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BGH Beschluß vom 25.03.2003 – VI ZB 55/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. März 2003

in dem Rechtsstreit

VI ZB 55/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 85 Abs. 2

Zur Zurechnung des Verschuldens eines beim Berufungsgericht nicht zugelassenen

angestellten Rechtsanwalts als Sozietätsmitglied, der den rechtzeitigen Einwurf einer

Begründungsschrift in den Gerichtsbriefkasten versäumt hat.

BGH, Beschluß vom 25. März 2003 - VI ZB 55/02 - Brandenburgisches OLG

LG Frankfurt (Oder)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. August 2002

wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 15.879,86

Gründe:

I.

Durch Urteil des Landgerichts F. vom 28. Februar 2002 ist

die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstands-

pflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus ei-

nem Verkehrsunfall zum Teil abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hat die

Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist

zur Begründung der Berufung bis zum 6. Juni 2002 erst am 7. Juni 2002 be-

gründet, weil der in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten angestellte

Rechtsanwalt E. den Einwurf der rechtzeitig gefertigten und unterzeichneten

Begründungsschrift in den Gerichtsbriefkasten versäumt hatte. Am 10. Juni

2002 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung be-

antragt.

Das Oberlandesgericht in B. hat mit Beschluß vom 5. August

2002 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als un-

zulässig verworfen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin müsse

sich die Nachlässigkeit des ausschließlich mit dem Einwurf der Begründungs-

schrift betrauten, in der Sozietät ihres Prozeßbevollmächtigten angestellten,

beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Anwalts E. zurechnen lassen, der

nach außen hin als Mitglied der Sozietät in Erscheinung getreten sei.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie ih-

ren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die Beru-

fung verwerfenden Beschlusses erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522

Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, insbesondere ist eine Entscheidung des

Bundesgerichtshofs – entgegen der Ansicht der Klägerin – zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich.

1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur erfüllt, wenn

der Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von der

Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Ent-

scheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Ent-

scheidung eines gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung

liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage an-

ders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz auf-

stellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichs-

entscheidung abweicht (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 -

VersR 2002, 1257, zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 42 ff. vorgesehen). Dar-

an fehlt es im vorliegenden Fall.

a) Allerdings beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Entscheidungen des

Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1985, 1178), des Bundesfinanzhofs (BFH-NV

2002, 807), des erkennenden Senats (Urteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 -

VersR 1974, 1000) sowie weiterer Senate des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse

vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 - NJW-RR 1992, 1019, 1020 und vom 30. März

1993 - X ZB 2/93 - NJW-RR 1993, 892, 893), die sich mit der Frage befassen,

wann das Verschulden eines angestellten Anwalts dem Mandatsträger und da-

mit der Partei (§ 85 Abs. 2 ZPO) zuzurechnen ist. Die Rechtsbeschwerde ver-

weist aber schon nicht auf einen von diesen Entscheidungen abweichenden

Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung. Daß diese die höchstrichterli-

che Rechtsprechung, wie die Rechtsbeschwerde meint (vgl. aber BGH, Urteil

vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94 - NJW 1995, 1841), nicht berücksichtigt,

stellt noch keine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führende Abweichung

dar (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO 1258) und läßt

zudem außer Acht, daß die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entschei-

dungen lediglich Fälle betreffen, in denen der angestellte Anwalt - anders als

vom Berufungsgericht hier festgestellt - nicht zugleich Mandatsträger war.

b) Zwar kann die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung auch auf materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Fehler

gestützt werden (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Voraussetzung ist aber, daß

der Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemein-

heit nachhaltig berührt (vgl. Senatsbeschluß vom 24. September 2002

- VI ZB 26/02 – DAR 2003, 64; BT-Drs. 14/4722 S. 104). So ist die Rechtsbe-

schwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unter-

schiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf

ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Recht-

sprechung im Ganzen hat. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise dann

gegeben, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis

eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt, der Rechtsfehler

also "symptomatische Bedeutung" hat, nicht aber schon dann, wenn im Einzel-

fall eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, selbst wenn der Rechtsfehler

offensichtlich ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn aufgrund konkreter An-

haltspunkte zu besorgen ist, daß dem Rechtsfehler ohne eine Korrektur durch

das Rechtsbeschwerdegericht ein Nachahmungseffekt zukommt, der geeignet

ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt zu erschüttern, und des-

wegen eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordert (vgl. BGH, Beschluß

vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO 1258). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Die Rechtsbeschwerde beanstandet die Ansicht des Berufungsgerichts,

Rechtsanwalt E. sei in das Mandatsverhältnis einbezogen gewesen. Das ge-

nügt jedoch nicht, um die genannten Voraussetzungen zu bejahen.

aa) Ohne Rechtsfehler stützt sich das Berufungsgericht auf das Urteil

des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1995 (III ZR 107/94 - NJW 1995,

1841). Dort ist ausgeführt, daß auch die fehlende Zulassung beim Berufungsge-

richt der Einbeziehung in ein Mandatsverhältnis zur Einlegung und Begründung

der Berufung nicht entgegenstehe. Der Vortrag der Rechtsbeschwerde, es habe

ausschließlich ein beim Berufungsgericht zugelassener Anwalt beauftragt wer-

den sollen, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte in jener Entscheidung.

bb) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht weiche

von der Rechtsprechung ab, nach der die Partei nur für das Verschulden des im

Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneten Anwalts, nicht auch für das Ver-

schulden eines anderen Mitglieds der Sozietät einstehen müsse (vgl. BGH, Be-

schluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 18/91 - VersR 1992, 121), führt das nicht zur

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Das Berufungsgericht hat insoweit keinen

abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Die Rechtsbeschwerde zeigt insbeson-

dere keinen Vortrag der Klägerin auf, wonach diese Rechtsanwalt Dr. F. vor

Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung eine auf dessen Person be-

schränkte Vollmacht (Einzelmandat) erteilt gehabt habe. Auch ist den Akten

nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht entsprechend dem Vortrag der

Rechtsbeschwerde auf Antrag der Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Berufung

bewilligt und Rechtsanwalt Dr. F. beigeordnet habe.

cc) Das Berufungsgericht verletzt durch seine Entscheidung auch nicht

die Rechte der Klägerin auf Gewährung von wirkungsvollem Rechtsschutz und

auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. IV GG i.V.m. dem Rechtsstaats-

prinzip; Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß der

2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 - 2 BvR 2813/93 - NJW

1995, 249; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September

2002 – 1 BvR 476/01 – NJW 2002, 3692, 3693). Die Rechtsbeschwerde über-

sieht bei ihrer Beanstandung, daß das Berufungsgericht das von der Klägerin

behauptete Einzelmandat nicht nur mit der angegriffenen Auslegung der Beru-

fungsschrift, sondern auch mit der Nennung von Rechtsanwalt E. ohne jeden

einschränkenden Zusatz im Briefkopf der Sozietät begründet.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr