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BGH Beschluss vom 17.10.2007 – IV ZR 37/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

ARB 94 § 3 (1) d) dd)

Zur Anwendbarkeit der so genannten Baufinanzierungsklausel gemäß § 3 (1) d) dd) ARB 94 auf Beteiligungen an Immobilienfonds.

BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Schlichting, Seiffert, Wendt und

Dr. Franke

am 17. Oktober 2007

gemäß § 552 a ZPO einstimmig beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2007

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: 32.611,84 €

Gründe

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I. Der Senat hat den Parteien gemäß § 552a ZPO folgenden Hin-

weis erteilt:

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen nicht vor. Grund-

sätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon dann zu,

wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt generellen

Rechtsfrage bei der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen gebracht wird. Erforderlich ist weiter - außer dass de-

ren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtspre-

chung und Rechtslehre oder der beteiligten Verkehrskreise umstritten ist

(BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004,

166 unter II 2) -, dass die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im kon-

kreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungs-

fähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an

der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt

(BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). Das ist hier insgesamt nicht der

Fall. Anderes vermag auch das Berufungsurteil oder die Revisionsbe-

gründung nicht aufzuzeigen.

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a) Ob der Vorvertragseinwand - wie vom Berufungsgericht ange-

nommen - durchgreift, weil die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG bei

Vertragsschluss 1993 und damit vor Abschluss der Rechtsschutzversi-

cherung 1999 nicht erteilt worden ist, begegnet allerdings Bedenken.

Dabei wird außer Acht gelassen, dass es für den Eintritt des Rechts-

schutzfalles gemäß § 4 (1) c) ARB 94 auf den Verstoß ankommt, den der

Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner anlastet. Das ist zuletzt in

dem Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005,

504 noch einmal ausführlich dargelegt worden. Bei der danach vorzu-

nehmenden Festlegung des Versicherungsfalles als die dem Vertrags-

partner vorgeworfene Pflichtverletzung kommt es dann auf den Tatsa-

chenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begrün-

det. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner

vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Anspruch

hergeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 -

VersR 2003, 638 unter 1 a). Nach dem Klägervortrag ist der früheste

Zeitpunkt für den Beginn des Pflichtverstoßes die der KSK angelastete

Ablehnung der Widerrufsberechtigung 2004, aus der der Kläger seinen

Anspruch auf Rückgängigmachung der Darlehensvereinbarung ableitet.

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Der Kläger begründet demgemäß sein Interesse an der Rückab-

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wicklung des Kreditvertrages ab 2004 mit dem Vorwurf, die KSK habe

vertragswidrig seine Widerrufsberechtigung zu diesem Zeitpunkt bestrit-

ten. Dieser dem Vertragspartner angelastete Verstoß liegt in versicherter

Zeit. Der Rechtskonflikt war auch bei Vertragsschluss noch nicht im Sin-

ne der vorgenannten Senatsrechtsprechung vorprogrammiert. Eine Vor-

verlagerung des Haftungsausschlusses gemäß § 4 (3) a) ARB 94 schei-

det danach ebenfalls aus. Klärungsbedürftiges ist nach der angeführten

gefestigten Senatsrechtsprechung insoweit nicht dargetan oder sonst er-

sichtlich.

b) Auch ein Zulassungsgrund im Sinne der vorgenannten Voraus-

setzungen bei der Auslegung und Anwendung der Risikoausschlüsse des

§ 3 (1) d) ARB 94 wird weder in dem Berufungsurteil noch in der Revisi-

onsbegründung dargelegt.

Der Senat hat zuletzt in seinen Urteilen vom 29. September 2004

- IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 und 28. September 2005 - IV ZR

106/04 - VersR 2005, 684 insbesondere zu dem Leistungsausschluss in

§ 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungsklausel) umfänglich

Stellung genommen und darin auch die - im Verhältnis zu der Vorgänger-

regelung des § 4 (1) k) ARB 75 - weitergehende Fassung herausgearbei-

tet. Danach bezieht sich der Risikoausschluss - zusammengefasst - auf

sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen, die der Versi-

cherungsnehmer für die Realisierung von ihm zuzuordnender Bauvorha-

ben eingegangen ist, und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Bau-

risiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang

mit der Finanzierung einer solchen Maßnahme besteht; nicht mehr an

das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angeknüpft.

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Danach ist die weite Fassung dieses Risikoausschlusses unter

Einbeziehung aller Finanzierungsstreitigkeiten einerseits mit einem adä-

quat kausalen Bezug zu den in aa) bis cc) der Klausel aufgeführten Vor-

haben des Versicherungsnehmers andererseits festgeschrieben. Damit

ist auch der vom Berufungsgericht angesprochene zeitliche und sachli-

che Zusammenhang der Streitigkeit mit einer Baumaßnahme hinreichend

festgelegt. Das wird auch in der Rechtslehre nicht abweichend beurteilt

(vgl. nur Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 6 und

8; Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 3 ARB 94

Rdn. 6b und 6c). Der Senatsrechtsprechung zu der Vorgängerregelung

des § 4 (1) k) ARB 75 (Urteile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 -

VersR 2003, 454 und 25. Juni 2003 - IV ZR 32/03 - r+s 2003, 412) ist

nichts anderes zu entnehmen; sie ist insoweit nicht einschlägig.

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Dieses Verständnis des Zusammenhangs von Finanzierung eines

dem Versicherungsnehmer über aa) bis cc) der Klausel zuzuordnenden

Bauvorhabens erscheint einer näheren abstrakt generellen Differenzie-

rung nicht zugänglich und zwar insbesondere auch nicht in Bezug auf

Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, wie es sich das Beru-

fungsgericht vorgestellt haben mag. Die Frage, ob solche Beteiligungen

von diesem Risikoausschluss erfasst werden, ist allgemein nicht klä-

rungsfähig. Es verbleibt nur die dem Tatrichter zunächst vorbehaltene

Rechtsanwendung im Einzelfall insbesondere anhand der Ausgestaltung

der jeweiligen Beteiligung, was eine Zulassung der Revision nicht recht-

fertigt.

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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entschei-

dung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem

notariellen Angebot vom 17. November 1993 unter II sind alle Rechte der

Gesellschafter vererblich und übertragbar. Dazu gehört auch die Teilha-

be in Bezug auf die den Gesellschaftszweck bildende Planung und Be-

bauung des zu erwerbenden Grundstücks mit einem Geschäftszentrum

(I (3) und (4) des notariellen Angebots). Das ergibt sich aus IV der nota-

riellen Vertragsannahme vom 8. Dezember 1993, mit der alle Gesell-

schafter die Berichtigung des Grundbuchs bezüglich dieses Grundbesit-

zes dahingehend bewilligen und beantragen, dass alle Gesellschafter als

Eigentümer in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingetragen werden.

Der Grundbesitz sollte auf diesem Wege auf die Gesellschafter übertra-

gen werden. Etwaige Zweifel an dem nur noch erforderlichen adäquaten

Kausalzusammenhang mit einem Erwerbsvorgang gemäß aa) oder einem

Bauvorgang gemäß bb) der Klausel sind damit ausgeräumt. Die nach

dem vorgelegten Grundbuchauszug spätere Eintragung der Fonds-GbR

als Eigentümerin ändert nichts daran, dass die Finanzierung sich auf ein

Vorhaben (auch) des Klägers als Gesellschafter und nicht etwa nur des

Immobilienfonds bezog und bezieht und damit auf ein Risiko, das der

Versicherer nach den ARB 94 nicht übernehmen wollte und deswegen

ausgeschlossen hat. Das hat auch das Berufungsgericht im Ergebnis zu-

treffend festgestellt.

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II. Die dagegen gerichteten Ausführungen des Klägers im Schrift-

satz vom 9. Oktober 2007 geben zu einer davon zu seinen Gunsten ab-

weichenden Beurteilung keinen Anlass.

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Insbesondere ist die von ihm erneut geltend gemachte Grundsatz-

bedeutung der Frage nicht gegeben, ob Beteiligungen an geschlossenen

Immobilienfonds unter die Baufinanzierungsklausel (§ 3 (1) d) dd) ARB

94) fallen. Entgegen seiner Auffassung hängt die Antwort gerade von der

rechtlichen Struktur der Beteiligung vor allem in Bezug auf die unter aa)

bis cc) der Klausel beschriebenen Bauvorhaben ab. Angesichts der un-

überschaubaren, nicht eingrenzbaren Möglichkeiten, Beteiligungen die-

ser Art rechtlich auszugestalten, ist die vom Berufungsgericht gesehene

Zulassungsfrage abstrakt generell nicht zu beantworten, mithin auch

nicht klärungsfähig.

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Ohne Erfolg bezieht sich der Kläger weiterhin darauf, dass es ins-

besondere "nach dem inzwischen vollzogenen dogmatischen Wandel in

der Betrachtung der GbR" (vgl. BGHZ 146, 341 ff.) keine Teilhabe der

Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen gebe. Der Senat hat bereits in

seinem Hinweis dargelegt, dass es für die Anwendung der Baufinanzie-

rungsklausel auf die Erwerbsvorgänge 1993 ankommt. Danach sollten

den Beteiligten dieses Fonds der Grundbesitz übertragen werden, wor-

über der erforderliche adäquate Bezug zu einem Bauvorhaben i.S. der

Klausel hergestellt ist. Die damit verbundenen Risiken hat der Versiche-

rer - für den Versicherungsnehmer erkennbar - gerade ausschließen wol-

len.

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Ein Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts, die in dieser Beziehung den Rechtsstreit von dem des

Oberlandesgerichts Düsseldorf VersR 2007, 832 unterscheiden könnte,

ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erkennbar. In beiden

Fallgestaltungen werden den Erwerbern von Fondsanteilen Bauvorhaben

über den Grundbesitz zugeordnet. Auf das weitere rechtliche Schicksal

des Grundbesitzes kommt es - auch mit Blick auf eine später gewandelte

Rechtsprechung zur GbR - nicht an.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.02.2006 - 10 O 301/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.01.2007 - 3 U 73/06 -