BGH Urteil vom 29.04.2003 – IX ZR 138/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. April 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BRAO § 49b Abs. 2
Hat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmlinge des Erblassers
über eine Nachlaßverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, so
enthält eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des Man-
danten anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar.
BGH, Urteil vom 29. April 2003 - IX ZR 138/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2002 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte zu 1) ist eines von drei Kindern des Senators F.
Sch. (fortan: Erblasser), der am 17. Juli 1998 verstarb. Die Kinder
waren sich schon vor dem Tod des Erblassers einig, daß die künftige Erbschaft
unabhängig von dem Inhalt letztwilliger Verfügungen so aufgeteilt werden sollte,
daß jeder der drei Stämme ein Drittel der Erbschaft, dessen Höhe unbekannt
war, erhalten sollte. Da der Beklagte zu 1) verschuldet war, sollte sein Anteil
seinen Kindern, den Beklagten zu 2) und 3), zufallen.
Im Jahre 1996 beauftragte der Beklagte zu 1) den Kläger mit einem Ver-
tragsentwurf, der die Nachlaßverteilung nach diesen Vorgaben zum Gegen-
stand hatte. Am 6. November 1996 unterzeichneten er und der Kläger fünf in
ihren Formulierungen im wesentlichen übereinstimmende Honorarvereinbarun-
gen zwischen dem Kläger auf der einen und den Beklagten zu 1) bis 3) auf der
anderen Seite, die sich in der Höhe des vereinbarten Honorars und dem Eintritt
der Fälligkeit unterschieden. Ein Honorar von 910.000 DM war danach zur
Zahlung fällig, sobald der Erbfall eingetreten und "die Erbschafts- bzw. Pflicht-
teilsansprüche zu Gunsten der Auftraggeber insgesamt über 15 Mio. DM ... ent-
standen sind". Drei weitere Honorarvereinbarungen knüpften die Fälligkeit der
darin vereinbarten Honorare von 610.000 DM, 470.000 DM bzw. 350.000 DM
an entsprechende Ansprüche über 13 Mio. DM, 11 Mio. DM und 9 Mio. DM; die
fünfte Honorarvereinbarung über 250.000 DM setzte für die Fälligkeit neben
dem Eintritt des Erbfalls nur voraus, daß überhaupt Erb- bzw. Pflichtteilsan-
sprüche zu Gunsten der Auftraggeber entstanden.
Die Beklagten zu 2) und 3) unterzeichneten am 21. November 1996
gleichlautende "Genehmigungserklärungen":
"Hiermit bestätige ich ... die auf meinen Vater, Herrn Dr. J.
Sch. , erteilte Vollmacht zum Abschluß einer Honorarver-
einbarung mit Rechtsanwalt H. E. , Frankfurt am
Main, und genehmige hiermit seine Unterschrift auch in meinem
Namen unter die Vereinbarung vom 6.11.1996."
Der Kläger arbeitete sodann einen Vertragsentwurf aus, der die Nach-
laßverteilung unter den Abkömmlingen des Erblassers zum Gegenstand hatte
und Grundlage der Beurkundungsverhandlung vom 14. Februar 1997 wurde
(UR-Nr. 38/97 Notar Dr. St. in Frankfurt am Main).
Der Erblasser hinterließ ein Vermögen von mindestens 65 Mio. DM.
Unter Hinweis darauf, daß dem Familienstamm des Beklagten zu 1)
- unstreitig - Vermögenswerte von mehr als 15 Mio. DM zugefallen seien,
forderte der Kläger von den Beklagten das vereinbarte Honorar von
910.000 DM zuzüglich Zinsen.
Mit Vereinbarung vom Juni 1999 trat er die Forderung gegen die
Beklagten an "Rechtsanwalt Dr. J. H. ", wohnhaft in Monaco
(fortan: Zessionar), ab, wobei dieser den Kläger "gleichzeitig vorsorglich
mit der Einziehung der Forderung in eigenem Namen" beauftragte.
Die Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 910.000 DM
zuzüglich Zinsen stattgegeben; mit ihrer zugelassenen Revision begeh-
ren die Beklagten die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne in seinem
Urteilsausspruch etwas über den Umfang der Zulassung zu bemerken. In den
Urteilsgründen begründet es die Zulassung damit, grundsätzliche Bedeutung
komme der Frage zu, ob bei einer Honorarvereinbarung dem Schriftformerfor-
dernis Genüge getan sei, wenn die einzelnen, nicht foliierten Schriftstücke einer
Urkunde nicht ausdrücklich aufeinander Bezug nähmen.
2. Damit hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision entgegen
der Auffassung der Revisionserwiderung nicht beschränkt.
Mit einer den Ausspruch der Revisionszulassung einschränkenden Aus-
legung ist im allgemeinen Zurückhaltung geboten. Der Bundesgerichtshof hat
es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht ledig-
lich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter
erkennbar zu machen, daß es die Zulassung der Revision auf den durch die
Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen
(vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80, FamRZ 1982, 795; Urt. v.
29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). In
aller Regel ist es nicht zulässig, die Revisionszulassung auf eine bestimmte
Rechtsfrage zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278), es sei denn sie betrifft nur
einen Teil des Streitgegenstandes, der an sich teilurteilsfähig und damit auch
einer eingeschränkten Revisionszulassung zugänglich
ist (BGH, Urt. v.
29. Januar 2003 aaO), oder aber einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel bei
einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch, bei dem es die Zivilprozeß-
ordnung erlaubt (vgl. § 304 ZPO), den Rechtsstreit durch ein Grundurteil in ein
Grund- und Höheverfahren zu zerlegen (BGHZ 76, 397, 399). Dann kann die
Zulassung der Revision auf solche Teile des Streitgegenstandes beschränkt
werden, über die das Berufungsgericht durch Zwischenurteil hätte entscheiden
dürfen; ob es tatsächlich ein Grundurteil erlassen hat, ist unerheblich (vgl.
BGHZ 76, 397, 399 f; BGH, Urt. v. 18. April 1997 - V ZR 28/96, NJW 1997,
2234, 2235).
Da zum Grund des Anspruchs unter anderem alle anspruchsbegründen-
den Tatsachen gehören, ist im Streitfall eine auf die Einhaltung des Schriftform-
erfordernisses beschränkte Zulassung der Revision rechtlich nicht möglich.
II.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig angesehen: Halte
man mit dem Vortrag der Beklagten die Abtretung der Honorarforderung an den
Zessionar für unwirksam, sei der Kläger prozeßführungsbefugt, weil er Inhaber
der geltend gemachten Honorarforderung geblieben sei. Seine Prozeßfüh-
rungsbefugnis sei aber auch gegeben, wenn man vom Vortrag des Klägers
ausgehe, wobei dahingestellt bleiben könne, ob der Zessionar Rechtsanwalt im
Sinne des § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO gewesen und deshalb die Abtretung
wirksam geworden sei oder nicht. Bei Wirksamkeit der Abtretung ergebe sich
das für eine gewillkürte Prozeßstandschaft notwendige schutzwürdige Eigenin-
teresse des Klägers aus seiner Stellung als ursprünglicher Rechtsträger der
Forderung, auf die sich die Rückermächtigung beziehe.
Demgegenüber rügt die Revision, die Voraussetzungen, von denen die
Wirksamkeit der Abtretung abhänge, hätten nicht offen bleiben dürfen, weil oh-
ne konkrete Feststellungen, die das Berufungsgericht im Streitfall unterlassen
habe, das schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers nicht bejaht werden
könnte.
2. Dieser Einwand ist unbegründet.
a) Zutreffend ist, daß jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von
dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozeß nur
dann verfolgen kann, wenn er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat
(ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 89, 1, 2; 100,
217, 218; 125, 196, 199; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 287/99, z.V.b.).
b) Ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers schon dem Hinweis des
Berufungsgerichts auf den Geschäftsbesorgungsvertrag entnommen werden
kann, welcher der Rückermächtigung nach dem Inhalt der Abtretungsvereinba-
rung zugrunde liegt, kann offen bleiben.
aa) Im Rahmen der Prüfung der Prozeßstandschaft ist das Revisionsge-
richt weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden noch auf die
Tatsachen und Beweismittel beschränkt, die dem Berufungsgericht vorgelegen
haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berück-
sichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Abweichung von § 559
Abs. 1 ZPO selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Prozeß-
standschaft erfüllt sind. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, daß die Tatsa-
chen, aus denen sich eine gewillkürte Prozeßstandschaft ergibt, spätestens im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgele-
gen haben (BGH, Urt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, WM 2000, 183,
184 m.w.N.).
bb) Die nach diesen Grundsätzen vom Revisionsgericht vorzunehmende
Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß eine wirksame Prozeßführungsermächti-
gung gegeben ist. Nach dem Klagevortrag ist die Abtretung der Honorarforde-
rung sicherungshalber erfolgt (S. 6 des Schriftsatzes der Prozeßbevollmächtig-
ten des Klägers v. 27. März 2000). Hierfür spricht auch die von den Prozeßbe-
vollmächtigten der Beklagten mit der Klageerwiderung vom 12. Oktober 1999
vorgelegte vorprozessuale Korrespondenz, in welcher der Kläger gegenüber
den späteren Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ausführt, er habe sich ge-
genüber dem Zessionar verpflichtet, dessen Zahlungsansprüche im Gegenzug
für die Hilfe bei der Finanzierung eines Bauprojekts "aus der Honorarforderung
zu befriedigen", wobei er berechtigt bleiben sollte, persönlich zu fakturieren und
den Ausgleich "im Innenverhältnis" mit dem Zessionar vorzunehmen. Für den
Fall einer Sicherungszession ist anerkannt, daß der Zedent jedenfalls, wenn es
sich bei ihm um eine natürliche Person handelt, ein eigenes schutzwürdiges
Interesse daran hat, die abgetretene Forderung im eigenen Namen gerichtlich
geltend zu machen (BGH, Urt. v. 19. September 1995 - VI ZR 166/94,
NJW 1995, 3186; v. 11. März 1999 - III ZR 205/97, WM 1999, 676, 677; v.
23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110).
Die Beklagten haben sich allerdings in der Berufungsinstanz auf die Un-
wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung gemäß § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO
berufen, weil nicht nachgewiesen sei, daß es sich bei dem Zessionar um einen
bei einer deutschen Rechtsanwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt ge-
handelt habe. Dieser Vortrag ist unerheblich, weil danach die Forderung beim
Kläger geblieben ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
III.
Die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts
zur Begründetheit der Klage bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der An-
waltsvertrag und die Honorarvereinbarung mit sämtlichen Beklagten geschlos-
sen worden sind.
a) Es hat ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe in der Honorarvereinba-
rung bestätigt, daß neben ihm auch die Beklagten zu 2) und 3) Auftraggeber
seien und daß diese den Kläger mit der Beratung und Abwicklung der Erb-
schaftssache beauftragt hätten. Die Honorarvereinbarung sei zwar nur vom Be-
klagten zu 1) unterschrieben worden und seine Unterschrift enthalte keinen
Vertretungszusatz. Gleichwohl sei davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1)
den Kläger auch im Namen der Beklagten zu 2) und 3) beauftragt habe. Hierfür
spreche neben dem Umstand, daß diese im Rubrum der Vereinbarung aufge-
führt seien, die Tatsache, daß das dem Kläger erteilte Mandat vor allem ihnen
zu gute kommen sollte. Sie hätten mit ihren Erklärungen vom 21. November
1996 auch bestätigt, daß sie dem Beklagten zu 1) Vollmacht erteilt hätten, in
ihrem Namen eine Honorarvereinbarung "und damit auch einen Dienstvertrag"
mit dem Kläger zu schließen. Daß der Beklagte zu 1) am 6. November 1996
ohne Vollmacht gehandelt hätte, behaupteten die Beklagten selbst nicht.
b) Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung
stand. Die Auslegung individueller Willenserklärungen ist grundsätzlich Aufgabe
des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob gesetzliche
Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften
verletzt sind. Ist eine von Verfahrensfehlern unbeeinflußte tatrichterliche Ausle-
gung jedenfalls vertretbar, bindet sie das Revisionsgericht (vgl. etwa BGH, Urt.
v. 22. Juni 1998 - II ZR 72/97, WM 1998, 2075, 2076). So verhält es sich hier.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Beklagte zu 1) die Ge-
bührenvereinbarung nur an der für seine Unterschrift vorgesehenen Stelle un-
terschrieben hat, während die für die Beklagten zu 2) und 3) vorgesehenen
Unterschriftszonen freigeblieben sind. Diesen Umstand hat das Berufungsge-
richt indes mit Recht nicht als entscheidend angesehen, weil es für die Passiv-
legitimation der Beklagten zu 2) und 3) entgegen der Auffassung der Revision
in erster Linie auf ihre Stellung als Parteien des geschlossenen Anwaltsvertra-
ges ankommt und die äußere Gestaltung der im Gegensatz zum Anwaltsvertrag
schriftlich abgefaßten Gebührenvereinbarung die Annahme von der Mandan-
tenstellung sämtlicher Beklagter stützt. Die Indizwirkung der Gebührenvereinba-
rung entfällt nicht schon deshalb, weil sie auf Seiten der Mandantschaft nur von
dem Beklagten zu 1) unterschrieben worden ist. Denn die Beklagten zu 2) und
3) haben die Vereinbarung unter Hinweis auf die "erteilte Vollmacht zum Ab-
schluß einer Honorarvereinbarung" genehmigt. Dies läßt die Würdigung des
Berufungsgerichts zumindest als möglich erscheinen, daß sich die von ihnen in
der Genehmigungserklärung erwähnte Vollmacht sowohl auf den Abschluß des
Anwaltsvertrages als auch auf den Abschluß der Gebührenvereinbarung bezog.
Die Revision zeigt auch keinen von dem Berufungsgericht übergangenen
Streitstoff auf, nach dem sich die Genehmigungserklärung an andere Vorgänge
als das hier in Rede stehende Mandat und die insoweit getroffene Gebühren-
vereinbarung anschließen könnte.
2. Die Honorarvereinbarung vom 6. November 1996 genügt auch der für
sie vorgeschriebenen Form des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.
a) Das Berufungsgericht meint: Bei den fünf von dem Beklagten zu 1)
unterschriebenen Schriftstücken handele es sich um eine Urkunde im Rechts-
sinn. Bestehe eine Urkunde aus mehreren Blättern, müsse sich deren Zusam-
mengehörigkeit jedenfalls aus den Gesamtumständen ergeben. Dies sei hier
gegeben, weil sämtliche Schriftstücke die Honorarfrage bezüglich derselben
anwaltlichen Tätigkeit des Klägers regelten, sie alle nahezu den gleichen Wort-
laut hätten, an einem Tag von dem Beklagten zu 1) unterschrieben und an ei-
nem anderen Tag von den Beklagten zu 2) und 3) "genehmigt" worden seien.
Inhaltlich stellten sie eine Staffelhonorarvereinbarung dar, bei der sich die Höhe
des Anwaltshonorars nach der Höhe der Erbschaft richten sollte.
b) Diese Begründung hält den Angriffen der Revision jedenfalls im Er-
gebnis stand. Ob die Schriftform gewahrt ist, hängt zum einen von den formalen
Kriterien ab, die § 126 BGB für den gesamten Bereich des Privatrechts einheit-
lich regelt, und zum anderen von inhaltlichen Merkmalen, die jeweils den ein-
zelnen Bestimmungen zu entnehmen sind, welche die Schriftform vorschreiben,
und sich insbesondere aus dem mit diesen Vorschriften verfolgten Schutzzweck
ergeben (BGHZ 136, 357, 362; BGH, Urt. v. 2. Februar 1989 - IX ZR 99/88,
WM 1989, 559, 560). Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BRAGO dient dem Inter-
esse der Rechtsklarheit und dem Schutze des rechtsunkundigen Auftraggebers
(vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 9). Die Urkunden
vom 6. November 1996 weisen jeweils einen in sich geschlossenen Erklä-
rungsinhalt auf. Jede enthält für sich die für die Honorarvereinbarung erforderli-
chen Erklärungen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers
und die Verpflichtung der Beklagten. Zur Erfassung der beiderseitigen Ver-
pflichtungen ist eine Würdigung der Urkunden in ihrer Gesamtheit nicht erfor-
derlich. Bereits der im Streitfall maßgebenden Erklärung der Mandanten und
nicht erst aus dem Zusammenspiel der in verschiedenen Urkunden niederge-
legten Regelungen (vgl. BGHZ 142, 158, 163) kann unmißverständlich ent-
nommen werden, daß ein Honorar von 910.000 DM zur Zahlung fällig ist, so-
bald die Erbschaft angefallen und Erb- oder Pflichtteilsansprüche zu Gunsten
der Auftraggeber über wenigstens 15 Mio. DM entstanden sind. Hierdurch un-
terscheidet sich der Streitfall grundlegend von den von der Revision angeführ-
ten Fallgestaltungen, in denen sich der Bestand der rechtsgeschäftlichen Erklä-
rungen erst aus der Gesamtheit eines aus mehreren Blättern bestehenden Vor-
gangs ergab (vgl. BGHZ 136, 357, 369; 142, 158, 161 f; BGH, Urt. v. 21. Januar
1999 - VII ZR 93/97, BB 1999, 495, 496; Urt. v. 29. September 1999 - XII ZR
319/98, NJW 2000, 354, 357).
Die Frage, auf welche Weise mehrere Schriftstücke miteinander verbun-
den sein müssen, um das Erfordernis der Einheitlichkeit der Urkunde zu wah-
ren, ist daher nicht entscheidungserheblich.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Be-
rufungsgerichts, das vereinbarte Honorar sei zwar von der Höhe der Erbschaft,
nicht aber vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig.
a) Aufgrund der Vorschrift des § 49 b Abs. 2 BRAO sind Vereinbarungen,
durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom
Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder
nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar
erhält (quota litis), unzulässig. Das nunmehr im Gesetz ausgesprochene Verbot
der Vereinbarung eines Erfolgshonorars knüpft an die Unabhängigkeit des
Rechtsanwalts (§ 1 BRAO) an. Es soll verhindert werden, daß der Rechtsanwalt
den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen "wirtschaftlichen" Angelegenheit
macht (vgl. BT-Drucks. 12/4993 S. 31). Nach gefestigter, schon vor Inkrafttreten
der gesetzlichen Regelung eingeleiteter Rechtsprechung stellt deshalb jede
Vereinbarung, durch welche die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechts-
anwalts vom Ausgang der von ihm vertretenen Sache oder sonst vom Erfolg
seiner anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, eine unwirksame Erfolgs-
honorarvereinbarung dar (vgl. BGHZ 34, 64, 71; 39, 142, 145; 51, 290, 293 f;
BGH, Urt. v. 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203, 3204).
b) Dies trifft auf den Streitfall nicht zu.
aa) Der Revision ist zwar im Ausgangspunkt darin Recht zu geben, daß
sich die Abkömmlinge des Erblassers, als die Beklagten den Kläger beauftrag-
ten, noch nicht wirksam verpflichtet hatten, die Erbschaft unabhängig von dem
Inhalt der letztwilligen Verfügung des Erblassers aufzuteilen. Denn die von ih-
nen zuvor getroffenen Abreden bedurften - jedenfalls teilweise - der Form der
notariellen Beurkundung (vgl. § 312 Abs. 2 BGB a.F., § 518 Abs. 1 Satz 1
BGB). Deshalb wäre eine Gebührenvereinbarung, nach der das Honorar erst
zur Zahlung fällig ist, sobald der Erbfall eingetreten und bestimmte Erbschafts-
oder Pflichtteilsansprüche zugunsten der Auftraggeber entstanden sind, nach
§ 49b Abs. 2 BRAO unzulässig, wenn sich das Mandat nicht nur auf die Ausar-
beitung des Entwurfs, sondern auch auf das Herbeiführen oder den Erhalt der
Einigung der Vertragsbeteiligten richtete. Denn in einem solchen Fall hätten die
Parteien das Honorar von dem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig ge-
macht.
Eine solche Zielrichtung des Auftrags haben die Beklagten in den Tatsa-
cheninstanzen nicht geltend gemacht. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt
der notariellen Vereinbarung vom 14. Februar 1997, die sich - ausgehend von
der vorgegebenen Dreiteilung des Nachlasses - im wesentlichen in Abwick-
lungsregelungen erschöpft. Danach gehörte es nicht zu den Aufgaben des Klä-
gers, auf die Willensbildung der übrigen Abkömmlinge des Erblassers Einfluß
zu nehmen, um eine Einigung über die Verteilung des Nachlasses herbeizufüh-
ren.
bb) Hatte der Kläger danach bei der Bearbeitung des Mandats den Eini-
gungserfolg vorauszusetzen und nur noch in eine beurkundungsfähige juristi-
sche Form zu gießen, ist die Gebührenvereinbarung gemessen an § 49b Abs. 2
BRAO unbedenklich.
Sie enthält, soweit sie sich mit dem Honoraranspruch dem Grunde nach
befaßt, eine reine Fälligkeitsregelung, der eine - rechtlich zulässige - Stun-
dungsfunktion zukommt. Es ist nicht erkennbar, daß davon die Ausführung des
Auftrags durch den Kläger beeinflußt werden sollte und seine Unabhängigkeit
gefährdet war, weil bei der Führung der Sache wirtschaftliche Erwägungen den
Ausschlag geben konnten (vgl. BT-Drucks. aaO).
Gleiches gilt für den von den Parteien zugrunde gelegten Gebührenmaß-
stab. Auf die Höhe der Erbschafts- und Pflichtteilsansprüche der Beklagten
konnte der Kläger bei der Bearbeitung der Sache keinen Einfluß nehmen, weil
diese angesichts der von den Beklagten verbindlich vorgegebenen Dreiteilung
allein von dem Wert des Nachlasses und etwaigen Verfügungen des Erblassers
zu Gunsten dritter Personen abhing. Beides lag außerhalb des Einflußbereichs
des Klägers. Deshalb war hinsichtlich der Höhe des Gebührenanspruchs An-
knüpfungspunkt der Honorarvereinbarung ebenso wie beim gesetzlichen Ge-
bührenanspruch (§ 7 Abs. 1 BRAGO) ein - hier freilich gestaffelter - Gegen-
standswert und nicht der Ausgang der Sache oder der Erfolg der Bemühungen
des Klägers. Dieser sollte auch nicht einen Teil des "erstrittenen" Betrages er-
halten. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs war lediglich zusätzlich davon ab-
hängig gemacht, daß die Erbschafts- oder Pflichtteilsansprüche der Beklagten
in bestimmter Höhe (hier: 15 Mio. DM) entstanden und ein Betrag in Höhe von
1 Mio. DM nach Steuern für die Beklagten zur Verfügung stand. Dies stellt eine
zulässige Differenzierung der Gebührenhöhe nach der finanziellen Leistungsfä-
higkeit der Beklagten dar.
Die Höhe des sich hieraus ergebenden Honorars wird von der Revision
nicht in Frage gestellt.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser