BGH Urteil vom 18.03.2009 – XII ZR 74/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 18. März 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
BGB § 1570
a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreu- ungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in wel- chem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben.
b) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreu- ungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
c) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an das Se- natsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.).
BGH, Urteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - KG Berlin
AG Pankow-Weißensee
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom
25. April 2008 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmit-
tels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Unter-
haltsansprüche der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2008
entschieden wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Sie hatten im Januar 2000 die Ehe geschlossen, aus der ihr im Novem-
ber 2001 geborener Sohn hervorgegangen ist. Nach der Trennung im Septem-
ber 2003 wurde die Ehe im April 2006 rechtskräftig geschieden.
Der Sohn lebt seit der Trennung der Parteien bei der Klägerin. Seit 2005
besuchte er eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung, seit September
2007 geht er zur Schule und danach bis 16.00 Uhr in einen Hort. Er leidet unter
chronischem Asthma.
Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp
7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Betreu-
ungs- und Aufstockungsunterhalts in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt für die
Zeit ab November 2007 in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Das Kammerge-
richt hat die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monat-
lichen Unterhalts auf 416,32 € für die Zeit ab November 2007 und eine zeitliche
Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt hat, zurückgewiesen.
Es hat die Revision zugelassen, "weil die Fragen, ob die Klägerin aufgrund des
seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrechts gehalten ist, einer vollen
Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihr Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen
ist, grundsätzliche Bedeutung haben".
Mit seiner Revision gegen das Berufungsurteil verfolgt der Beklagte sei-
ne Berufungsanträge in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
A
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu
nachehelichem Unterhalt für die Zeit bis Ende 2007 richtet. Denn insoweit hat
das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine
wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulas-
sung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungs-
gründen ergeben (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ
2008, 1339, 1340; Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f.
und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612). Eine solche
Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die Möglich-
keit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinrei-
chend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Se-
natsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist
hier der Fall.
Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass
das Oberlandesgericht die Revision nur zur Höhe und Dauer des Betreuungs-
unterhalts nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht zulas-
sen wollte. Die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage wirkt sich deswegen nur
auf den Unterhaltsanspruch ab Januar 2008 aus. Bezieht sich in einem Unter-
haltsrechtsstreit die Zulassungsfrage - wie hier - nur auf einen Teil des streiti-
gen Zeitraums, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe
die Revision nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zu-
lassen wollen. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die Zulassung
trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration
des Revisionsgerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung. Es verhin-
dert umgekehrt, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision
abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsge-
richtlichen Prüfung unterzogen werden müssen (Senatsurteil vom 29. Januar
2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446).
B
Soweit die Revision zulässig ist, hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
an das Berufungsgericht.
I.
Das Kammergericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 1948 veröf-
fentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil der Klägerin
jedenfalls ein Anspruch auf Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt in der vom
Amtsgericht zugesprochenen Höhe zustehe und eine Befristung des Unter-
haltsanspruchs gegenwärtig nicht in Betracht komme.
Die für die Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt über
die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus darlegungs- und
beweispflichtige Klägerin habe schlüssig dargelegt, dass es ihr aus Kindes-
wohlgründen derzeit nicht zumutbar sei, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzu-
gehen. Das gemeinsame Kind sei im November 2007 erst sechs Jahre alt ge-
worden und gehe seit September 2007 zur Schule. Es leide unstreitig an chro-
nischem Asthma. Selbst wenn der Gesetzgeber für das neue Unterhaltsrecht
das frühere Altersphasenmodell aufgegeben habe, folge daraus nicht automa-
tisch, dass der betreuende Elternteil mit Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu verweisen sei. Vielmehr
entspreche es jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation der Billigkeit, den
Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu verlängern. Eine vollschichtige Erwerbstä-
tigkeit des betreuenden Elternteils beeinträchtige auch die Belange des Kindes.
Ein gerade erst eingeschultes Kind benötige noch die Zuwendung und Betreu-
ung eines Elternteils, was mit erheblichem zeitlichem Aufwand verbunden sei.
Jedes Kind solle sich darauf verlassen können, dass es jedenfalls nach einem
Hortbesuch zu Hause auf einen Elternteil treffe, der genügend Zeit habe, sich
ihm zu widmen und nicht durch die Führung des Haushalts oder andere der
Grundversorgung dienende Tätigkeiten daran gehindert sei.
