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BGH Urteil vom 11.01.2007 – I ZR 87/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Irreführender Kontoauszug

UWG § 5 Abs. 1; UWG a.F. § 3

Die Kontoauszüge einer Bank sind irreführend, wenn zwar bei den einzelnen Gutschriften zutreffend zwischen den Daten der Buchung und der Wertstellung unterschieden, bei der optisch hervorgehobenen Angabe des Kontostands am Ende des Auszugs aber nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass darin auch noch nicht wertgestellte Beträge enthalten sein können, über die bis zur Wert- stellung noch nicht ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann (Fortfüh- rung von BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft).

BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 87/04 - OLG Celle

LG Hannover

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Celle vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Dachverband, dem insbesondere die 16 Verbraucher-

zentralen in Deutschland angehören. Er verlangt von der beklagten Sparkasse,

die Verwendung von seiner Auffassung nach irreführenden Kontoauszugsvor-

drucken zu unterlassen. Die Kontoauszugsvordrucke der Beklagten enthalten

links die Spalten "Buchungstag" und "Tag der Wertstellung". Rechts unten am

Ende des Kontoauszugs befindet sich ein optisch hervorgehobenes Feld "neuer

Kontostand". Der "neue Kontostand" enthält auch solche Gutschriften, die be-

reits gebucht, aber noch nicht wertgestellt sind.

2

Am 28. Februar 2003 erhielt ein Kunde der Beklagten einen Kontoaus-

zug, der einen Saldo "neuer Kontostand" in Höhe von "EUR 119,47+" auswies.

Darin war ein Betrag von 97 € enthalten, der erst am 3. März 2003 wertgestellt

wurde. Der Kunde hob am 28. Februar 2003 etwa 110 € ab. Ihm wurden des-

halb für den Zeitraum bis zum 3. März 2003 Sollzinsen belastet.

3

Der Kläger hält die Kontoauszugsformulare der Beklagten für irreführend.

Den Kunden der Beklagten würden als "neuer Kontostand" Guthaben mitgeteilt,

die auch noch nicht wertgestellte Beträge enthielten, über die noch keine zins-

freie Verfügung möglich sei. Die Angabe des Buchungs- und Wertstellungstags

bei den einzelnen Gutschriften sei nicht ausreichend, um eine Irreführung des

durchschnittlichen Kunden zu verhindern. Dieser gehe davon aus, dass der

Kontostand das ohne Sollzinsen verfügbare Guthaben ausweise.

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Das Landgericht hat - dem Antrag des Klägers entsprechend - festge-

stellt, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, bei der Mitteilung des Konto-

stands Kontoauszüge zu verwenden, bei denen bei der Angabe des Konto-

stands nicht darauf hingewiesen wird, dass darin auch Beträge mit späterer

Wertstellung enthalten sein können. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg

geblieben (OLG Celle GRUR-RR 2004, 266). Mit ihrer vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die

Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

I. Mit Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststel-

lungsklage ausgegangen. Das erforderliche, in jeder Lage des Verfahrens und

somit auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urt. v.

11.10.1989 - IVa ZR 208/87, NJW-RR 1990, 130) Feststellungsinteresse liegt

vor. Zwar fehlt es im Allgemeinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Als

solche hätte dem Kläger im Streitfall eine Unterlassungsklage zur Verfügung

gestanden. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn

zu erwarten ist, dass eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung des

Rechtsstreits führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung

schon nach einem rechtskräftigen Feststellungsurteil auszugehen ist, bestehen

gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken (BGH, Urt. v. 30.5.1995 - XI ZR 78/94,

NJW 1995, 2219; Urt. v. 5.12.1995 - XI ZR 70/95, NJW 1996, 918 f.; Teplitzky,

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 52 Rdn. 10

Fn. 29). Bei der beklagten Sparkasse, einer Anstalt des öffentlichen Rechts,

besteht eine hinreichende Gewähr, dass sie dem Unterlassungsgebot bereits

aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nachkommt (vgl. BGH NJW

1995, 2219).

7

II. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers nach § 13

Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. bejaht und die Klage aus § 3 UWG a.F. für begründet

erachtet. Dazu hat es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom

27. Juni 2002 (I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 - Kontostands-

auskunft) ausgeführt:

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Die Angaben auf den Kontoauszügen der Beklagten seien zwar objektiv

richtig. Dies schließe aber eine Irreführung i.S. von § 3 UWG (a.F.) nicht aus,

weil tatsächlich ein hoher Prozentsatz der Bankkunden annehme, er könne

über den als "neuer Kontostand" ausgewiesenen Betrag zinsfrei verfügen. Die

Kontoauszüge seien durch die optische Hervorhebung des Kontostands ge-

prägt. Diesem gelte das vornehmliche Interesse des Kunden bei Durchsicht der

Kontounterlagen. Der von der Beklagten angegebene Kontostand lasse aber

als solcher weder erkennen, dass in ihm auch noch nicht wertgestellte Buchun-

gen enthalten seien noch dass er nicht den Betrag wiedergebe, über den der

Kunde zinsfrei verfügen könne. Das Handeln der Beklagten erfolge im geschäft-

lichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken. Auch die Nicht- oder Schlechterfüllung

vertraglicher Pflichten könne eine Wettbewerbshandlung sein, wenn der Kauf-

mann eine Irreführung seiner Kunden zum Mittel seines Wettbewerbs mache.

Das Handeln der Beklagten sei geeignet, Kunden zu Abhebungen noch nicht

wertgestellter Guthaben zu bewegen, die zu Zinseinnahmen der Beklagten führ-

ten. Damit sei eine objektiv auf den Wettbewerb bezogene Handlung der Be-

klagten anzunehmen, so dass eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln zu

Wettbewerbszwecken bestehe.

III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg.

1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch, der Ge-

genstand der begehrten Feststellung ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes

gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 anzuwenden. Weil er sich

auf Wiederholungsgefahr stützt, besteht der für einen Erfolg der Feststellungs-

klage erforderliche Unterlassungsanspruch allerdings nur, wenn das beanstan-

10

dete Verhalten auch zur Zeit seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.;

vgl. nur BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, GRUR 2006, 953 Tz 14 = WRP

2006, 1505 - Warnhinweis II).

11

2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte

bei dem beanstandeten Vorgehen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbs-

zwecken gehandelt hat (§ 3 UWG a.F.). Das beanstandete Verhalten der Be-

klagten stellt auch eine Wettbewerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG

dar.

12

Mit einer irreführenden Gestaltung ihrer Kontoauszüge verletzt eine Bank

eine Vertragspflicht aus den Giroverträgen mit ihren Kunden (§§ 676 f., 675

Abs. 1 i.V. mit § 666 BGB). Wie der Senat bereits entschieden hat (GRUR

2002, 1093 - Kontostandsauskunft), liegt in einem solchen Verhalten aber nicht

nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine Wettbewerbshandlung, wenn

eine Vielzahl von Kunden der Bank durch die Mitteilung des Kontostands irrege-

führt und dazu veranlasst werden kann, durch Abhebung schon gutgeschriebe-

ner, aber noch nicht wertgestellter Beträge ungewollt ihr Konto zu überziehen

und dadurch Kreditleistungen der Bank in Anspruch zu nehmen, die sie bei

transparenter Information über das zinsfrei verfügbare Guthaben nicht in An-

spruch genommen hätten.

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a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Bank mit

einer irreführenden Gestaltung ihrer Kontoauszüge den Absatz ihrer Bank-

dienstleistungen fördert. Auch insoweit sieht der Senat keinen Anlass, von sei-

ner Entscheidung vom 27. Juni 2002 (GRUR 2002, 1093 - Kontostandsaus-

kunft) abzuweichen. Die Beklagte verwendet die beanstandeten Kontoauszüge

allgemein und damit in großer Zahl. Abweichungen zwischen Buchungs- und

Wertstellungstag, die sich dem ausgewiesenen Tagessaldo nicht unmittelbar

entnehmen lassen, treten nicht nur bei Rentenempfängern, sondern auch bei

Gehaltsempfängern des öffentlichen Dienstes, bei sämtlichen weiteren Emp-

fängern öffentlicher Leistungen und auch sonst im Massenzahlungsverkehr auf,

mithin in einer Vielzahl von Fällen. Eine irreführende Gestaltung der Kontoaus-

züge kann Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur

Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Beklagten veranlassen, die sie an-

sonsten nicht in Anspruch genommen hätten. Die beanstandete Handlung ist

daher geeignet, neue Vertragspflichten zu begründen bzw. bestehende zu er-

weitern. Deswegen ist ein Marktbezug zu bejahen (vgl. dazu Köhler in Hefer-

mehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 UWG Rdn. 53, 54).

