BGH Urteil vom 06.05.2009 – XII ZR 114/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1570, 1578 b
Verkündet am: 6. Mai 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungs- unterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindge- rechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmo- dell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbe- zogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderun- gen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770).
b) Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleiben- de Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu einer überobligations- mäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an die Senatsurteile vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.).
c) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Eine Be-
grenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebens- stellung setzt einerseits voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint.
BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg
AG Villingen-Schwenningen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und
Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 30. Juni 2008 unter Verwerfung des weitergehenden
Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über
die Unterhaltsansprüche der Klägerin für die Zeit ab dem
1. Januar 2008 entschieden wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Sie hatten im Juli 1989 die Ehe geschlossen, aus der der im Februar
1994 geborene Sohn S. und der im April 1996 geborene Sohn T. hervorgegan-
gen sind. Nach der Trennung zum Jahreswechsel 2002/2003 wurde die Ehe im
Juni 2004 rechtskräftig geschieden.
Die gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung der Parteien bei der
Klägerin. Der ältere Sohn S. leidet seit seiner Geburt unter ADS (Aufmerksam-
keitsdefizitsyndrom).
Die Klägerin ist Krankengymnastin und übte diesen Beruf bis zur Geburt
des älteren Kindes in Vollzeit aus. Nach der Geburt der Kinder nahm sie ihren
Beruf zunächst stundenweise wieder auf. Seit 1998 geht sie freiberuflich einer
Teilzeitbeschäftigung in einer Gemeinschaftspraxis nach. Ihre wöchentliche Ar-
beitszeit betrug im Jahre 2005 15 bis 18 Stunden, im Jahre 2006 ca. 20 Stun-
den und beläuft sich seit Januar 2007 auf jedenfalls 25 bis 30 Stunden. Der Be-
klagte ist als Verwaltungsleiter vollschichtig erwerbstätig.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Betreu-
ungsunterhalts in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt für die Zeit ab Februar 2006
in Höhe von monatlich 796 € verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und die Unterhaltspflicht des
Beklagten - zeitlich gestaffelt - herabgesetzt, zuletzt für die Zeit ab Januar 2008
auf monatlich 405 € (81 € Altersvorsorgeunterhalt und 324 € Elementarunter-
halt) und für die Zeit ab April 2008 auf monatlich 378 € (76 € Altersvorsorgeun-
terhalt und 302 € Elementarunterhalt). Es hat die Revision zugelassen, "weil die
Rechtssache wegen der Neuregelung des § 1578 b BGB grundsätzliche Bedeu-
tung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern".
Mit seiner Revision gegen das Berufungsurteil begehrt der Beklagte Ab-
weisung der Klage für die Zeit ab Januar 2006.
Entscheidungsgründe
A.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu
nachehelichem Unterhalt für die Zeit bis Ende 2007 richtet. Denn insoweit hat
das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine
wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulas-
sung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungs-
gründen ergeben (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ
2008, 1339, 1340; Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f.
und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612). Eine solche
Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die Möglich-
keit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinrei-
chend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Se-
natsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist
hier der Fall.
Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass
das Oberlandesgericht die Revision nur zur Höhe und Dauer des Betreuungs-
unterhalts nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht zulas-
sen wollte. Denn die ausdrücklich in Bezug genommene Neuregelung des
§ 1578 b BGB ist erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten. Die grundsätzlich
zu klärende Rechtsfrage wirkt sich deswegen nur auf den Unterhaltsanspruch
ab Januar 2008 aus. Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulas-
sungsfrage - wie hier - nur auf einen Teil des streitigen Zeitraums, liegt regel-
mäßig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsicht-
lich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen. Ein derarti-
ges Verständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem
Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts
auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung. Es verhindert umgekehrt, dass
durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile
des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung
unterzogen werden müssen (Senatsurteile vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 -
FamRZ 2009, 770, 771 Tz. 9 und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 -
FamRZ 2003, 445, 446).
B.
Soweit die Revision zulässig ist, hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits
an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten nur teilweise
stattgegeben, seine Unterhaltspflicht für die Zeit von Januar bis März 2008 auf
monatlich 405 € und für die Zeit ab April 2008 auf monatlich 378 € herabgesetzt
und eine zeitliche Befristung der Unterhaltspflicht abgelehnt.
Bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Klägerin
seien die steuerlich anerkannten Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeits-
zimmer nicht zu berücksichtigen, weil ein entsprechender unterhaltsrechtlicher
Bedarf nicht nachgewiesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs (BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739, 1745 Tz. 67 f.) seien für die Alters-
vorsorge der selbständig tätigen Klägerin maximal 20 % des Bruttoeinkommens
sowie weitere 4 % als zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen. Für die
Zeit ab 2007 ergebe sich aus der Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von 25 bis
30 Wochenstunden nach Abzug der Altersvorsorge sowie der Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe
von 838 €.
Nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Recht komme die Klägerin
mit ihrer Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden unter Be-
rücksichtigung der Betreuungsbedürftigkeit der beiden Kinder ihrer Erwerbsob-
liegenheit in ausreichendem Maße nach. Gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB
könne ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Er-
ziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt
Unterhalt beanspruchen. Die Neuregelung verlange jedoch keinen abrupten,
übergangslosen Wechsel von einer Betreuung des Kindes hin zu einer Vollzeit-
erwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindes sei vielmehr auch in Zukunft ein ge-
stufter, kontinuierlicher Übergang möglich. Der Betreuungsunterhalt verlängere
sich, wenn dies der Billigkeit entspreche. Dafür seien in erster Linie kindbezo-
gene Gründe ausschlaggebend, wobei auf eine besondere Betreuungsbedürf-
tigkeit des Kindes abzustellen sei. Dabei sei zwar auch von Bedeutung, ob eine
geeignete andere Betreuungsmöglichkeit bestehe; eine Fremdbetreuung müsse
jedoch zumutbar sein und mit dem Kindeswohl im Einklang stehen.
Von der Klägerin könne aus solchen kindbezogenen Gründen keine Voll-
zeiterwerbstätigkeit verlangt werden. Weil der ältere Sohn seit seiner Geburt
unter ADS leide, bedürfe er nach wie vor einer intensiven Betreuung. Er habe
Konzentrationsschwierigkeiten, könne sich nicht organisieren und entwickle
keine Eigeninitiative. Ihm müsse eine Tagesstruktur vorgegeben und er müsse
zu den Hausaufgaben angeleitet und dabei überwacht werden. Auch zu der
erforderlichen täglichen Einnahme von Medikamenten müsse er angehalten
werden. Er bedürfe somit einer ständigen Kontrolle, Hilfe und Anleitung durch
die Klägerin. Ihr sei es deswegen nicht zumutbar, den Jungen einer Fremd-
betreuung zu überlassen. Eine solche Fremdbetreuung entspreche auch nicht
dem Kindeswohl, da der Sohn an die Betreuung durch die Mutter gewöhnt sei
und diese den Betreuungsbedarf am besten einschätzen könne.
Auch aus elternbezogenen Gründen, die auf der nachehelichen Solidari-
tät beruhten und das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und
praktizierte Rollenverteilung schützten, sei der Klägerin noch keine Vollzeiter-
werbstätigkeit zumutbar. Die während des ehelichen Zusammenlebens prakti-
zierte Rollenverteilung einer Vollzeitbeschäftigung des Beklagten sowie der
Kinderbetreuung durch die Klägerin stehe auch jetzt noch einer vollschichtigen
Erwerbsobliegenheit entgegen. Aus Gründen der nachehelichen Solidarität sei
es vielmehr geboten, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu verlängern.
Der Beklagte sei gehalten, alle Steuervorteile auszunutzen und müsse
sich deswegen einen Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen las-
sen. Ein Freibetrag für den Realsplittingvorteil durch Unterhaltszahlungen an
die Klägerin sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171,
206, 221 f. = FamRZ 2007, 793, 797 Tz. 41 ff.) allerdings nicht zu verlangen,
weil der Beklagte weder freiwillig Ehegattenunterhalt zahle, noch diesen aner-
kannt habe oder rechtskräftig dazu verurteilt sei. Unter Berücksichtigung seiner
zusätzlichen Altersvorsorge von maximal 4 % ergebe sich ein Nettoeinkommen
des Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 2.366 €. Da-
von sei der Zahlbetrag auf den Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 6 der
Düsseldorfer Tabelle abzusetzen. Daraus ergebe sich ein Unterhaltsanspruch
der Klägerin für die Zeit von Januar bis März 2008 in Höhe von monatlich 405 €
(81 € Altersvorsorgeunterhalt und 324 € Elementarunterhalt) und für die Zeit ab
April 2008 in Höhe von monatlich 378 € (76 € Altersvorsorgeunterhalt und 302 €
Elementarunterhalt).
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei nicht nach § 1579 BGB verwirkt.
Soweit der Beklagte eine höher dotierte Stelle als Verwaltungsdirektor nicht er-
halten habe, weil die Klägerin ihren titulierten Unterhaltsanspruch mit Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschluss bei dem Arbeitgeber des Beklagten voll-
strecke, sei dies der Klägerin nicht vorzuwerfen. Der Beklagte habe zwar zuge-
sichert, den pfändbaren Betrag seines Einkommens freiwillig zu zahlen. Er habe
aber auch darauf hingewiesen, dass er die Zusage nicht absichern könne. Im
Hinblick auf das angespannte Verhältnis der Parteien sei es der Klägerin nicht
vorwerfbar, wenn sie der Zusage des Beklagten nicht vertraue.
Auch die Strafanzeigen der Klägerin gegen den Beklagten führten nicht
zur Verwirkung ihres Unterhaltsanspruchs. Zwar könne eine bewusst wahr-
heitswidrige Strafanzeige gegen den Unterhaltspflichtigen zur Verwirkung von
Unterhaltsansprüchen führen. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn die Vor-
würfe zumindest teilweise berechtigt seien und der Unterhaltsberechtigte wegen
des engen Zusammenhangs mit dem Rechtsstreit der Parteien in Wahrneh-
mung berechtigter Interessen gehandelt habe. Vorliegend habe der insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Kläge-
rin die Strafanzeigen bewusst wahrheitswidrig erstattet habe. Der Beklagte ha-
be nach dem Inhalt der einstweiligen Anordnung vom 18. Oktober 2005 monat-
lichen Unterhalt von 700 € für die Zeit vom 15. Februar bis Juni 2005 und von
708 € für die Zeit ab Juli 2005 zu zahlen, im Jahr 2005 aber keinen Ehegatten-
unterhalt geleistet. Wenn er trotz Auszahlung eines Veräußerungserlöses aus
dem Verkauf des Hausgrundstücks in Höhe von ca. 33.000 € fehlende Leis-
tungsfähigkeit vorgetragen und in seiner eidesstattlichen Versicherung angege-
ben habe, über kein Vermögen zu verfügen, könne die Strafanzeige wegen fal-
scher eidesstattlicher Versicherung, Unterhaltsverletzung und Vollstreckungs-
vereitelung nicht als mutwillig bewertet werden. Das strafrechtliche Ermittlungs-
verfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung sei auch nur wegen ge-
ringer Schuld gemäß § 153 a StPO eingestellt worden.
Die Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Dienst-
vorgesetzten des Beklagten seien zwar zu missbilligen, ebenfalls aber nicht
geeignet, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu begründen.
Die Schreiben enthielten zwar eine Beleidigung und eine üble Nachrede. Der
Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 3 und Nr. 5 BGB sei unter Berücksichti-
gung aller Umstände allerdings nicht erfüllt. Denn dies setze ein schwerwiegen-
des vorsätzliches Vergehen voraus. Hier seien durch die Schreiben weder die
Vermögensinteressen des Beklagten schwerwiegend gefährdet noch sein Ar-
beitsplatz gefährdet worden, denn der Beklagte habe nicht konkret dargelegt,
dass ihm die Schreiben berufliche Nachteile gebracht hätten. Schließlich habe
sich der Rechtsanwalt des Beklagten zuvor an die Mitarbeiter in der Gemein-
schaftspraxis der Klägerin gewandt und deren Glaubwürdigkeit in Frage ge-
stellt.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei weder zeitlich zu befristen noch
zur Höhe zu begrenzen. Im Rahmen einer Herabsetzung oder zeitlichen Be-
grenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB seien die Belange eines
dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen
Kindes zu berücksichtigen. Außerdem sei entscheidend, inwieweit durch die
Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen
Unterhalt zu sorgen. Eine über die dem § 1570 BGB immanente Begrenzung
hinausgehende Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt komme
deswegen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.
Hier scheide eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs schon mangels
hinreichend sicherer Prognose über die weitere Entwicklung aus. Die Klägerin
könne wegen der notwendigen Betreuung der Kinder, insbesondere des älteren
Sohnes, derzeit noch keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, sodass die ehe-
bedingten Nachteile für sie noch fortwirkten. Gegenwärtig sei noch nicht abseh-
bar, ob und in welchem Umfang wegen der nur eingeschränkten Berufstätigkeit
der Klägerin künftig weitere ehebedingte Nachteile entstehen könnten. Aus Bil-
ligkeitsgründen könne der Klägerin die Teilhabe an den ehelichen Lebensver-
hältnissen nicht versagt werden, soweit und solange sie aufgrund der Betreu-
ungsbedürftigkeit der Kinder an einer Vollzeitbeschäftigung gehindert sei.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-
vision nicht in allen Punkten stand.
Soweit die Revision zulässig ist, richtet sich der Anspruch der Klägerin
auf Betreuungsunterhalt nach dem neuen Unterhaltsrecht, also nach § 1570
BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I S. 3189).
Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege
und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach
der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert
sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange
des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu be-
rücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf
Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berück-
sichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe
sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB).
1. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen
Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre be-
fristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert
werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsent-
scheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene
Verlängerungsgründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2009
- XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 19 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR
109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1746 ff.). Obwohl der Betreuungsunterhalt nach
§ 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet
ist, wird er vor allen Dingen im Interesse der Kinder gewährt, um deren Betreu-
ung und Erziehung sicher zu stellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9).
a) Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Ent-
scheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren
selbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will.
Ein während dieser Zeit erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch
und der betreuende Elternteil kann die bestehende Erwerbstätigkeit wieder auf-
geben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Ent-
scheidet er sich allerdings dafür, das Kind auf andere Weise betreuen zu las-
sen, und erzielt er eigene Einkünfte, ist das überobligatorisch erzielte Einkom-
men nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (Senats-
urteile vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 20 f.
m.w.N. und vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 115 f.).
b) Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreu-
enden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdau-
ernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht
(§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regel-
mäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Voll-
zeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz
genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen
(§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein ge-
stufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteile
vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 22 und vom
16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748).
Mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB hat der Gesetzgeber
dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die
Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer
von drei Jahren hinaus auferlegt (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR
109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu
einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten
Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen
vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
2. Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunter-
halts nach Billigkeit finden ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2
und 5 GG. Sie entfalten damit im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das
stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks.
16/6980 S. 9; Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009,
770, 772 Tz. 24).
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat, hat der
Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in
§ 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich
den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten
Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Dabei hat der Gesetzgeber an die zahl-
reichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen angeknüpft, insbesonde-
re an den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung (§ 24
Abs. 1 SGB VIII), die den Eltern auch dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätig-
keit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22
Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII; BT-Drucks. 16/6980 S. 8; vgl. auch § 10 Abs. 1 Nr. 3
SGB II und § 11 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB XII).
Dies ist im Regelfall mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem
Kindeswohl vereinbar (BVerfG FamRZ 2007, 965, 969 ff.; BT-Drucks. 16/6980
S. 8). Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungs-
möglichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo die Betreuung nicht mehr mit dem
Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentlichen Betreuungseinrichtun-
gen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht
der Fall ist (Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770,
772 f. Tz. 25 f. m.w.N.).
b) In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebens-
jahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der indivi-
duellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also
nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes be-
rufen. Das beschränkt sich nicht auf einen rein zeitlichen Aspekt, sondern er-
streckt sich auch auf den Umfang der möglichen Betreuung. Umfasst etwa die
mögliche Betreuung von Schulkindern in einem Hort auch die Hausaufgaben-
betreuung, bleibt auch insoweit für eine persönliche Betreuung durch einen El-
ternteil kein Bedarf.
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des
Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu
prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise ge-
sichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte (Se-
natsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 27
m.w.N.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, auch
der konkrete Betreuungsumfang der kindgerechten Einrichtung und die Mög-
lichkeit, auf einen eingeschränkten Gesundheitszustand des Kindes einzuge-
hen.
Die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur noch vertretenen pau-
schalen Altersphasenmodelle hat der Senat ausdrücklich abgelehnt (Senatsur-
teil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 28 m.w.N.).
Die Betreuungsbedürftigkeit ist nun nach den individuellen Verhältnissen des
Kindes zu ermitteln. Haben die Kinder allerdings ein Alter erreicht, in dem sie
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst
überlassen werden können, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit
nicht mehr auf die vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in kindgerech-
ten Einrichtungen an.
c) Nach diesem gesetzlich vorgegebenen Maßstab hat das Berufungsge-
richt die Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen
nicht ausreichend begründet.
Es hat nicht festgestellt, ob im näheren Einzugsbereich eine kindgerech-
te Einrichtung existiert, die die Betreuung der beiden Söhne nach ihrem Schul-
besuch einschließlich der Hausaufgabenhilfe ganztags sicherstellt. Soweit das
Berufungsgericht unabhängig von der Existenz und dem Leistungsspektrum
einer solchen kindgerechten Einrichtung eine persönliche Betreuung durch die
Klägerin für erforderlich erachtet, hält die Entscheidung der revisionsrechtlichen
Prüfung nicht stand. Auch wenn die ADS-Erkrankung des inzwischen 15 Jahre
alten Sohnes nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts einen zusätzli-
chen Betreuungsbedarf begründet, sagt dies noch nichts darüber aus, durch
wen eine solche zusätzliche Betreuung sichergestellt werden kann. Wie der
problemlose Schulbesuch des Sohnes und seine sportlichen Aktivitäten zeigen,
ist eine auswärtige Betreuung nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie hängt
vielmehr vom konkreten Betreuungsangebot der kindgerechten Einrichtung ab.
Weil das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, kann die
Entscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezo-
genen Gründen keinen Bestand haben.
3. Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder
in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegen-
heit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenstehen
(Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.).
Solche elternbezogenen Gründe sind schon nach der Systematik des § 1570
BGB allerdings erst nachrangig zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene
Gründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen.
a) Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung
des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeb-
lich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder
praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinder-
betreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Die Umstände gewinnen durch das Ver-
trauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei
Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Be-
deutung. Insoweit hat der Senat bereits ausgeführt, dass die ausgeübte und
verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung in
Tageseinrichtungen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer über-
obligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (Senats-
urteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.), die ih-
rerseits wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten könnte.
Denn selbst wenn Kinder ganztags in einer kindgerechten Einrichtung betreut
und erzogen werden, was dem betreuenden Elternteil grundsätzlich die Mög-
lichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen würde, kann sich bei Rückkehr in die
Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im
Einzelfall - abhängig von der Anzahl der Kinder und deren Gesundheitszu-
stand - unterschiedlich sein kann. Dann ist eine Prüfung geboten, ob und in
welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils
trotz der Vollzeitbetreuung des Kindes noch eingeschränkt ist (Senatsurteil vom
18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 32).
b) Auch die Voraussetzungen solcher elternbezogener Verlängerungs-
gründe hat das Berufungsgericht hier nicht hinreichend festgestellt.
Zwar hat es im Ansatz zutreffend darauf abgestellt, dass die Parteien
während ihres ehelichen Zusammenlebens eine Rollenverteilung praktiziert hat-
ten, wonach der Beklagte einer Vollzeitbeschäftigung nachging, während die
Klägerin die Kinderbetreuung übernommen hatte und daneben lediglich eine
Teilzeitbeschäftigung ausübte. Diese Rollenverteilung führte allerdings schon
nach dem früher praktizierten Altersphasenmodell (vgl. Ziffer 17.1 der Süddeut-
schen Leitlinien FamRZ 2005 1376, 1379) zu einer eingeschränkten Erwerbs-
obliegenheit des betreuenden Elternteils, wenn das jüngste Kind die dritte
Grundschulklasse begonnen hatte. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
des jüngsten Kindes sollte lediglich eine teilweise Erwerbsobliegenheit, danach
aber eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Entscheidend ist aber, dass auch im Rahmen der elternbezogenen
Gründe nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Neuregelung
nicht mehr allein auf das Lebensalter der Kinder, sondern auf die individuellen
Umstände abgestellt werden muss. Ob und in welchem Umfang im Falle einer
möglichen Vollzeitbetreuung der gemeinsamen Kinder in kindgerechten Einrich-
tungen gleichwohl noch eine überobligationsmäßige Belastung der Klägerin
verbleibt, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft. Mangels tatrichterlicher
Feststellungen zum genauen Umfang der zeitlichen Arbeitsbelastung im Rah-
men einer Vollzeittätigkeit und zum Umfang der zusätzlichen Beanspruchung
durch die Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder nach Beendigung einer
Ganztagsbetreuung kann der Senat auch insoweit nicht abschließend entschei-
den.
4. Das angefochtene Urteil ist deswegen insoweit aufzuheben und der
Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
ZPO).
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Das Oberlandesgericht hat den Verwirkungseinwand des Beklagten zu
Recht zurückgewiesen.
a) Soweit der Beklagte einen Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 5 BGB
darin sieht, dass die Klägerin nicht auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss für ihren Unterhaltsanspruch verzichtet hat, was seine
Beförderung zum Verwaltungsdirektor mit einem um 300 € monatlich höheren
Einkommen verhindert habe, hat das Oberlandesgericht dies zu Recht abge-
lehnt.
aa) Der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB setzt objektiv einen gravieren-
den Verstoß des Unterhaltsberechtigten voraus, wie sich aus der Wortwahl
"schwerwiegende" und "hinwegsetzen" gibt. Damit stellt die Vorschrift nicht al-
lein auf den Umfang der Vermögensgefährdung ab, sondern auch auf die Inten-
sität der Pflichtverletzung (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 -
FamRZ 2008, 1325, 1327).
bb) Weil der Beklagte im Jahr 2005 keinen Betreuungsunterhalt an die
Klägerin geleistet hatte, hatte das Amtsgericht ihm mit einstweiliger Anordnung
vom 18. Oktober 2005 aufgegeben, monatlichen Unterhalt für die Zeit bis Juni
2005 in Höhe von 700 € und für die Zeit ab Juli 2005 in Höhe von 708 € zu zah-
len. Diese Zahlungsverpflichtung wurde durch das vorläufig vollstreckbare Urteil
des Amtsgerichts auf monatlich wechselnde Beträge, zuletzt für die Zeit ab Feb-
ruar 2006 auf monatlich 796 € sogar erhöht. Aufgrund dieser Unterhaltstitel hat-
te die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Ar-
beitgeber des Beklagten erwirkt, woraus sie Teilbeträge auf den geschuldeten
Unterhalt erhielt. Mit Schreiben vom 18. April 2006 forderte der Beklagte die
Klägerin auf, auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
zu verzichten, um seine in Aussicht genommene Beförderung zum Verwal-
tungsdirektor nicht zu gefährden. Ergänzend wies er allerdings darauf hin, dass
er seine Zusage zur fortlaufenden Zahlung der pfändbaren Beträge nicht absi-
chern könne. In dieser Situation hat das Berufungsgericht die fortdauernde
Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Recht als
Wahrnehmung berechtigter Interessen der Klägerin und nicht als schwerwie-
gende Pflichtverletzung im Sinne des § 1579 Nr. 5 BGB angesehen.
b) Auch die Strafanzeigen der Klägerin gegen den Beklagten hat das
Oberlandesgericht zutreffend nicht als schwerwiegende Pflichtverletzung einge-
stuft, die zu einer Verwirkung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1579 Nr. 3 oder
5 BGB führen könnten (vgl. insoweit Senatsurteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR
284/99 - FamRZ 2002, 23, 25 f.).
Die Anzeigen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung, Vollstre-
ckungsvereitelung und Unterhaltspflichtverletzung sind nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen. Obwohl der Be-
klagte im Jahre 2005 aus der Veräußerung des Hausgrundstücks rund 33.000 €
erhalten hatte, hatte er sich auf Leistungsunfähigkeit berufen und im gesamten
Jahr 2005 keinen Ehegattenunterhalt gezahlt. Selbst wenn die strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung und Vollstreckungsver-
eitelung letztlich mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt wurden, steht der vom Oberlandesgericht festgestellte Sachverhalt
einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch die Klägerin entgegen. Hinzu
kommt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen falscher
eidesstattlicher Versicherung wegen geringer Schuld nach § 153 a StPO einge-
stellt worden ist. Jedenfalls insoweit hat die Staatsanwaltschaft also ein strafba-
res Verhalten festgestellt und die Klägerin hat bei ihren Strafanzeigen im Rah-
men der Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in Wahrnehmung berechtigter
Interessen gehandelt.
c) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht auch eine Verwirkung
der Unterhaltsansprüche der Klägerin wegen ihrer Schreiben an die Dienstvor-
gesetzten des Beklagten abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1981
- IVb ZR 622/80 - NJW 1982, 100, 101).
Zwar setzt der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB nicht voraus, dass dem
Unterhaltspflichtigen tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist; viel-
mehr genügt eine schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen
(Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1327).
Eine solche schwerwiegende Vermögensgefährdung folgt aber nicht schon dar-
aus, dass die Kenntnis des Arbeitgebers von einer erheblichen strafrechtlichen
Verurteilung grundsätzlich auch Auswirkungen auf den Beamtenstatus und den
Arbeitsplatz des Verurteilten haben kann. Dies setzt aber eine strafrechtliche
Verurteilung voraus. Die Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen sind
dann primär nicht durch die Mitteilung an den Arbeitgeber, sondern durch das
vorangegangene eigene strafbare Verhalten gefährdet.
Soweit das Oberlandesgericht den Schreiben der Klägerin an die Vorge-
setzten der Beklagten auch sonst keinen Verwirkungsgrund entnommen hat,
hält dies den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die Vorwürfe der Kläge-
rin entstammten dem Unterhaltsrechtsstreit der Parteien und waren - wie be-
reits ausgeführt - nicht aus der Luft gegriffen. Sie waren an den Arbeitgeber des
Beklagten gerichtet, bei dem bereits eine Lohnpfändung durchgesetzt werden
musste, die nur Teile des Unterhaltsanspruchs sicherstellte. Hinzu kommt, dass
der Beklagte sich zuvor über seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich an die
Mitarbeiterinnen der Gemeinschaftspraxis der Klägerin und somit an unbeteilig-
te Dritte gewandt hatte, um daraus Vorteile für seine Rechtsposition zu erzielen.
Dabei hatte er der Klägerin unterstellt, die Angaben zu ihren Einkommensver-
hältnissen seien nicht zutreffend, was die Reaktion der Klägerin in einem milde-
ren Licht darstellt. Wenn das Oberlandesgericht im Rahmen einer Gesamtwür-
digung des beiderseitigen Verhaltens ein schwerwiegendes vorsätzliches Ver-
gehen der Klägerin abgelehnt hat, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht
nichts zu erinnern.
d) Schließlich führt auch die Gesamtheit der genannten Umstände nicht
zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin. Denn sie hat in
Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen gehandelt und dem Beklagten eine
falsche eidesstattliche Versicherung vorgeworfen, was sich nachträglich sogar
als strafrechtlich relevant erwiesen hat. Soweit sie mit den Vorwürfen gegen
den Beklagten an dessen Dienstvorgesetzten getreten ist, hat das Oberlandes-
gericht zutreffend darauf abgestellt, dass auch der Beklagte die Klägerin ge-
genüber unbeteiligten Dritten als nicht glaubwürdig dargestellt hat.
Hinzu kommt, dass der Klägerin hier Betreuungsunterhalt zugesprochen
wurde, der vor allem die Interessen der gemeinsamen Kinder berücksichtigt. Da
der Klägerin bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 838 € für die Zeit ab
Januar 2008 lediglich weiterer Elementarunterhalt in Höhe von 324 € bzw.
302 € zugesprochen wurde, bleibt schon im Hinblick auf die beengten finanziel-
len Verhältnisse kaum Raum für eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs
aus Billigkeitsgründen.
2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht eine Befristung oder
Begrenzung eines möglichen Anspruchs der Klägerin auf Betreuungsunterhalt
abgelehnt.
a) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB schei-
det schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 gel-
tenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung ent-
hält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Eltern-
teil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und eltern-
bezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem
Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten
Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe
nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen
(Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 774 Tz. 42
m.w.N.).
b) Auch eine Begrenzung eines Betreuungsunterhalts der Klägerin vom
eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf einen angemesse-
nen Unterhalt nach ihrer eigenen Lebensstellung kommt gegenwärtig nicht in
Betracht.
Zwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann möglich, wenn
wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreu-
ungsunterhalts entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf
nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich
über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Un-
terhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen ange-
messenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings einerseits voraus, dass die
notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenk-
ten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht be-
einträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden El-
ternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig er-
scheint (Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770,
774 Tz. 44 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht hier in revisionsrecht-
lich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Auf der Grundlage einer noch
eingeschränkten Erwerbsobliegenheit verfügt die Klägerin lediglich über monat-
liche Nettoeinkünfte in Höhe von 838 €. Zuzüglich des vom Oberlandesgericht
für die Zeit ab April 2008 zugesprochen Elementarunterhalts liegen die Einkünf-
te der Klägerin allenfalls unwesentlich über ihrem angemessenen Unterhalt
nach der eigenen Lebensstellung ohne ehebedingte Nachteile. Wenn das Ober-
landesgericht im Hinblick darauf eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs
aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat, ist dagegen nichts zu erinnern.
Hahne
Wagenitz
Vézina
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 20.01.2006 - 2 F 107/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.06.2008 - 5 UF 36/06 -