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BGH Beschluß vom 23.09.2003 – VI ZB 32/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2003 wird
auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 20.677,55
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Schadens-
ersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Sein Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am
14. Januar 2002 zugestellt worden. Dieser war beim Berufungsgericht nicht zu-
gelassen, legte aber am 15. Januar 2002 Berufung ein und begründete diese
zugleich. Mit Schriftsatz vom "29. Oktober 2001" - beim Berufungsgericht ein-
gegangen am 14. Februar 2002 - hat der nur beim Landgericht zugelassene
Rechtsanwalt Dr. S. als amtlich bestellter Vertreter des beim Berufungsgericht
zugelassenen Rechtsanwalts Dr. A. für die Klägerin (erneut) Berufung einge-
legt. In dieser Berufungsschrift heißt es: "Anträge und Begründung bleiben ei-
nem gesonderten Schriftsatz vorbehalten". Auf Anfrage des Berufungsgerichts
zu der doppelten Berufungseinlegung teilte der erstinstanzliche Prozeßbevoll-
mächtigte der Klägerin mit, er gehe davon aus, daß er keine wirksame Berufung
vor dem Oberlandesgericht habe einlegen können; aus diesem Grund sei durch
die Rechtsanwälte Dr. A. u.a. nochmals Berufung eingelegt worden.
Eine von Dr. A. unterzeichnete Berufungsbegründung, datiert vom
13. März 2002, befindet sich Bl. 144 ff. der Gerichtsakten; sie trägt den Ein-
gangsstempel vom 2. Mai 2002. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
haben die Abschrift der ersten und der letzten Seite der ihnen zugegangenen
Berufungsbegründungsschrift vom 13. März 2002 vorgelegt; die erste Seite
trägt den Eingangsstempel des Berufungsgerichts vom 15. März 2002. Die
letzte Seite trägt einen Beglaubigungsvermerk von Rechtsanwalt Dr. S.. Dieser
war weder am 13. noch am 14. März 2002 als Vertreter eines beim Berufungs-
gericht zugelassenen Rechtsanwalts bestellt.
In der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht darauf hinge-
wiesen, daß die Berufungsbegründung möglicherweise nicht rechtzeitig einge-
gangen sei. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat dies in Abrede gestellt.
Er hat zuletzt schriftsätzlich geltend gemacht, die Berufungsbegründung sei am
13. März 2002 durch Dr. A. per Briefpost oder per Fax von einem Münchner
Hotel aus an das Berufungsgericht übersandt worden und offensichtlich bei Ge-
richt verlorengegangen. Vorsorglich hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wie-
dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig ver-
worfen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Be-
schlusses. Sie macht geltend, eine Korrektur sei zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung erforderlich.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1
Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist
entgegen der Ansicht der Klägerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.
1. Eine Divergenz (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003
- VI ZB 76/02 - FamRZ 2003, 1271; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB
16/02 - BGHZ 151, 221, 225 f.) zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie
macht lediglich geltend, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, daß in der
Berufungseinlegung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eine Genehmi-
gung der zuvor von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vorgenom-
menen Prozeßhandlungen - Berufungseinlegung und Berufungsbegründung -
liegen könne, und es sei demnach von der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs abgewichen. Daß das Berufungsgericht einen Rechtssatz
zu dem angesprochenen Problemkreis aufgestellt haben könnte, ist dem ange-
fochtenen Beschluß nicht zu entnehmen. Es zieht eine Genehmigung über-
haupt nicht in Erwägung, offensichtlich deshalb, weil die Klägerin in ihren
Schriftsätzen an keiner Stelle geltend gemacht hat, mit der späteren Berufung
hätten die Prozeßhandlungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
genehmigt werden sollen, und weil - wie die Beklagte in der Beschwerdeerwide-
rung zutreffend ausführt - der Inhalt der späteren Berufungsschrift mit dem Hin-
weis auf eine noch einzureichende Berufungsbegründung den Gedanken an
eine Genehmigung als fernliegend erscheinen ließ. Auch soweit mit der Rechts-
beschwerde geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe Prozeßstoff
übergangen, ist für eine Divergenz nichts ersichtlich.
2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung allerdings dann erforderlich, wenn bei der
Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallent-
scheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (Se-
natsbeschluß vom 13. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB
16/02 - aaO). Das kann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfah-
rensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß die
Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; dazu BGH, Beschluß vom
27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1946 f., zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; dazu etwa Senatsbeschluß vom
13. Mai 2003, aaO) verletzt. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten muß
nach den Darlegungen des Beschwerdeführers im Einzelfall klar zutage treten,
also offenkundig sein, ferner muß die angefochtene Entscheidung hierauf beru-
hen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO, und vom
27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1947).
Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung des
Berufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen klar zu Ta-
ge tretenden Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte der Klägerin; sie ist zu-
dem einzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entscheidung
des Bundesgerichtshofs.
a) Dies gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht eine Genehmigung
der Prozeßhandlungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht in
Betracht gezogen hat. Wie ausgeführt lag die Annahme einer solchen Geneh-
migung eher fern. Aus dem Text der zweiten Berufungsschrift ergibt sich kei-
nerlei Anhaltspunkt für eine Genehmigung der Prozeßhandlungen des erstin-
stanzlichen Prozeßbevollmächtigten. In der Berufungsbegründung vom 13.
März 2002 heißt es auch ausdrücklich: "begründe ich die mit Schriftsatz vom
14.02.2002 eingelegte Berufung ...". Auch die die doppelte Berufungseinlegung
erläuternde Stellungnahme des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und
die Tatsache, daß in den Schriftsätzen der Klägerin die Idee einer Genehmi-
gung nicht einmal andeutungsweise aufgegriffen wird, lassen es als nachvoll-
ziehbar erscheinen, daß sich dem Berufungsgericht die Frage einer Genehmi-
gung nicht gestellt hat.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, läge lediglich ein Fehler im
Einzelfall vor, der weder symptomatische Bedeutung hat noch einen Nachah-
mungseffekt oder eine Wiederholung für andere Fälle befürchten läßt (vgl. dazu
Senatsbeschluß vom 25. März 2003 - VI ZB 55/02 - NJW-RR 2003, 995, 996;
BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1945 f.). Die Frage,
ob in einer Berufungsschrift zugleich die Genehmigung der Prozeßhandlungen
eines nicht zugelassenen Rechtsanwalts zu sehen ist, kann nur aufgrund der
besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dafür, daß eine Fallge-
staltung wie die vorliegende mit ihren recht außergewöhnlichen Umständen zu-
künftig erneut zu beurteilen sein wird, spricht nichts.
b) Dies gilt zum anderen auch, soweit die Rechtsbeschwerde geltend
macht, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen über-
gangen und damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in offen-
kundiger Weise verletzt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Tätigwerden des Rechts-
anwalts Dr. A. in M. lassen diesen Vorwurf nicht als gerechtfertigt er-
scheinen. Die Beklagte weist in der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf
hin, daß dem Vortrag der Klägerin zu diesem Sachverhalt keineswegs zu ent-
nehmen war, die Berufungsbegründungsschrift vom 13. März 2002 müsse von
dem Hotel aus per Fax an das Berufungsgericht gesandt worden sein. Der Pro-
zeßbevollmächtigte der Klägerin hat in seinem Schriftsatz vom 22. November
2002 behauptet, die Berufungsbegründung am 13. März 2002 per e-mail erhal-
ten, ausgedruckt, gelesen, unterzeichnet und abgesandt zu haben. Zugleich hat
er ausgeführt, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er die Berufungsbegrün-
dung dann durch das Telefaxgerät des Hotels oder aber noch am gleichen Ta-
ge mit der Briefpost versandt habe; da die von Rechtsanwalt Dr. S. geführte
Akte keinen Telefaxsendebericht aufweise, gehe er davon aus, daß das Schrei-
ben mit der Post versandt worden sei. Auf diesen Vortrag stellt das Berufungs-
gericht entscheidend ab.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe streitentscheidenden Vortrag über-
gangen, weil es zum möglichen Eingang eines Faxes aus M. keine wei-
tere Stellungnahme des Justizangestellten B. eingeholt habe, erscheint danach
bereits in der Sache als ungerechtfertigt. Keinesfalls kann aber von einer auf
der Hand liegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden.
Im Hinblick auf den dargestellten Vortrag des Rechtsanwalts Dr. A. ist es zu-
mindest gut nachvollziehbar und verständlich, wenn das Berufungsgericht da-
von ausging, dass sich weitere Nachforschungen im Bereich des Gerichts zum
eventuellen Eingang eines Faxes erübrigten. Die schriftsätzlichen Ausführun-
gen können durchaus so verstanden werden, daß man nunmehr auf Seiten der
Klägerin nicht mehr ernsthaft von einer Versendung per Fax ausging, sondern
den Vorwurf erheben wollte, die per Briefpost übersandte Berufungsbegrün-
dung sei durch Manipulationen der Geschäftsstelle aus der Akte entfernt wor-
den.
c) Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, daß das Berufungsgericht in An-
betracht der von den Anwälten der Klägerin vorgetragenen Tatsachen die an
die Feststellung des Zugangs der Berufungsbegründungsschrift oder an die
Wiedereinsetzung zu stellenden Anforderungen überspannt haben könnte. Die
Rechtsbeschwerde nimmt die insoweit wertenden Ausführungen des ange-
fochtenen Beschlusses hin. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Beru-
fungsgericht sich angesichts des zum Teil unsicheren und unvollständigen Vor-
trags der Klägerin über die Behandlung der Berufungsbegründung im praxisin-
ternen Bereich ihrer Anwälte nicht in der Lage gesehen hat, den rechtzeitigen
Eingang der Berufungsbegründung festzustellen bzw. die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu bewilligen. Auf jeden Fall handelt es sich um Ausführun-
gen zur Entscheidung eines konkreten Einzelfalls, die ein Einschreiten des
Bundesgerichtshofs nicht erfordern.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll