BGH Urteil vom 05.04.2000 – XII ZR 96/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 5. April 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1570, 1581
Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Un-
terhalts, wenn der Verpflichtete nach Scheidung der Ehe in dem früher im Miteigen-
tum der Parteien stehenden Einfamilienhaus verblieben und dieses für ihn zu groß
ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 = FamRZ 1998,
899).
BGH, Urteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - OLG Schleswig AG Rendsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für
Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-
richts in Schleswig vom 10. März 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Un-
terhalt in Anspruch.
Die Ehe der Parteien ist seit Januar 1995 rechtskräftig geschieden. Aus
der Ehe stammen die Kinder Henrik, geboren am 8. März 1983, der bei dem
Beklagten lebt, und Thies, geboren am 22. Februar 1988, der bei der Klägerin
lebt. Der Beklagte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts vom 14. September 1995 zur Zahlung von monatlich 340 DM Un-
terhalt für den Sohn Thies verurteilt, die Klägerin durch Urteil des Familienge-
richts vom 17. März 1994 - im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit - zur Zahlung
von monatlich 150 DM für den Sohn Henrik.
Der Beklagte arbeitet in einem Maschinenbauunternehmen. Die Klägerin
geht, wie schon zur Zeit der Ehe, einer Teilzeitbeschäftigung als Zahntechnike-
rin nach.
Während der Ehe lebte die Familie in einem im Miteigentum der Partei-
en stehenden Einfamilienhaus. Nach dem Scheitern der Ehe erwarb der Be-
klagte den Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Haus und zahlte ihr zum
Ausgleich hierfür sowie als Zugewinnausgleich einen Betrag von 85.000 DM.
Der Beklagte bewohnt das Haus seither zusammen mit dem Sohn Henrik. Die
Klägerin lebt mit dem Sohn Thies in einer gemieteten Wohnung.
Die Klägerin hat - nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens - be-
antragt, den Beklagten zur Zahlung von monatlich 514,34 DM für August bis
Dezember 1995, monatlich 481,90 DM für 1996 und monatlich 529 DM ab Ja-
nuar 1997 an sie zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der
Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von monatlich 483,48 DM für die
Zeit vom 5. August bis 31. Dezember 1995, von monatlich 451,04 DM für 1996
und monatlich 529 DM ab 1. Januar 1997 stattgegeben. Es hat den Unterhalts-
anspruch der Klägerin im Wege der Differenzberechnung ermittelt und dabei
dem Einkommen des Beklagten wegen des Wohnens im eigenen Haus einen
Wohnvorteil in Höhe von monatlich 400 DM hinzugerechnet.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abän-
derung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet
sich die Klägerin mit der - zugelassenen - Revision, mit der sie die Wiederher-
stellung des familiengerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten als nicht leistungsfähig an-
gesehen und zur Begründung dieser Auffassung ausgeführt: Zwar stünde der
Klägerin grundsätzlich nach § 1570 BGB ein - im Wege der Differenzmethode
zu ermittelnder - Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Dieser sei
jedoch außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts
der Klägerin Unterhalt zu gewähren, § 1581 BGB. Der eigene angemessene
Unterhalt des Beklagten entspreche dem "großen Selbstbehalt", der im Jahre
1995 mit monatlich 1.500 DM und im Jahre 1996 mit monatlich 1.600 DM zu
bemessen sei. Bei Berücksichtigung der Belastungen des Beklagten in Form
von Kindesunterhalt und Fahrtkosten zur Arbeitsstelle werde der "große
Selbstbehalt" bereits unterschritten.
Hierbei hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der vorgelegten
Verdienstbescheinigungen und unter Berücksichtigung von Steuererstattungen
monatliche Einkünfte des Beklagten von durchschnittlich 2.549,67 DM im Jahr
1995, 2.489,40 DM im Jahr 1996 und 2.358,24 DM im Jahr 1997 zugrunde ge-
legt. Diese hat es um die Fahrtkosten, den Unterhalt für den Sohn Thies zu-
züglich Kindergeldanteil und einen neben der nicht ausreichenden Zahlung der
Klägerin von dem Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrag für Henrik auf mo-
natlich 1.481,77 DM im Jahr 1995, monatlich 1.597,60 DM im Jahr 1996 und
monatlich 1.466,44 DM im Jahre 1997 - jeweils unterhalb des "großen Selbst-
behalts" - bereinigt.
Im übrigen hat das Berufungsgericht ausgeführt: Weiteres Einkommen
sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, insbesondere nicht aufgrund eines
Wohnvorteils, wie ihn das Familiengericht angenommen habe. Zwar gehörten
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum anrechenbaren Ein-
kommen grundsätzlich auch Wohnvorteile für mietfreies Wohnen im eigenen
Haus. Ein solcher Wohnvorteil entstehe dem Beklagten im vorliegenden Fall
aber nicht. Bei dem von dem Familiengericht angenommenen Mietwert von
monatlich 1.400 DM für das Haus hätten die Parteien zwar nach den Grundsät-
zen der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Wohnvorteil gehabt, solan-
ge sie in dem Haus zusammen lebten. Denn insoweit habe der Mietwert von
1.400 DM in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem gemeinsamen Einkom-
men gestanden. Das sei aber jetzt, nachdem der Beklagte Alleineigentümer
des Hausgrundstücks sei und auch allein die Hauslasten zu tragen habe, nicht
mehr der Fall. Im Verhältnis zu seinem Einkommen könne ein Mietwert von
monatlich 1.400 DM unterhaltsrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden. Das
jetzt anrechenbare Einkommen des Beklagten enthalte einen Mietanteil, der
sich für Einfamilienhäuser auf ein Drittel des verfügbaren Einkommens belaufe
(so auch BGH FamRZ 1984, 559 für den Trennungsunterhalt). Es bestehe kein
Anlaß, bei den beengten finanziellen Verhältnissen des Beklagten von dieser
"Drittelobergrenze" abzuweichen. Da das anrechenbare Einkommen des Be-
klagten jeweils unter dem "großen Selbstbehalt" liege, ergebe sich ein Wohn-
kostenanteil in der Größenordnung von monatlich etwa 500 DM. Dieser liege
deutlich unter den Hauslasten des Beklagten, die nach einer von ihm vorge-
legten Aufstellung monatlich 967,64 DM betrügen. Selbst wenn darin teilweise
die Kosten für die Finanzierung des an die Klägerin gezahlten Ausgleichsbe-
trages von 85.000 DM enthalten seien, ergebe sich für den Beklagten kein
meßbarer Wohnvorteil.
2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, der revi-
sionsrechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
a) Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 22. April 1998 (XII ZR
161/96 = FamRZ 1998, 899 ff. mit Anm. Riegner FamRZ 2000, 265 f.) ent-
schieden hat, ist der (Wohn-)Vorteil, der mit dem "mietfreien" Wohnen in einem
eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung verbunden ist, grundsätzlich nach
den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen "Drittelwert"
(Drittelobergrenze) zu bemessen. Die Ausführungen in dem genannten Urteil
betrafen zwar einen Fall des Trennungsunterhalts. Für den hier zu beurteilen-
den nachehelichen Unterhalt gilt insoweit jedoch nichts anderes. Auch hier ist
von den tatsächlichen Verhältnissen und nicht von einem "Drittelwert" der ver-
fügbaren Erwerbseinkünfte auszugehen. Der tatsächliche, objektive Mietwert
des früher gemeinsam von den Parteien mit den beiden Kindern und seit der
Scheidung nur noch von dem Beklagten mit dem Sohn Henrik bewohnten Ein-
familienhauses ist nach der bisherigen Annahme des Berufungsgerichts - unter
Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts - mit monatlich 1.400 DM
anzusetzen. Nach Abzug der zu erbringenden "Hauslasten" ergäbe sich hier-
aus der Wohnwert als objektiver Nutzungswert des Eigenheims (vgl. dazu Se-
natsurteile vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 = FamRZ 1995, 869, 871; vom
22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 = FamRZ 1998, 87, 88; Wendl/Gerhardt, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 1 Rdn. 214, 215).
Dieser Wert ist jedoch nicht mit dem Wohnvorteil des Beklagten gleich-
zusetzen. Bewohnt ein geschiedener Ehegatte das frühere Eigenheim nach der
Scheidung allein oder, wie im vorliegenden Fall, mit einem Kind aus der Ehe,
so kann das Haus nach dem neuen Lebenszuschnitt des Ehegatten zu groß
und zu aufwendig sein und seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen. Als
Wohnvorteil, d.h. als Vorteil "mietfreien" Wohnens im eigenen Haus, wirkt sich
für den Ehegatten in einer solchen Situation, wenn und soweit er das Haus
nicht mehr in vollem Umfang nutzt und bewohnt, nur derjenige Vorteil aus, der
dem Umfang seiner tatsächlich geübten Nutzung entspricht. Der darüber
hinausgehende Wert des Hauses ist als allgemeiner Vermögenswert zu be-
handeln, hinsichtlich dessen den Ehegatten unterhaltsrechtlich die Obliegen-
heit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwertung trifft, weil auch solche
Vermögenseinkünfte die Leistungsfähigkeit erhöhen bzw. die Unterhaltsbedürf-
tigkeit vermindern, die zwar tatsächlich nicht gezogen werden, aber in zumut-
barer Weise erzielt werden könnten (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987
- IVb ZR 81/86 = FamRZ 1988, 145, 149 m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich
die Rechtslage beim nachehelichen Unterhalt von derjenigen beim Trennungs-
unterhalt. Denn während des Getrenntlebens ist es dem Ehegatten in der Re-
gel nicht zumutbar, das frühere Familienheim, das er inzwischen allein be-
wohnt, zur Steigerung seiner Einkünfte (etwa durch Vermietung) anderweitig zu
verwerten, damit eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft,
die in dieser Zeit noch nicht ausgeschlossen ist, nicht zusätzlich erschwert wird
(vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 = FamRZ 1989, 1160, 1161
m.w.N.). Nach der Scheidung der Ehe besteht hingegen grundsätzlich keine
Veranlassung mehr, ein zu großes Haus oder eine zu große Wohnung zu be-
halten, vielmehr trifft den Ehegatten nun grundsätzlich unterhaltsrechtlich die
Obliegenheit - unter Beachtung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und nach
Abwägung der beiderseitigen Interessen - eine wirtschaftlich angemessene
Nutzung des für ihn zu großen Hauses zu verwirklichen (vgl. Senatsurteile vom
4. November 1987 aaO; vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 = FamRZ 1990,
269, 271). Zu diesem Zweck kann er gehalten sein, entweder durch Vermie-
tung einzelner Räume oder sonst eines Teils des Hauses Mieteinnahmen zu
erzielen, soweit die tatsächlichen Verhältnisse dies zulassen, oder unter Um-
ständen auch das gesamte Einfamilienhaus zu einem entsprechenden Mietzins
zu vermieten und selbst eine weniger kostspielige Wohnung zu beziehen, um
die überschüssigen Mieteinnahmen zu Unterhaltszwecken einsetzen zu kön-
nen; im Einzelfall kann sich selbst eine Veräußerung des Hauses als erforder-
lich erweisen (vgl. allgemein Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO S. 149
m.w.N.). Wenn der Ehegatte zumutbarerweise durch Teilvermietung des Hau-
ses Einkünfte erzielen kann, sind diese neben dem ihm zuzurechnenden
Wohnvorteil für seine eigene Nutzung seinen unterhaltserheblichen sonstigen
Einkünften hinzuzurechnen. Soweit ihm eine Vollvermietung zuzumuten ist,
erhöht die erzielbare Miete abzüglich der ihn weiter treffenden "Hauslasten" für
das Eigenheim sein unterhaltsrelevantes Einkommen.
Wenn sich allerdings nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände und
Interessen eine Teil- oder Vollvermietung oder eine Veräußerung des Eigen-
heims als nicht möglich oder als nicht zumutbar erweisen sollte, ist für die Un-
terhaltsberechnung - ähnlich wie beim Trennungsunterhalt - in der Weise vor-
zugehen, daß der Gebrauchswert der insgesamt für den allein nutzenden Ehe-
gatten an sich zu großen Wohnung danach bestimmt wird, welchen Mietzins
der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Le-
bensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte
(vgl. Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 220, 221 ff.). Ob und in welcher Höhe ihm in
diesem Fall (noch) ein Wohnvorteil als Vorteil "mietfreien" Wohnens zuzurech-
nen ist, richtet sich danach, welche anzuerkennenden Grundstückskosten und -
lasten, verbrauchsunabhängigen Kosten und etwaigen Schuldraten (vgl. dazu
Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO S. 901 unter 2 b) er tatsächlich für sein
Eigenheim zu erbringen hat. Liegen diese unter dem angesetzten Mietwert ei-
ner angemessenen kleineren Wohnung, dann stellt die Differenz den unter-
haltsrelevanten Wohnvorteil des Ehegatten dar.
b) Das Berufungsgericht hat die "Hauslasten" ohne nähere Prüfung aus
einer Aufstellung des Beklagten (GA Bd. 2 Bl. 307 a) mit monatlich 967,64 DM
(137,32 DM + 120 DM + 710,42 DM = richtig: 967,74 DM) übernommen. Dieser
Betrag kann indessen nach den bisherigen Feststellungen nicht in voller Höhe
als Minderung des Wohnwertes anerkannt werden.
aa) Der Ansatz allgemeiner Grundstückskosten und -lasten in Höhe von
jährlich 1.647,88 DM entsprechend monatlich 137,32 DM bedarf hinsichtlich
der einzelnen Positionen näherer Überprüfung, weil sich darunter auch ver-
brauchsabhängige Nebenkosten befinden.
bb) Für den Betrag von monatlich 120 DM als "Darl. LBS K. " fehlt es an
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts insbesondere dazu, ob das
zugrundeliegende Darlehen bereits während des Zusammenlebens der Partei-
en oder nach dem Scheitern der Ehe von dem Beklagten allein aufgenommen,
und ob es für das Einfamilienhaus, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem
Erwerb des Miteigentumsanteils der Klägerin durch den Beklagten, verwendet
wurde.
cc) Hinsichtlich des Betrages von monatlich 710,42 DM "Darl. Sparkas-
se" rügt die Revision zu Recht, daß in der hierzu vorgelegten Darlehens-
Zinsbescheinigung der Sparkasse M. vom 8. Januar 1996 der Wert
des Ursprungskapitals mit 110.000 DM angegeben ist, während der an die Klä-
gerin gezahlte Ausgleich für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils und
den Zugewinn nur 85.000 DM betrug. Dazu habe die Klägerin, wie die Revision
weiter zu Recht geltend macht, im Verfahren vorgetragen, daß der Beklagte mit
der Kreditsumme auch einen neuen Pkw finanziert habe. Falls dies zutrifft, sind
die entsprechenden Kosten, da es sich nicht um Hauslasten handelt, bei der
Bewertung des Wohnvorteils nicht berücksichtigungsfähig (und der Klägerin
auch im übrigen nicht ohne weiteres entgegenzuhalten).
Soweit in den monatlichen Raten von 710,42 DM Zins- und Tilgungslei-
stungen für den Erwerb des Miteigentumsanteils der Klägerin durch den Be-
klagten enthalten sind, mindern die Zahlungen für den Zinsaufwand den anre-
chenbaren Wohnvorteil des Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1997
aaO S. 88), zumal die Klägerin ihrerseits Zinserträge aus dem erhaltenen Be-
trag von 85.000 DM erzielen konnte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1986
- IVb ZR 9/85 = FamRZ 1986, 437, 439; vom 22. Oktober 1997 aaO S. 88, 89).
Um Tilgungsleistungen, die der Rückführung des Darlehens und damit der
Vermögensbildung des Beklagten dienen, ist der Wohnvorteil hingegen nicht
zu kürzen, weil andernfalls der Klägerin zugunsten einer Vermögensbildung
des Beklagten ein zu geringer Unterhalt zugebilligt würde. Das widerspräche
den Grundsätzen des Unterhaltsrechts (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober
1997 aaO S. 88; vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 = FamRZ 1992, 423
ff.).
Die Schuldraten für den Kreditanteil zur Finanzierung des Zugewinn-
ausgleichs - über den Anteil für den Erwerb des Miteigentumsanteils an dem
Eigenheim hinaus - mindern mangels Bezuges zu dem Haus den Wohnvorteil
des Beklagten nicht; sie sind auch nicht als sonstige unterhaltserhebliche Be-
lastungen anzuerkennen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 aaO S. 439
a.E.; OLG Hamm FamRZ 1985, 483 f.). Denn der Zugewinnausgleich ist regel-
mäßig aus vorhandener Vermögenssubstanz zu leisten. Wird zum Zweck der
Finanzierung des Ausgleichs ein Kredit aufgenommen, so wird damit die vom
Gesetz an sich zugemutete Verwertung von Vermögensgegenständen abge-
wendet, und die entsprechenden Vermögenswerte bleiben dem Verpflichteten
erhalten. Die Aufwendungen für diese Art der Vermögenserhaltung können
nicht zu Lasten des Berechtigten von dem unterhaltserheblichen Einkommen
des Verpflichteten abgesetzt werden (vgl. OLG Hamm aaO).
3. Da hiernach auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen
nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob dem Beklagten ein unterhaltserhebli-
cher Wohnvorteil - gegebenenfalls in welcher Höhe - einkommenserhöhend
zuzurechnen ist, kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt wer-
den, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin von vornherein an fehlender
Leistungsfähigkeit des Beklagten scheitere. Das angefochtene Urteil kann da-
her nicht bei Bestand bleiben. Die Sache ist vielmehr zur weiteren Prüfung und
erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
4. Im weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht zunächst den Un-
terhaltsbedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578
Abs. 1 BGB, zu bestimmen haben. Diese sind unter den hier gegebenen Um-
ständen außer durch die beiderseitigen Erwerbseinkünfte der Parteien auch
durch den Wohnwert als Vorteil des mietfreien Wohnens in dem gemeinschaft-
lichen Eigenheim geprägt worden. Der Wohnvorteil zur Zeit des Zusammenle-
bens der Parteien bestimmt sich nach dem objektiven Mietwert des Hauses in
der bisher angenommenen Höhe von 1.400 DM unter Abzug der allgemeinen
Grundstückskosten und -lasten sowie des Zins- und des Tilgungsaufwandes für
den (ggf.) seinerzeit bestehenden Finanzierungskredit, zu dem bisher keine
tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind. Auch wenn die Eheleute
mit Hilfe der Tilgungszahlungen für einen entsprechenden Kredit bei Bestehen
der Ehe Vermögen gebildet haben, bestimmen die insoweit geleisteten Zahlun-
gen als tatsächlicher Eheaufwand die für die Bemessung des nachehelichen
Unterhalts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse, solange sie sich in
einem wirtschaftlich angemessenen Rahmen hielten (vgl. Senatsurteil vom
29. März 1995 - XII ZR 45/94 = FamRZ 1995, 869, 870 m.w.N.).
Der auf diese Weise ermittelte Wohnvorteil steht im Rahmen der Unter-
haltsberechnung beiden Parteien zu gleichen Anteilen zu. Der Unterhaltsbedarf
der Klägerin richtet sich daher nach dem Verhältnis der beiderseitigen Er-
werbseinkünfte zuzüglich der Hälfte des anzusetzenden Wohnwertes.
Ob und in welcher Höhe die Klägerin ihrerseits sich erzielte oder jeden-
falls erzielbare Zinserträge aus den für die Übertragung ihres Miteigen-
tumsanteils und den Zugewinnausgleich erhaltenen 85.000 DM nach § 1577
Abs. 1 BGB bedarfsdeckend anrechnen lassen muß (vgl. dazu Senatsurteil
vom 22. Oktober 1997 aaO S. 89 unter 4.), wird das Berufungsgericht bei sei-
ner erneuten Entscheidung mit in die Prüfung einzubeziehen haben.
Blumenröhr Krohn Sprick
Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.
Blumenröhr
Wagenitz