Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.11.2001 – I ZR 122/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,

Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 1999

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die

Klägerin

ist

Transportversicherer

der

E. GmbH

in Steinhagen (im folgenden: E-GmbH) und der D. GmbH in Eggen-

stein (im folgenden: D-GmbH). Sie nimmt die Beklagte, die bundesweit einen

Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem

Recht wegen des Abhandenkommens von Transportgut in (noch) elf Fällen auf

Schadensersatz in Anspruch.

Die E-GmbH und die D-GmbH, die seit Jahren Dauerkunde der Beklag-

ten ist, beauftragten die Beklagte mit der Beförderung von Paketen zu Empfän-

gern in Deutschland. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbe-

dingungen der Beklagten (Stand: Oktober 1994) zugrunde, die u.a. folgende

Bestimmungen enthielten:

Präambel

U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur- Bedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind.

...

3. Wertangabe

Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswe- gen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Ab- sendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Ver- sandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500 DM. Der Ver- sender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch 15.000 DM angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ...

16. Haftung

16.1

Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenom- men wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500 DM pro Ver- sandstück. ...

16.2

Falls entsprechend den U.-Bestimmungen über Wertangaben ein höherer Wert als 500 DM pro Versandstück angegeben ist, gilt die- se Wertangabe als Haftungsgrenze.

16.5

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver- treter oder Erfüllungsgehilfen.

Am 6. Juni 1994 schlossen die Parteien im Zusammenhang mit der Be-

endigung anhängiger Rechtsstreite einen außergerichtlichen Vergleich der

unter Ziffer 4 folgende Regelung enthielt:

R

in

die

Kenntnis

Da der R der verfahrensmäßige Ablauf des Paketversandes durch U. aus zahlreichen Schriftsätzen bekannt ist, verpflichtet sich dieses Verfahrens ab sofort nicht mehr den Vorwurf groben Organisati- onsverschuldens zu erheben und aufrechtzuerhalten, es sei denn, daß ganz konkrete Verstöße gegen die von U. selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder ähnliche von dem normalen Organisations- und Bearbeitungsablauf bei U. abweichende Umstände vorlie- gen, die nachweislich durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wor- den die Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Ansprüchen, soweit sie auf den durch den vorstehenden Satz ausgeschlossenen Vor- wurf des "groben Organisationsverschuldens" gestützt werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus sonstigen Gründen bleibt hiervon unberührt.

verzichtet

sind.

Die

auf

R

Die streitgegenständlichen Verluste in den elf noch in Rede stehenden

Schadensfällen (Nr. 1, 5, 6, 11, 12, 14 bis 19) ereigneten sich in der Zeit von

Oktober 1994 bis März 1995. Die Sendungen enthielten Computerteile und

hatten einen Wert zwischen 603,10 DM und 12.632,-- DM, den die Versiche-

rungsnehmer jedoch nicht gegenüber der Beklagten deklarierten. Die Beklagte

leistete in allen Schadensfällen - entsprechend der in Nr. 16.1 ihrer Allgemei-

nen

Beförderungsbedingungen

vorgesehenen

Haftungsbeschrän-

kung - 500,-- DM Ersatz. Die Klägerin regulierte den ihren Versicherungsneh-

mern verbliebenen Restschaden und ließ sich von ihnen die Ansprüche gegen

die Beklagte abtreten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sich die Beklagte nicht

auf die Haftungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen

berufen könne. Die Beklagte müsse für ein grobes Verschulden ihrer Erfül-

lungsgehilfen einstehen, da ein erster Anschein für deren vorsätzliches Ver-

halten spreche. Zudem sei die Organisation der Beklagten grob fehlerhaft. Die

Beklagte lasse es auch an einer konkreten Schadensnachsorge fehlen. An den

Vergleich vom 6. Juni 1994 sei sie, die Klägerin, nicht gebunden, da die Ge-

schäftsgrundlage hierfür entfallen sei. Der Vergleich sei zu einer Zeit geschlos-

sen worden, als sich eine für sie negative Rechtsprechung der Landgerichte

und Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt am Main verfestigt habe, der

sie sich habe beugen müssen. Inzwischen sei die Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes umgeschwenkt, so daß eine Rechtfertigung für ein Festhalten

an diesem Vergleich fehle. Im übrigen schließe der Vergleich die Berufung auf

Verluste durch Personaldiebstahl nicht aus.

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.512,50 DM nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertre-

ten, an ihre Organisation, die auch umgesetzt werde, dürften keine höheren

Anforderungen gestellt werden als an diejenige der Post. Wegen der unterlas-

senen Wertangabe komme die vereinbarte Haftungsbeschränkung zur Anwen-

dung. Im übrigen sei die Klägerin an den Vergleich gebunden, da ihre Fehlein-

schätzung über die Entwicklung der Rechtsprechung, die zum Vergleich ge-

führt habe, nicht mehr rückgängig zu machen sei.

Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übri-

gen - in den Schadensfällen Nr. 1, 5, 6, 11, 12 und 14 bis 18 zur Zahlung von

37.601,-- DM nebst Zinsen verurteilt.

Dagegen

haben

die

Rechtsanwälte

H.,

die die U. Inc. im ersten Rechtszug vertreten haben, namens der in

N. unter derselben Adresse wie die U.

Inc. geschäftsansässigen U.

Deutschland

Inc. & Co. oHG

(im

folgenden: U. OHG) Beru-

fung eingelegt.

Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und

die Anschlußberufung der Klägerin, mit der die Klägerin die Abweisung der

Klage im Schadensfall Nr. 19 angegriffen hat, zurückgewiesen.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadenser-

satzbegehren im Umfang der im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge

weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten über die von ihr

je Schadensfall gezahlten 500,-- DM hinaus verneint. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte könne sich allerdings nicht auf die Haftungsbeschränkung

in Nr. 16.1 ihrer Beförderungsbedingungen berufen. Diese Klausel verstoße

gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, da sie auch bei Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten eine Haftungsbeschränkung vorsehe und die Beklagte nicht ausrei-

chend vorgetragen habe, daß die Höchstsumme von 500,-- DM je Einzelfall die

vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden im Regelfall abdecke.

Dies führe jedoch nicht zu einer uneingeschränkten Haftung der Be-

klagten für jeden Verschuldensgrad, da ersatzweise die Haftungsbestimmun-

gen der ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden ADSp a.F.) eingriffen. Die

Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Haftung nach den ADSp a.F. habe

die Klägerin indes nicht ausreichend dargetan. Entgegen der Auffassung der

Klägerin lasse sich die Annahme, daß für die Verluste nur Vorsatz (Personal-

diebstahl) oder grobe Fahrlässigkeit von Angestellten der Beklagten in Betracht

komme, nicht auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins stützen,

da für einen unaufklärbaren Paketverlust verschiedene Ursachen denkbar sei-

en.

Andere Maßstäbe hinsichtlich der Darlegungslast der Klägerin und der

Einlassungspflicht der Beklagten könnten zwar für die Fälle groben Organisati-

onsverschuldens der Beklagten gelten. Der Klägerin sei jedoch die Berufung

auf ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten durch den am 6. Juni

1994 geschlossenen Vergleich verwehrt. Die Wirksamkeit dieser außergericht-

lichen Vereinbarung der Parteien stehe außer Streit. Die Einwände, die die

Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Änderung bzw. des Wegfalls der Ge-

schäftsgrundlage gegen die Anwendung der unter Ziffer 4 enthaltenen Rege-

lungen im Streitfall vorbringe, griffen nicht durch. Insbesondere könne keine

Rede davon sein, daß sich zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits eine

(gefestigte) Rechtsprechung zur Frage des Organisationsverschuldens der Be-

klagten, die Geschäftsgrundlage des Vergleichs hätte werden können, entwik-

kelt gehabt habe. Die Beklagte hafte daher nach dem Inhalt des Vergleichs nur

für Verstöße gegen die von ihr selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder ähn-

liche von dem normalen Organisations- oder Bearbeitungsablauf abweichende

Umstände. Solche Verhaltensweisen habe die Klägerin nicht hinreichend sub-

stantiiert dargetan, da sie in der Klagebegründung lediglich eine Reihe von

Gesichtspunkten geschildert habe, aus denen sich ihrer Ansicht nach Organi-

sationsmängel herleiten ließen. Es fehle jedoch der konkrete Bezug dieser

Schilderungen zu den streitgegenständlichen Schadensfällen.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-

ren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Rechtsmittel der Klägerin hat allerdings nicht schon deshalb Er-

folg, weil nicht die im Verfahren vor dem Landgericht unterlegene U. Inc.,

sondern die in der Berufungsschrift als Berufungsklägerin bezeichnete U.

OHG Berufung eingelegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung rechts-

fehlerfrei als zulässig behandelt.

a) Die Zulässigkeit der Berufung ist auch noch in der Revisionsinstanz

zu überprüfen. Denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Re-

visionsgericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig

beendet ist. Das setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, daß das

erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und

die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist (vgl.

BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urt. v. 30.11.1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527,

528; Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312). Daß die Unzu-

lässigkeit der Berufung der Beklagten von der Revision nicht gerügt worden ist,

ist ohne Belang, da die gebotene Zulässigkeitsprüfung von Amts wegen zu er-

folgen hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1997 - XI ZR 233/96, NJW 1998, 602, 603;

MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 559 Rdn. 16).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört

zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift neben den in § 518 Abs. 2 ZPO

ausdrücklich normierten Voraussetzungen weiterhin die Angabe, für wen und

gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei müssen, da mit der Beru-

fung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit

der Sache befaßten Gericht eröffnet wird, aus Gründen der Rechtssicherheit

zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechts-

mittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei ver-

ständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis

zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in ei-

ner jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGHZ 21, 168,

170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 13.7.1993 - III ZB 17/93, NJW 1993,

2943 f.; Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320; Beschl. v.

16.7.1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499; Beschl. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00,

NJW-RR 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daß

die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich

durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im

Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden

Unterlagen gewonnen werden (BGH NJW 1996, 320 m.w.N.).

c) Im danach auch im Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der

Berufungsfrist hatte das Berufungsgericht, dem zur damaligen Zeit die Beru-

fungsschrift und das dieser beigefügte Urteil des Landgerichts vorlagen, keinen

Anlaß zu zweifeln, daß die U. Inc. Berufungsklägerin sein sollte. Dem stand

nicht entgegen, daß als solche in der Berufungsschrift die U. OHG unter An-

gabe ihrer von der U. Inc. abweichenden gesetzlichen Vertretung bezeichnet

war. Unter Berücksichtigung dessen nämlich, daß die U. OHG in der Beru-

fungsschrift als "Beklagte und Berufungsklägerin" bezeichnet und im beige-

fügten Urteil des Landgerichts die U. Inc. zweifelsfrei als Beklagte ausgewiesen

war, konnten für das Berufungsgericht und die Klägerin aus deren damaliger

Sicht keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, daß die U. OHG bei der

Berufungseinlegung versehentlich anstelle der - im übrigen unter derselben

Anschrift geschäftsansässigen - U. Inc. als Berufungsklägerin benannt worden

war.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht

mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung gemäß Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen

Beförderungsbedingungen berufen. Die Klausel sehe eine Haftungsbegren-

zung auf 500,-- DM pro Versandstück bei fahrlässiger Verletzung auch ver-

tragswesentlicher Pflichten vor. Sie verstoße damit gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2

AGBG. Denn die Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß

die in Nr. 16.1 genannte Haftungshöchstsumme die vertragstypischen, vorher-

sehbaren Schäden abdecke. Diese Beurteilung wird von der Revisionserwide-

rung mit Erfolg angegriffen.

a) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als

Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des

Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt ihre Auslegung unein-

geschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47,

217, 220; 98, 256, 258).

b) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-

gegangen, daß eine formularmäßige Haftungsbeschränkung auf einfache

Fahrlässigkeit des Klauselverwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen auch im

kaufmännischen Geschäftsverkehr gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstoßen

kann, wenn sie zur Aushöhlung vertragswesentlicher Rechtspositionen des

Vertragspartners führt. Eine Haftungsbeschränkung darf den Klauselverwender

grundsätzlich nicht von sogenannten Kardinalpflichten befreien, deren Erfül-

lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermög-

licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf

(vgl. BGHZ 89, 363, 367; 103, 316, 324; BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 233/95,

TranspR 1998, 374, 376 = VersR 1998, 1049).

Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß eine

Haftungsbeschränkung gemessen an den Maßstäben des § 9 Abs. 2 Nr. 2

AGBG grundsätzlich dann keinen Bedenken unterliegt, wenn der Klauselver-

wender seine Ersatzpflicht durch die Wahl einer Haftungshöchstsumme auf das

normale Vertragsrisiko der aus seiner Sicht vorhersehbaren Schäden be-

schränkt (vgl. BGHZ 77, 126, 133 f.; BGH TranspR 1998, 374, 376; vgl. auch

BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 172/93, TranspR 1996, 198, 200 = VersR 1996,

651; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 11 Rdn. 31; MünchKommBGB/

Basedow, 4. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rdn. 30).

Das Berufungsgericht hat die Haftungsbeschränkung gemäß Nr. 16.1

der Allgemeinen Beförderungsbedingungen - was von der Revisionserwiderung

mit Recht beanstandet wird - jedoch rechtsfehlerhaft nur isoliert gewürdigt. Die

in Rede stehende Haftungsbegrenzung muß im Zusammenhang mit Nr. 3

(Wertangabe) und Nr. 16.2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten aus-

gelegt werden. Nach diesen Bestimmungen räumt die Beklagte ihren Vertrags-

partnern grundsätzlich die Möglichkeit ein, durch Angabe des tatsächlichen

Wertes der Sendung eine Haftungsgrenze von bis zu 15.000,-- DM (internatio-

nal bis zu 50.000 $) pro Versandstück zu erreichen. Die Versender werden in

Nr. 3 Satz 4 der Beförderungsbedingungen auch ausdrücklich darauf hinge-

wiesen, daß sie durch eine korrekte Wertangabe die in Nr. 3 der Beförde-

rungsbedingungen genannten Haftungshöchstgrenzen mit der Beklagten ver-

einbaren können. Bei dieser Vertragslage deckt die Regelhaftungsgrenze ge-

mäß Nr. 16.1 der Beförderungsbedingungen den aus Sicht des Klauselverwen-

ders vorhersehbaren Schaden bei unterlassener Wertangabe hinreichend ab.

Denn die Beklagte durfte darauf vertrauen, daß sich ihre Versender vertrag-

streu verhalten und den richtigen Wert der Versandstücke deklarieren. Danach

kann in der Haftungsbeschränkung gemäß Nr. 16.1 der Beförderungsbedin-

gungen keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Be-

klagten erblickt werden.

c) Da Nr. 16.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen AGB-rechtlichen Be-

denken unterliegt, kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte und be-

jahte Frage, ob anstelle von Nr. 16.1 der Beförderungsbedingungen der Be-

klagten die Haftungsbestimmungen der ADSp (insbesondere die §§ 54, 56

ADSp a.F.) eingreifen, nicht mehr an.

3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Beklagte hafte gemäß § 51 Buchst. b Satz 1 ADSp a.F. nur

innerhalb der in §§ 54, 56 ADSp a.F. bestimmten Höchstgrenzen, weil die Klä-

gerin die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Haftung nach § 51

Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. nicht hinreichend dargetan habe und der Berufung

auf grobes Organisationsverschulden jedenfalls der zwischen den Parteien

geschlossene Vergleich vom 6. Juni 1994 entgegenstehe.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die Haftung

der Beklagten nach den Haftungsbestimmungen in Nr. 16 ihrer Beförderungs-

bedingungen. Gemäß Nr. 16.5 der Beförderungsbedingungen kann sich die

Beklagte nicht auf die Haftungsbeschränkung in Nr. 16.1 berufen, wenn ein

Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter

oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

b) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin habe zu einem indivi-

duellen Verschulden der Beklagten oder ihrer Angestellten in Form von Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, da ihre

