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BGH Urteil vom 05.02.2004 – I ZR 90/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja nein : BGHZ BGHR : ja

Verkündet am: 5. Februar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

UWG § 1; BGB § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1

Zeitschriftenabonnement im Internet

Ratenlieferungsverträge nach § 505 BGB (hier: Zeitschriftenabonnements), bei denen die bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden 505 Abs. 1 Satz 2 Teilzahlungen 200 i.V. mit § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht dem Schriftformerfordernis des § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB.

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:13)(cid:21)(cid:1)

(cid:13)(cid:30)(cid:22)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:0)(cid:31)(cid:0)(cid:12) (cid:2)(cid:3)!(cid:5)#"

(cid:22)(cid:2)(cid:13)(cid:16)(cid:0)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:12)(cid:0)(cid:8)(cid:7)(cid:20)(cid:13)(cid:21)(cid:15)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)

BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - I ZR 90/01 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 5. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 25. Januar 2001 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte verlegt und vertreibt Zeitschriften. Im November 1999 warb

sie im Internet für den Abschluß von Abonnementverträgen über die von ihr

verlegte Zeitschrift "B. " und bot ein Probeabonnement für zwölf Wochen

zum "Kennenlern-Preis" von 36 DM an. Für den Fall, daß der Kunde keine ent-

gegenstehende Mitteilung machte, schloß sich daran ein reguläres Abonnement

über ein Jahr zu einem Preis von 68 DM für jeweils vier Monate an, das nach

Ablauf der Jahresfrist jederzeit kündbar war. Zudem sah die Beklagte auf der

Homepage für die Kunden die Möglichkeit vor, die Zeitschrift mit einer formula-

risierten E-Mail zu abonnieren. Machte ein Kunde von dieser Möglichkeit Ge-

brauch, sandte ihm die Beklagte ein Bestätigungsschreiben zu, in dem sie den

Beginn der Lieferung der Zeitschrift ankündigte und ihn über die Laufzeit des

Abonnements informierte.

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-

cherverbände hat die Ansicht vertreten, ein solcher Vertrag über ein Zeitschrif-

tenabonnement sei wegen der fehlenden Einhaltung der nach den Bestimmun-

gen des Verbraucherkreditgesetzes erforderlichen Schriftform nichtig. Durch

das Bestätigungsschreiben täusche die Beklagte den Abschluß eines wirksa-

men Vertrages vor. Sie nutze die Rechtsunkenntnis der Verbraucher aus und

verstoße gegen § 1 UWG.

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -

beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftli-

chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs privaten Endver-

brauchern gegenüber den Abschluß eines Vertrages über die

regelmäßige Lieferung der Zeitschrift "B. " (52 Ausgaben

im Jahr) für die Dauer eines Jahres nach Ablauf eines Probe-

abonnements von zwölf Zeitschriften zu bestätigen, wenn die

Bestellung des Kunden ausschließlich durch Interneterklärung

erfolgt.

Die Beklagte ist der Ansicht des Klägers zur Unwirksamkeit von Zeit-

schriftenabonnementverträgen, die über das Internet abgeschlossen worden

sind, entgegengetreten. Sie hat zudem geltend gemacht, ein Verstoß gegen die

guten Sitten im Wettbewerb liege nicht vor, da eine Bestellung per E-Mail zeit-

gemäß und nach allgemeiner Anschauung wirksam sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I ZUM 2000,

775). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München NJW

2001, 2263).

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt

der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unter-

lassungsanspruch nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Be-

rufungsverfahren durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fra-

gen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro

vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geänderten Rechtslage verneint. Zur Be-

gründung hat es ausgeführt:

Die Klage habe weder mit dem allgemeinen Unterlassungsantrag noch

mit dem darin als Minus enthaltenen, gegen die Bestätigung eines Vertrags-

schlusses durch die Beklagte auf der Grundlage der konkreten Internetseite

gerichteten Antrag Erfolg.

Zwar bedürften Zeitschriftenabonnementverträge nach § 2 Nr. 2 oder

Nr. 3 VerbrKrG in der seit dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung (VerbrKrG

n.F., BGBl. I S. 940) i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG grundsätzlich der

Schriftform. Da § 2 VerbrKrG n.F. aber auch die entsprechende Anwendung

des § 8 VerbrKrG n.F. anordne, gelte die in dieser Vorschrift geregelte Aus-

nahme vom Schriftformzwang unter den dort bestimmten Voraussetzungen

auch für Zeitschriftenabonnementverträge. Diese Voraussetzungen seien im

Streitfall erfüllt. Die Homepage der Beklagten genüge den Anforderungen nach

§ 8 Abs. 1 VerbrKrG n.F. i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 lit. a bis e VerbrKrG an

die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen. Diese Informationen seien

dem Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG n.F. auch so rechtzeitig auf ei-

nem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden, daß er sie vor

dem Abschluß des Vertrages eingehend habe zur Kenntnis nehmen können.

Nach § 361 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. seien die Informationen dem Verbraucher

auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in ei-

ner Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen seien, die ihm

für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhalt-

lich unbeschränkte Wiedergabe erlaube. Die Anforderungen an einen dauer-

haften Datenträger seien nach dem Sinn der jeweiligen Bestimmung auszule-

gen, in der dieser Begriff verwendet werde. Danach sei es für § 8 Abs. 1

VerbrKrG n.F. ausreichend, daß dem Verbraucher die dort genannten Informa-

tionen lediglich in lesbarer Form so zur Verfügung stünden, daß er die Angaben

vor Abgabe eines auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Angebots einge-

hend zur Kenntnis nehmen könne; ihre Verfügbarkeit über den Zeitpunkt der

Abgabe des Angebots hinaus sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge die Dar-

stellung der Informationen auf dem Bildschirm des Verbrauchers, der die

Homepage der Beklagten vor Abgabe seines Vertragsangebotes aufrufe.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungs-

anspruch nach § 1 UWG nicht zu.

1. Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG für den geltend ge-

machten Anspruch aus § 1 UWG klagebefugt, da er in die Liste qualifizierter

Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003

- I ZR 290/00, GRUR 2003, 622 = WRP 2003, 891 - Abonnementvertrag).

2. Bei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-

spruchs des Klägers ist zu berücksichtigen, daß sich die Rechtslage im Laufe

des Revisionsverfahrens infolge der Aufhebung des Verbraucherkreditgesetzes

und des Fernabsatzgesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-

rechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert hat (vgl. zur Ände-

rung der Rechtslage während des Verfahrens: BGH, Urt. v. 10.4.2003

- I ZR 291/00, GRUR 2003, 890, 891 = WRP 2003, 1217 - Buchclub-Kopplungs-

angebot; Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428

- Einkaufsgutschein).

Die beanstandete Werbung ist nicht unlauter i.S. von § 1 UWG, weil nach

den seit dem 1. Januar 2002 maßgeblichen Vorschriften des BGB, die an die

Stelle des Verbraucherkreditgesetzes und des Fernabsatzgesetzes getreten

sind, die von der Beklagten beworbenen Verträge für Zeitschriftenabonnements

wegen der sog. Bagatellklausel (§ 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB) nicht der Schriftform

bedürfen.

a) Zu den Ratenlieferungsverträgen zwischen einem Unternehmer und

einem Verbraucher gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gehören auch Zeit-

schriftenabonnementverträge (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, GRUR

2002, 720 f. = WRP 2002, 832 - Postfachanschrift). Nach § 505 Abs. 2 Satz 1

BGB bedürfen Ratenlieferungsverträge grundsätzlich der schriftlichen Form, die

- anders als bei Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. § 492 Abs. 1 Satz 2

BGB) - gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form (§ 126a BGB)

ersetzt werden kann. Diese Formvorschrift gilt jedoch, wie sich aus dem Ver-

weis in § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB auf § 505 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB und

die dort in Bezug genommene Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt,

nicht, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kün-

digungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)$(cid:9)(cid:2)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:30)(cid:15)%(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:13)(cid:24)(cid:1)(cid:4)(cid:22)(cid:12)(cid:7)

(Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 505 Rdn. 10; Jauernig/Berger, BGB, 10. Aufl.,

§§ 505, 506 Rdn. 3; vgl. zur Belehrung über das Widerrufsrecht im Fall des

§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB: BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 270/01, GRUR

2003, 903, 904 = WRP 2003, 1138 - ABC der Naturheilkunde). Für ein anson-

sten strengeres Formerfordernis bei Ratenlieferungsverträgen i.S. von § 505

BGB gegenüber Verbraucherdarlehensverträgen nach §§ 491 ff. BGB fehlt je-

der Anhalt im Gesetz (vgl. auch: Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juli

2001 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-

Drucks. 14/6857, Anlage 2, S. 35 Nr. 120 und Gegenäußerung der Bundesre-

gierung vom 31. August 2001, Anlage 3, S. 66 Nr. 120).

Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertrete-

nen Ansicht steht der Anwendung der Bagatellklausel des § 491 Abs. 2 Nr. 1

BGB auf Ratenlieferungsverträge nach § 505 Abs. 1 BGB eine richtlinienkon-

forme Auslegung aufgrund europarechtlicher Vorschriften nicht entgegen.

Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur An-

gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über

den Verbraucherkredit (ABl. Nr. L 42 v. 12.2.1987, S. 48) findet nach ihrem

Art. 2 Abs. 1 lit. f auf Kreditverträge über weniger als 200

(cid:13)(cid:21)(cid:1)(cid:29)(cid:0)(cid:14)(cid:13)(’)(cid:0)+*,(cid:13)(cid:21)(cid:0)(cid:14)-(cid:21)(cid:25)(cid:30)(cid:0)(cid:14)(cid:22)

&

und sieht daher selbst eine dem § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsprechende Baga-

tellgrenze vor.

Einer Anwendung der Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Raten-

lieferungsverträge steht die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsab-

schlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr. L 144 v. 4.6.1997, S. 19) nicht entgegen.

Diese sieht ein Schriftformerfordernis für den Vertragsschluß nicht vor, sondern

regelt in Art. 5 nur die Bestätigung von Informationen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a-f

der Richtlinie in Schriftform oder auf einem dauerhaften Datenträger. Einen

Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten gegenüber dem Verbraucher bei

Fernabsatzverträgen (Art. 5 Fernabsatzrichtlinie, § 312c BGB i.V. mit der BGB-

Informationspflichten-Verordnung) hat der Kläger im Streitfall aber nicht geltend

gemacht. Auch aus der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste

der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsver-

kehrs, im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178 v. 17.7.2000, S. 1) ergibt sich entgegen

der Ansicht der Revision nichts für eine Unanwendbarkeit der Bagatellgrenze

des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Ratenlieferungsverträge.

b) Nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt betrug der

Preis für das nach Ablauf eines Jahres kündbare Abonnement für jeweils vier

Monate 68 DM einschließlich Zustellungskosten. Dies macht für das gesamte

(cid:30)(cid:25)(cid:14)(cid:17)(cid:12)/102(cid:13)3(cid:27)4(cid:11)(cid:14)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:24)*,(cid:13)(cid:21)(cid:0)(cid:30)(cid:0)5(cid:5)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:13)(cid:21)(cid:15)(cid:20)6(cid:12)(cid:25)7(cid:0)(cid:14)8(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:5)9-(cid:12)(cid:13)(cid:21)(cid:15);:<(cid:15)(cid:18)(cid:13)(cid:21)(cid:1)(cid:4)(cid:17)

Jahresabonnement 204 DM (104,30

(cid:9)(cid:12)(cid:15)>-(cid:2) (cid:30)(cid:17)56?*,@1(cid:27)

*,@(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:24)(cid:1)(cid:4)(cid:22)(cid:2)(cid:13)A:B(cid:15)%8(cid:21)(cid:11)(cid:8)(cid:13)(cid:2) (cid:21)(cid:11)(cid:12)8(cid:2)(cid:0)(cid:30)(cid:0)(cid:14)(cid:13)(cid:21)CD(cid:13)(cid:21)(cid:0)(cid:8)(cid:7)E(cid:5)(cid:24)(cid:1)(cid:29)(cid:0)(cid:8)6(cid:12)(cid:25)(cid:8)(cid:22)(cid:2)(cid:13)(cid:21)(cid:15)%(cid:13)(cid:2)(cid:3)F(cid:5)(cid:2)(cid:0)(cid:14)(cid:13)(cid:12)(cid:7)

von 36 DM (18,41

.;=

wird, wird wegen des dem Verbraucher nach Ablauf des Jahresabonnements

eingeräumten jederzeitigen Kündigungsrechts das Verpflichtungsvolumen von

(cid:11)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:17),6(cid:12)(cid:25)(cid:30)C

(cid:15)G(cid:9)(cid:2)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:2)(cid:17)(cid:19)(cid:7)HCD@(cid:2)(cid:22)3(cid:27)I(cid:1)(cid:4)(cid:3)!(cid:5)(cid:12)(cid:13)(cid:21)(cid:0)KJB(cid:9)(cid:2)(cid:0)(cid:14)-(cid:21)(cid:1)

(cid:22)(cid:16)(cid:25)(cid:2)(cid:0)(cid:14)(cid:22)(cid:2)(cid:17)(cid:19)6(cid:8)(cid:13)3(cid:1)

200

tpunkt nicht überschritten.

. = =

III. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann