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BGH Beschluß vom 02.05.2002 – VII ZR 178/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Verkündet am: 2. Mai 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

vom

2. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

MaBV § 7;

EWGRL 93/13 Art. 3 Abs. 1;

AGBG §§ 9 Bf, 24 a

a) Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert alle Geldansprüche des Auftraggebers,

die sich aus mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrags ergeben

können.

b) Zur Frage, ob die Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers, nach der

der Erwerbspreis unabhängig vom Baufortschritt fällig wird, wenn der Bauträger

eine Bürgschaft nach § 7 MaBV stellt, den Erwerber im Sinne von §§ 24 a, 9

AGBG unangemessen benachteiligt.

BGH, Beschluß vom 2. Mai 2002 - VII ZR 178/01 - OLG Karlsruhe LG Freiburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner

beschlossen:

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Der Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften in Luxemburg folgende Frage zur Vorabent-

scheidung vor:

Ist die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ver-

äußerers enthaltene Klausel,

nach der der Erwerber eines zu errichtenden Bau-

werks den gesamten Preis hierfür unabhängig von

einem Baufortschritt zu zahlen hat, wenn der Veräu-

ßerer ihm zuvor die Bürgschaft eines Kreditinstituts

stellt, welche die Geldansprüche des Erwerbers si-

chert, die diesem wegen mangelhafter oder unter-

lassener Erfüllung des Vertrags erwachsen können,

als mißbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie

93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchli-

che Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehen?

Gründe

I.

Die Klägerin macht als Bauträger gegen die Erwerber eines Stellplatzes

in einem zu errichtenden Parkhaus Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung

geltend. Die Erwerber (Beklagte) berufen sich auf die Unwirksamkeit der die

Fälligkeit des Erwerbspreises regelnden Vertragsbestimmung. Der Bundesge-

richtshof hält eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-

meinschaften über die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG

des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherver-

trägen (im folgenden: Richtlinie) für erforderlich.

1. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, eine kommunale Baugesellschaft, verkaufte im Rahmen ih-

rer gewerblichen Tätigkeit an die Beklagten mit notariellem Vertrag vom 5. Mai

1998 einen Stellplatz für einen Pkw in einem von ihr noch zu errichtenden

Parkhaus für 33.700 DM. Die Beklagten handelten insoweit nicht beruflich und

nicht gewerblich. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages wurde der gesamte Erwerb-

spreis "nach Übergabe einer Sicherheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV (Bürg-

schaft)", nicht jedoch vor dem 30. April 1999 fällig. Im Falle des Zahlungsver-

zugs hatte der Erwerber gemäß § 5 Abs. 8 Verzugszinsen zu zahlen.

Die Bürgschaftsurkunde ging den Beklagten am 20. Mai 1999 zu. Die

bürgende Bank übernahm darin die Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede

der Vorausklage zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche der Beklagten gegen

die Klägerin auf Rückgewähr oder Auszahlung des Erwerbspreises, den die

Klägerin erhalten hat oder zu dessen Verwendung sie ermächtigt worden ist.

Die Beklagten verweigerten die Zahlung. Sie machten geltend, die Fälligkeits-

regelung sei unwirksam. Sie zahlten den Preis erst, nachdem sie den Stellplatz

am 21. Dezember 1999 mangelfrei abgenommen hatten.

2. Die Klägerin begehrt Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung. Das

Landgericht hat ihrer Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsge-

richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Auffassung

vertreten, § 5 Abs. 1 des Vertrages benachteilige die Beklagten unangemessen

im Sinne von § 9 AGBG. Die sich aus § 641 BGB ergebende Vorleistungs-

pflicht der Klägerin werde auf die Beklagten übertragen. Diese seien ohne jede

Sicherung, wenn das Bauvorhaben Mängel aufweise. Insbesondere könnten

sie kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in BB 2001,

1325 veröffentlicht ist, hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision

eingelegt. Sie hält den Zinsanspruch für begründet.

II.

Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen.

Gemäß Art. 234 Abs. 1, Abs. 3 EG ist eine Vorabentscheidung des Gerichts-

hofs der Europäischen Gemeinschaften zu der im Beschlußtenor gestellten

Frage einzuholen. Von deren Beantwortung hängt die Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs ab.

1. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

2. Die Wirksamkeit der Klausel hängt davon ab, ob sie als Allgemeine

Geschäftsbedingung (a) nach interessengerechter Auslegung (b) die Beklagten

als Vertragspartner der Klägerin im Sinne von §§ 24 a, 9 AGBG (Art. 3 Richtli-

nie) unangemessen benachteiligt. Anders als das Berufungsgericht neigt der

Senat nicht zu dieser Auffassung (c).

a) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß es sich bei § 5 Abs. 1

des Vertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Die Klausel

wurde von der Klägerin vorformuliert und für sämtliche Stellplatzerwerber ein-

heitlich verwendet, ohne daß diese auf ihren Inhalt Einfluß nehmen konnten.

b) Die Klausel verpflichtet die Erwerber, den Preis für die Immobilie nach

Stellung der Bürgschaft zu zahlen, ohne daß die Klägerin bereits mit den Bau-

arbeiten begonnen haben muß.

Die Bürgschaft sichert alle Geldansprüche der Erwerber, die sich aus

mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrags ergeben können. Die-

ses Verständnis der Klausel reicht weiter als die Auslegung durch das Beru-

fungsgericht. Es folgt aus dem objektiven Inhalt der Klausel, wie er von ver-

ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der

normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom

14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, BauR 1999, 659, 661 = ZfBR 1999, 147, 148).

aa) Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages soll als Ausgleich für die Vorlei-

stungspflicht der Erwerber eine "Sicherheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV

(Bürgschaft)" gestellt werden. Der Sicherungsumfang der Bürgschaft muß sich

daher an dieser Norm orientieren. Diese bezeichnet als Gegenstand der Siche-

rung alle etwaigen Ansprüche des Erwerbers "auf Rückgewähr oder Auszah-

lung seiner Vermögenswerte".

bb) Dieser Wortlaut spricht dafür, daß zu den gesicherten Ansprüchen

auch die Ansprüche auf Rückgewähr des vorausgezahlten Erwerbspreises zu

zählen sind, die sich aus einer auf Mängel gestützten Wandelung des Vertra-

ges ergeben. Vom Wortlaut gedeckt ist auch eine Auslegung dahin, daß An-

sprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung nach § 633

Abs. 3 BGB gesichert sind. Auf beides hat der Bundesgerichtshof bereits hin-

gewiesen (Urteil vom 14. Januar 1999, IX ZR 140/98 aaO). Er hat ferner ent-

schieden, daß eine Bürgschaft nach § 7 Abs. 1 MaBV Minderungsansprüche

nach § 634 BGB umfaßt. § 7 MaBV soll den Erwerber auch vor den Nachteilen

schützen, die sich daraus ergeben, daß infolge eines Mangels der Wert der

geschuldeten Leistung hinter der Höhe der geleisteten Vorauszahlungen zu-

rückbleibt (Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, BauR 2001, 1727, 1730

= ZfBR 2001, 536, 537 = NZBau 2001, 549, 551).

cc) Eine Bürgschaft nach § 7 Abs. 1 MaBV sichert alle Ansprüche, die

sich aus einer Störung des Gleichgewichts zwischen den geschuldeten oder

geleisteten Zahlungen und dem Wert der geschuldeten oder erbrachten Bau-

tenstände ergeben. Darunter fallen Schadensersatzansprüche wegen Nichter-

füllung des Vertrages und alle auf Zahlung von Geld gerichteten Gewährlei-

stungsansprüche (Vorschuß auf Mangelbeseitigungskosten, Erstattung der

Aufwendungen für Mangelbeseitigung, Schadensersatz, Minderung).

c) Der Senat neigt dazu, eine Unwirksamkeit der so verstandenen Klau-

sel nach §§ 24 a, 9 AGBG (Art. 3 Richtlinie) zu verneinen. Die Klausel be-

nachteiligt die Vertragspartner der Klägerin nicht unangemessen. Sie erscheint

nicht mißbräuchlich.

aa) Die von der Klägerin gestellte Vertragsklausel begründet abwei-

chend vom dispositiven Recht eine Vorleistungspflicht der Erwerber. Gemäß

§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Vergütung erst bei Abnahme des hergestellten

Werks zu entrichten. Der Unternehmer ist vorleistungspflichtig. Nach der Ver-

tragsklausel sind die Erwerber dagegen verpflichtet, den Preis für die Immobilie

zu zahlen, ohne daß die Klägerin irgendwelche Bauleistungen erbracht haben

muß.

Damit wird die Liquidität der Klägerin erhöht, die Notwendigkeit, Fremd-

mittel zur Finanzierung des Objekts aufzunehmen, wird vermindert. Der Preis

kann dementsprechend geringer gehalten werden. Die Erwerber verlieren die

Möglichkeit, ihr gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht während der Bau-

phase auszuüben, wenn die Klägerin nicht oder schlecht erfüllt. Sie tragen bis

zur Fertigstellung und Übereignung der Stellplätze das Risiko, daß die Klägerin

leistungs- und zahlungsunfähig wird.

bb) Die den Erwerbern durch die Klägerin gestellte Bürgschaft mindert

diese Nachteile entscheidend.

(1) Die Bürgschaft sichert sämtliche Geldansprüche der Erwerber, die

ihnen wegen mangelhafter oder unterlassener Vertragserfüllung durch die Klä-

gerin zustehen.

(2) Den Erwerbern steht in jedem Fall ein tauglicher Bürge zur Verfü-

gung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 MaBV), auf den sie im Sicherungsfall direkt zu-

greifen können. Sie müssen nicht zuvor die Zwangsvollstreckung gegen den

Hauptschuldner, die Klägerin, versucht haben (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 MaBV in

Verbindung mit § 771 BGB).

(3) Die Bürgschaft sichert die Erwerber auch dann, wenn die Klägerin in

Insolvenz fällt. Lehnt der Insolvenzverwalter in diesem Fall die Vertragserfül-

lung ab, entsteht ihnen gemäß § 103 InsO ein Schadensersatzanspruch wegen

Nichterfüllung. Dieser wird von der Bürgschaft umfaßt.

3. Diese Beurteilung ist gemessen an Art. 3 Abs. 1 Richtlinie nicht frei

von Zweifeln. Die in der Klausel vorgesehene Bürgschaft könnte bei einer Ge-

samtschau unter Berücksichtigung der Vielfalt der Rechtsordnungen innerhalb

der Europäischen Union nicht als ein angemessener Ausgleich für die vom dis-

positiven Recht abweichende Vorleistungspflicht der Erwerber anzusehen sein.

Die Klausel könnte deshalb mißbräuchlich sein.

4. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.

a) Ist der Gerichtshof der Meinung, die Klausel sei nicht als mißbräuch-

lich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie anzusehen, wäre die Revision be-

gründet. Der Klage wäre stattzugeben. Die Beklagten schuldeten die von der

Klägerin begehrten Verzugszinsen. Sie hätten sich ab 21. Mai 1999 in Verzug

befunden. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Erwerbspreises wäre mit

Zugang der Bürgschaftsurkunde fällig geworden. Die gemäß § 284 Abs. 1 BGB

für den Eintritt des Verzugs grundsätzlich erforderliche Mahnung war entbehr-

lich, weil die Beklagten mit Schreiben vom 14. März 1999 die Bezahlung end-

gültig und ernsthaft verweigert haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1992

- XII ZR 268/90, NJW-RR 1992, 1226, 1227 m.w.N.).

b) Ist der Gerichtshof dagegen der Meinung, daß die Klausel als miß-

bräuchlich anzusehen ist, wäre die Revision zurückzuweisen. Die Klausel wäre

unwirksam. An ihre Stelle träte gemäß § 6 Abs. 2 AGBG das Werkvertragsrecht

des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des

Preises wäre gemäß § 641 Abs. 1 BGB erst mit der Abnahme am

21. Dezember 1999 fällig geworden. Die Klägerin könnte keine Verzugszinsen

verlangen. Die Klage wäre vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen wor-

den.

Ullmann

Thode

Wiebel

Herr Dr. Kuffer ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben

Bauner

Ullmann