Durch eine irreführende Gestaltung der Kontoauszüge kann die Bank Vorteile in

Form von Überziehungszinsen erzielen.

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Entgegen der Auffassung der Revision setzte die Feststellung eines Han-

delns zu Wettbewerbszwecken auch nicht voraus, den Betrag näher zu quanti-

fizieren, den die Beklagte an Zinsen aufgrund einer irreführenden Gestaltung

ihrer Kontoauszüge einnimmt. Diese Zinseinnahmen werden zwar bei den ein-

zelnen Kunden nur gering sein, da Überziehungszinsen nur für einen oder al-

lenfalls wenige Tage anfallen. Allein aufgrund der Vielzahl der Fälle handelt es

sich aber um einen insgesamt gesehen nicht unerheblichen Betrag (vgl. BGH

GRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft).

15

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte in

der Absicht gehandelt hat, den Absatz ihrer Dienstleistungen zu fördern. Dies

braucht nicht die einzige und auch nicht die wesentliche Zielsetzung des Han-

delns zu sein. Vielmehr genügt es, dass diese Absicht nicht völlig hinter ande-

ren Beweggründen zurücktritt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2002, 1093, 1094

- Kontostandsauskunft, m.w.N.). Bei der Handlung eines Wirtschaftsunterneh-

mens, die objektiv geeignet ist, seinen Absatz oder Bezug zu fördern, besteht

eine tatsächliche Vermutung für eine entsprechende Absicht (BGH GRUR

2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft; BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 41/00,

GRUR 2003, 800, 801 = WRP 2003, 1111 - Schachcomputerkatalog, m.w.N.).

Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Insbesondere sind die durch

das Vorgehen der Beklagten insgesamt erzielbaren Vorteile in Form von Über-

ziehungszinsen nicht so gering, dass anzunehmen wäre, die wettbewerbliche

Zielsetzung sei neben anderen Beweggründen völlig nebensächlich (vgl. BGH

GRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft).

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c) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass das bean-

standete Verhalten geeignet ist, sich zum Nachteil von Mitbewerbern der Be-

klagten auszuwirken. Dabei sei es unerheblich, ob eine solche Vorgehensweise

in der Branche verbreitet oder gar üblich sei. In jedem Fall beeinträchtige das

Vorgehen die Lauterkeit des Wettbewerbs, weil es Mitbewerber in ihrem Verhal-

ten bestärken oder diese veranlassen könne, ebenso zu verfahren, um nicht im

Wettbewerb zurückzufallen. Diese Beurteilung ist ebenfalls rechtlich nicht zu

beanstanden (vgl. BGH GRUR 2002, 1093, 1094 - Kontostandsauskunft). Inso-

weit erhebt die Revision auch keine Rügen. Das neue Recht kennt das Erfor-

dernis, dass zum Nachteil eines anderen Unternehmens gehandelt werden

muss, ohnehin nicht mehr (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO

§ 5 UWG Rdn. 2.4 i.V. mit Köhler aaO § 2 UWG Rdn. 2.48; MünchKomm.UWG/

Veil, § 2 Rdn. 21; Harte/Henning/Keller, UWG, § 2 Rdn. 32).

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3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kontoaus-

züge der Beklagten irreführend sind (§ 3 UWG a.F., § 5 Abs. 1 UWG). Der in

den beanstandeten Kontoauszügen mitgeteilte Kontostand erfasst Gutschriften

bereits vor ihrer Wertstellung. Dadurch wird - wenn kein aufklärender Hinweis

erfolgt - bei einer Vielzahl von Kunden der Eindruck erweckt, sie könnten über

diese Gutschriften ohne Zinsbelastung sofort verfügen.

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a) Allerdings ist der von der Beklagten angegebene Kontostand nicht un-

richtig. Denn er gibt das für den Kunden verfügbare Tagesguthaben zutreffend

wieder, das von den für die Zinsberechnung maßgeblichen Zwischensalden zu

unterscheiden ist (vgl. Schimansky, BKR 2003, 179, 182). Auch objektiv zutref-

fende Angaben können jedoch irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der

angesprochenen Verkehrskreise damit eine unrichtige Vorstellung verbindet (st.

Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1997 - I ZR 98/95, GRUR 1998, 1043, 1044 =

WRP 1998, 294 - GS-Zeichen, m.w.N.).

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b) Die Beklagte verwendet Kontoauszüge der hier in Rede stehenden Art

gegenüber allen Inhabern eines Girokontos. Unter diesen Umständen ist bei der

Prüfung der Irreführung das Verständnis eines durchschnittlich informierten und

verständigen Verbrauchers maßgeblich, der die situationsadäquate Aufmerk-

samkeit aufbringt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 - Marktführerschaft; BGH,

Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 691 f. = WRP 2005, 886

- Internet-Versandhandel; Urt. v. 7.7.2005 - I ZR 253/02, GRUR 2005, 877, 879

= WRP 2005, 1242 - Werbung mit Testergebnis).

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c) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass

der Durchschnittsverbraucher durch die Gestaltung der Kontoauszüge darüber

irregeführt wird, dass der als Kontostand ausgewiesene Betrag zwar abgeho-

ben, über ihn aber nicht zinsfrei verfügt werden kann. Die Mitglieder des Beru-

fungsgerichts gehören ebenso wie die Richter, die in erster Instanz entschieden

haben, als Inhaber von Girokonten zu den betroffenen Verkehrskreisen. Sie

konnten die Frage der Irreführung deshalb aufgrund eigener Sachkunde beur-

teilen.

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d) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das vor-

nehmliche Interesse des Kunden bei Durchsicht der Kontounterlagen dem dort

ausgewiesenen Kontostand gilt, der deshalb von der Beklagten auch optisch

hervorgehoben wird. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts erkennt jedenfalls ein erheblicher Teil der Bankkunden man-

gels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand den Unterschied zwi-

schen verfügbarem Kontostand und zinsfrei verfügbarem Guthaben nicht, so

dass bei diesen Kunden unrichtige Vorstellungen darüber entstehen, in wel-

chem Umfang sie ohne Zinsbelastung verfügen können. Zwar werden auf dem

Kontoauszug die einzelnen Buchungen mit Buchungs- und Wertstellungstag

getrennt ausgewiesen, wodurch sich der Sachverhalt von demjenigen des Se-

natsurteils vom 27. Juni 2002 (GRUR 2002, 1093 - Kontostandsauskunft) un-

terscheidet. Die Summe, über die zinsfrei verfügt werden kann, kann somit hier

durch Abzug der Buchungen, bei denen die Wertstellung noch in der Zukunft

liegt, von dem Tagessaldo errechnet werden. Es entspricht aber der Lebenser-

fahrung, dass zumindest ein erheblicher Teil der verständigen Bankkunden

nicht erkennt, dass sie zur Ermittlung des Betrags, über den sie zinsfrei verfü-

gen können, eine entsprechende Rechenoperation durchführen müssen. Viele

Kunden überprüfen zudem vor Abhebung eines Geldbetrags nicht die einzelnen

Buchungen, weil aus ihrer Sicht allein der Kontostand relevant ist. Zudem fin-

den sich bei längeren Kontoauszügen die noch nicht wertgestellten Gutschriften

häufig auf einer anderen Seite (oder einem anderen Bildschirmfenster) als der

Kontostand. Der Umstand, dass die Kontoauszüge der Beklagten anders als die

vom Senat bereits beurteilte Kontostandsauskunft am Geldautomaten vor der

Angabe des Kontostands auch die einzelnen Buchungen mit Wertstellungsda-

tum ausweisen, rechtfertigt somit bei der Beurteilung der Irreführung kein von

der Senatsentscheidung vom 27. Juni 2002 abweichendes Ergebnis.

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Es ist für die Beklagte deshalb keineswegs geboten, auf die Unterschei-

dung zwischen Buchung und Wertstellung oder die Angabe der entsprechenden

Daten im Kontoauszug zu verzichten. Denn sie kann eine Irreführung vermei-

den, indem sie bei der Angabe des Kontostands deutlich darauf hinweist, dass

darin auch Beträge mit späterer Wertstellung enthalten sein können, über die

erst ab Wertstellung ohne Belastung mit Sollzinsen verfügt werden kann.

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e) Das beanstandete Verhalten stellt auch eine Werbung i.S. von § 5

Abs. 1 UWG dar. Nach Art. 2 Nr. 1 der Irreführungsrichtlinie ist Werbung "jede

Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien

Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleis-

tungen … zu fördern" (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005,

1061, 1063 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Gewinnauskunft). Der Kontoaus-

zug stellt eine Äußerung dar, die mit dem Ziel der Absatzförderung von Dienst-

leistungen erfolgt (vgl. oben III.2.a) und b)).

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IV. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 22.12.2003 - 18 O 251/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 38/04 -