Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 100/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 25. Oktober 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen aus einem still-

schweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, wenn er über deren Sicher-

heit und Rentierlichkeit unrichtige Angaben macht und es gewähren lässt,

dass der Anleger im vom Vermittler vorbereiteten Kaufauftrag an die Kapi-

talanlagegesellschaft unter allen in Betracht kommenden Anlegertypen (si-

cherheitsorientiert, konservativ, gewinnorientiert, risikobewusst) eingeordnet

wird.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06 - OLG Karlsruhe

LG Heidelberg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 2006 im Kostenpunkt

- mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen

Kosten des Beklagten zu 1 - und insoweit aufgehoben, als die ge-

gen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-

zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 aus eigenem und aus abgetretenem

Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch,

durch unzureichende Beratungsleistungen seit Februar 2000 zum Erwerb ver-

schiedener Fondsanteile der Deutschen Investment-Trust Gesellschaft für

Wertpapieranlagen mbH (im Folgenden: DIT) veranlasst worden zu sein, deren

Wert in der Folgezeit erheblich gefallen sei. Der für die Beklagte zu 2 tätige

Handelsvertreter, der frühere Beklagte zu 1, habe ihm und seiner Ehefrau zur

Kündigung eines Kapitallebensversicherungsvertrags geraten und die mit dem

Erwerb der Investmentfondsanteile verbundenen Risiken verschwiegen.

2

Nachdem der Kläger und seine Ehefrau die Investmentfondsanteile im

November 2003 verkauft haben, verlangt der Kläger - jeweils mit Zinsen -

Schadensersatz wegen des Verlustes aufgewendeten Kapitals in Höhe von

17.180,88 € und wegen eines Zinsverlustes bis zur Veräußerung in Höhe von

4.575,67 €. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Se-

nat zugelassenen Revision, die auf die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Kla-

ge beschränkt wurde, verfolgt der Kläger sein Begehren nur noch gegen die

Beklagte zu 2 weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die ge-

gen die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft, und

insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

4

Das Berufungsgericht zieht eine Haftung der Beklagten aus einem Aus-

kunftsvertrag in Betracht, verneint sie aber im Ergebnis mit der Erwägung, eine

Pflichtverletzung sei nicht erkennbar. Der für die Beklagte tätige Handelsvertre-

ter habe die zutreffende Auskunft erteilt, dass die Lebensversicherung des Klä-

gers kündbar sei. Im Kaufauftrag an den DIT habe der Kläger angegeben, "risi-

kobewusst (4)" zu sein, was bedeute, dass der Anleger "nicht kalkulierbare Ver-

lustrisiken" einzugehen bereit sei. Dies vermindere den Inhalt von Beratungs-

pflichten des Vermittlers. Aus seinem Hinweis, dass die Kapitalanlage bei dem

DIT mindestens 17 Jahre bestehen bleiben müsse, um einen höheren Gewinn

als bei der Lebensversicherung zu erwarten, ergebe sich im Umkehrschluss,

dass der Wert bei einer kürzeren Anlage geringer sein könne als der Auszah-

lungsanspruch aus der Lebensversicherung. Unter diesen Umständen habe der

Vermittler seine Pflichten erfüllt.

6

II.

Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision nicht stand.

1.

a) In der Klageschrift hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, En-

de des Jahres 1999/Anfang des Jahres 2000 habe der für die Beklagte tätige

Handelsvertreter festgestellt, dass der Kläger und seine Ehefrau bei der Allianz

Lebensversicherung eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen hätten, in

die bereits erhebliche Geldbeträge einbezahlt worden seien. Er habe daraufhin

erklärt, dass ihr Geld dort nicht gut angelegt sei und dass er ihnen eine Anlage-

