert geblieben ist. Es schöpft hinsichtlich der
Frage der Warenähnlichkeit den gegebenen Sachverhalt nicht aus und hat
auch nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.
Zunächst bezeichnet das Berufungsgericht den Zugang des Land-
gerichts, daß eine genaue Betrachtung der Kollisionslage auch hinsichtlich der
unter den gegenüberstehenden Marken vertriebenen Waren vorzunehmen sei,
als prinzipiell zutreffend. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Frage der
Warenähnlichkeit bestimmt sich, anders als es das Landgericht gesehen hat,
bei eingetragenen Marken nach deren Warenverzeichnis, gegebenenfalls
- sofern die Einrede der Nichtbenutzung durchgreift - nach entsprechend
eingeschränkten Warenbegriffen. Hiervon geht zwar im Ergebnis auch das
Berufungsgericht aus, wenn es ausführt, im Grundsatz richtig wende die
Klägerin ein, daß das Landgericht zu Unrecht auf die konkreten von der
Klägerin vertriebenen Präparate abgestellt und außer acht gelassen habe, daß
sich der Markenschutz für die Klägerin auf Arzneimittel bzw. pharmazeutische
Präparate allgemein beziehe. Es stellt es aber als fraglich hin, ob dieser Schutz
im Streitfall auch die Präparate abdecken könne, für die die Beklagte die
angegriffene Bezeichnung verwendet. Dem stehe entgegen, daß für weite Pro-
duktoberbegriffe in der Warenklasseneinteilung eine Aufteilung in verkehrs-
übliche Produktbereiche stattzufinden habe. Im Arzneimittelbereich müsse, um
Neuanmeldern einen Markenerwerb für pharmazeutische Produkte überhaupt
zu ermöglichen, für bestehende Marken ein verhältnismäßig enger Schutz
bezüglich der Produktbereiche angenommen werden. Dem kann in dieser
Allgemeinheit nicht beigetreten werden.
Die Beklagte hat zwar die Benutzung der Klagemarken für andere
Präparate als für Salben bestritten. Damit hat sie sich jedoch - was das
Berufungsgericht nicht erörtert hat - mit dem sonst unstreitigen Sachverhalt in
Widerspruch gesetzt. Denn die Klägerin hat unwidersprochen - unter Vorlage
von Verwendungsbeispielen - vorgetragen, daß sie ihre Wort-/Bildmarke
"Ichthyol" als Dachmarke für alle ihre Arzneimittel verwende. Gegenteilige
Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, vielmehr die Benut-
zung der Klagekennzeichen als Dachmarke im Tatbestand als unstreitig
dargestellt. Zwar scheint es so, daß das Berufungsgericht hiervon auch hat
ausgehen wollen, wenn es ausführt, die Klägerin wende im Grundsatz richtig
ein, daß sich ihr Markenschutz auf Arzneimittel bzw. pharmazeutische
Präparate allgemein beziehe. Feststellungen dazu, welcher genaue
Warenbereich, entweder der im Warenverzeichnis enthaltene weite Oberbegriff
oder ein nach der Benutzungslage eingeschränkter Begriff der Prüfung
zugrunde zu legen ist, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen, so daß
unklar bleibt, von welchem Warenbegriff es bei der Prüfung der
Warenähnlichkeit ausgegangen ist.
Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf Fezer (Markenrecht,
1. Aufl., § 14 Rdn. 156) meint, daß Arzneimittelmarken auch im Hinblick auf die
Produktbereiche nur ein verhältnismäßig enger Schutzbereich zuerkannt
werden könne, kann dieser Erwägung in der vom Berufungsgericht formulierten
Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Auch im Arzneimittelbereich kommt es
auf alle Umstände des Einzelfalles an, die das Berufungsgericht derzeit noch
nicht hinreichend ermittelt hat.
3. Das Berufungsgericht wird deshalb Feststellungen zu der Frage zu
treffen haben, welche konkreten Waren auf seiten der Klagekennzeichen bei
der Beurteilung der Verwechslungsgefahr einzubeziehen sind. Hierzu hat die
Klägerin umfangreich vorgetragen, indem sie ihre Produktpalette im einzelnen
dargelegt hat. Sofern von dem Vortrag der Klägerin und von der weiteren - im
Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellten - Tatsache
auszugehen ist, daß die Klägerin die Wort-/Bildmarke "Ichthyol" auf allen ihren
Präparaten verwendet, käme eine Einschränkung des weiten Oberbegriffs des
Warenverzeichnisses dieser Marke allenfalls auf einen alle diese Präparate
umfassenden Oberbegriff in Betracht.
Des weiteren wird das Berufungsgericht auf der dann gegebenen
Tatsachengrundlage die Frage nach dem Grad der Warenähnlichkeit zu
beantworten haben.
Darüber hinaus wird das Berufungsgericht im neu eröffneten Beru-
fungsverfahren Feststellungen dazu
treffen müssen, welches Maß an
Kennzeichnungskraft den Klagekennzeichen zukommt. Nach dem Vortrag der
Klägerin kommt ihnen hohe Bekanntheit zu. Sie werden als Dachmarke für alle
Arzneimittel der Klägerin verwendet, so daß unter Berücksichtigung des
unstreitigen Umsatzes der Klägerin mit ihrer Gesamtproduktpalette in Höhe von
jährlich etwa 35 Mio. DM und einer mehr als 100jährigen Benutzung weder von
einer - wie die Beklagte geltend macht - schwachen noch auch von einer nur
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft, sondern eher von einer überdurch-
schnittlichen Kennzeichnungskraft wird ausgegangen werden müssen.
Alsdann wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere auch des Maßes der gegebenen Ähnlichkeit der
Bezeichnungen "Ichthyol" und "ETHYOL" die Frage des Vorliegens einer
Verwechslungsgefahr zu beantworten haben. Bei seiner erneuten Beurteilung
wird das Berufungsgericht sich auch mit dem Gesamteindruck der vom
Klageantrag zu Ziffer 2 erfaßten Markenanmeldungen zu befassen und zu
prüfen haben, ob die Schreibweise des Wortes "Ethyol" mit einem Bindestrich
und/oder unter Hinzufügung weiterer Wortbestandteile ("Essex Pharma" bzw.
"U.S. Bioscience") zu der Annahme berechtigt, die Zeichen seien von den
Klagekennzeichen so weit entfernt, daß eine Verwechslungsgefahr nicht
gegeben ist.
Sollte eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn nicht zu
bejahen sein, wird das Berufungsgericht der Frage einer Verwechslungsgefahr
durch gedankliches In-Verbindung-Bringen der angegriffenen Bezeichnung mit
den Klagekennzeichen nachzugehen haben. Dies gilt insbesondere auch für
den Fall, daß es eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn bei
den vom Klageantrag 2 erfaßten und mit Hinzufügungen versehenen
Bezeichnungen verneint, weil dann für den Verkehr eine Verwendungsweise
der Bezeichnung "ETHYOL" als Dachmarke nicht ohne weiteres von der Hand
zu weisen ist.
III. Da auf der Grundlage der bisher getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen die Frage einer Verwechslungsgefahr nicht abschließend
beantwortet werden kann, kommt es beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand
noch nicht auf die Frage der Anwendbarkeit der § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG,
§ 15 MarkenG oder § 1 UWG an (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2000
- I ZR 236/97, GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142 - Davidoff).
IV. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert