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BGH Urteil vom 04.10.2001 – IX ZR 207/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Oktober 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5;

BGB §§ 387, 394, 631 Abs. 1

Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Aufrechnung mit vor Eingang des Eröff-

nungsantrags begründeten Ansprüchen gegen Forderungen des Schuldners ausge-

schlossen, die auf Werkleistungen beruhen, welche nach Eingang des Eröffnungs-

antrags erbracht worden sind.

BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00 - OLG Dresden

LG Dresden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Mai 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen

der W. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Das beklagte Land

beauftragte die Gemeinschuldnerin durch Vertrag vom 3. Februar 1997 mit der

Durchführung von Arbeiten am Bauvorhaben "K.".

Die Gemeinschuldnerin begann mit der Ausführung am 25. März 1997.

Am 10. April 1997 stellte ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung der Gesamt-

vollstreckung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Diese legte am

25. April 1997 eine erste Abschlagsrechnung für die bis dahin erbrachten

Bauleistungen vor. Am 7. Mai 1997 ordnete das Gericht die Sequestration an

und bestellte den Kläger zum Sequester. Die Gemeinschuldnerin setzte die

Arbeiten fort. Mit Wirkung vom 1. Juli 1997, 0.00 Uhr, wurde die Gesamtvoll-

streckung eröffnet. Am selben Tage kündigte der Beklagte das Vertragsver-

hältnis fristlos.

Unstreitig steht der Gemeinschuldnerin für die erbrachten Leistungen

eine Forderung von 345.925,36 DM zu. Der Beklagte hat jedoch die Aufrech-

nung erklärt mit Steuerforderungen in gleicher Höhe, die bis April 1997 fällig

geworden sind. Der Kläger läßt die Aufrechnung gelten, soweit sich die Forde-

rung der Gemeinschuldnerin auf Leistungen bezieht, die vor Anordnung der

Sequestration erbracht wurden. Im übrigen hält er die Aufrechnung für unzu-

lässig und hat sie hilfsweise nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO angefochten. Der

Kläger hat für die ab Sequestration erbrachten Leistungen zunächst eine For-

derung von 291.906,47 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger noch Zahlung von

216.525,73 DM verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-

wiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den in der Berufungsinstanz ge-

stellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht meint, die vom Kläger erklärte Aufrechnung sei in

vollem Umfang wirksam und könne auch nicht im Wege der Anfechtung ange-

griffen werden. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Aufrechnungslage sei bereits mit Abschluß des Bauvertrages be-

gründet worden. Sie habe daher in vollem Umfang schon bei Anordnung der

Sequestration bestanden. Infolgedessen greife das in § 2 Abs. 4 GesO i.V.m.

§ 394 BGB enthaltene Aufrechnungsverbot nicht ein. Die vom Kläger erklärte

Anfechtung scheitere daran, daß er eine Gläubigerbenachteiligung infolge der

"Auffüllung" der bis zur Sequestration wertlosen Forderung nicht dargelegt ha-

be.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der

Tatrichter hat unterstellt, daß die Gemeinschuldnerin in der Sequestrati-

onsphase Werkleistungen in dem vom Kläger behaupteten Umfang erbracht

hat. Trifft dies zu, wovon für die revisionsrechtliche Nachprüfung auszugehen

ist, schuldet der Beklagte die Klageforderung; denn die erklärte Aufrechnung

scheitert an § 2 Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 2

Abs. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB Aufrechnungen eines Gläubigers mit eigenen

Ansprüchen gegen Forderungen des Schuldners nach Eingang des Eröff-

nungsantrags grundsätzlich unwirksam (BGHZ 130, 76, 80 f.; 143, 332, 336 f

m.w.N.). Die der Gesamtvollstreckung unterliegende Vermögensmasse soll

nach dem Eingang eines zulässigen Eröffnungsantrags nicht mehr durch Auf-

rechnung geschmälert werden können (vgl. auch Senatsurt. v. 14. Januar 1999

- IX ZR 208/97, ZIP 1999, 289, 290). Da § 7 Abs. 5 GesO eine frühzeitig - für

Altforderungen - entstandene Aufrechnungslage als insolvenzbeständig aner-

kennt, stehen §§ 2 Abs. 4 GesO, 394 BGB allerdings einer Aufrechnung nicht

entgegen, wenn die Aufrechnungslage bereits vor dem Eröffnungsantrag be-

stand. Mit Altforderungen des Gläubigers darf daher nur gegen die Forderun-

gen des Schuldners nicht aufgerechnet werden, die erst nach dem Eröffnungs-

antrag begründet wurden (BGHZ 130, 76, 86).

2. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit genau bezeichneten Umsatz-

steuerforderungen aus dem Jahr 1995 sowie Lohnsteuerforderungen für De-

zember 1996 erklärt, die bereits fällig waren, als der Antrag auf Eröffnung der

Gesamtvollstreckung gestellt wurde. Das Berufungsgericht sieht zwar richtig,

daß gemäß § 387 BGB bei Fälligkeit der eigenen Forderung schon gegen ei-

nen lediglich erfüllbaren Anspruch aufgerechnet werden darf und diese Vor-

aussetzung im Ansatz mit Abschluß des Werkvertrages gegeben war, weil ge-

mäß § 631 Abs. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt der Vergütungsanspruch des Un-

ternehmers entsteht (vgl. auch BGHZ 89, 189, 192). Gleichwohl greift die Auf-

rechnung des Gesamtvollstreckungsgläubigers nicht gegenüber einer Forde-

rung durch, die auf einer Leistung des Schuldners beruht, welche erst nach

Eingang des Eröffnungsantrages erbracht wurde.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 GesO soll das Vermögen des Schuldners

ab Eingang des Eröffnungsverfahrens vor beeinträchtigenden Maßnahmen von

Einzelgläubigern möglichst umfassend schützen und damit den Grundsatz der

Gläubigergleichbehandlung stärker als nach dem Recht der Konkursordnung

zur Geltung bringen (BGHZ 130, 76, 81). Diesem Schutzzweck widerspräche

es, wenn ein Gläubiger gegenüber Forderungen aufrechnen dürfte, die einen

Vermögenswert erst aufgrund von Aufwendungen darstellen, die der Schuldner

nach Stellung des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung erbracht hat.

Allein die mit Abschluß des Werkvertrages entstandene Aufrechnungslage

bringt dem Auftraggeber noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen.

Solange der Unternehmer nichts geleistet hat, wofür eine Vergütung geschul-

det wird, kann sich der Auftraggeber wegen fälliger Gegenforderungen keine

Befriedigung im Wege der Aufrechnung verschaffen. Den zur Aufrechnung be-

nötigten Gegenwert erhielt der vertragliche Anspruch der Gemeinschuldnerin in

dem hier streitigen Umfang erst nach Anordnung der Sequestration. Nur die

wirtschaftlich einer Vollstreckung gleichkommenden Rechtsfolgen der Aufrech-

nung sind insolvenzrechtlich von Bedeutung; gerade sie sollen von § 2 Abs. 4

GesO erfaßt werden. Deshalb entspricht es Inhalt und Zweck der Vorschrift, im

Rahmen der Gesamtvollstreckung das Bestehen einer Aufrechnungslage vor

Eingang des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung nur zu bejahen,

wenn und soweit zu diesem Zeitpunkt bereits werthaltige Forderungen des

Gemeinschuldners entstanden sind. Im Rahmen des § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5

GesO kann der Gläubiger nicht gegenüber Forderungen des Gemeinschuld-

ners aufrechnen, die einen wirtschaftlichen Wert aufgrund von Leistungen er-

halten haben, die erst nach Eingang des Eröffnungsantrags vorgenommen

wurden. Dies führt im Ergebnis zu einer Teilung, bezogen auf den Zeitpunkt

der Antragstellung, wie sie gemäß §§ 17 KO, 103 InsO mit Eröffnung des Ver-

fahrens vollzogen wird, und entspricht damit der von § 2 Abs. 4 GesO beab-

sichtigten Vorverlegung des Masseschutzes.

III.

Davon abgesehen nützt die Aufrechnung dem Beklagten auch unabhän-

gig von § 2 Abs. 4 GesO nichts, weil der Kläger die Herstellung der Aufrech-

nungslage mit Erfolg gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO angefochten hat.

1. Versetzt sich der Gläubiger durch eine Rechtshandlung zugleich in

eine Schuldnerstellung gegenüber dem Gemeinschuldner und begründet er

dadurch die Voraussetzungen für eine Aufrechnung, kann die Herstellung der

Aufrechnungslage in der Weise insolvenzrechtlich angefochten werden, daß

die Forderung des Schuldners durchsetzbar ist, indem der Aufrechnung keine

Wirkung zukommt (BGHZ 145, 245, 254 f; BGH, Urt. v. 22. Februar 2001

- IX ZR 191/98, WM 2001, 1470, 1472; v. 5. April 2001 - IX ZR 216/98,

WM 2001, 1041, 1042 - jeweils z.V.b. in BGHZ). Diese Voraussetzungen hat

der Beklagte im Streitfall geschaffen, indem er, als ihm fällige Steuerforderun-

gen zustanden, die Werkleistung der Gemeinschuldnerin in Anspruch genom-

men hat. Dem steht nicht entgegen, daß die in der Sequestrationsphase er-

brachten Leistungen nur Teil einer einheitlichen Rechtshandlung sind. Da es

sich dabei um teilbare Leistungen handelt, ist die Anfechtung nicht deshalb

ausgeschlossen, weil die Rechtshandlung des Gläubigers auch nicht anfecht-

bare Rechtsfolgen ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 2001, aaO).

2. Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO sind

nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers erfüllt.

a) Die Rechtshandlung erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung der Ge-

samtvollstreckung. Der Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Ein-

gang des Antrags.

b) Das Berufungsgericht verneint zu Unrecht eine Gläubigerbenachteili-

gung. Diese ist darin zu sehen, daß die Werklohnforderung der Gesamtheit der

Gläubiger entzogen wurde. An einer Gläubigerbenachteiligung würde es nur

dann fehlen, wenn die im Range des § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO zu befriedigenden

Ansprüche des Beklagten in jedem Fall durch die Masse gedeckt wären. Dies

hat er als Anfechtungsgegner zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juni 1994 - IX

ZR 94/93, ZIP 1994, 1194, 1196; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, WM 2001,

1777, 1780).

IV.

Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil der Umfang

der Werkleistungen der Gemeinschuldnerin in der maßgebenden Zeitphase

umstritten ist. Dazu wird das Berufungsgericht nunmehr die erforderlichen

Feststellungen treffen müssen.

Kreft Kirchhof Fischer

Raebel Kayser