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BGH Urteil vom 11.09.2003 – III ZR 381/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. September 2003 Freitag, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Erteilt ein Anlagevermittler Auskunft zu der Sicherheit der Kapitalanlage, indem

er ohne Einschränkung auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht

er sich dessen Aussagen bei der Auskunft zu eigen. Hat er in einem solchen

Fall die Sicherheit der Kapitalanlage nicht geprüft, so muß er dies dem Kunden

gegenüber auch ungefragt deutlich machen.

BGH, Urteil vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - OLG Hamm

LG Detmold

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Nach Gesprächen mit dem Beklagten zeichnete W. R. ,

der Ehemann der Klägerin, am 7. Februar 1995 einen an die P. C.

GmbH gerichteten Antrag auf Beteiligung an der P. C. A2 GbR. In dem

Antragsformular hieß es unter anderem:

"Die P. C. GmbH bestätigt, daß 91 % Ihrer Nettoanlage- summe (ohne Abschlußgebühr) nach Zahlungseingang abgesi- chert werden."

Der Beklagte nahm den Antrag entgegen und leitete ihn an die P.

C. GmbH weiter. Diese geriet später in Vermögensverfall. Es stellte sich

heraus, daß P. C. ein Schneeballsystem war.

Gestützt auf eine Abtretung ihres Ehemannes nimmt die Klägerin den

Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er habe Auskunftspflichten, die

ihm als Anlagevermittler gegenüber

ihrem Ehemann obgelegen hätten,

schlecht erfüllt. Wiederholt habe er die Anlage bei P. C. als sicher darge-

stellt

und erklärt, das Risiko liege nur bei 9 %, da, wie im Antrag ausgeführt, P.

C. eine 91 %ige Kapitalsicherheit gewähre.

Die Klägerin fordert wegen der verlorenen Beteiligung nebst Aufgeld und

entgangenen Zinsen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 42.625 DM zu-

züglich Zinsen. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewie-

sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin

ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung im wesentlichen wie folgt

begründet:

Der Beklagte sei Anlagevermittler gewesen. Es lasse sich aber nicht

feststellen, daß im Zuge der Anlagevermittlung ein Auskunftsvertrag zwischen

ihm und dem Ehemann der Klägerin zustande gekommen sei. Der Beklagte

habe mit der Aussage, 91 % der Anlage seien sicher, erkennbar nur auf eine

- von

ihm nicht geprüfte -

Information der kapitalsuchenden P. C.

GmbH hingewiesen.

II.

Das Berufungsurteil hält in entscheidenden Punkten der rechtlichen

Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem

im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin

kann diese von dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns

Schadensersatz wegen Verletzung eines Auskunftsvertrages beanspruchen.

1.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Anlagevermittler, nicht als

- grundsätzlich weiterreichenden Pflichten unterliegenden - Anlageberater (vgl.

Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f), angese-

hen. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.

2.

Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteres-

senten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zu-

mindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er,

auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse

und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlage-

vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den

Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächli-

chen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonde-

rer Bedeutung sind (Senatsurteile aaO und vom 13. Januar 2000 - III ZR

62/99 - ZIP 2000, 355, 356).

Auf der Grundlage des für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sach-

verhalts ist davon auszugehen, daß zwischen dem Ehemann der Klägerin und

dem Beklagten ein Auskunftsvertrag im vorgenannten Sinn zustande gekom-

men ist. Soweit das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt ist,

hat es die Anforderungen an die Annahme eines Auskunftsvertrages über-

spannt.

Der als selbständiger Finanzkaufmann tätige Beklagte suchte den Ehe-

mann der Klägerin zu einer Beteiligung bei P. C. zu bewegen. Dabei

hat er - wie die Revision zutreffend hervorhebt - wiederholt, zuletzt bei der Un-

terzeichnung des Beteiligungsantrages durch den Ehemann der Klägerin, er-

klärt, die Anlage sei sicher; die P. C. GmbH gewähre, wie es auch in

dem Antrag ausgeführt sei, eine 91 %ige Kapitalsicherheit. Darauf kam es dem

- ansonsten uninteressierten - Ehemann der Klägerin an. Für den Beklagten

lag auch ohne Nachfragen der Klägerin oder von deren Ehemann auf der

Hand, daß der Ehemann der Klägerin auf dieser Grundlage bei der Antrags-

unterzeichnung erklärte, er wisse Bescheid, man könne es kurz machen. Hier-

durch nahm der Ehemann der Klägerin die vorbeschriebenen Angaben des

Beklagten - für diesen erkennbar - als verbindlich erklärte Auskunft an. Ob mit

dem Berufungsgericht die früher erfolgten Erklärungen des Beklagten in der

Sauna und in der Pommesbude als unverbindlich beurteilt werden müssen,

kann dahinstehen.

3.

Der Beklagte hat die ihm nach dem Auskunftsvertrag obliegende Ver-

pflichtung verletzt, den Ehemann der Klägerin richtig und vollständig über die

für den Anlageentschluß besonders bedeutsamen Umstände zu unterrichten.

a) Nach dem Vortrag der Klägerin verwies der Beklagte - bei der Unter-

zeichnung der Beteiligung durch den Ehemann der Klägerin und in den voran-

gegangenen Gesprächen - darauf, daß das Verlustrisiko (höchstens) bei 9 %

liege, da, wie es auch im Antrag aufgeführt sei, die P. C. GmbH eine

91 %ige Kapitalsicherheit gewähre. Er fügte nicht hinzu, daß die Kapitalsicher-

heit von der Bonität der P. C. GmbH abhänge, und stellte auch nicht

klar, daß er die Bonität der P. C. GmbH nicht geprüft habe. Gibt ein

Anlagevermittler aber wie hier Auskunft zur Sicherheit der Kapitalanlage, indem

er auf die Angaben des Kapitalsuchenden verweist, macht er sich dessen Aus-

sagen zu eigen. Für den Anleger liegt damit nicht, wie das Berufungsgericht

meint, auf der Hand, daß der Anlagevermittler bloß ungeprüfte Angaben weiter-

reicht. Der Anleger muß den einschränkungslosen Verweis auf die Angaben im

Beteiligungsantrag vielmehr dahin verstehen, daß sich der - sachkundige -

Anlagevermittler damit identifiziert. Will der Anlagevermittler diesen Eindruck

vermeiden, muß er sich distanzieren.

b) Die von dem Beklagten mithin durch Verweis auf den Antrag

- unstreitig ungeprüft - erteilte Auskunft, es bestehe eine 91 %ige Kapitalsi-

cherheit für die Anlagen bei P. C. war nicht richtig. P. C. betrieb in

Wahrheit ein Schneeballsystem. Der Beklagte hätte auf diese Erklärung ver-

zichten oder offenbaren müssen, daß es sich um eine rein subjektive Einschät-

zung handelte, die er ohne zuverlässige Kenntnisse zur wirtschaftlichen Lage

und zum Geschäftsgebaren der P. C. GmbH abgebe (vgl. Senatsurteile

vom 13. Mai 1993 aaO S. 1115 und vom 13. Januar 2000 aaO S. 356, 357).

III.

Der Senat ist gehindert, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden.

Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, letztlich

offengelassen, ob das - vom Beklagten bestrittene - Vorbringen der Klägerin

zum Inhalt seiner Angaben bezüglich P. C. zutrifft. Es hat insbesondere

kei-

ne Feststellungen zu der Verteidigung des Beklagten getroffen, er habe den

Ehemann der Klägerin darauf hingewiesen, daß eine 91 %ige Kapitalsicherheit

nur bei Bonität der P. C. GmbH bestehe.

Rinne

Wurm

Schlick

Kapsa

Galke