Die Klägerin sei nicht darauf verwiesen, die Großeltern mütterlicherseits
oder andere Privatpersonen zu Betreuungszwecken in Anspruch zu nehmen,
weil das Kind sich nicht zugunsten des unterhaltspflichtigen Elternteils darauf
verweisen lassen müsse, zwischen den einzelnen Betreuungsinstitutionen hin
und her geschoben zu werden, damit der betreuende Elternteil seinen Lebens-
unterhalt verdienen oder berufliche Nachteile ausgleichen könne. Eine regel-
mäßige Inanspruchnahme dritter Bezugspersonen neben der Hortbetreuung
stelle eine Zumutung dar, zumal die Klägerin ohnehin im Falle einer Erkrankung
des Kindes auf diese Betreuungsmöglichkeit angewiesen sei. Schließlich sei die
Klägerin bereits jetzt zu fast 70 % teilschichtig erwerbstätig.
Vom Nettoeinkommen des Beklagten seien keine negativen Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen, weil es sich bei den wesentli-
chen Aufwendungen für die Eigentumswohnung nicht um Erhaltungs-, sondern
um Modernisierungsarbeiten handele, die in den hier relevanten Folgejahren
nicht entstünden. Es seien deswegen insoweit zusätzliche Einnahmen in Höhe
von 389 € monatlich zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen der Klägerin
seien neben den Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung auch weitere
Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge abzusetzen. Die Aufwen-
dungen seien allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf
4 % des Bruttoeinkommens, also auf rund 105 €, begrenzt.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei weder zeitlich zu befristen noch
zur Höhe zu begrenzen. Zwar lege die Aufspaltung des Unterhaltsanspruchs in
einen Basisunterhalt von drei Jahren und einen Folgeunterhalt aus kind- und
ehebezogenen Gründen nahe, in Anknüpfung an den Verlängerungsgrund eine
Befristung auszusprechen, soweit der Wegfall des Verlängerungsgrundes ab-
sehbar sei. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt sei aus sich heraus durch
die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes begrenzt, dessen genaue Dauer nicht
exakt absehbar sei. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs und eine Verwei-
sung des betreuenden Elternteils auf eine prozessuale Durchsetzung seines
künftigen Anspruchs widersprächen auch dem Grundsatz der nachehelichen
Solidarität. Denn der Anspruch solle die wirtschaftlichen Grundlagen für eine
stabile Betreuungs- und Lebenssituation schaffen.
Zurzeit komme eine Befristung schon deswegen nicht in Betracht, weil
die weitere Entwicklung des Kindes nicht vorhersehbar sei. Außerdem könne
noch keine sichere Prognose abgegeben werden, ob und in welchem Umfang
der Klägerin infolge der Kindesbetreuung weitere ehebedingte Nachteile ent-
stünden. Derzeit stehe lediglich fest, dass die Klägerin wegen der Betreuung
des gemeinsamen Kindes keine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausüben könne.
Ehebedingte Nachteile könnten sich daraus ergeben, dass sie wegen der Kin-
desbetreuung nicht an wichtigen Fortbildungsveranstaltungen oder Klassenfahr-
ten teilnehmen könne. Eine Herabsetzung vom eheangemessenen auf den an-
gemessenen Unterhaltsbedarf nach der eigenen Lebensstellung der Klägerin
als Studienrätin komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar beruhe der Unter-
haltsanspruch der Klägerin nur teilweise auf Betreuungsunterhalt nach § 1570
BGB und im Übrigen auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Eine
Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs komme aber nur in Betracht, wenn die
Unterhaltspflicht in Höhe des eheangemessenen Bedarfs für den Beklagten
auch unter Berücksichtigung der Belange des gemeinsamen Kindes unbillig sei.
Besondere Gründe für eine solche Unbilligkeit habe der insoweit darlegungs-
und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Solches lasse sich auch aus
dem vorgetragenen Sachverhalt nicht entnehmen. Gegen eine Herabsetzung
des Unterhalts spreche zum einen, dass gegenwärtig noch nicht absehbar sei,
welche ehebedingten Nachteile der Klägerin durch die Betreuung des gemein-
samen Kindes entstünden. Außerdem solle die in § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB
verankerte Kinderschutzklausel davor schützen, dass der Unterhalt des betreu-
enden Elternteils so weit abgesenkt werde, dass zwischen dem Unterhaltsni-
veau des betreuenden Ehegatten und des Kindes ein erheblicher Unterschied
bestehe. Das wäre im Falle einer Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf den
eigenen angemessenen Bedarf der Klägerin der Fall.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-
vision nicht in allen Punkten stand.
Soweit die Revision zulässig ist, richtet sich der Anspruch der Klägerin
auf Betreuungsunterhalt nach neuem Unterhaltsrecht, also nach § 1570 BGB in
der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I S. 3189). Da-
nach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der
Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert
sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange
des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu be-
rücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf
Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berück-
sichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe
sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB).
1. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen
Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre be-
fristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert
werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsent-
scheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene
Verlängerungsgründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2008
- XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1746 ff.). Obwohl der Betreuungsunter-
halt nach § 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewährt, um
dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9).
a) Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres hat der Gesetzgeber die Regelung übernommen, die er mit dem
Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995
(BGBl. I S. 2942) für den Unterhaltsanspruch bei Betreuung eines nichtehelich
geborenen Kindes in § 1615 l Abs. 2 BGB eingeführt hatte. Der betreuende El-
ternteil kann danach frei entscheiden, ob er das Kind in dessen ersten drei Le-
bensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in An-
spruch nehmen will (vgl. Dose Jugendamt 2009, 1).
Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkom-
men ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen
in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben
und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er aller-
dings eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das
überobligatorisch erzielte Einkommen nicht völlig unberücksichtigt zu lassen,
sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (Se-
natsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).
b) Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreu-
enden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdau-
ernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht
(§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regel-
mäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Voll-
zeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz
genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen
(§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein ge-
stufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteil
vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748).
Zugleich hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des
§ 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweis-
last für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über
die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt (Senatsurteil vom 16. Juli 2008
- XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). Kind- oder elternbezogene Grün-
de, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung
des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind
deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu be-
weisen.
2. Die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigenden
kindbezogenen Verlängerungsgründe finden ihre verfassungsrechtliche Grund-
lage in Art. 6 Abs. 2 GG, wonach die Pflege und Erziehung der Kinder das na-
türliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht ist. Da den
nichtehelich geborenen Kindern nach Art. 6 Abs. 5 GG durch die Gesetzgebung
die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie den ehelichen Kindern, sind
kindbezogene Verlängerungsgründe bei den Ansprüchen auf nachehelichen
Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB und auf Unterhalt bei Betreuung eines
nichtehelich geborenen Kindes gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB gleich zu behan-
deln. Der Gesetzgeber hat die kindbezogenen Gründe für eine Verlängerung
des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen in § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB
und § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB deswegen auch wortgleich ausgestaltet. We-
gen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Kinder sind diese
Verlängerungsgründe stets vorrangig zu prüfen und entfalten im Rahmen der
Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; vgl.
auch Dose Jugendamt 2009, 1, 3).
a) Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nacheheli-
chen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten
Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen
kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Dies ist im Regelfall mit
dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar (BVerfG
FamRZ 2007, 965, 969 ff.; BT-Drucks. 16/6980 S. 8; Puls FamRZ 1998, 865,
870 f.; vgl. auch § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 11 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB XII).
Dabei hat der Gesetzgeber an die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und
Regelungen angeknüpft, insbesondere an den Anspruch des Kindes auf den
Besuch einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 1 SGB VIII), die den Eltern auch da-
bei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser mitein-
ander vereinbaren zu können (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII; BT-Drucks. 16/6980
S. 8; zur früheren Regelung in § 1615 l Abs. 2 BGB vgl. schon Senatsurteil vom
5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - FamRZ 2006, 1362, 1365).
Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreu-
ungsmöglichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo die Betreuung nicht mehr mit
dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentlichen Betreuungsein-
richtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig
nicht der Fall ist.
b) In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebens-
jahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der indivi-
duellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also
nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes be-
rufen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des
Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu
prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise ge-
sichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte
(BVerfGE FamRZ 2007, 965, 968; OLG Celle FamRZ 2008, 997, 998; OLG
München FamRZ 2008, 1945 f.; vgl. auch Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in
der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 67; Viefhues ZFE 2008, 44, 45;
Wever FamRZ 2008, 553, 555 f.; Graba FamRZ 2008, 1217, 1221 f.; Zimmer-
mann FPR 2009, 97, 98). Auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes kommt es
erst dann nicht mehr an, wenn das Kind ein Alter erreicht hat, in dem es zeit-
weise sich selbst überlassen werden kann und deswegen auch keiner durchge-
henden persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf (vgl. Meier
FamRZ 2008, 101, 104).
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassun-
gen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und
eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig
machen (OLG Köln FamRZ 2008, 2119, 2129; OLG Celle FF 2009, 81, 82; wohl
auch OLG Jena FamRZ 2008, 2203, 2205; Wellenhofer FamRZ 2007, 1282,
1283; Büttner FPR 2009, 92, 94; Leitlinien des OLG Hamm unter Nr. 17.1.1
NJW 2008 Beilage zu Heft 10 S. 50; vgl. dazu Born FF 2009, 92, 94 ff. und
Borth FamRZ 2008, 1, 6), sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des
Gesetzgebers nicht haltbar.
c) Neben der grundsätzlichen Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger
Kinder können allerdings auch sonstige kindbezogene Gründe, wie z.B. schwe-
re Krankheiten, die im Rahmen einer Betreuung in kindgerechten Einrichtungen
nicht aufgefangen werden können, für eine eingeschränkte Erwerbspflicht und
damit für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Auch insoweit
sind die individuellen Umstände des jeweiligen Falles zu beachten.
Aus kindbezogenen Gründen ist dem betreuenden Elternteil deswegen
eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, soweit die Betreuung des Kindes unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend gesichert ist
und auch nicht in kindgerechten Einrichtungen sichergestellt werden könnte und
wenn das Kind im Hinblick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst überlassen
bleiben kann.
3. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder
in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegen-
heit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenstehen
(Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.).
Wie sich schon aus der Systematik des § 1570 BGB ergibt, sind elternbezoge-
ne Verlängerungsgründe im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB allerdings erst nach-
rangig zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene Gründe einer Erwerbstätig-
keit entgegenstehen.
Diese Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts beruhen
auf einer nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe ge-
wachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und
die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung (BT-Drucks. 16/6980
S. 9). Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten
Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur
Erziehung des gemeinsamen Kindes weiter an Bedeutung. Insoweit hat der Se-
nat bereits ausgeführt, dass die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit ne-
ben dem nach der Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen verbleiben-
den Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung
des betreuenden Elternteils führen darf (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR
109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.), die ihrerseits wiederum negative Auswir-
kungen auf das Kindeswohl entfalten könnte. Denn selbst wenn ein Kind ganz-
tags in einer kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen wird, was dem
betreuenden Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit
einräumen würde, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer
Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein
kann (vgl. KG FamRZ 2009, 336, 337). Dann ist eine Prüfung geboten, ob und
in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Eltern-
teils trotz der Vollzeitbetreuung des Kindes noch eingeschränkt ist.
4. Diesen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trägt die angefochtene
Entscheidung nicht hinreichend Rechnung.
a) Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der
Klägerin vorrangig auf das Alter des gemeinsamen Kindes abgestellt und nicht
hinreichend berücksichtigt, dass das Kind nach Beendigung der Schulzeit bis
16.00 Uhr einen Hort aufsucht. Die Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes
ist deswegen werktäglich bis 16.00 Uhr sichergestellt. Weil das Berufungsge-
richt über die pauschale Angabe, das Kind leide unter chronischem Asthma,
hinaus keine konkreten Auswirkungen festgestellt hat, sind auch keine Umstän-
de ersichtlich, die zusätzliche Betreuungsleistungen der Klägerin in der Zeit bis
16.00 Uhr erfordern könnten. Andererseits hat das Berufungsgericht auch nicht
festgestellt, dass die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Er-
werbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus berufstätig sein
müsste. Kindbezogene Gründe für eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit
und somit für eine Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt über
die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus hat das Berufungsgericht damit
nicht festgestellt.
Auch die Billigkeitsabwägung, ob elternbezogene Gründe, insbesondere
der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätig-
keit und Kindesbetreuung, zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit füh-
ren, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Senat nur auf Rechts-
fehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im
Ergebnis gerechtfertigt sein. An den hierzu erforderlichen Feststellungen fehlt
es indessen. Denn das Berufungsgericht hat im Rahmen der kindbezogenen
Gründe vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und deswegen schon
kindbezogene Verlängerungsgründe angenommen. Mangels tatrichterlicher
Feststellungen zum Umfang der zeitlichen Arbeitsbelastung im Rahmen einer
Vollzeittätigkeit oder zum Umfang der zusätzlichen Beanspruchung durch die
Betreuung des gemeinsamen Kindes nach Beendigung der Hortbetreuung,
kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das angefochtene Urteil ist
aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Soweit sich die Revision auch gegen die Unterhaltsberechnung wen-
det, sind ihre Angriffe gegen das angefochtene Urteil nicht begründet.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Einkommen des Beklagten
- abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts - zusätzliche Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von monatlich 389 € hinzugerechnet.
Zwar hatte der Beklagte in der für die Einkommensbemessung herangezoge-
nen Zeit von November 2005 bis Oktober 2006 erhebliche Beträge für die Bad-
sanierung investiert. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber darauf abgestellt,
dass es sich dabei um einmalige Modernisierungsarbeiten und nicht um wie-
derkehrenden Erhaltungsaufwand handelt. Im Rahmen der Prognose für die
hier relevante Zeit ab Januar 2008 kann deswegen nicht von derartigen Kosten
ausgegangen werden.
b) Auch soweit die Revision die Bemessung des Einkommens der Kläge-
rin angreift, hat dies - vorbehaltlich des Umfangs ihrer Erwerbsobliegenheit -
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat von den Kosten der Klägerin für ihre
Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung einen Anteil von 4 % ihres Brutto-
einkommens abgesetzt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Se-
natsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1822). Da-
nach ist sowohl ein Unterhaltspflichtiger als auch ein Unterhaltsberechtigter im
Rahmen des Ehegattenunterhalts berechtigt, von seinen eigenen Einkünften
4 % des Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge zu verwenden.
Jedenfalls unter Berücksichtigung der jüngsten Kürzungen der Beamtenpensio-
nen gilt dies auch für die Klägerin als Lehrerin.
2. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin hat das Beru-
fungsgericht gegenwärtig noch zu Recht abgelehnt.
a) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts ist jedenfalls nicht schon
nach der Systematik des § 1570 BGB geboten. Danach steht dem betreuenden
Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach
der Geburt mit Verlängerungsmöglichkeit aus kind- und elternbezogenen Grün-
den zu. Der Betreuungsunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kin-
des und ein daran anschließender weiterer Betreuungsunterhalt bilden somit
einen einheitlichen Unterhaltsanspruch (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; vgl. auch Do-
se Jugendamt 2009, 1, 4 f.). Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für
die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- oder
elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen, ist ein künftiger Betreu-
ungsunterhalt abzuweisen (Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 83).
b) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB schei-
det schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 gel-
tenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung ent-
hält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Eltern-
teil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und eltern-
bezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem
Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten
Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe
nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen
(Schwab FamRZ 2005, 1417, 1419; Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
Rdn. 155; Peschel-Gutzeit Unterhaltsrecht aktuell Rdn. 57; Viefhues/Mleczko
Das neue Unterhaltsrecht 2008 Rdn. 335; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl.
§ 1578 b BGB Rdn. 5).
c) Soweit nach bisheriger Rechtsprechung des Senats hier neben einem
Anspruch der Klägerin auf Betreuungsunterhalt noch ein Anspruch auf Aufsto-
ckungsunterhalt in Betracht kommen sollte (vgl. insoweit Senatsurteile vom
26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406, 407 f. [zu § 1572
BGB]; vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 [zu § 1571
BGB] und vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 493 f.
[zu § 1570 BGB]; so auch Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozess
5. Aufl. Kap. 1 Rdn. 423 ff.; a.A. für das seit dem 1. Januar 2008 geltende Un-
terhaltsrecht Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 76 und FA-FamR/Gerhardt 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 355;
vgl. auch OLG Celle FamRZ 2008, 1449, 1450) scheidet eine Befristung schon
mangels hinreichend klarer Prognose über den Umfang einer künftigen Er-
werbsobliegenheit aus. Einer Befristung dieses Anspruchs steht aber auch ent-
gegen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenwärtig nicht
hinreichend sicher absehbar ist, ob die Klägerin infolge der Kindererziehung
ehebedingte Nachteile erlitten hat oder noch erleiden wird.
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht hier auch noch eine Begrenzung
des Unterhaltsanspruchs der Klägerin der Höhe nach - vom eheangemessenen
Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf einen angemessenen Unterhalt nach
ihrer eigenen Lebensstellung - abgelehnt. Zwar kommt eine solche Begrenzung
grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn wegen der noch fortdauernden Kin-
desbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt (Graba FamRZ
2008, 1217, 1222). Besonders in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach
den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich über
den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhalts-
berechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung bis auf den eigenen angemesse-
nen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass die notwendige Er-
ziehung und Betreuung des gemeinsamen Kindes trotz des abgesenkten Un-
terhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträch-
tigt ist, während eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den
abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (vgl. KG
FamRZ 2009, 336, 337). Soweit das Berufungsgericht hier eine Beschränkung
des Unterhaltsanspruchs der Klägerin aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat, weil
der Umfang eventueller ehebedingter Nachteile noch nicht hinreichend festste-
he, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 29.08.2007 - 20 F 5145/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2008 - 18 UF 160/07 -