form empfehlen könne, bei der ihr Vermögen und weiterhin anzusparendes

Geld in jedem Fall eine bessere Rendite erzielen würde als bei der Kapitalle-

bensversicherung. Der Kläger und seine Ehefrau hätten dem Handelsvertreter

mehrmals und ausdrücklich erklärt, dass sei bei ihrer Geldanlage keinerlei Ri-

siko eingehen wollten. Aus diesem Grunde hätten sich bereits Mitarbeiter von

mehreren Banken, zu denen sie Kundenbeziehungen unterhielten, vergeblich

wegen der Empfehlung von risikobehafteten Aktienanlagen "die Zähne ausge-

bissen". Aus diesem Grund seien sie gar nicht an einer Kündigung ihres Le-

bensversicherungsvertrags interessiert. Daraufhin habe der Handelsvertreter

erwidert, dass er Investmentfonds vorschlagen würde, bei denen keinerlei Risi-

ko für das zu investierende Kapital bestehe und die in jedem Fall eine deutlich

bessere Rendite als die momentan vorhandene Lebensversicherung erzielen

würde. Als einzige Bedingung oder Einschränkung habe der Handelsvertreter

erklärt, dass die Eheleute die Anlage zehn Jahre lang "nicht anschauen" dürf-

ten, dass sie sie also zehn Jahre lang liegen lassen müssten, dann würden sie

aber in jedem Fall eine bessere Rendite als die Ablaufleistung der Lebensversi-

cherung haben. Daraufhin hätten sie sich mit den Vorschlägen des Handelsver-

treters einverstanden erklärt, so dass dieser ein Kündigungsschreiben an die

Allianz Lebensversicherung für sie verfasst habe, welches sie nur noch hätten

unterzeichnen müssen. Dieser Vortrag des Klägers ist im Tatbestand des land-

gerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug nimmt, knapp zu-

sammengefasst.

7

b) Auf der Grundlage dieses Vortrags können Schadensersatzansprüche

des Klägers gegen die Beklagte, die sich beim Vertrieb der Kapitalanlage ihres

Handelsvertreters als Erfüllungsgehilfen bedient hat, nicht ausgeschlossen wer-

den. Vielmehr ist, wie auch das Berufungsgericht erwägt, eine Haftung der Be-

klagten aus einem zwischen ihr und den Anlageinteressenten geschlossenen

Auskunftsvertrag in Betracht zu ziehen. Ein solcher Vertrag mit Haftungsfolgen

kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zumindest stillschweigend zustande,

wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageent-

scheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermitt-

lers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte

Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und

vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den

Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl.

Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114 f; vom

13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003

- III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 -

NJW-RR 2007, 348, 349 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR

2007, 925 Rn. 4; vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - WM 2007, 1606, 1607

Rn. 8).

8

Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Klägers kann der Ab-

schluss eines Auskunftsvertrages nicht verneint werden. Denn der Kläger und

seine Ehefrau waren an einer Information über die Rentierlichkeit und Sicher-

heit der angebotenen Kapitalanlage interessiert, und zwar vor allem im Hinblick

auf einen bestehenden Lebensversicherungsvertrag, aus dessen Kündigung

anzulegende Gelder fließen sollten, sowie bei weiter folgenden Kapitalanlagen

in Bezug auf Gelder, die aus frei werdenden Sparverträgen zur Verfügung stan-

den.

9

Darüber hinaus kann nach dem Vorbringen des Klägers, dessen Vermö-

gensbelange seit Jahren von Vertretern der Beklagten wahrgenommen worden

sind, nicht ausgeschlossen werden, dass - weitergehend - zwischen den Par-

teien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.

10

2.

Die Revision rügt mit Recht, dass die tatsächlichen Feststellungen des

Berufungsgerichts nicht genügen, um die Verletzung von Auskunftspflichten des

Vermittlers zu verneinen.

11

a) Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Vermittler habe die richtige

Auskunft erteilt, dass die Lebensversicherung kündbar sei, berücksichtigt es

nicht hinreichend den nach dem Klagevortrag bestehenden zeitlichen und sach-

lichen Zusammenhang zwischen der Kündigung der Lebensversicherung und

der Anlage in Investmentfonds. Es ging dem Kläger und seiner Ehefrau nicht

isoliert um die Frage, ob die Lebensversicherung kündbar sei. Vielmehr sollten

dem Kläger durch die Kündigung der Lebensversicherung gerade liquide Fi-

nanzmittel verschafft werden, um anderweitig angelegt zu werden. Das Beru-

fungsgericht befasst sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem näheren In-

halt der Beratung, der nach dem Vortrag des Klägers dahin ging, der Vermittler

habe die Anlage in Investmentfonds als sicher und ungeachtet der mit einer

Kündigung des Lebensversicherungsvertrags verbundenen finanziellen Nach-

teile als rentierlicher empfohlen. Es geht auch nicht näher auf die Frage ein,

dass der Vermittler nach dem Vortrag des Klägers durch die Verwendung des

Begriffs "Investmentfonds" verschleiert hat, dass es sich um Aktienfonds hande-

le, bei denen das Aktienrisiko auf den Fonds durchschlägt, und dass unter ge-

wissen Voraussetzungen, etwa einem Kurseinbruch, massive Verluste drohen.

Feststellungen, dass der Vermittler den Kläger und seine Ehefrau über diese

Zusammenhänge unterrichtet hätte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Es sind auch keine Unterlagen vorgelegt worden, die den Schluss erlauben, sie

hätten hierüber nicht informiert werden müssen.

12

b) Die Klageabweisung wird nach dem bisherigen Sachstand auch nicht

durch die Erwägung getragen, der Kläger habe eine Beratung nicht benötigt,

weil er sich im Kaufauftrag als "risikobewusst" bezeichnet habe. Es mag zutref-

fen, dass die Beratungspflichten gegenüber einem risikobewussten Anleger ge-

ringer sein können, wenn er den Eindruck erweckt, er wolle die von ihm gese-

henen Risiken bewusst eingehen. Der Klägervortrag geht jedoch gerade dahin,

er sei von dem Vermittler über die Risiken einer Anlage in Investmentfonds

nicht richtig informiert worden.

13

Es kommt hinzu, dass in dem durch den Vermittler vorbereiteten Kauf-

auftrag nicht allein der Anlegertyp "risikobewusst" angekreuzt worden ist, son-

dern alle in Betracht kommenden Anlegertypen (sicherheitsorientiert, konserva-

tiv, gewinnorientiert, risikobewusst). Die Beklagte, die dies selbst als in sich wi-

dersprüchlich ansieht, hat hierzu vorgetragen, sofern ein Kunde angegeben

habe, er wolle als risikobewusst eingestuft werden, seien seinerzeit vom Ver-

mittler sämtliche Kategorien angekreuzt worden. Dies habe die Bedeutung,

dass der Anleger sogar bereit sei, Fonds zu erwerben, die der (höchsten) Risi-

koklasse 4 zuzuordnen seien. Entsprechend sei die Angabe vom DIT auch ge-

deutet worden. Der DIT habe diese Lesart verstehen können, weil der hier täti-

ge Vermittler keineswegs der einzige gewesen sei, der auf diese Weise die Ein-

tragungen vorgenommen habe. Um Irritationen oder Missverständnisse zu ver-

meiden, sei man erst später übereingekommen, nur ein Kreuz zu fertigen.

14

Dieser Vorgang ist nicht geeignet, eine fehlerfreie Gesprächsführung

durch den Vermittler zu belegen. Die Angaben zum Anlegertyp, die freiwillig

erteilt werden, liegen im Interesse des Kunden, weil der Kapitalanlagegesell-

schaft hierdurch bei allen Aufträgen die Prüfung ermöglichst wird, ob die Anla-

geklasse (Risikoprofil) des gewählten Fonds noch mit dem Anlegertyp des Kun-

den vereinbar ist. Wenn auch die Zuordnung zu einem bestimmten Anlegertyp

letztlich Sache des Kunden selbst ist, ist der Vermittler nicht der Pflicht entho-

ben, die Angaben über den Anlegertyp mit dem (bisherigen und in Aussicht ge-

nommenen) Anlageverhalten des Kunden in Beziehung zu setzen und bei Wi-

dersprüchen eine Klärung herbeizuführen. Dies wird durch den vorformulierten

Kaufauftrag erleichtert, der Anlageziel, Risiken, Chancen und Anlagedauer bei-

spielhaft verschiedenen Anlegertypen zuordnet und danach fragt, welche Wert-

papiergeschäfte bisher getätigt worden sind und über welches für Anlagezwe-

cke frei verfügbare Monatseinkommen und frei verfügbare Vermögen der Anle-

ger verfügt. Wenn der Kunde unter solchen Umständen zugleich angibt, die

Substanzerhaltung der Anlage stehe im Vordergrund und seine Ertragserwar-

tungen gingen deutlich über das marktübliche Zinsniveau hinaus, dann spricht

die kritiklose Übernahme solcher Anlegervorstellungen für eine unzulängliche

Befragung des Anlegers und/oder für eine nur unzureichende Beschäftigung mit

diesen Angaben im Verlauf des Beratungsgesprächs. Die Beklagte macht zwar

geltend, dem Kläger und seiner Ehefrau sei alsbald nach den Kaufaufträgen

eine Mitteilung des DIT zugegangen, in der die Vormerkung des Anlegertyps

"risikobewusst" enthalten gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich indes

nicht mit dem Vortrag des Klägers und der Aussage der Zeugin R. ausei-

nandergesetzt, der Vermittler habe auf Nachfrage Bedenken bezüglich des In-

halts dieses Schreibens zerstreut und sie damit im Glauben gehalten, ihr Geld

in eine sichere Anlage investiert zu haben.

15

3.

Das angefochtene Urteil ist daher zur Nachholung der erforderlichen

Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 03.06.2005 - 1 O 368/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2006 - 1 U 110/05 -