BGH Urteil vom 28.03.2007 – XII ZR 21/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. März 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1361 Abs. 1
a) Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899).
b) Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind wäh- rend der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950).
c) Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Hö- he (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten.
BGH, Urteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - OLG Karlsruhe
AG Heidelberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 6. Mai 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Heidelberg vom 18. Juli 2003 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Oktober
2002. Sie sind seit Mai 1985 verheiratet. Aus der Ehe ist der im Mai 1990 gebo-
rene Sohn M. hervorgegangen, der seit der Trennung der Parteien im Septem-
ber 2002 bei der Klägerin wohnt und von ihr betreut wird. Nach dem insoweit
nicht angefochtenen Urteil des Amtsgerichts schuldet der Beklagte für den
Sohn Unterhalt in Höhe von 142 % der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Ta-
belle abzüglich hälftigen Kindergeldes.
Der Beklagte bezieht monatliche Nettoeinkünfte, die sich abzüglich be-
rufsbedingter Ausgaben, des Kindesunterhalts und eines Erwerbstätigenbonus
im Jahre 2002 auf durchschnittlich 2.042 € und in der Zeit von Januar bis Juni
2003 auf durchschnittlich 1.660 € beliefen. Seit Juli 2003 beträgt dieses unter-
haltsrelevante Einkommen monatlich 1.641 €. Die Klägerin erzielt monatliche
Nettoeinkünfte, die abzüglich berufsbedingter Ausgaben und eines Erwerbstäti-
genbonus im Jahre 2002 592 € betrugen und sich wegen des Wechsels der
Steuerklasse seit Januar 2003 auf 868 € belaufen. Sie lebt mit dem gemeinsa-
men Sohn in ihrer Eigentumswohnung, die bis zur Trennung als Ehewohnung
genutzt wurde und erspart dadurch Mietkosten, die die Parteien übereinstim-
mend mit monatlich 500 € bemessen. Auf die Belastungen für die Eigentums-
wohnung zahlte die Klägerin im Jahre 2002 monatliche Kreditraten von
1.007,26 € sowie insgesamt weitere 111 € für zwei Bausparverträge. Seit Janu-
ar 2003 zahlt sie auf den Kredit nur noch monatliche Raten von 750 €. Die Kre-
ditraten für Oktober bis Dezember 2002, die die Klägerin zunächst nicht erfüllt
hatte, wurden ihr bis Juni 2004 gestundet. Aus einer weiteren - kleineren - Ei-
gentumswohnung erzielt die Klägerin keine Einkünfte, weil sie von ihrer Mutter
bewohnt wird, der daran ein Nießbrauchsrecht zusteht.
Das Amtsgericht hat der Klägerin neben einem Unterhaltsrückstand für
die Zeit von Oktober 2002 bis Juni 2003 laufenden Trennungsunterhalt ab Juli
2003 in Höhe von monatlich 567 € zugesprochen. Dabei ist es von den unter-
haltsrelevanten Einkünften der Parteien in der vorgenannten Höhe und dem
hinzuzurechnenden Wohnvorteil der Klägerin ausgegangen und hat davon die
vollen Kreditbelastungen der Klägerin abgesetzt, die es für das Jahr 2000 mit
insgesamt 1.118 € monatlich und für die Zeit ab 2003 mit insgesamt 861 € mo-
natlich zugrunde gelegt hat. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan-
desgericht die Entscheidung abgeändert und den Beklagten unter Berücksichti-
gung seiner Zahlungen lediglich zu monatlichem Trennungsunterhalt in Höhe
von 77 € ab Juli 2003 verurteilt. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revi-
sion der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der amtsgericht-
lichen Entscheidung.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in FamRZ
I.
2005, 801 veröffentlicht ist, hat der Klägerin nur geringen Trennungsunterhalt
zuerkannt. Zwar habe das Amtsgericht das Einkommen der Parteien zutreffend
ermittelt und sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin keine weite-
ren Einkünfte aus ihrer zweiten Eigentumswohnung zugerechnet werden könn-
ten, weil ihre Mutter diese als Nießbrauchsberechtigte nutze. Zutreffend habe
das Amtsgericht die Vorteile des mietfreien Wohnens im Rahmen des Tren-
nungsunterhalts nach der ersparten Miete für eine angemessene Wohnung
bemessen, die von den Parteien unstreitig mit 500 € beziffert worden sei. Eine
objektive Marktmiete für die genutzte Eigentumswohnung könne nur in Aus-
nahmefällen, z.B. bei außergewöhnlich langer Ehe- und Trennungszeit, zugrun-
de gelegt werden. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien auch dadurch ge-
prägt, dass die Klägerin Vermögen gebildet und hierfür an Zins und Tilgung für
die belastete Ehewohnung monatlich 1.007,26 € sowie weitere 111 € aufge-
wendet habe. Während der Ehezeit habe dies nicht zu einer zu dürftigen Le-
bensführung geführt und könne deswegen nicht unberücksichtigt bleiben. Ob-
wohl die Klägerin mit einigen Kreditraten in Rückstand geraten sei, sei ihre Dar-
lehensbelastung für die gesamte unterhaltsrelevante Zeit mit monatlich 1.118 €
zu berücksichtigen, zumal die ausstehenden Darlehensraten nur bis Juni 2004
gestundet seien und die sich im Trennungszeitraum ergebenden Schwankun-
gen anders nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise aufgefangen werden könn-
ten.
Zwar sei der Wohnvorteil auch im Rahmen der Bedürftigkeit der Klägerin
zu berücksichtigen, soweit er die tatsächlichen Belastungen übersteige. Umge-
kehrt könne die Kreditbelastung der Klägerin allenfalls den Wohnvorteil von
monatlich 500 € aufheben; soweit sie den Wohnwert übersteige, könne sie im
Rahmen der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden. Denn Unterhalt werde
grundsätzlich nicht gezahlt, um Schulden des anderen Ehegatten zu tilgen. So-
weit das Amtsgericht in der Schuldentilgung eine Vermögensmehrung erblickt
habe, an der auch der Beklagte im Zugewinnausgleich teilhabe, überzeuge dies
nicht, weil die Vermögensbildung wegen der Höhe des Darlehens (noch) ver-
hältnismäßig gering sei und mit den monatlichen Raten überwiegend Zinsen
getilgt würden. Aus der Verpflichtung des Beklagten, mit dem Trennungsunter-
halt auch den angemessenen Wohnbedarf der Klägerin abzudecken, könne
kein Anspruch hergeleitet werden, ihr den Erwerb von Wohnungseigentum zu
ermöglichen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-
vision nicht stand.
II.
1. Das Berufungsgericht hat schon den Unterhaltsbedarf der Klägerin
nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. insoweit Senatsurteile BGHZ
166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685, BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590,
591 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Veröffentlichung bestimmt)
nicht rechtsfehlerfrei ermittelt.
a) Zutreffend ist es dabei allerdings von den unstreitigen Nettoeinkünften
der Parteien ausgegangen und hat davon zunächst berufsbedingte Ausgaben,
den rechtskräftig zugesprochenen Kindesunterhalt und einen Erwerbstätigen-
bonus abgesetzt. Ebenso zutreffend hat es bei der Bestimmung der ehelichen
Lebensverhältnisse die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) berücksichtigt, die die
Parteien dadurch gehabt haben, dass sie die im Eigentum der Klägerin stehen-
de Wohnung mietfrei nutzen konnten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert derartiger Nut-
zungsvorteile den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er
die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und
-lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige
Kosten entstehen (Senatsurteile vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ
1992, 1045, 1049 und vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995,
291, 292 [zum nachehelichen Unterhalt], vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 -
FamRZ 1998, 899, 901 [zum Trennungsunterhalt] und vom 19. März 2003
- XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 [zum Familienunterhalt]). Allerdings
kommt der Wohnwert der insgesamt rund 100 m² großen Wohnung, der wäh-
rend des Zusammenlebens der Parteien neben den beiderseitigen bereinigten
Einkünften ihre Lebensstellung geprägt hat, seit dem Auszug des Beklagten
aus der Ehewohnung nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Weil der in der
Wohnung verbleibende Ehegatte nach ständiger Rechtsprechung des Senats
zunächst nicht gehalten ist, die Wohnung anderweit zu verwerten, ist der
Wohnwert in dieser Zeit nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er
sich als angemessene Wohnungsnutzung des in der Ehewohnung allein ver-
bliebenen Ehegatten darstellt. Der Gebrauchswert der - für den die Wohnung
weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen - Wohnung ist deswegen regel-
mäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Woh-
nungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemes-
sene kleinere Wohnung zahlen müsste (Senatsurteile BGHZ 154, 247, 252 f. =
FamRZ 2003, 1179, 1180, vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ
2000, 351, 353, vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901
und vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1162 f.).
Bei der Bemessung des ersparten Mietzinses für eine den ehelichen Le-
bensverhältnissen entsprechende angemessene kleinere Wohnung ist nach der
Rechtsprechung des Senats eine strikte Anknüpfung an durchschnittliche Miet-
kosten (sog. Drittelobergrenze) nicht zulässig. Vielmehr sind die ersparten an-
gemessenen Mietkosten nach den individuellen Verhältnissen der Parteien in
dem zu entscheidenden Einzelfall zu ermitteln (Senatsurteil vom 22. April 1998
- XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 902). Auch dies hat das Berufungsgericht
beachtet, indem es den von den Parteien unstreitig als angemessen benannten
Mietwert für eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende kleinere
Wohnung berücksichtigt hat.
b) Soweit das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs
der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen für die gesamte Dauer
monatliche Belastungen in Höhe von 1.008 € und weiteren 111 € berücksichtigt
hat, trägt dies dem Sach- und Streitstand allerdings nicht hinreichend Rech-
nung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Kre-
ditraten ab Oktober 2002 nicht mehr regelmäßig und auch nicht mehr in der
ursprünglich geschuldeten Höhe gezahlt.
Die Kreditraten für die Monate Oktober bis Dezember 2002 hatte die
Klägerin nicht gezahlt; diese Rückstände sind ihr allerdings - ausweislich der in
Bezug genommenen Bescheinigung der R.-Bank - lediglich bis Juni 2004 ge-
stundet worden. Deswegen ist das Berufungsgericht mit zutreffender Begrün-
dung davon ausgegangen, dass diese Raten - gegebenenfalls mit dem rück-
ständigen Unterhalt - noch während der Trennungszeit der Parteien gezahlt
werden müssen. Dann ist es aber nicht zu beanstanden, dass es auch diese
Darlehensraten als Belastungen der Klägerin gewertet hat. Ebenso verhält es
sich mit einzelnen Raten ab Januar 2003, die die Klägerin ebenfalls nicht ge-
zahlt hat, weil die Höhe des ihr zustehenden Trennungsunterhalts noch nicht
feststand.
Das gilt aber nicht gleichermaßen für die Höhe der ab Januar 2003 ge-
schuldeten Kreditraten. Denn unstreitig zahlt die Klägerin seit dieser Zeit zur
Darlehenstilgung nicht mehr monatlich 1007,26 €, sondern nur noch Raten in
Höhe von 750 €. Dafür, dass dem keine abweichende Tilgungsvereinbarung
zugrunde liegt, sondern auch der jeweilige Restbetrag nur befristet gestundet
wurde, ist nichts ersichtlich. Zu Lasten der Klägerin würden sonst fällige Rück-
stände anwachsen, die sie nach ihren Einkommensverhältnissen auch später
nicht aufbringen könnte. Das Amtsgericht war deswegen zu Recht davon aus-
gegangen, dass die R.-Bank seit Januar 2003 eine Darlehenstilgung in dieser
geringeren Höhe akzeptiert, was - ebenso wie im Falle einer Umschuldung - nur
noch zu einer geringeren monatlichen Darlehensbelastung führt. Für die Zeit ab
Januar 2003 sind deswegen bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnis-
se monatlich nur noch Kreditraten in Höhe von 750 € neben den Zahlungen für
die Bausparverträge in Höhe von 111 € zu berücksichtigen.
c) Insgesamt ergibt sich deswegen für die Klägerin folgender Unterhalts-
bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen:
aa) 2002:
unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten unterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin Wohnvorteil der Klägerin Hauslasten (1007 € + 111 €) Gesamteinkünfte
Unterhaltsbedarf der Klägerin (1/2)
bb) Januar bis Juni 2003:
unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten unterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin Wohnvorteil der Klägerin Hauslasten (750 € + 111 €) Gesamteinkünfte
Unterhaltsbedarf der Klägerin (1/2)
cc) Zeitraum ab Juli 2003
unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten unterhaltsrelevantes Einkommen der Klägerin Wohnvorteil der Klägerin Hauslasten (750 € + 111 €) Gesamteinkünfte
Unterhaltsbedarf der Klägerin (1/2)
2.042 € 592 € 500 € - 1.118 € 2.016 €
1.008 €
1.660 € 868 € 500 € - 861 € 2.167 €
1.084 €
1.641 € 868 € 500 € - 861 € 2.148 €
1.074 €
2. Auf diesen Unterhaltsbedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebens-
verhältnissen hat das Berufungsgericht zu Recht ihr eigenes Einkommen und
den Wohnvorteil durch die ersparte Miete infolge der Nutzung der eigenen Ei-
gentumswohnung angerechnet. Zu Unrecht hat es die unterhaltsrechtlich gebo-
tene Berücksichtigung der Darlehenslasten im Rahmen der Bedürftigkeit aller-
dings auf die Höhe des Wohnwerts begrenzt.
Zu Recht ist Berufungsgericht allerdings von dem Grundsatz ausgegan-
gen, dass eine einseitige Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Allein-
eigentümers durch Tilgung der Darlehen unterhaltsrechtlich nicht unberücksich-
tigt bleiben kann. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aller-
dings zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Ehegattenun-
terhalt zu unterscheiden.
a) Nach der Scheidung der Ehe besteht grundsätzlich keine Veranlas-
sung, ein zu großes Haus oder eine zu große Wohnung mit den sich daraus
ergebenden unterhaltsrechtlichen Konsequenzen im Eigentum eines Ehegatten
zu belassen. Vielmehr trifft den Eigentümer dann unterhaltsrechtlich die Oblie-
genheit - unter Beachtung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und nach Abwä-
gung der beiderseitigen Interessen -, eine wirtschaftlich angemessene Nutzung
des für ihn zu großen Hauses zu verwirklichen (Senatsurteile vom 4. November
1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149 und vom 19. Dezember 1989
- IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 271). Zudem wird der Wertzuwachs für das
im Eigentum eines geschiedenen Ehegatten stehende Haus durch weitere Dar-
lehenstilgung dann nicht mehr über den Zugewinn ausgeglichen und kommt nur
noch dem Eigentümer allein zugute. Nach ständiger Rechtsprechung des Se-
nats ist der Tilgungsanteil der Darlehensraten, soweit er zur Rückführung des
Darlehens und damit zur Vermögensbildung nur eines Ehegatten führt, im
Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts deswegen grundsätzlich nicht
mehr zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 -
FamRZ 2000, 950, 952 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ
1998, 87, 88 f.). Dann sind dem - dann relevanten - objektiven Mietwert bei der
Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen
nur noch die Zahlungen für den Zinsaufwand gegenüberzustellen.
Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats unter dem
Gesichtspunkt einer zusätzlichen Altersvorsorge auch im Rahmen des nach-
ehelichen Ehegattenunterhalts eine Vermögensbildung durch Zahlung von Til-
gungsraten bis zur Höhe von 4 % des eigenen Bruttoeinkommens zu berück-
sichtigen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817,
1822).
b) Für den Trennungsunterhalt ist nach der Rechtsprechung des Senats
hingegen schon im Ansatz eine abweichende Beurteilung geboten.
aa) Insoweit sind die noch in der Ehezeit regelmäßig gezahlten Beträge,
einschließlich eines Tilgungsanteils, unterhaltsrechtlich grundsätzlich in voller
Höhe zu berücksichtigen. Denn während dieser Zeit ist es einem Ehegatten in
der Regel nicht zumutbar, das frühere Familienheim, das er inzwischen allein
bewohnt, zur Steigerung seiner Einkünfte oder zur Verringerung der dadurch
entstehenden Belastungen zu verwerten. Eine Wiederherstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft soll nämlich nicht zusätzlich erschwert werden (Senatsur-
teile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951 und vom 12. Juli
1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1162). Hinzu kommt, dass der ande-
re Ehegatte während der Trennungszeit zunächst weiterhin von der Tilgung pro-
fitiert, weil die Reduzierung der Schulden den Zugewinn des Alleineigentümers
erhöht. Soweit das Berufungsgericht diesem - schon vom Amtsgericht berück-
sichtigten - Argument damit begegnen will, dass gegenwärtig wegen der Höhe
der Belastung vornehmlich Zinsen und nur in verhältnismäßig geringem Umfang
Leistungen zur Tilgung des Darlehens gezahlt werden, überzeugt dies nicht.
Denn Zinsen sind jedenfalls während der Trennungszeit der Parteien erst recht
in vollem Umfang zu berücksichtigen, weil sie nicht zu einer einseitigen Vermö-
gensbildung führen und es dem Ehegatten in dieser Zeit noch nicht zumutbar
ist, das Wohneigentum zu verwerten.
bb) Allerdings ergibt sich im Rahmen der Bedürftigkeit – wie die nachfol-
gende Berechnung für die Zeit von Oktober bis Dezember 2002 aufzeigt – eine
andere Grenze für die Berücksichtigung von Kreditraten. Denn insoweit stellt
sich nur die Frage, in welchem Umfang ein Unterhaltsbedarf nach den eheli-
chen Lebensverhältnissen durch eigene Einkünfte oder Gebrauchsvorteile ge-
deckt ist. Dieser Unterhaltsbedarf kann hingegen durch Kreditraten, die die
Summe aus eigenen Einkünften und sonstigen Gebrauchsvorteilen übersteigen,
nicht weiter erhöht werden. Deswegen können Kreditraten im Rahmen der Be-
dürftigkeit immer nur die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvortei-
len kompensieren, also auch nur bis zu deren Höhe berücksichtigt werden.
3. Damit ergibt sich auf der Grundlage des Unterhaltsbedarfs der Kläge-
rin nach den ehelichen Lebensverhältnissen folgende Unterhaltsberechnung:
a) Oktober bis Dezember 2002:
1008 € Unterhaltsbedarf der Klägerin: abzüglich eigenes Einkommen - 592 € abzüglich Wohnvorteil in eigener Eigentumswohnung - 500 € zuzüglich Lasten der Eigentumswohnung (1.118 €) allerdings begrenzt auf die Summe aus dem Einkommen und dem Wohnvorteil der Klägerin
+ 1.092 €
verbleibender Unterhaltsanspruch
1.008 €
b) Januar bis Juni 2003:
1084 € Unterhaltsbedarf der Klägerin: abzüglich eigenes Einkommen - 868 € abzüglich Wohnvorteil in eigener Eigentumswohnung - 500 € + 861 € zuzüglich Lasten der Eigentumswohnung
verbleibender Unterhaltsanspruch
577 €
c) ab Juli 2003:
1074 € Unterhaltsbedarf der Klägerin: abzüglich eigenes Einkommen - 868 € abzüglich Wohnvorteil in eigener Eigentumswohnung - 500 € + 861 € zuzüglich Lasten der Eigentumswohnung
verbleibender Unterhaltsanspruch
567 €
Unter Berücksichtigung der nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts vorrangig auf den Kindesunterhalt gezahlten Beträge für die Zeit von Ok-
tober 2002 bis Juni 2003 ergeben sich somit Unterhaltsrückstände auf den
Trennungsunterhalt, die den vom Amtsgericht ausgesprochenen Betrag annä-
hernd erreichen. Weil auch der ab Juli 2003 geschuldete Trennungsunterhalt
dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag entspricht, ist auf die Revision
der Klägerin das amtsgerichtliche Urteil insgesamt wiederherzustellen.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose
Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 18.07.2003 - 33 F 51/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.05.2004 - 16 UF 151/03 -