Ausführungen in der Klagebegründung lediglich abstrakter Natur seien und den

Bezug zu den streitgegenständlichen Fällen vermissen ließen. Selbst wenn

angenommen würde, daß die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte für einzel-

ne Fälle groben individuellen Verschuldens von Mitarbeitern der Beklagten

dargetan habe, wäre ihr die Berufung hierauf durch den Vergleich vom 6. Juni

1994 weitgehend verwehrt. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

aa) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffas-

sung des Berufungsgerichts, daß die Bindungswirkung des Vergleichs vom

6. Juni 1994 nicht nach den Grundsätzen der Änderung oder des Wegfalls der

Geschäftsgrundlage entfallen ist.

Wie der Senat in dem zwischen den Parteien geführten Parallelverfah-

ren I ZR 230/97 mit Urteil vom 8. Dezember 1999 entschieden hat (TranspR

2000, 318 = VersR 2000, 1043), ist durch das von der Revision angeführte Ur-

teil des Senats vom 3. November 1994 (BGHZ 127, 275) keine grundlegende

Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungslast des

Spediteurs eingeleitet worden, die bei Abschluß des Vergleichs für die Klägerin

nicht vorhersehbar war. Dies gilt ebenso mit Blick auf das Urteil des Senats

vom 4. Mai 1995 (BGHZ 129, 345), das sich im Schwerpunkt mit der Frage

befaßt, ob § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. mit den Vorschriften des AGBG

vereinbar ist. Schließlich rechtfertigt auch die im Tatbestand des Berufungsur-

teils zitierte Senatsentscheidung vom 6. Juli 1995 (I ZR 20/93, TranspR 1996,

70 = VersR 1996, 217) keine abweichende Beurteilung, da die dortigen Ausfüh-

rungen zur Erforderlichkeit von Umschlagskontrollen an schon vorher bekannte

Rechtsgrundsätze anknüpfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87,

TranspR 1989, 327 = VersR 1989, 1066).

Die im Parallelverfahren erörterte Frage, ob der Klägerin ein Recht zur

Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen

aufklärungspflichtiger Tatsachen zusteht, bedarf im Streitfall keiner Vertiefung,

da die Abgabe einer Anfechtungserklärung - anders als im Parallelverfahren -

hier gerade nicht feststeht. Gemäß § 561 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung

durch das Revisionsgericht nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tat-

bestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Dar-

über hinaus können nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, deren Fest-

stellung verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Beide

Voraussetzungen liegen in bezug auf die Abgabe einer Anfechtungserklärung

nicht vor.

bb) Das Berufungsgericht hat im Ansatz auch zutreffend erkannt, daß

der Vorwurf groben Organisationsverschuldens durch den Vergleich nicht ge-

nerell ausgeschlossen worden ist.

Denn nach dem Wortlaut der Regelung unter Ziffer 4 Satz 1 des Ver-

gleichs ist es der Klägerin nicht verwehrt, ein Organisationsverschulden gel-

tend zu machen, das darin besteht, daß sich die Beklagte an die von ihr selbst

aufgestellten Verfahrensregeln nicht gehalten hat. Ebensowenig ist die Kläge-

rin durch den Vergleich daran gehindert, das Organisationsverschulden der

Beklagten aus solchen Umständen herzuleiten, die in der Organisationsbe-

schreibung keine Erwähnung gefunden haben.

cc) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, die Klägerin habe zu Verstößen gegen die von der Beklag-

ten selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder zu ähnlichen von dem normalen

Organisations- und Bearbeitungsablauf bei der Beklagten abweichenden Um-

ständen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weil dem Vorbringen in

der Klagebegründung der konkrete Bezug zu den streitgegenständlichen

Schadensfällen fehle.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft ver-

kannt, daß bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichti-

gen ist, daß sich der Spediteur bei festgestelltem groben Organisationsver-

schulden hinsichtlich der fehlenden Schadensursächlichkeit entlasten muß,

wenn das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache ernsthaft in Be-

tracht kommt (vgl. BGH TranspR 1989, 327, 328; s. auch BGHZ 51, 91, 105).

(1) Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung vom 20. Mai 1997 unwi-

dersprochen vorgetragen, daß sie ihre Kenntnisse über die Lager- und Trans-

portorganisation der Beklagten vor Abschluß des in Rede stehenden Ver-

gleichs insbesondere aus deren Organisationsbeschreibung erlangt hatte. Sie

konnte redlicherweise davon ausgehen, daß die darin vorgesehenen Sicher-

heitsvorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl tatsächlich eingehalten würden

(vgl. BGH TranspR 2000, 318, 320).

(2) Nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vorbringen der Kläge-

rin in der Klagebegründung enthielt die dem Vergleich zugrundeliegende Or-

ganisationsbeschreibung in Ziffer 4 e unter anderem die "strikte Anordnung,

daß Dritte nur in Begleitung eines Mitglieds des Managements Zugang zu den

Gebäuden haben, in denen sich Pakete befinden". Die Klägerin hat in ihrem

Schriftsatz vom 20. Mai 1997 unter Beweisantritt behauptet, betriebsfremde

Dritte könnten entgegen den in der Organisationsbeschreibung enthaltenen

Regelungen unbehelligt die Paketumschlagslager betreten, so z.B. in Köln und

Freiburg. Sollten die Behauptungen der Klägerin zutreffen, läge darin eine be-

sonders schadensträchtige Schwachstelle in der Lagerorganisation der Be-

klagten. Denn es liegt auf der Hand, daß eine derartige Organisation Dritten,

die mit eigenen Fahrzeugen auf das Betriebsgelände oder gar in die Paketum-

schlagslager der Beklagten fahren können, die Möglichkeit eröffnet, nicht für

sie bestimmte Pakete unbefugt in ihren Gewahrsam zu bringen. Das Beru-

fungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin von der Nichteinhaltung der

Anordnung gemäß Ziffer 4 e der Organisationsbeschreibung vor Abschluß des

Vergleichs Kenntnis erlangt hatte. Es ist der Klägerin daher nicht verwehrt, sich

zur Begründung eines groben Organisationsverschuldens der Beklagten auf

diesen Verstoß gegen die dem Vergleich zugrundeliegende Betriebsorganisa-

tion zu berufen.

(3) Ein weiterer erheblicher Organisationsmangel, den die Klägerin auch

beanstandet hat und der aus der Organisationsbeschreibung nicht ersichtlich

ist, ergibt sich - sofern der Vortrag der Klägerin zutrifft - daraus, daß Fahrer der

Beklagten entgegen den Angaben in Ziffer 4 b der Organisationsbeschreibung

vor Dienstbeginn, wenn Aufsichtspersonal noch nicht zugegen ist, unbehelligt

Pakete, die nicht für ihre Tour bestimmt sind, in die Zustellfahrzeuge verladen

können, ohne daß dies einer Aufsichtsperson auffällt. Die unterlassene Kon-

trolle des eigenen Personals der Beklagten kommt als Schadensursache

ebenfalls ernsthaft in Betracht.

c) In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsge-

richt dem Vorbringen der Klägerin zu den Verstößen der Beklagten gegen ihre

eigene Organisationsbeschreibung nachzugehen haben. Sofern danach ein

grobes Organisationsverschulden der Beklagten festgestellt wird, obliegt es ihr,

die gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden

Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGHZ 51, 91, 105;

BGH TranspR 1989, 327, 328). Dazu sind bislang ebenfalls noch keine Fest-

stellungen getroffen worden.

d) Sollte sich eine Haftung der Beklagten ergeben, wird das Berufungs-

gericht allerdings auch zu berücksichtigen haben, daß sich aus der unterlasse-

nen Wertdeklaration grundsätzlich ein Mitverschulden der Versender ergeben

kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, Umdr. S. 22 ff.).

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzu-

heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert