BGH Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 71/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 23. Oktober 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-
schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom
25. Januar 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert
für die Rechtsbeschwerde wird auf
38.695,30 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-
lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften
Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über
dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW
2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen
Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtspre-
chung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbe-
schwerdeführers berührt wäre.
Eine stärker ins Einzelne gehende Gewichtung mehrerer Zuschlagsgrün-
de, wie sie die Rechtsbeschwerde verlangt, ist nicht erforderlich (BGH, Beschl.
v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f; v. 12. Januar 2003
- IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673 f); allerdings bedarf es einer nachvollziehba-
ren Darlegung der für das Endergebnis in der Gesamtschau maßgebenden
Umstände (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639, 640
unter II. 2.; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 16). Die-
se ist durch den ersten Tatrichter erfolgt. Das Amtsgericht ist auf sämtliche im
Vergütungsantrag des weiteren Beteiligten angesprochenen Zuschlagsgründe
eingegangen. Die Mitbetreuung der Außenstelle und die Mitwirkung an der Er-
richtung des Güllesilos sind als unselbständige Elemente der Betriebsfortfüh-
rung ohne ausdrückliche Erwähnung in den hierfür gewährten Zuschlag einbe-
zogen worden. Dem hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen. Dabei hat
es entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde weder Vorbringen des Be-
schwerdeführers übergangen noch aus § 3 Abs. 1 InsVV eine Kappungsgrenze
hergeleitet.
Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich
Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu
überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt
(st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04,
ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/04, Rn. 4 m.w.N.). Die
Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei seiner Ent-
scheidung Maßstäbe angewendet hat, die nicht mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes im Einklang stehen und insbesondere dem Senatsbe-
schluss vom 4. November 2004 (IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449 f unter
II. 4.) zuwider laufen. Denn die Beschwerdeentscheidung bringt nicht zum Aus-
druck, dass der Erhöhungssatz von 50 v.H. für die in diesem Zusammenhang
aufgezählten, nicht mit der Betriebsfortführung erfassten Erschwernisse nur mit
Rücksicht auf das Amt des vorläufigen Verwalters geringer bemessen worden
ist als bei einem Insolvenzverwalter. Im Ergebnis ist dies um so weniger zu be-
anstanden, als die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld und sonstige Mitwirkung
an Arbeitnehmerangelegenheiten bei Betrieben mit 20 Arbeitnehmern
oder weniger - hier 12 Arbeitnehmer - entgegen der Annahme des Beschwer-
degerichts keinen Vergütungszuschlag
rechtfertigen
(BGH, Beschl. v.
22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826, 827 Rn. 8, 9).
Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend von dem Rechtssatz ausge-
gangen, dass die Schwierigkeit und Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwal-
tung aus sich heraus zu bewerten ist. Es trifft danach nicht zu, dass das Be-
schwerdegericht sich, wie von der Rechtsbeschwerde dem Amtsgericht unter-
stellt wird, bei der Zuschlagsbemessung von einem fehlverstandenen Rechts-
grundsatz über die Berücksichtigung von Erschwernissen hat leiten lassen, die
sowohl das Eröffnungsverfahren als auch das eröffnete Verfahren "als Ganzes"
geprägt haben (vgl. dazu die auch vom Amtsgericht genannte Entscheidung
BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519 unter
II. 1. a). Richtig ist, dass die vom vorläufigen Insolvenzverwalter während des
Eröffnungsverfahrens bewältigten Schwierigkeiten bei der Klärung der Pacht-
verhältnisse und Vorbereitung der übertragenden Sanierung, wie auch § 3
Abs. 2 Buchst. a) InsVV zeigt, nicht abermals als Tätigkeit des Insolvenzverwal-
ters bei dessen Vergütung berücksichtigt werden können. Beide Tatsachenin-
stanzen haben aber dem weiteren Beteiligten Zuschlagserhöhungen nicht des-
halb versagt, weil die Gründe, etwa der Auslandsbezug und das destruktive
Verhalten des Geschäftsführers, das "Verfahren als Ganzes" prägten.
Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs
für den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren führt gleichfalls nicht zur
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Ihre Begründung führt nicht aus, was der
Beschwerdeführer zusätzlich vorgetragen hätte, wäre ihm dazu in der Be-
schwerdeinstanz weitere Gelegenheit geboten worden.
Die Frage, inwieweit die überhöhte Berechnungsgrundlage eine Ermäßi-
gung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Folge
haben müsste, wenn dem nicht das Verschlechterungsverbot entgegenstünde,
bedarf keiner Erörterung.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 25.10.2004 - 35 IN 1484/03 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 25.01.2005 - 5 T 48/05 -